Heutige Stunde. Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben

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Transkript:

Heutige Stunde Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben 1

Begriff Steuern Steuern sind öffentliche Abgaben, die kraft Gesetz den Gemeinwesen voraussetzungslos - nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil geschuldet sind und hauptsächlich zur Finanzierung der Haushalte von Bund, Kantonen und Gemeinden beitragen. 2

Begriff Kausalabgaben Kausalabgaben sind öffentliche Abgaben, die nicht voraussetzungslos geschuldet sind; sie haben einen bestimmten wirtschaftlichen Entstehungsgrund (causa) und es steht ihnen regelmässig eine staatliche Leistung gegenüber. 3

Beispiele O. verkauft seine im Kanton A. gelegene Eigentumswohnung in A., da er in die Stadt B. im Kanton B. zieht. Er freut sich über den satten Gewinn aus dem Verkauf der Wohnung, bis er eine Veranlagungsverfügung betreffend den Verkauf von A. erhält. O. hat seine Mietwohnung in B. bezogen, schon erhält er eine Veranlagungsverfügung, ausgestellt von B. Auf der Verfügung dient sein netto Jahreseinkommen von CHF 70'000.--. als Berechnungsgrundlage. 4

Beispiele O. begibt sich auf das Strassenverkehrsamt von B., um das Nummernschild seines Rollers auszuwechseln, erhält er eine Rechnung über CHF 300.- für Verkehrsabgaben. Für seine neue Wohnung kauft O. diverse Möbel im Möbelgeschäft. Stühle und Tisch wurden in der Schweiz angefertigt, das Sofa importiert das Möbelhaus für O. aus dem Ausland. 5 Um welche Arten öffentlicher Abgaben handelt es sich? Wie unterscheiden sie sich?

Indirekte Steuern Zahlt CHF 7.60 MwSt Möbelschreiner Verkauft 1 Stuhl Bezahlt für CHF 100.- CHF 107.60 exkl. MwSt. inkl. 7.6% MwSt Verkauft 1 Stuhl Möbelgeschäft Zahlt CHF 3.80 MwSt Bezahlt für CHF 150.- CHF 161.40 exkl. MwSt. inkl. 7.6% MwSt Kunde O Staat 6

Beispiele O. benötigt einen neuen Führerausweis, da seine Adresse geändert hat. Es werden ihm CHF 2000.- dafür verrechnet. Um weitere Abgaben zu sparen entschliesst O. sich Feuerwehrdienst zu machen. Bei der Feuerwehr lässt man ihn allerdings wissen, dass man keinen Bedarf habe Um welche Arten öffentlicher Abgaben handelt es sich? Wie unterscheiden sie sich? Wo liegen die Probleme? 7

Kompetenzordnung - Abgaberecht Bund nur dort zuständig, wo er von der Verfassung und der darauf gestützten Bundesgesetzgebung die Legitimation erhält. Art. 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135 BV als Beispiele, wobei Art. 127 lediglich die Bemessung regelt! 8

Art. 127 BV: Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. 9

Voraussetzungen - Steuererhebung Legalitätsprinzip - Gesetzliche Grundlage Kreis Abgabepflichtige - Diejenigen Personen, welche aus dem Abgaberechtsverhältnis verpflichtet werden, die Abgabe schulden. Abgabeobjekt - Tatbestand, der die Steuer auslöst z.b. Wertzuflüsse (z.b. bei der Einkommensteuer), Zustände (z.b. bei der Vermögensteuer) oder Rechtsgeschäfte (z.b. bei der Emissionsabgabe) sein. Abgabehöhe Bemessungsgrundlage, Steuermass 10

Voraussetzungen - Steuererhebung Allgemeinheit der Besteuerung verlangt die steuerliche Erfassung aller Personen nach derselben gesetzlichen Ordnung und verbietet insbesondere Steuerprivilegien. Gleichmässigkeit fordert, dass Personen in gleichen Verhältnissen in derselben Weise zu belasten sind und dass wesentliche ungleiche Verhältnisse auch zu ungleicher Belastung führen müssen. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Jeder soll im Verhältnis seiner Mittel den staatlichen Finanzbedarf unterstützen. Dem Gesetzgeber bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum, eine progressive Besteuerung ist möglich. 11

Voraussetzungen - Kausalabgaben Legalitätsprinzip - Gesetzliche Grundlage Kreis Abgabepflichtige - Diejenigen Personen, welche aus dem Abgaberechtsverhältnis verpflichtet werden, die Abgabe schulden. Abgabeobjekt - Tatbestand, der die Abgabe auslöst Abgabehöhe Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip 12

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Kostendeckungsprinzip: Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf Gesamtkosten des Gemeinwesens für betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen (kostenabhängige Kausalabgaben). Äquivalenzprinzip: Erhobene Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht im offensichtlichen Missverhältnis stehen. 13

Öffentliche Abgaben Steuern Kausalabgaben nicht zweck kostenun- kostenzweck- gebunden abhängig Lenkungs- abhängig gebunden kausalabgabe dir. indir. fiskal. nicht Vorteils- Wirtsch. Beitrag Gebühr Ersatzfiskal. ausgleich abgabe abgabe Ein- MWSt Kur- Lenk.- Mehr- Konzeskom- taxe steuer wert- sions- Benütz.- Verwalt.- men abgabe abgabe gebühr gebühr 14

Gesetzesbeispiel - Konzessionsgebühr Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) Art. 9 Konzessionen für Mobilfunk 1 Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 khz jährlich 1560 Franken. 2 Für eine regional konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 khz pro Region jährlich 312 Franken. 3 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 khz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert. 15

16 Gesetzesbeispiel - Benutzungsgebühren Gebührenverordnung für Vermessungsdaten (ZH) 2. Gebührenpflicht 2. Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, entrichtet eine Benutzungsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr. Die Benutzungsgebühr kann erlassen werden, wenn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung für kommunale Verwaltungszwecke oder Zwecke der Ausbildung und Forschung verwendet werden. Die Benutzungsgebühr entfällt, wenn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung von kantonalen Amtsstellen bezogen werden. Keine Gebühr: aufgrund privatrechtlicher Benutzungsverhältnisse erhobene Taxen öffentlicher Unternehmungen (SBB, Post. Swisscom).

Gesetzesbeispiel - Verwaltungsgebühren Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich Art. 3 Grundversorgungskonzession 1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Grundversorgungskonzession erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 50 000 bis 2 000 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 17