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BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) 9235-7400 (06322) 936-450 (PPA) Telefax: (089) 9235-7480 (06322) 936-399 (PPA) Telefonvermittlung: (089) 9235-6 E-Mail: Internet: Sie erreichen uns am besten von 9.00-15.30, freitags bis 12.30 Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. Mai 2007 zkdbg@versorgungskammer.de www.pluspunktrente.de Rundschreiben Nr. 2 / 2007 Freiwillige Versicherung Entgeltumwandlung - Haftung des Arbeitgebers bei gezillmerten Tarifen Pflichtversicherung Steuerfreier Umlagenanteil ab 1.1.2008 (Jahressteuergesetz) Fiktives Entgelt bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist nicht sozialversicherungspflichtig Meldeverfahren: Meldung von Fehlzeiten unter einem Monat Soziale Komponente während der Elternzeit auch bei Adoptivkindern Vordruck Erklärung über frühere Arbeitgeberzuschüsse Sehr geehrte Damen und Herren, ein neues Urteil über die Haftung des Arbeitgebers bei gezillmerten Tarifen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zeigt das große Risiko des Arbeitgebers auf. Die Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse ist sicher, da wir keine gezillmerten Tarife verwenden. Durch das neue Jahressteuergesetz 2007 wird ein Teil der Umlagenzahlungen an die Zusatzversorgungskasse steuerfrei allerdings trifft dies nur in wenigen Fällen zu. Über diese und andere Themen erfahren Sie mehr in diesem Rundschreiben. Wir bitten das Schreiben in Ihrem Haus auch an Personen weiter zu leiten, für die diese Themen Bedeutung haben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung (089) 9235-7400 bei Fragen zur freiwilligen Versicherung (089) 9235-7450 bei Arbeitgeber in der Pfalz (06322) 936-450. Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ 700 500 00) Kto. 20 24 019 (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto. 50 24 019 (Zusatzbeitrag); Kto. 60 24 019 (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer www.ipe.com

2 A. Freiwillige Versicherung Entgeltumwandlung - Haftung des Arbeitgebers bei gezillmerten Tarifen Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Urteil vom 15. März 2007, AZ. 4 Sa 1152/06) bestätigt, dass die Verrechnung von Abschlusskosten in der betrieblichen Altersversorgung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind nichtig, selbst wenn der Arbeitnehmer vorher über die Abschlusskostenverrechnung ausdrücklich aufgeklärt wurde. Bei gezillmerten Tarifen besteht eine Haftung des Arbeitgebers mit der Folge, dass er einen durch Zillmerung entstehenden Schaden auszugleichen hat. Zillmerung bedeutet, dass von den ersten Beiträgen, die für die/den Versicherte/n aus der Entgeltumwandlung einbezahlt werden, zunächst Versicherungs- und Abschlusskosten oder auch Vertriebs- und Akquisitionskosten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein Deckungskapital für die Altersversorgung auf. Dies ist insbesondere dann für die/den Versicherte/n von Nachteil, wenn nach relativ kurzer Vertragslaufzeit die Versicherung gekündigt wird, da dann auf dem Versicherungskonto noch nicht einmal die eingezahlten Beiträge vorhanden sind. Zudem wird bei gezillmerten Tarifen in den ersten Jahren keinerlei (oder nur wenig) Kapital angespart, so dass sich langfristig auch der Zinseszins-Effekt schmälert. In dem vom LAG München zu entscheidenden Fall hatte eine Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, auf monatlich 178 aus der Bruttovergütung zu verzichten und diesen Betrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag zur Altersvorsorge umzuwandeln. Als die Beschäftigte knapp drei Jahre nach Vertragsschluss beim Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6.230 an Gehalt in die betriebliche Altersversorgung umgewandelt, wovon jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens lediglich 639 als Versicherungs(rückkauf)wert (knapp 10 %) vorhanden waren. Die anderen Beiträge waren insbesondere für Provisionen, aber auch Abschlusskosten und Verwaltungskosten verwendet worden. Das LAG verurteilte den Arbeitgeber, den durch Arbeitsleistung erworbenen Anspruch auf 6.230 sicherzustellen und verpflichtete ihn, die Differenz zwischen den aufgewendeten Beiträgen und dem vorhandenen Versicherungswert zu zahlen. Damit musste der Arbeitgeber also den am Versicherungsrückkaufwert fehlenden Betrag in Höhe von 5.591 (90 % der Beiträge) als Schadensersatz an die Beschäftigte zahlen. Hinzu kamen die im Rahmen der Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge (rund 1.256 zuzüglich Zinsen), da ja die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nichtig war. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig und Revision zugelassen ist, wird durch dieses Urteil die bisherige Rechtsprechung zur Zillmerung von Tarifen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung untermauert (zuletzt Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.1.2005). Danach haftet ein Arbeitgeber für eine Wertgleichheit der Beiträge d.h. der Wert der bestehenden Versicherung muss stets mindestens dem Wert der eingezahlten Beiträge entsprechen. Diese Voraussetzung erfüllen gezillmerte Verträge nicht bzw. erst zu einem recht späten Zeitpunkt. Nach den Ausführungen des Gerichts benachteiligen Entgeltumwandlungen mit Zillmerung den Arbeitnehmer unangemessen und sind mit dem wesentlichen Grundgedanken von Treu und Glauben nicht vereinbar. Zudem verstoßen gezillmerte Verträge gegen die Portabilität ( 4 BetrAVG), wonach der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung vom bisherigen zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen können soll. Eine Portabilität ist jedoch dann nicht möglich, wenn der (Rückkaufs)Wert der bisherigen Versicherung durch die Zillmerung gegen null tendiert. Das LAG München sieht neben der Zillmerung auch andere Arten der Abschlusskostenverrechnung z.b. Verteilung der Kosten über einen Zeitraum, der kürzer als zehn Jahre ist

3 aus den gleichen Gründen als unwirksam an. Solche Verträge sind nichtig. Die Arbeitnehmer können danach vom Arbeitgeber die Rückabwicklung der Entgeltumwandlung verlangen. Damit beinhalten Verträge zur Entgeltumwandlung, bei denen gezillmerte Tarife verwendet werden, erhebliche Haftungsrisiken für die Arbeitgeber. Dieses Risiko haben Arbeitgeber, die die Entgeltumwandlung über die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abwickeln, nicht. Die Zusatzversorgungskasse hat keine gezillmerten Tarife und kennt keine Abschlusskosten. Provisionen werden nicht gezahlt und sind damit auch nicht aus den Beiträgen der Versicherten zu finanzieren. Mit einer Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Die Versicherten selbst erhalten eine mit hohem Garantiezins (3,25 %) versehene Leistung ohne Minderungen durch Kosten. B. Pflichtversicherung 1. Steuerfreier Umlagenanteil ab 1.1.2008 (Jahressteuergesetz) Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird ab dem 1. Januar 2008 ein Teil der Umlagen an die Zusatzversorgungskasse steuerfrei gestellt. Allerdings tritt diese Wirkung zunächst nur bei zusatzversorgungspflichtigen Entgelten bis zu 15.750 ein. Ab dem 1.1.2008 sind Zuwendungen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente vorgesehen ist, steuerfrei, soweit sie 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der steuerfreie Anteil steigt auf 2 % ab dem 1.1.2014, auf 3 % ab dem 1.1.2020 und auf 4 % ab dem 1.1.2025. Die steuerfreien Beträge vermindern sich jedoch um nach 3 Nr. 63 Satz 1,3 oder 4 EStG steuerfreie Beiträge ( 3 Nr. 56 EStG). Die gesetzlich vorgesehene Steuerfreiheit betrifft grundsätzlich auch die Umlagenzahlungen an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Hierbei handelt es sich um Zahlungen in eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse. Da die Umlagen zu versteuern sind (pauschal vom Arbeitgeber bis zu 89,48 /146, darüber hinausgehende Beträge sind individuell zu versteuern), könnten somit ab dem 1.1.2008 Umlagen in Höhe bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei gestellt werden. Da die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden neben der Umlage aber auch einen Zusatzbeitrag erhebt, der nach 3 Nr. 63 Satz 1 steuerfrei ist, vermindert dieser regelmäßig die an sich mögliche Steuerfreiheit der Umlage. Im Einzelnen bedeutet das: Die Umlage ist ab dem Jahr 2008 grundsätzlich bis zu einer Höhe von jährlich 630 steuerfrei (1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Allerdings wird der Freibetrag durch bereits anderweitig nach 3 Nr. 63 steuerfreie Beträge gemindert dies sind insbesondere der Zusatzbeitrag zur Zusatzversorgung als auch Beträge aus einer etwa bestehenden Entgeltumwandlung.

4 Beispiel: Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 10.000 Umlage: 4,75 % = 475 Zusatzbeitrag: 4 % = 400 Von dem Steuerfreibetrag 630 sind bereits 400 durch den Zusatzbeitrag genutzt, so dass lediglich 230 von der Umlage steuerfrei sind der Rest in Höhe von 245 ist wie bisher pauschal bzw. individuell zu versteuern. Besteht zugleich auch eine Entgeltumwandlung, würden die hierfür aufgewendeten Beiträge den steuerfreien Betrag der Umlage weiter mindern oder auf null reduzieren. Da auf den grundsätzlich steuerfreien Teil der Umlage immer der durch den Zusatzbeitrag verbrauchte Betrag angerechnet wird, ist eine Steuerfreiheit nur bei zusatzversorgungspflichtigen Einkommen unter 15.750 gegeben. Bei einem Verdienst oberhalb von 15.750 liegt der im Jahr zu zahlende Zusatzbeitrag bei 630 oder darüber, so dass bei Anrechnung auf den Steuerfreibetrag sich keine Steuerfreiheit der Umlage mehr ergibt. Ab dem Jahr 2014 steigt der steuerfreie Anteil der Umlage auf 2% der Beitragsbemessungsgrenze. Damit läge dieser ab dem Jahr 2014 bei 1.260, ab 2020 bei 1.890 und ab 2025 bei 2.520 (wobei diese Werte nur die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 63.000 berücksichtigen; die Beitragsbemessungsgrenze wird sich in den kommenden Jahren verändern). Da auch die Beiträge zu einer Entgeltumwandlung den Steuerfreibetrag für die Umlage mindern, dies aber nur bei Beiträgen nach 3 Nr. 63 EStG der Fall ist (also bei Beiträgen zu einer Pensionskasse oder Direktversicherung), könnte daran gedacht werden, die Entgeltumwandlung bei einer Unterstützungskasse statt bei einer Pensionskasse vorzunehmen. Aus unserer Sicht ist ein Wechsel der Versicherten zu einer Unterstützungskasse jedoch nicht zu empfehlen. Zunächst dürfte nur in sehr wenigen Fällen eine Entgeltumwandlung die teilweise Steuerfreiheit der Umlage beeinträchtigen (Voraussetzung wäre: Jahresentgelt unter 15.750 und gleichzeitig Entgeltumwandlung). Würde man in einem solchen Fall die Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse durchführen, ergäbe sich zwar eine Steuerfreiheit der Umlagenzahlung, aber nur eine relativ geringe Steuerersparnis. Stattdessen fallen bei Inanspruchnahme einer Unterstützungskasse in aller Regel Kosten (für die gesamte Laufzeit) für die Verwaltung der Versicherung an. Zudem ist eine Versicherung in einer Unterstützungskasse äußerst unflexibel, da stets gleich bleibende oder steigende Beiträge zu zahlen sind. Das ist gerade bei kleinen Einkommen ein großer Nachteil. Letztendlich können Tarife zu einer Unterstützungskasse auch gezillmert sein, so dass insoweit ein erhebliches Haftungsrisiko für den Arbeitgeber besteht (siehe dieses Rundschreiben). Demgegenüber ist absehbar, dass die Umlagen zur Zusatzversorgung in den kommenden Jahren reduziert werden bzw. mit Erreichung der Kapitaldeckung in einigen Jahren wegfallen. Zudem ist nicht erkennbar, wie die steuerrechtliche Situation bzw. die finanzielle Lage in der Zusatzversorgung im Jahr 2014 aussehen wird, wenn der Freibetrag für die Umlagenzahlung auf 2 % der Beitragsbemessungsgrenze steigt. Daher sollte aus heutiger Sicht bei der Entgeltumwandlung kein Wechsel zu einer Unterstützungskasse erfolgen. Wie sich die steuerrechtliche Situation im Meldeverfahren der Zusatzversorgungskasse abbildet, werden wir Ihnen rechtzeitig in einem der nächsten Rundschreiben darlegen. 2. Fiktives Entgelt bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist nicht sozialversicherungspflichtig

5 Hat ein Beschäftigter Anspruch auf Krankengeldzuschuss, ist auch wenn der Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird für diesen Zeitraum als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn zu melden ( 62 Abs. 2 Satz 4 der Satzung). Somit gilt während dieser Zeit also nicht der tatsächlich gezahlte Krankengeldzuschuss als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, vielmehr ist der Urlaubslohn (bzw. die Entgeltfortzahlung nach 21 TVöD) als fiktives Entgelt zu melden. Hieraus sind Umlagen und Zusatzbeitrag zu leisten. Nach 23 c SGB IV gelten u.a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld nicht als beitragspflichtiges Entgelt. Da aber der Arbeitgeber während des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss anstelle des Krankengeldzuschusses den fiktiven Urlaubslohn (bzw. Betrag nach 21 TVöD) als Entgelt meldet, könnte fraglich sein, ob die hieraus gezahlten Umlagen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist die Umlage grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Die nach 40 b EStG pauschal versteuerten Umlagen sind dabei bis in Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts ( 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV = bis 31.12.2006 Arbeitsentgeltverordnung) dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, abzüglich eines Freibetrages von monatlich 13,30. Dieses Verfahren gilt aber nicht im Rahmen des fiktiven Urlaubslohn, der für den Zeitraum gemeldet wird, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht, da keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen. Auch soweit die Umlagen aus dem fiktiven Urlaubslohn (bzw. dem aus 21 TVöD sich ergebenden Betrag) den Höchstbetrag der pauschalen Versteuerung (89,48 bzw. 146 ) überschreiten und damit der übersteigende Teil individuell zu versteuern ist, gehört in diesem Fall dieser Teil nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Anderenfalls würden durch die Sozialversicherungspflichtigkeit des überschießenden Teils der Umlage die Einkünfte der/des Beschäftigten reduziert werden, der Krankengeldzuschuss würde also nicht mehr ausreichen, um das Krankengeld bis zum bisherigen Nettoverdienst aufzustocken. Damit sind Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldzuschüsse erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen. 3. Meldeverfahren: Meldung von Fehlzeiten unter einem Monat Fehlzeiten im Sinne der Zusatzversorgung sind Zeiten, in denen trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kein laufendes Entgelt anfällt (z.b. unbezahlter Sonderurlaub, Zeiten des Mutterschutzes). Für diese Zeiten ist in der Jahresmeldung das Versicherungsmerkmal 40 zu melden allerdings in aller Regel nur dann, wenn die Fehlzeit mindestens einen gesamten Kalendermonat umfasst hat.

6 Beispiel: Fehlzeiten vom 2. Februar bis 1. März 2. Februar bis 29. März 2. Februar bis 3. April Lediglich die Fehlzeit vom 2. Februar bis zum 3. April ist mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden, da in diesem Zeitraum ein ganzer Monat (März) ohne Entgelt ist und damit als Umlage-/Beitragsmonat entfällt. Während der anderen Zeiten ist mindestens ein Tag pro Monat mit Umlage/Zusatzbeitrag belegt, so dass für diese Zeit die Versicherungsmerkmale 10 und 20 zu melden sind. Die Regelung, dass eine Meldung der Fehlzeit nur dann zu erfolgen hat, wenn ein ganzer Kalendermonat ohne Entgelt besteht, gilt aber nur dann, wenn die Meldung der Fehlzeit innerhalb einer Meldung von laufendem Entgelt entsteht. Wird also die Meldung von laufendem Entgelt (Versicherungsmerkmale 10 und 20 oder 22-26 bei Altersteilzeit) von einer Fehlzeit unterbrochen, so ist die Fehlzeit nur dann zu melden, wenn mindestens ein ganzer Kalendermonat ohne Entgelt besteht. Anderenfalls bleibt auch während dieser Zeit die Meldung der Umlage-/Beitragszeit bestehen; lediglich die Entgelte sind verringert. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Fehlzeit nicht innerhalb einer Meldung von laufendem Entgelt (Versicherungsmerkmale 10/20 bzw. 22 ff) liegt, sondern auf ein Versicherungsmerkmal folgt oder einem solchen voran geht, welches Zeiträume ohne laufendes Entgelt darstellt. So sind z.b. Zeiten eines Mutterschutzes, die mangels laufendem Entgelt auch als Fehlzeiten gelten und mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden sind, stets taggenau zu melden, selbst wenn nicht ein voller Kalendermonat hiervon erfasst wird. Beispiel: Beschäftigung mit laufendem Entgelt 01.01. 02.05.2007 Mutterschutz 03.05. 15. 06.2007 Elternzeit (ab Geburt des Kindes) 16.06. 31.12.2007 Hier ist die Zeit des Mutterschutzes (03.05 15.06.2007) mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden, obwohl kein ganzer Kalendermonat davon umfasst ist. Da aber auf die Meldung mit Versicherungsmerkmal 40 nicht das Versicherungsmerkmal 10 oder 20, bzw. 22 ff) folgt, sondern Versicherungsmerkmal 28 für Elternzeit, ist die Fehlzeit = Mutterschutzzeit taggenau zu melden. 4. Soziale Komponente während der Elternzeit auch bei Adoptivkindern Ruht ein Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), so werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 pro Monat ergeben würden. Dabei werden nur volle Monate berücksichtigt. Als Kinder, für die ein Anspruch auf Elternzeit besteht, gehören neben dem leiblichen Kind auch - Kinder, die im Haushalt leben, weil sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurden, - Kinder des Ehegatten/der Ehegattin, die im Haushalt aufgenommen wurden. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit für diese Kinder, wird also ebenfalls eine soziale Komponente geleistet.

7 5. Vordruck Erklärung über frühere Arbeitgeberzuschüsse Wir erhalten noch immer von einzelnen Arbeitgebern ausgefüllte Formulare mit Erklärungen über frühere Arbeitgeberzuschüsse (Vordruck Nr. 145). Eine Meldung solcher Zuschüsse ist seit der Systemumstellung im Jahr 2002 nicht mehr erforderlich. Mit diesem Formular waren im Gesamtversorgungssystem Zuschüsse, die ein früherer Arbeitgeber zu einer berufständischen Versorgung oder einer Lebensversicherung (Direktversicherung) gezahlt hatte, im Rahmen einer Anmeldung aufzuführen. Grund für diese Meldung war, dass im Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch sonstige, von öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgebern finanzierte Altersversorgungen zu berücksichtigen waren. Seit dem Jahr 2002 ist das Gesamtversorgungssystem in der Zusatzversorgung durch das Punktesystem ersetzt worden. In dem neuen System werden die Leistungen so errechnet, als ob die Beiträge des Arbeitgebers kapitalgedeckt angelegt worden wären. Dabei entsteht die Leistung aus der Zusatzversorgung unabhängig von den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung oder anderer (arbeitgeberfinanzierter) Leistungen. Aus diesem Grund sind Angaben über frühere Arbeitgeber-Zuschüsse (zumindest für die Zeit ab 1.1.2002) nicht mehr erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter