Die Fahruntüchtigkeit

Ähnliche Dokumente
Fahren in fahrunfähigem Zustand: Nachweis der Fahrunfähigkeit

Ordnungsbussen nach Geschwindigkeits-Übertretungen gemäss SVG km/h Meldung an Staatsanwaltschaft, Verwarnung nach *Art.

FiaZ und FuD. Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM

Medizinischer Rechtsdienst

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Autofahren für Typ 2

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Umsetzung der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung aus Sicht der Aufsichtsbehörde in der Schweiz

4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen

Verkehrsmedizinische Beurteilung der Fahreignung

A Formale und materielle Aspekte der Fahreignung... 1

Fahreignung FOSUMOS

Richtlinie. Feststellung der Dienstunfähigkeit im Eisenbahnbereich nach STEBV November 2016 V 1.1 de. Bundesamt für Verkehr BAV SR

Beilage 11, ärztliches Zeugnis des Antragstellers

Verkehrsmedizinische Fahreignungs- Abklärung bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen-, Medikamenten-Problematik

Appenzell Ausserrhoden

Verkehrsmedizinische Fortbildungsmodule zur Erlangung der Qualifikation Stufe 1-3 Ärzte gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) 1

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)

Arbeitsgruppe Diabetes und Autofahren der SDG und der SGED. R. Lehmann, D. Fischer-Taeschler, H.U. Iselin, M. Pavan, F. Pralong, R. Seeger, St.

Melderechte und Pflichten

Parkinson und Straßenverkehr

driving at work Unfälle im Strassenverkehr vermeiden

Relevante Gesetze und Verordnungen

Merkblatt ärztliche Zeugnisse der Gesuchsteller zum Gesuch um Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption

Merkblatt ärztliche Zeugnisse der Gesuchsteller zum Gesuch um Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

FRAGEBOGEN. Verband, Organisation, Übrige: Absender: Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Mittelstrasse Bern

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Dr.med. + Dr.phil.nat. Urban Wirz Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin Praxisgemeinschaft Kofmehl-Huus 4553 Subingen

Sucht & Fahreignung aus administrativmassnahmen-rechtlicher Sicht

Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Major F. Schwammberger, Chef Verkehrspolizei

Merkblatt ärztliche Zeugnisse der Gesuchsteller Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland aus anderen wichtigen

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Drogen am Steuer Gesetzliche Grundlagen

Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen

Anhang: Bussenkatalog (Stand: )

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Ärztliches Zeugnis. Departement für Justiz und Sicherheit Zentrale Behörde Adoption

Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon

Der vulnerable Urteilsunfähige

Heutige Themen. 1. Kurze Vorstellung: - Person - Suchtberatung der Perspektive Thurgau. 2. Sucht im Alter

ZHEntscheid. Entscheidinstanz: Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung. Geschäftsnummer: DS_ Datum des Entscheids: 12.

Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Strassenverkehrsgesetz (SVG) 1

Forensische Psychiatrie für Juristen

Probleme der Verkehrsmedizin. I. Fahreignung. M. Haag-Dawoud, R. Seeger. Behörden, Ämter und Untersuchungsstellen

Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft

Was sind klinische Prüfungen Eine Einführung. Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Via sicura im Spannungsfeld zwischen nötiger Kontrolle und gewünschter Freiheit. Aarg. Juristenverein - Herbstveranstaltung 2013 vom 31.

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)

Alkohol am Steuer. Für eine sichere Fahrt in Ihre Zukunft. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung

Merkblatt ärztliches Zeugnis der Gesuchstellerin zum Gesuch um Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

FRAGEBOGEN. Verband, Organisation, Übrige:

Voraussetzungen für den Sicherungsentzug des Führerausweises bei Cannabiskonsum (E und 3.3.2).

Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe

Strassenverkehrsgesetz

Statistik der Führerscheinstelle im ersten Halbjahr 2013

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen?

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Die Informationspflichten der Verantwortlichen

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Erwachsenenschutzrecht

Was ist ein Fahrberater für Senioren und verantwortungsbewusste Fahrzeuglenker?

Opioide als Schmerzmittel

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

Alkohol und Fahreignungsuntersuchung.ch. mehr Charakter. Rechtliche, verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gesamtschau

Öffentliche Strafmassempfehlungen SVG. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten

Hebammenverordnung. A. Ausbildung und Weiterbildung. Vom 26. Juni Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

FFE, medizinische Zwangsmassnahmen und Schweigepflicht im Klinik-Alltag

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFT- FAHRZEUGS

Mobil bleiben. asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Mobil bleiben. asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

s w i s s e t h i c s

SIM Fortbildung Workshop Bollag/ Mager, 30. Oktober 2014

Merkblatt. zur Behandlung Opiatabhängiger mit Methadon im Kanton Aargau

DROGEN IM STRASSENVERKEHR Einsatz Speichelvortestgerät Pilotversuch

Statistik 2015 der Kantonspolizei Wallis. Medienkonferenz vom Kommandant Christian Varone

Die ärztliche Schweigepflicht des Vollzugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

Krankheit und (Kraft-) Verkehr. Dr. Peter Fuchs Facharzt für Arbeitsmedizin BAD Zentrum Wiesbaden

Tabelle - Gesamtüberblick über das neue österreichische Vorsorge-Früherkennungsprogramm 16. Dezember 2004

S G A - T i p p 3/08

Dipl. Psych.-Ger. Barbara Süß M.A. Universität Erlangen-Nürnberg. Deutscher Seniorentag Juli 2015, Frankfurt a.m.

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Schriftliche Kleine Anfrage

Korruptionsprävention und Whistleblowing. Hinschauen, handeln, informieren und reagieren

Transkript:

Die Fahruntüchtigkeit juristischer Terminus, ungeliebte Nebenwirkung oder administrative Aburteilung? Building Competence. Crossing Borders. Rechtsanwältin Dr. iur. Eylem Copur, Zentrum für Sozialrecht eylem.copur@zhaw.ch 17.11.2016

Inhalte des Vortrags Gesetzliche Grundlagen der Fahreignung. Begrifflichkeiten Abklärung der Fahreignung 15 SVG. Medizinische Untersuchung der Fahreignung. Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr. Arzneimittel und Fahrunfähigkeit. Sanktionen bei Missachtung der SVG Vorschriften. Auskunftsrecht und Melderechte. 2

Gesetzliche Grundlagen Art. 14 SVG Fahreignung und Fahrkompetenz 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. 2 Über Fahreignung verfügt, wer: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer: a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. 3

Begrifflichkeiten 1. Fahreignung Art. 14 Abs. 2 lit. b bis d SVG Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene, nicht ereignisbezogene, psychisch und physisch Voraussetzung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Ab dem 70. Lebensalter eigenständige Pflicht des Fahrzeuglenkers zur ärztlichen Untersuchung der Fahreignung. 2. Fahrkompetenz Art. 14 Abs. 1 SVG und Art. 21 Abs. 1 VZV Einmal erworbene, relativ stabile psychisch und physisch genügende Befähigung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. 3. Fahrfähigkeit (betrifft das Verhalten im Verkehr) Art. 31 Abs. 2 SVG Momentane psychische und physische Befähigung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Fahreignung und Fahrkompetenz sind bereits vorhanden, die Fahrunfähigkeit ist grundsätzlich vorübergehender Natur (Alkoholkonsum, Müdigkeit, Alkoholabhängigkeit). 4

Abklärung der Fahreignung, Art. 15 SVG Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: ( ); e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. 2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. ( ) 3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. 5

Untersuchung der Fahreignung Untersuchung 1. Vorprüfung: Differenzierte Betrachtung (zb. für Seniorinnen und Senioren siehe Dr. med Czerwenka, argomed AG, Baden 2007) a. Gesunde Betroffene ab 18 Jahren, gesund b. Gesunde Hochbetagte (80-85jährige), altersbedingt reduzierte Aufmerksamkeit und Reflexe, verminderte Sehvermögen, kognitive Verlangsamung, Einschränkungen im Bewegungsbereich c. Kranke Probanden (kognitive Defizite) 2. Anamnese: Schwindel, Epilepsie, Synkopen, psychiatrische Erkrankungen, Bewusstseinstrübungen, Stoffwechselerkrankungen 3. Klinische Untersuchung: kursorischer Allgemeinstatus, Visus, Zeichen der Suchterkrankung, psychische Auffälligkeiten, Verdacht auf Hirnleistungsstörungen 6

Befund und Auffälligkeiten 1. Ärztliche Untersuchung 2. Untersuchungsbefund Der Befund der ärztlichen Untersuchung des Probanden oder der Probandin ist im Protokoll nach Anhang 9 VZV festzuhalten. Der mit der Untersuchung beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin hat seine oder ihre Einschätzung über den Grad der psychophysischen Beeinträchtigung der untersuchten Person abzugeben. 3. Verhaltensauffälligkeiten Bei der ärztlichen Untersuchung ist zusätzlich der Frage nachzugehen, ob die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten möglicherweise eine psychische Folge des Ereignisses selbst sind. Ein klinisch negatives Untersuchungsergebnis schliesst eine Angetrunkenheit oder eine Beeinflussung durch Betäubungs- und/oder Arzneimittel im kritischen Zeitpunkt nicht aus. Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (gestützt auf Art. 150 Abs. 6 VZV und Art. 2 Abs. 2 bis VRV) 7

Fahrunfähigkeit (im Strassenverkehr) Definition: Art. 31. Abs. 2 SVG Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. - Ursache Fahrunfähigkeit sind exemplarisch genannt. - Jede Ursache genügt. - Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ausschlaggebend ist die Gesamtleistungsfähigkeit (Grundleistung plus Leistungsreserve für Notfälle). - Beweisführung: Fahrunfähigkeit muss nicht aufgrund eines erkennbaren äusseren Verhaltens nachgewiesen werden. 8

Verdacht auf Fahrunfähigkeit Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs-oder Arzneimitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer oder die -führerin: a. einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht; b. angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu haben; c. Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat; d. einen atypischen Verkehrsunfall verursacht hat und nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht. 9

Arzneimittel und Fahrfähigkeit, bzw. Fahreignung 1. Aufklärung der Patienten über allfällige Beeinträchtigung im Strassenverkehr. 2. Aufgrund grosser individueller Unterschiede kann das Ausmass der Einschränkung durch das Arzneimittel nur abgeschätzt werden. 3. Arzt hat eine Informationspflicht bei kritischen Medikamenten, das heisst er muss von sich aus fragen, ob der Patient einen Kraftwagen führt und ihn dann darüber aufklären, dass es möglicherweise zu Einschränkungen kommen kann. 4. Additive Wirkung bei der Einnahme von mehreren Medikamenten ist stets zu beachten. 5. Nachweis von Arzneimitteln im Blut sind sehr schwierig und selten und derzeit nicht üblich. 6. Schweigepflichtentbindung bei widerstrebenden Patienten. 10

Gesetzliche Grundlagen von Sanktionen Art. 16 c) Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b.in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; ( ) 11

Art. 321 StGB Auskunftsrecht und Offenbarungspflicht Art. 321 StGB: Meldepflichten bei höherrangigem Interesse Art. 321 Abs. 3 Auf Bundesebene sehen z.b. Artikel 27 des Epidemiegesetzes, Artikel 15 des Betäubungsmittelgesetzes oder Artikel 14 des Strassenverkehrsgesetzes entsprechende Meldepflichten resp. - rechte vor. Diese Bestimmungen verpflichten oder ermächtigen explizit Ärzte, den zuständigen Behörden Fälle von übertragbaren Krankheiten, Betäubungsmittelmissbrauch oder Fahruntüchtigkeit zu melden. Für Beispiele kantonaler Regelungen sei auf Honsell (S. 203) und Mausbach (S. 183 ff.) verwiesen. 12

Rechtfertigungsgründe: Straflose Auskunft des Arztes/der Ärztin an Dritte 1. Einwilligung durch den/die Patienten/in Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Tragweite des Entscheids, vor der Offenbarung, formfrei, keine Täuschung oder Drohung, keine nachträgliche Einwilligung möglich, evtl. mutmassliche Einwilligung. 2. Bewilligung der vorgesetzten Behörde Gesuch an vorgesetzte Behörde, ob Melderecht besteht oder nicht, diese erteilt schriftliche Bewilligung (Kantonsarzt/Ärztin). 3. Gesetzliche Anzeigepflichten- und rechte 13

Gesetzliche Meldepflichten- und rechte Bundesgesetzliche Meldepflichten Art. 14 StGB Art. 14 Abs. 4 StrassenverkehrsG (Eignung) Art. 15 BetäubungsmittelG (Betäubungsmittelmissbrauch) Art. 28 EpidemienG (übertragbare Krankheiten) Art. 443 Abs. 2 ZGB Erwachsenenschutzrecht (Hilfsbedürftigkeit einer Person) Kantonale Melderechte- und pflichten 15 Abs. 3 lit a. und b. Gesundheitsgesetz ZH: verdächtiger und aussergewöhnlicher Todesfall Misshandlungen (ob Melderecht oder -pflicht ist kantonal unterschiedlich geregelt). 14

Die Fahrunfähigkeit - juristischer Terminus, ungeliebte Nebenwirkung oder administrative Aburteilung? Danke für Ihre Aufmerksamkeit 15