Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau. Überblick über die Fördermittel von Bund und Land



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Transkript:

Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick über die Fördermittel von Bund und Land Energiesparmaßnahmen am Haus verbessern die Wohnqualität, bringen eine Wertsteigerung des Hauses und entlasten zudem Umwelt und Geldbeutel. Sie sind aber auch mit Investitionskosten verbunden. Tendenziell werden die Energiepreise jedoch weiter steigen, so dass Energie sparen auch finanziell interessant bleibt. In jedem Fall profitieren insbesondere Umwelt und Klima von diesen Maßnahmen, da mit ihnen auch eine Senkung des CO 2 -Ausstoßes verbunden ist. Allgemein erfolgt die Förderung durch zinsvergünstigte Kredite oder/und durch Barzuschüsse. Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Meist müssen die geplanten Sanierungsmaßnahmen, die gesetzlichen Mindestanforderungen an Sanierungsvorhaben im Bestand überschreiten. Mit der Maßnahme darf in der Regel erst nach Erhalt der Förderzusage begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung findet meist nicht statt. Eine Ausnahme machen hier die Programme Nr. 2 und 5. Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die meist auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt sind. Einen aktuellen Überblick über diese Programme zu schaffen, übersteigt unsere Möglichkeiten. Ein Anruf bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit. Barrierereduzierende Maßnahmen werden über das Modernisierungsprogramm des Landes und das Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Form eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren und Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen zu wenden: Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79, Email: barrierefreiwohnen@vz-rlp.de; Internet: www.barrierefrei-rlp.de. Inhalt: 1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Seite 4 2. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung Seite 10 3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung des Landes Rheinland-Pfalz Seite 11 4. Energiesparberatung vor Ort (BAFA) Seite 13 5. Förderprogramm Erneuerbare Energien des BMU (BAFA) Seite 14 6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit Seite 18 7. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) 7.1 Förderprogramm für KWK-Anlagen 7.2 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen 8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen: 8.1 Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 8.2 KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard - Photovoltaik 8.3 KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher Die Tabellen auf den nächsten beiden Seiten geben einen ersten Überblick über die Grundzüge der Förderungen. Unbedingt zu beachten sind die Details und Bedingungen der einzelnen Programme, die ab Seite 4 erläutert werden. Seite 18 Seite 20 Seite 1 von 23

Was wird gefördert? Förderprogramm Wie wird gefördert? Einzelmaßnahmen: Heizungserneuerung inkl. hydraulischem Abgleich, Optimierung der Heizungsanlage, Wärmedämmung, Fenstererneuerung. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 bis 115, Effizienzhaus Denkmal. Voraussetzung: Einhaltung von technischen Mindestanforderungen; Beratung, Bestätigung durch Sachverständigen (KfW-Experte) bereits bei Antragstellung und nach Fertigstellung. Heizungserneuerung, Optimierung der Heizungsanlage, Nutzung erneuerbarer Energien, Wärmedämmung, Fenstererneuerung. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Förderprogramm ISB-Darlehen Modernisierung des Landes Rheinland-Pfalz 1. Zinsvergünstigter Kredit: max. 50.000 bei Einzelmaßnahmen, max. 75.000 pro Wohneinheit bei Sanierung zum KfW- Effizienzhaus, zusätzlich 2,5 bis 17,50 % des Kreditbetrages als Tilgungszuschuss. 2. Zuschuss: Nur für Ein- u. Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen. 10 % der Kosten, ab 300 bis max. 5.000 bei Einzelmaßnahmen, 10-25 % der Kosten, max. 7.500 bis 18.750 bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus. Kredit- und Zuschussvariante sind für dieselbe Maßnahme nicht miteinander kombinierbar. Zinsvergünstigtes Darlehen: max. 60.000 bei Wohneigentum und bis zu vier Personen, Voraussetzung: Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Programm-Nr., Seite Nr. 1, Seite 4 Nr. 3, Seite 11 Erneuerbare Energien: Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen. Förderprogramm "Erneuerbare Energien" des BMU (BAFA) Zuschuss: - Solaranlagen mit Heizungsunterstützung: mind. 1.500 - Bonus für Solaranlage + Brennwertkessel: plus 500 - Pelletofen mit Wassertasche: mind. 1.400 - Pelletskessel: mind. 2.400 - Scheitholzvergaserkessel: pauschal 1.400 - Wärmepumpen: mind. 1.300 - Bonus für kombinierte Installation der Anlagen: plus 500 Nr. 5, Seite 14 2 von 23

Was wird gefördert? Förderprogramm Wie wird gefördert? Erneuerbare Energien: Thermische Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit Zinsvergünstigter Kredit: max. 50.000 pro Wohneinheit. Kombinierbar mit BAFA-Förderung und KfW-Programmen. Programm-Nr., Seite Nr. 6, Seite 18 Mini-KWK-Anlagen: bis 20 kwel Förderung von KWK- Anlagen bis 20 kw Zuschuss: 1.425-3.325. Einspeisevergütung nach gesetzlicher Regelung im EEG. Nr. 7, Seite 18 Energieberatung vor Ort Qualifizierte Baubegleitung nach den Mindest-Vorgaben der KfW. Energiesparberatung vor Ort (BAFA) KfW-Programm Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung Zuschuss: 400 für EFH/ZFH; 500 für MFH; Nr. 4, Seite 13 Zuschuss: 50 %, max. 4.000. Mit dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren kombinierbar. Nr. 2, Seite 10 Photovoltaik-Anlagen Gesetzliche Regelung Einspeisevergütung nach EEG: 20 Jahre lang, Nr. 8.1 Seite 20 Photovoltaik-Anlagen KfW-Programm Erneuerbare Energien - Photovoltaik Zinsvergünstigter Kredit Nr. 8.2 Seite 21 Batteriespeicher für neue Photovoltaik-Anlagen bis 30 kw p und bei Nachrüstung von Bestandsanlagen (Installation ab 01.01.13, 6 Monate in Betrieb). KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher Zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten. Diese betragen max. 2.000 pro kw p Nennleistung der PV- Anlage bei neuen Anlagen, max. 2.200 pro kw p bei einer Nachrüstung). Nr. 8.3, Seite 22 3 von 23

1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (Kredit oder Zuschuss) In diesem Förderprogramm werden zinsvergünstigte Darlehen, teils mit Tilgungszuschüssen gewährt. Für Energiesparmaßnahmen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen können alternativ auch Barzuschüsse beantragt werden. Wer wird gefördert? Träger von Sanierungsvorhaben an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Käufer von neu sanierten Wohngebäuden. Was wird gefördert? Es werden energiesparende Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gefördert, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehen. Wohnraumerweiterungen durch Aus- oder Anbau von maximal 50 m² Wohnfläche können mit der Bestandssanierung gefördert werden. Für die Gebäude muß vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die durch Fachunternehmen ausgeführt werden. Folgende Sanierungsvorhaben sind förderfähig: 1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus. Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Erläuterung im Text unten) wird zusätzlich mit einem Tilgungszuschuss gefördert. 2. Einzelmaßnahmen: o Dämmung der Außenwände, des Daches und/oder der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Innenwänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen o Fenstererneuerung. o Austausch der Heizung. o Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre). o Einbau einer Lüftungsanlage. 3. Der Ersterwerb von Gebäuden, die zum KfW-Effizienzhaus saniert wurden, einschließlich des Kaufs von Eigentumswohnungen in diesen. Welche technischen Mindestanforderungen sind einzuhalten? Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist bei Antragstellung und nach der Sanierung durch einen Sachverständigen 1 zu bestätigen. Der Sachverständige prüft nach Abschluss der Sanierung anhand der vorliegenden Rechnungen die Förderfähigkeit der umgesetzten Maßnahmen. Die Kosten für eine Beratung können mitfinanziert werden oder ggf. bei Inanspruchnahme einer umfassenden Energiesparberatung vor Ort durch das BAFA bezuschusst werden (siehe Programm-Nr. 4, Seite 13). Die qualifizierte Baubegleitung wird ebenfalls bezuschusst (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10). 1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus mit definierten Standards: Die Förderung ist an das Erzielen bestimmter Energieeffizienz-Standards gebunden. Es gibt das Effizienzhaus 115, 100, 85, 70 und 55, sowie das Effizienzhaus Denkmal für die Sanierung von Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz. 1 Als Sachverständiger gilt eine nach 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung, sowie die zugelassenen Experten für die Förderprogramme des Bundes (Energieeffizientes Bauen und Sanieren (KfW), Energiesparberatung vor Ort (BAFA)). Die Expertendatenbank finden Sie im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de. Der Sachverständige muss unabhängig von den bauausführenden Firmen und Lieferanten sein. 4 von 23

Entsprechend den Vorschriften der EnEV unterscheiden sich die Effizienzhäuser in den erzielten Kennwerten für den Jahresprimärenergiebedarf (Q P ) und in den Wärmeverlusten über die Gebäudehülle (sog. Transmissionswärmeverlust H T' ). Bei den Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser gilt: Je kleiner die Kennzahl des Effizienzhauses, umso geringer der Energiebedarf des Gebäudes und umso höher die Förderung. Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser: Effizienzhaus Q P * 1 H T ' * 2 Denkmal 160% - 115 115 % 130 % 100 100 % 115 % 85 85 % 100 % 70 70 % 85 % 55 55 % 70 % Ein sanierter Altbau mit dem energetischen Standard eines Effizienzhauses 85 zum Beispiel hat einen geringeren Energiebedarf als ein vergleichbarer Neubau, der nach den Anforderungen der EnEV 2009 errichtet wurde. Das Effizienzhaus 55 hat mindestens den energetischen Standard eines Niedrigstenergiehauses und erfordert zwingend eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen. Fachplanung und Baubegleitung sind auch für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude zum Effizienzhaus verbindlich nachzuweisen. Für die anderen Effizienzhäuser 70 bis 115 wird die Fachplanung und Baubegleitung empfohlen. Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist bei Antragstellung durch einen Sachverständigen (siehe Seite 4 unten) zu bestätigen. Entsprechend der Rechenvorschriften der EnEV 2009 und auf Basis der geplanten Maßnahmen sind für das sanierte Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle zu ermitteln. Die sachgerechte Ausführung der Maßnahmen wiederum ist nach Abschluss durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachzuweisen. Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. In diesen Fällen ist eine Ausnahme von den technischen Anforderungen möglich. Für die Sanierung von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen 2 oder auf den Standard eines Effizienzhauses sind nur Sachverständige zugelassen, die in der Expertenliste für die Bundesprogramme (Internet: www.energie-effizienz-experten.de) als Sachverständige für Baudenkmale gelistet sind. 2. Einzelmaßnahmen: 2 Q P = Jahresprimärenergiebedarf [kwh/(m² a)] H T' = spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die Gebäudehülle [W/(m² K)] * 1 * 2 Angaben in % des Anforderungswertes der EnEV (nach Anlage 1, Tabelle 1) an das entsprechende Referenzgebäude für einen Neubau. Angaben in Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude. Bei Dämmmaßnahmen müssen die sanierten Bauteile bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) 3 einhalten. Gilt nicht bei Dämmung der obersten Geschoßdecke, Heizungserneuerung und Optimierung der Heizungsanlage. 3 Der U-Wert [W/m² K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang. 5 von 23

Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und baulichen Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal). Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit hat das Dämmmaterial? Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie viel Wärme durch einen Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurch fließt. Je kleiner die Zahl umso geringer die Verluste bei gleicher Dicke. Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen. Daher sind eine Beratung sowie die Berechnung des U-Wertes und der erforderlichen Dämmqualität durch einen Energieberater/Bausachverständigen sinnvoll und auch Fördervoraussetzung. Folgende Tabelle stellt für typische, ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte dar. Es sind nur die für Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht genannt sind die Anforderungen an besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.b. eine Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im Kellerbereich. Dämmmaßnahmen U-Wert des Bauteils [W/m² K] KfW EnEV Außenwanddämmung 0,20 0,24 Dämmung von Schrägdächern 0,14 0,24 Flachdach, oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum 0,14 0,20/0,24 Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt 0,25 0,30 Quelle: Auszug aus den Technischen Mindestanforderungen und ergänzenden Informationen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und für Einzelmaßnahmen, Stand: 3/2013 Eine Wärmeschutzmaßnahme reduziert immer den Energiebedarf und damit die Heizlast des Gebäudes. Ab einer Reduzierung von 25 % ist ein hydraulischer Abgleich 4 der Heizungsanlage durchzuführen und nachzuweisen. Bei Erneuerung von Fenster und Haustüre: Eine Förderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß der U-Wert der Außenwand kleiner ist als der U W -Wert der neuen Fenster und Türen. Folgende Maßnahmen werden gefördert: Kompletter Austausch der Fenster Fenster mit Sonderverglasung Austausch von Dachflächenfenstern Erneuerung der Außentür beheizter Räume Fenster an Denkmälern und besonders erhaltenswerte Bausubstanz Wärmedurchgangswert des Fensters (U W -Wert) Mindestanforderung der KfW: nach EnEV: 0,95 W/m² K 1,3 W/m² K 1,30 W/m² K 1,6 W/m² K 1,00 W/m² K 1,3 W/m² K 1,30 W/m² K 1,8 W/m² K 1,40 W/m² K 4 Hydraulischer Abgleich: Beim hydraulischen Abgleich nach DIN EN 14336 werden die Druckverhältnisse und Volumenströme der Heizungsanlage neu eingestellt und angepasst, damit alle Heizkörper/-flächen entsprechend ihrer Größe und dem Wärmebedarf des zu beheizenden Raumes mit der erforderlichen Heizwassermenge versorgt werden. Hierzu ist meist der Einbau neuer voreinstellbarer Thermostatventile erforderlich. Der hydraulische Abgleich bringt insbesondere bei gut gedämmten Häusern eine Einsparung an Heizenergie und Strom für die Heizungspumpe. Ein hydraulischer Abgleich und Überprüfung der Heizungseinstellungen wird nach der Ausführung von Dämmmaßnahmen allgemein empfohlen. Der geringere Heizwärmebedarf des gedämmten Gebäudes erfordert für einen effizienten Betrieb der Heizungsanlage oftmals eine Anpassung der Vorlauftemperaturen und eine Drosselung der Heizleistung. 6 von 23

Der Austausch der Heizung ist förderfähig bei Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis von Brennwerttechnik, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme. Hierzu gehören der Einbau von o Öl- oder Gas-Brennwertkesseln, o Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff, o Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Fern- oder Nahwärmeversorgung, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen), Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme. Bei Einbau / Erneuerung einer Heizung ist immer ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Das Fachunternehmen hat zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gegebenenfalls sind Heizkörper und Rohrleitungen entsprechend anzupassen. Folgende Anlagen werden nur mitgefördert, wenn sie in Ergänzung der oben genannten Heizungsanlagen installiert werden: o Automatisch beschickte Biomasseanlagen (Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas) o Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%, o Solarthermische Anlagen: Sie müssen über ein Funktionskontrollgerät oder einen Wärmemengenzähler verfügen, das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. o Wärmepumpen müssen folgende Jahresarbeitszahlen 5 erzielen: Jahresarbeitszahl (JAZ) für Heizung Jahresarbeitszahl (JAZ) für komb. Heizung- Warmwasserbereitung Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mind. 3,8 mind. 3,6 Luft/Wasserwärmepumpen mind. 3,5 mind. 3,3 Gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen mind. 1,3 mind. 1,1 Die Kombination mit dem Einbau einer elektrischen Warmwasserbereitung wird nicht gefördert. Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird gefördert, wenn eine Analyse des Ist- Zustandes und der hydraulische Abgleich durchgeführt wird. Es müssen alle Maßnahmen umgesetzt werden, die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlich sind, um die Effizienz des gesamten Heizsystems zu steigern. Die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand ist durchzuführen. Hierzu ergänzend werden u. a. auch der Einbau/Austausch von Heizkörpern, Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A, der Einbau voreinstellbarer Thermostatventile und von Strangdifferenzreglern sowie der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen gefördert. Lüftungsanlagen: o Bedarfsgeregelte Abluftsysteme (Feuchte-, CO 2 - oder Mischgasgeführt), o Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeüberträger, mit denen je nach spezifischer elektrischer Leistungsaufnahme ein Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 75 % oder 80 % erreicht. o Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude, die mindestens die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2009) erfüllen. 5 Die Jahresarbeitszahl (JAZ) gibt das Verhältnis von abgegebener Wärmemenge zu eingesetzter Strommenge an. Beispiel: Bei einer Jahresarbeitszahl von 3,8 werden pro eingesetzter kwh Strom 3,8 kwh Heizenergie von der Wärmepumpe bereitgestellt. 7 von 23

An die Effizienz der einzelnen Lüftungsanlagen / Kompaktgeräte werden weitergehende Anforderungen gestellt, die Sie bitte ggf. der Anlage zum KfW-Merkblatt (www.kfw.de) entnehmen. Bei Einsatz von Lüftungsanlagen ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach Energieeinsparverordnung ( 6) nachzuweisen. Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt entweder über zinsgünstige Darlehen, die direkt bei allen Banken beantragt werden können, oder alternativ als Zuschuss. Die Zuschussvariante dieses Förderprogramms (KfW-Programm-Nr. 430) kann nur von Eigentümern selbst genutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie von Erstkäufern sanierter Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden. Als förderfähige Investitionskosten werden auch Baunebenkosten für Architekt, Energieberatung etc. anerkannt. Die KfW hält auf ihrer Internetseite eine Liste der förderfähigen Kosten bereit. Für beide Fördervarianten (Kredit und Zuschuss) gilt, dass für Sanierungsmaßnahmen, die nach diesem Förderprogramm bezuschusst oder finanziert werden, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann. dass für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) keine Kombination von Kredit und Zuschuss aus diesem Programm möglich ist. dass für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung der Sanierung zum Effizienzhaus oder von Einzelmaßnahmen bei der KfW zusätzlich eine Förderung durch einen Zuschuss beantragt werden kann (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10). dass bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, als auch die Kombination dieser mit einem Öl-/ Gas-Brennwertkessel, die als Einzelmaßnahme geplant sind, die Förderung nur möglich ist, wenn nicht gleichzeitig ein Zuschuss aus dem Förderprogramm für erneuerbare Energien in Anspruch genommen wird (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 13). Wird die Förderung des BAFA gewählt, kann die Finanzierung beider Anlagenteile über das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit erfolgen (siehe Programm Nr. 6, Seite 18). Fördervariante Zinsgünstiges Darlehen (KfW-Programm Nr. 151 und 152): Der Kreditbetrag beträgt bei 1. Einzelmaßnahmen (Programm-Nr. 152) 2. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Programm-Nr. 151) max. 50.000 pro Wohneinheit max. 75.000 pro Wohneinheit Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre und maximal 30 Jahre, dabei gibt es mindestens ein, maximal fünf tilgungsfreie Anlaufjahre. Außerdem wird eine endfällige Darlehensvariante angeboten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit bei gleicher tilgungsfreier Zeit angeboten. Die Zinskonditionen sind für die ersten 10 Jahre fest und werden anschließend neu festgelegt. Eine frühzeitige Tilgung ist während der ersten Zinsbindungsfrist möglich. 8 von 23

Stand: 05.02.2014 Kreditlaufzeit 10 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre tilgungsfreie Jahre 10 Jahre 2 Jahre 3 Jahre 5 Jahre Zinssatz nominal 1,00 % 1,00 % 1,00 % 1,00 % Zinssatz effektiv 1,00 % 1,00 % 1,00 % 1,00 % Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Zuschuss oder Kredit) ist möglich, soweit die Summe aus Krediten, Zuschüssen die Summe der geförderten Kosten nicht übersteigt. Die Sanierung zum Effizienzhaus wird mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss honoriert. Je effizienter das sanierte Gebäude, umso höher der Tilgungszuschuss: Tilgungszuschuss Effizienzhaus in % des Kreditbetrages 55 17,50% 70 12,50% 85 7,50% 100 5,00% 115 2,50% Denkmal 2,50% Fördervariante Investitionszuschuss (KfW-Programm Nr. 430): Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen und Käufer von entsprechend sanierten Objekten, die kein Darlehen wünschen oder benötigen, können bei der KfW alternativ Zuschüsse beantragen: Investitionszuschuss pro Wohneinheit Vorhaben in % der förderfähigen Kosten maximal Einzelmaßnahmen 10% 5.000 Effizienzhaus: 55 25% 18.750 70 20% 15.000 85 15% 11.250 100 12,50% 9.375 115 10% 7.500 Denkmal 10% 7.500 Die Zuschussbeträge werden ab einer Höhe von 300 gewährt (Investitionskosten mindestens 3.000 ). Wie bei der Kreditvariante betragen die maximal geförderten Investitionskosten 50.000 pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen und 75.000 pro Wohneinheit bei der Sanierung zum KfW- Effizienzhaus. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen. Die Antragsunterlagen gibt es online direkt bei der KfW (www.kfw.de/430). Das vom Antragsteller und Sachverständigen ausgefüllte Antragsformular ist auf dem Postweg bei der KfW einzureichen. Eine Kombination mit Zuschüssen und Zulagen aus öffentlichen Fördermitteln ist möglich, soweit die Summe aus Zulagen oder Zuschüssen 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Werden diese 10 % in der Summe überschritten, kürzt die KfW ihren Zuschuss entsprechend. 9 von 23

Nicht möglich ist die Kombination mit Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Land für dieselbe Maßnahme und im Falle einer Heizungserneuerung auf Basis erneuerbarer Energien, die als Einzelmaßnahme umgesetzt wird, die Kombination mit dem Förderprogramm für erneuerbare Energien (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 14). Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9002 (kostenfrei), Internet: http://energiesparen.kfw.de. 2. KfW-Programm Energieeffizient sanieren Baubegleitung Was wird gefördert? Es wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung einer Sanierung von Wohngebäuden durch einen Sachverständigen bezuschusst. Die Fachplanung und Baubegleitung hat die notwendigen speziellen Detailplanungen, ggf. die Weitergabe der Parameter/Vorgaben aus der Energiebedarfsberechnung für den Heizungsplaner, die Erstellung eines Luftdichtheits- und Lüftungskonzeptes, die Unterstützung bei der Angebotsauswertung, mindestens eine Baustellenbegehung vor Abschluss der Putzarbeiten bzw. dem Anbringen von Bekleidungen und schließlich die Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der installierten Haustechnik zu umfassen. Die Sachverständige (siehe Seite 4 unten) muss in der Expertendatenbank für Förderprogramme des Bundes gelistet sein (Im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de). Weiterhin muss die Sanierung über das Förderprogramm Energieeffizient Sanieren gefördert werden. Der Zuschuss wird sowohl bei Sanierung zum Effizienzhaus als auch für die Fachplanung und Baubegleitung von Einzelmaßnahmen gewährt. Wer wird gefördert? Träger von Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Wie wird gefördert? Durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, max. 4.000 pro Antragsteller und Vorhaben. Die Zuschüsse werden ab einem Betrag von 300 ausgezahlt. Eine Kombination mit dem Programm Energieeffizient sanieren und anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, soweit die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Kosten für eine umfassende Energieberatung werden nicht bezuschusst. Diese Beratung kann über das Förderprogramm Energiesparberatung vor Ort des BAFA (siehe Seite 13) gefördert werden. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten NACH Abschluss der Maßnahmen direkt bei der KfW zu stellen.. Die Antragsunterlagen können online (www.kfw.de/431) oder im Infocenter der KfW unter Tel.: 0800/539-9002 (Kostenfrei) bestellt werden. Der Antrag muss der KfW fristgerecht mit vollständigen Unterlagen auf dem Postweg zugestellt werden. Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800/539-9002 (kostenfrei). Internet: www.kfw.de. 3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung in Rheinland-Pfalz: Modernisierungsförderung selbst genutzter Wohnungen. Für die Förderung von Mietwohnungen gelten besondere Bedingungen, die hier nicht weiter erläutert werden. Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen müssen für eine Förderung u.a. eine Pflicht zur Miet- und Belegungsbindung erfüllen. Informationen zu den Förderbedingungen 10 von 23

gibt es direkt bei der ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) oder auch den Förderstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen. Was wird gefördert? Modernisierungsmaßnahmen Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und des Gebrauchswertes der Wohnung (z.b. Belichtung, Belüftung, Schallschutz, Energieversorgung), bauliche Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen. Alternative und regenerative Energien zum Heizen und zur Brauchwassererwärmung (Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen, solare Wandheizsysteme, Anschluss an Fernwärme insbesondere aus Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen. Energiesparende Maßnahmen Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von Fenstern, Fenstertüren und Dachfenster sowie Erneuerung der Zentralheizung, wenn sich dadurch der Energiebedarf des Gebäudes um mindestens 20 % verringert. Bei allen energiesparenden Maßnahmen müssen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Beratungs- und Planungskosten werden bei den Investitionskosten angerechnet. Wer wird gefördert? Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die folgenden Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschritten werden. Haushaltsgröße Wie wird gefördert? Einkommen bis 60 % über der Einkommensgrenze nach LWoFG Einkommensgrenzeeinkommen Jahresbrutto- 1 Erwachsener 24.000 35.286 2 Erwachsene 34.400 50.143 2 Erwachsene und 1 Kind 44.000 63.857 1 Erwachsener und 2 Kinder 45.600 66.143 2 Erwachsene und 2 Kinder 53.600 77.571 2 Erwachsene und 3 Kinder 63.200 91.286 * Einkommensgrenze nach Abzug von Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben, Arbeitsnehmer-Pauschbetrag. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen durch die Investitions- und Strukturbank (ISB). Der maximale Darlehensbetrag für einen Haushalt mit bis zu vier Personen beträgt 60.000. Für jede weitere Person können zusätzlich je 5.000 gewährt werden. Wird gleichzeitig ein ISB-Darlehen zum Kauf einer Wohnung/Hauses, Ausbau, Umbau, Umwandlung oder Erweiterung einer bereits bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen (ISB-Darlehen Wohneigentum) beträgt die maximale Darlehenssumme beider Darlehen zusammen 100.000, für Gebäude in der Stadt Mainz 120.000. Die Kreditlaufzeit mit Zinsbindung kann 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Die Zinskonditionen richten sich nach der Dauer der Zinsfestschreibung: Zinssatz Zinsfestschreibung 2,45 % 10 Jahre 3,15 % 15 Jahre 3,45 % 20 Jahre Stand: 23.01.2014 11 von 23

Wie erfolgt die Antragstellung? Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt- oder Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter www.isb.rlp.de. Werden die Fördervoraussetzungen eingehalten, erteilen die Stadt- oder Kreisverwaltungen eine Förderbestätigung. Diese wird in Kopie zusammen mit den Antragsunterlagen zur abschließenden Bearbeitung des Darlehensantrags an die ISB weitergeleitet. Weitere Informationen gibt es bei Stadt- und Kreisverwaltungen ISB Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, Löwenhofstr. 1, 55116 Mainz, Tel. 06131/6172-1991; Internet: www.isb.rlp.de 4. Energiesparberatung vor Ort Was wird gefördert? Eine ingenieurmäßige Energieberatung vor Ort für Wohngebäude. Die Beratung muss sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlage einschließlich der Warmwasserbereitung und die Nutzung erneuerbarer Energien beziehen sowie unabhängig und neutral erfolgen (hinsichtlich Anbieter und Produkten). Dabei wird der Ist-Zustand des Gebäudes aufgenommen und mit Hilfe eines speziellen Computerprogramms hinsichtlich der Energieverluste analysiert. Darauf aufbauend werden Energiesparmaßnahmen vorgeschlagen und die damit verbundene Energieeinsparung und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Weiterhin gibt es zusätzliche Zuschussbeträge, wenn die Beratung Hinweise zur Stromeinsparung gibt oder thermografische Untersuchungen einbezieht. Es werden nur Beratungen für Wohngebäude bezuschusst, für die der Bauantrag bis zum 31.12.1994 gestellt wurde. Nach der Errichtung darf das Gebäude nicht zu mehr als 50 % durch einen Anbau oder eine Aufstockung verändert worden sein. Mieter oder Pächter können die Beratung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Die Beratung muss sich immer auf das gesamte Gebäude beziehen. Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Energieberatung ist möglich. Wie wird gefördert? Man erhält einen Zuschuss zu den Beratungskosten in Abhängigkeit von der Größe des Hauses. Für Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt der Zuschuss 400, für Wohnhäuser mit drei und mehr Wohneinheiten 500. Werden Hinweise zur Stromeinsparung gegeben, wird ein weiterer Bonus von 50 gezahlt. Der Zuschuss für die Integration von thermografischen Untersuchungen in den Beratungsbericht beträgt 25 pro Thermogramm, aber höchstens 100. Eine Kumulierung der Boni für Hinweise zur Stromeinsparung und thermografischen Untersuchungen ist möglich. Der maximale Zuschuss einschließlich Boni darf 50 % der Beratungskosten (inkl. MwSt.) nicht übersteigen. Eine Antragstellung ist bis zum 31.12.2014 möglich und erfolgt über die für dieses Förderprogramm qualifizierten und zugelassenen Berater. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) führt auf der Internetseite www.energie-effizienzexperten.de eine Datenbank zur Beratersuche. Die dort gelisteten Berater / Experten sind für die Bundesförderprogramme Vor-Ort-Beratung (BAFA) und/oder Energieeffizient Sanieren der KfW qualifiziert. 12 von 23

Weitere Informationen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 424, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn www.bafa.de Telefon: 0 61 96 /908 880; Fax: 0 61 96/ 908-800 Ein kostenloses, persönliches Energieberatungsgespräch als Erstberatung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (siehe Seite 23). 5. Förderprogramm Erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Was wird gefördert? Allgemein werden nur Anlagen bezuschusst, die in einem Gebäude installiert werden, das bereits über ein Heizungssystem verfügte und für das vor dem 01.01.2009 die Bauanzeige erstellt oder der Bauantrag gestellt wurde. Folgende Anlagen werden bezuschusst: Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung bis 40 m² Kollektorfläche, Anlagen zur solaren Kälteerzeugung und zur Bereitstellung von Prozesswärme; Die Erstinstallation eines Brennwertkessels (Gas/Öl) zusammen mit einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung oder solaren Kälteerzeugung; Große Solaranlagen zur reinen Warmwasserbereitung mit 20-100 m² Kollektorfläche, wenn sie u.a. 6 auf Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten errichtet werden (nur Innovationsförderung, siehe unten); Holzpelletöfen mit Wassertasche; Pellet- und Hackschnitzelanlagen bis 100 kw; Kombinationskessel für Holzpellets bzw. Holzhackschnitzel und Scheitholz; Scheitholzvergaserkessel mit besonders niedrigen Staubemissionen; Effiziente Wärmepumpen für Heizung und Warmwasserbereitung. Wie wird gefördert? Das Förderprogramm unterscheidet zwischen einer Basisförderung und unterschiedlichen Bonusförderungen (Kesseltausch-, Kombinations- und Effizienzbonus). Des Weiteren gibt es die sogenannte Innovationsförderung für besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien. Folgende Zuschüsse können zusätzlich zur Basisförderung beantragt werden: Kesseltauschbonus: Bei Erstinstallation eines Gas-/Ölbrennwertkessels in Kombination mit einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung. Kombinationsbonus: Bei Erstinstallation einer förderfähigen Biomasseanlagen oder Wärmepumpe in Kombination mit dem Einbau einer förderfähigen Solaranlage mit Heizungsunterstützung. Diesen Bonus erhält man auch für die Kombination mit einer Solaranlage zur reinen Warmwasserbereitung. Für beide Boni muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A haben und es ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. 6 Weiterhin wird die solare Warmwasserbereitung bei einer Installation auf Nichtwohngebäuden mit mind. 500 m² Nutzfläche gefördert. 13 von 23

Effizienzbonus: Dieser Bonus kann zusätzlich beantragt werden, soweit die Anlagen zur Beheizung besonders effizienter Gebäude eingesetzt werden. Die Gebäudehülle muss mindestens die Anforderungen eines KfW-Effizienzhaus 55 einhalten (das heißt, gegenüber den Neubauanforderungen der EnEV einen um mindestens 30 % geringeren Wärmeverlust über die Gebäudehülle aufweisen). Der Effizienzbonus beträgt 50 % der jeweiligen Basisförderung. Als Nachweis ist der Energiebedarfsausweis des Gebäudes einzureichen. Weitere Voraussetzung ist der hydraulische Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Bei Biomasseanlagen muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A haben. Wämenetzbonus: Bei Anschluss einer Solarwärmeanlage an ein Wärmenetz. Solarpumpenbonus : Für hocheffiziente Solarkreispumpen (dies sind ECM-Pumpen mit permant erregter EC-Motor-Bauweise oder Pumpen, die nur aus Strom aus einem photovoltaischen Modul erzeugt werden) beträgt die Förderung 50 je Pumpe. Innovationsförderung: Folgende Vorhaben können den Innovationsbonus erhalten: Errichtung großer Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung, Solaranlagen, die die erzeugte Solarwärme einem Wärmenetz zuführen oder der Bereitstellung von Prozesswärme oder solaren Kälteerzeugung dienen. Bei der Innovationsförderung von Solaranlagen werden keine zusätzlichen Boni gewährt. Ergänzende Maßnahmen zur Emissionsminderung (Staubabscheider, Abgaswäscher z.b.) oder Effizienzsteigerung (durch Brennwertnutzung) bei Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse bis 100 kw Nennwärmeleistung, Es gelten besondere Qualitätsanforderungen und Ausführungsbestimmungen, welche bei Bedarf den Informationen auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle entnommen werden können. Die Tabelle auf Seite 17 stellt die einzelnen Fördermaßnahmen und Fördersätze der Basis- und Bonusförderung für alle geförderten Anlagen zusammenfassend dar. Bitte achten Sie dort auf die ergänzenden Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen bzw. Randbedingungen der Maßnahmen. 14 von 23

Allgemeine technische Voraussetzungen: Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen sowie von Heizungs- und Umwälzpumpen als Download zur Verfügung. Es wird empfohlen, sich dort vorab bei der Auswahl einer bestimmten Anlage darüber zu informieren, ob die geplante Anlage den Anforderungen der Förderrichtlinie entspricht. Solaranlagen: Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät bzw. mindestens einem Wärmemengenzähler (mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren). Die Solarkollektoren müssen einen Mindestertrag von 525 kwh pro m 2 Kollektorfläche bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erzielen und das Umweltzeichen RAL-ZU 73 erfüllen (Herstellernachweis, Prüfung nach DIN EN 12975). Solarkollektoren die ab 2007 nach EN 12975 geprüft wurden, müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark 7 tragen. Luftkollektoren müssen eine transparente Abdeckung auf der Frontseite haben und durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut geprüft worden sein. Nicht gefördert werden: Schwimmbadabsorbermatten. Biomasseanlagen: Die Biomasseanlagen haben einen Kesselwirkungsgrad 8 von mindestens 89 % (mind. 90 % bei Pelletöfen mit Wassertasche) und bestimmte Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und staubförmige Emissionen einzuhalten. Pelletskessel und Holzhackschnitzelanlagen müssen über ein Mindestspeichervolumen von 30 l/kw verfügen. Kombinationskessel (Pellets oder Hackschnitzel und Scheitholz) sind nur mit einem Scheitholzvergaserkessel beim Scheitholzanlagenteil mit Leistungs- und Feuerungsregelung förderfähig. Scheitholzvergaserkessel müssen über eine Leistungs- und Feuerungsregelung und über einen Pufferspeicher von mind. 55 l/kw Nennwärmeleistung verfügen. Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage erfolgt sein. Mit Ausnahme des Pelletofens mit Wassertasche müssen alle geförderten Biomasseanlagen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben. Wärmepumpen: Grundsätzlich werden nur Wärmepumpen bezuschusst, die mit der Leistungszahl (COP-Wert 9 ) die Anforderungen des europäischen Umweltzeichens Euroblume für Wärmepumpen einhalten. Diese COP-Werte erreichen ebenfalls alle Wärmepumpen, die seit 2011 das EHPA-Gütesiegel 10 erhalten haben. Weiterhin sind folgende Jahresarbeitszahlen mindestens einzuhalten: Gasbetriebene Wärmepumpen: mindestens 1,3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Luft/Wasser-WP: Sole/Wasser-WP, Wasser/Wasser-WP: mindestens 3,5 im Gebäudebestand mindestens 3,8 im Gebäudebestand 7 Das europäische Prüfzeichen Solar Keymark wird von DIN CERTCO zusammen mit dem Zertifizierungszeichen DIN-Geprüft vergeben. Bei der Qualitätsprüfung werden insbesondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Kollektoren bewertet. 8 Bei Holzpelletöfen feuerungstechnischer Wirkungsgrad. 9 COP-Wert: Diese Leistungszahl errechnet sich aus dem Verhältnis von Heizleistung zu aufgenommener elektrischer Leistung. Sie wird unter definierten Randbedingungen für einen bestimmten Betriebszustand ermittelt. 10 EHPA-Gütesiegel: EHPA, Abkürzung der European Heat Pump Assoziation. Das Gütesiegel wird auf der Grundlage von technischen, planerischen sowie servicespezifischen Qualitätsrichtlinien erteilt. Die Prüfung umfasst u.a. eine technische Prüfung in unabhängigen von der Gütekommission, autorisierten Testinstitute. 15 von 23

Fortsetzung Wärmepumpen: Es ist eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, in der der Fachunternehmer bestätigt, dass folgende technische Mindestanforderungen eingehalten werden: Zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 ist bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ein Strom- und Wärmemengenzähler und bei gasbetriebenen Wärmepumpen ein Gas- und Wärmemengenzähler einzubauen. Es ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage sowie die gebäudespezifische Anpassung der Heizkurve nachzuweisen. Die Wärmepumpen müssen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben. Weitere Vorschriften zur Ermittlung der Jahresarbeitszahl ist dem Text der Förderrichtlinie zu entnehmen. Die Förderung ist mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar. Hierbei darf jedoch der gesamte Förderbetrag das Zweifache der hier gewährten Fördermittel nicht übersteigen. Werden diese Höchstgrenzen überschritten, wird der Zuschuss des Bundes soweit gekürzt, dass der Gesamtzuschuss den zweifachen Förderbetrag nicht übersteigt. Die Kombination mit dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Effizienzhaus (Kredit und Zuschuss) ist möglich. Mit dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren- Einzelmaßnahmen ist eine Kombination nicht möglich. Für eine zinsvergünstigte Finanzierung kann zusätzlich das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit in Anspruch genommen werden (siehe S. 18). Wie erfolgt die Antragstellung? Anträge auf Basisförderung evtl. mit Bonusförderung sind innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Freiberufler müssen den Antrag hingegen vor Vorhabensbeginn stellen. Die Antragstellung zur Innovationsförderung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen. Die Innovationsförderung zu Biomasseanlagen ist nachträglich zu beantragen. Weitere Informationen und Förderanträge: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referate 511-515, 524, 525, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn, Tel.:06196/908-625 (Service-Telefon) Internet: www.bafa.de, Info und zur Kontaktaufnahme per Mail. 16 von 23

Übersicht zum Förderprogramm Erneuerbare Energien (BAFA) zusätzlich zur Basisförderung Maßnahmen im Gebäudebestand Solaranlagen zur Basisförderung Kesseltauschbonus 3) KombinationsbonusE) EffizienzbonusF) Solarpumpenbonus Wärmenetzbonus InnovationsförderungG ) Warmwasserbereitung: - - - 90 /m² KollektorflächeG) kombinierten Warmwasserbereitung und bis 40 m² Kollektorfläche: 90 /m² Kollektorfläche, HeizungsunterstützungB ) : mindestens 1.500 I ) 180 /m² KollektorflächeG) kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung von Ein- und 3.600 für die ersten 40 m² Kollektorfläche, 500 0,5 x Basisförderung 500 ZweifamilienhäusernC ) + 45 für jeden weiteren m² Kollektorfläche : 500 - Solare Kälteerzeugung: bis 40 m² Kollektorfläche: 90 /m² Kollektorfläche, mindestens 1.500 I ) 180 /m² KollektorflächeG) Bei Erweiterung einer bestehenden Solaranlage: 45 /m² zusätzlicher Kollektorfläche - - - - - Biomasseanlagen Pelletofen mit Wassertasche, 5-100 kw: 36 /kw, mind. 1.400 KombinationskesselH ), Pelletkessel, 5-100 kw: 36 /kw, mind. 2.400 Kombinationskessel, Pelletkessel (mit neuem Pufferspeicher von 30 l/kw), 5-100 kw: 36 /kw, mind. 2.900 Kombinationskessel, Holzhackschnitzelanlage, 5-100 kw: pauschal 1.400 je Anlage Scheitholzvergaserkessel 5-100 kw mit neuem Pufferspeicher von mind. 55 l/kw: Wärmepumpe pauschal 1.400 je Anlage Nennwärmeleistung Wasser/Wasser- oder Sole/Wasser-WP: gasbetrieben: JAZ 1,3 elektrisch betrieben: JAZ 3,8 Luft/Wasser-WP: gasbetrieben: JAZ 1,3 Luft/Wasser-WP: 20 kw elektrisch betrieben: JAZ 3,5 > 20 kw bis 100 kw Für alle : Bei neu errichtetem Pufferspeicher mit mind. 30 l/kw 10 kw pauschal 2.800 > 10 kw 20 kw 2.800 für die ersten 10 kw plus 120 für jedes weitere kw > 20 kw bis 22 kw pauschal 4.000 > 22 kw bis 100 kw Förderbetrag 2.800 für die ersten 10 kw, plus 100 für jedes weitere kw pauschal 1.300 pauschal 1.600 zusätzlich 500 0,5 x Basisförderung - 500 - - 500 0,5 x Basisförderung 1) bei Flachkollektoren: mind. 9 m² Kollektorfläche u. mind. 40 l/m² Pufferspeichervolumen, bei Röhrenkollektoren: mind. 7 m² Kollektorfläche u. mind. 50 l/m² Pufferspeicher. 2) Kollektorfläche mehr als 40 m² und Pufferspeichervolumen von mind. 100 l/m² Kollektorfläche notwendig. Bei kleinerem Pufferspeichervolumen ist Basisförderung bis 40 m² möglich. 3) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung und eines Gas- oder Ölbrennwertkessels. 4) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur Warmwasserbereitung und einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe. 5) Die Gebäudehülle muss mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen. 6) Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche: Zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder zur solaren Kälteerzeugung. Bei Biomasse: Maßnahmen zur Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Insgesamt nicht kumulierbar mit Basis- und Bonusförderung. 7) Kombinationskessel = Kessel zur Verbrennung von Holzpellets oder Hackschnitzel und Scheitholz. Sie müssen über ein Pufferspeicher von mind. 55 l je kw Nennwärmeleistung verfügen. 8) Mindestbetrag gilt nicht für Luftkollektoren, die mit 90 /m² Kollektorfläche bezuschusst werden. - 50 je Pumpe - - 750 je MaßnahmeG) - - - 17 von 23

6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Heizungserneuerungen auf Basis erneuerbarer Energien. Das Programm zielt insbesondere darauf ab, die Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Programm-Nr. 5, Seite 14, BAFA) durch das Angebot einer zinsgünstigen Finanzierung zu ergänzen. Was wird gefördert? Errichtung/Erneuerung und Erweiterung von zentralen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien im Wohngebäudebestand. Hierzu zählen: thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen mit einer Nennleistung von 5 bis 100 kw, Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis 100 kw. Die Maßnahmen sind durch Fachbetriebe auszuführen. Alle Anlagen müssen die Anforderungen des Förderprogramm Erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfüllen (BAFA Förderung, siehe Programm Nr. 5, Seite 14). Wer wird gefördert? Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sowie Erstkäufer von neu sanierten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen. Für die Gebäude muss vor dem 01.01.2009 der Bauantrag bzw. eine Bauanzeige erfolgt und eine Heizungsanlage installiert worden sein. Wie wird gefördert? Der Kreditbetrag beträgt maximal 50.000 pro Wohneinheit. Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre und maximal 10 Jahre bei 1 bis 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Zinskonditionen sind für die gesamte Laufzeit fest: Stand: 05.02.2014 Zinssatz nominal 2,30 % Zinssatz effektiv 2,32 % Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredit, Zuschuss und Zulage) ist möglich. Hierbei darf die Summe der Fördermittel die geförderten Aufwendungen nicht übersteigen. 7. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) bis 20 kw 7.1 Förderprogramm für KWK-Anlagen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fördert seit dem 01.04.2012 wieder kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 20 kw el. (elektrische Leistung). Diese KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme bei etwa 30 % geringeren CO 2 -Emissionen gegenüber der getrennten konventionellen Wärme- und Stromerzeugung. Wer wird gefördert? Eigentümer, Mieter, Pächter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wird sowie ein beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor). 18 von 23

Was wird gefördert? Es wird die Errichtung strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kw el. in Bestandsgebäuden (Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 01.01.2009) gefördert. Folgende Anforderungen sind einzuhalten: Abschluss eines Wartungsvertrags. Strom- und Wärmemengenzähler im KWK-Prozess; Die Anlage wird außerhalb eines Gebietes mit Anschluss- und Benutzungsgebot an eine Fernwärmeversorgung errichtet. Wärmespeicher mit einem Energiegehalt von mindestens 1, 6 kwh pro installiertes Kilowatt thermische Leistung. Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems und Einsatz von hocheffizienten Umwälzpumpen der Effizienzklasse A. Für Anlagen ab 3 kw el : Steuerung und Regelung für einen wärme- und stromgeführten Betrieb einschließlich eines intelligenten Wärmespeichermanagements, Messsystem zur Erfassung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) sowie einer definierten Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe. Darüber hinaus werden weitergehende Anforderungen an die Abgasemissionen und die Energieeffizienz der Anlagen gestellt, die über Prüfstands- und Referenzmessungen von unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen sind. Über die KWK-Anlagen, die diese Anforderungen einhalten, führt das BAFA eine Liste förderfähiger Anlagen, die auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht wird. Die Anlagenhersteller müssen sich hierzu beim BAFA anmelden und zertifizieren lassen. Die Einhaltung der Emissionsanforderungen soll ggf. überprüft werden. Über einen Zeitraum von sieben Jahren sind jährlich Betriebsdaten (Energieverbrauch, Stromerzeugung) für eine Auswertung zur Verfügung zustellen. Wie wird gefördert? In Abhängigkeit von der elektrischen Leistung der Anlage werden feste Zuschüsse gewährt: Der Förderbetrag pro Anlage ergibt sich aus der Summe der erzielten Beträge in den einzelnen Leistungsstufen. Beispiel: 15 kw el Anlagenleistung Leistungsstufen Förderbetrag je kw el ab 01.01.2014 Förderbetrag je Leistungsstufe > 0 kw el 1 kw el 1425 1425 1425 > 1 kw el 4 kw el 285 3 x 285 855 > 4 kw el 10 kw el 95 6 x 95 570 > 10 kw el 20 kw el 47,50 5 x 47,50 237,50 Förderbetrag 3.087,50 Bei einem bereits vorhandenen Wärmespeicher, der die Mindestanforderung einhält aber älter als fünf Jahre ist, reduziert sich der Förderbetrag um 10 %. Seit dem 01.01.2014 sinken die Fördersätze jährlich um 5 %. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist möglich, das heißt, es können zusätzlich Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, soweit das doppelte der Förderung aus diesem Förderprogramm nicht überschritten werden. Bei Unternehmen sind daneben die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zu beachten. Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu erfolgen. Weitere Informationen und Förderantrage sind erhältlich: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 524 Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn Telefon:06196/908-798, E-Mail: mini-kwk@bafa.bund.de, Internet: www.bafa.de 19 von 23

7.2 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zahlt der Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag. Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein. Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kw el., die ab dem 19.07.2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, haben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wahlweise einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. Der Grundpreis ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt als üblicher Preis der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig (KWK-Index, Internet: http://www.eex.com/de/). Weitere Information hierzu: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 425 KWK, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn Internet: www.bafa.de Telefon:06196/908-842, -462 oder -311 8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen 8.1 Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Was wird wie gefördert? Das EEG verpflichtet alle Stromnetzbetreiber in Deutschland, ökologisch erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend den Vorgaben im Gesetz zu vergüten. Die Vergütung pro kwh erzeugten Strom bekommt man 20 Jahre lang. Im aktuellen EEG ist eine vierteljährliche Überprüfung und monatliche Anpassung der Einspeisevergütungen in Abhängigkeit von der bundesweit installierten Anlagenleistung in Kilowatt [kw] festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.02.2014 und ergab eine monatliche Absenkung der Vergütungssätze um 1,0 %. Folgende Vergütungen sind derzeit gültig: Inbetriebnahme ab Anlagen bis 10 kw Anlagen bis 40 kw Anlagen bis 1000 kw 01.01.2014 13,68 Cent/kWh 12,98 Cent/kWh 11,58 Cent/kWh Bis April 2014 monatliche Degression (Absenkung) um 1,0 %. 01.02.2014 13,55 Cent/kWh 12,85 Cent/kWh 11,46 Cent/kWh 01.03.2014 13,41 Cent/kWh 12,72 Cent/kWh 11,35 Cent/kWh 01.04.2014 13,28 Cent/kWh 12,60 Cent/kWh 11,23 Cent/kWh 01.05.2014 Erneute Anpassung der Degressionsrate je nach Zuwachsrate, Erhöhung oder Absenkung der Vergütungssätze weitere wichtige Regelungen: t Betreiber von Anlagen zwischen 10 und 1000 kw erhalten die Vergütung für maximal 90 Prozent des produzierten Solarstroms. t Die Förderung von Photovoltaik durch das EEG erfolgt weiterhin bis zu einem bundesweiten Gesamtausbau von 52 Gigawatt PV-Anlagenleistung. Aktuell sind in Deutschland PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 36 Gigawatt installiert. 20 von 23