AG BGB GK II Sommersemester 2009

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Transkript:

AG BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 2 Lösung: Frage 1: Kann F von K Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch F K, Zahlung des Kaufpreises, Kaufvertrag gem. 433 II I. Kaufvertragsschluss (+) II. Anspruch gem. 355 I 1, 312d I erloschen? (-), K ist kein Verbraucher, 13 III. Erlöschen des Anspruchs infolge Rücktritts gem. 346 I, 323 I, 349? Durch wirksamen Rücktritt wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um; damit erlischt der Erfüllungsanspruch (BGH, NJW 1990, 2068 [2069] die dortige Aussage, dass auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadensersatzansprüche entfallen, gilt wegen 325 allerdings nicht mehr). 1. gegenseitiger Vertrag? meint: Vertrag mit Hauptleistungspflichten, die im Synallagma stehen (do ut des) Kaufvertrag (+) Diese Voraussetzung ist nur für die Einreden und Rücktrittsrechte der 320ff. zu prüfen; der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus den 281ff. hängt hiervon nicht ab. Auch bei den 323f. kommt es nicht darauf an, ob gerade die verletzte Pflicht selbst im Synallagma steht (hm; BT-Drs. 14/6040, S. 183; str.). 2. fällige und durchsetzbare Leistung des F? Die Fälligkeit der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien (vgl. 271 BGB). Hier sollte die Lieferung des F bis spätestens zum 30. September erfolgen. Nach seinem Wortlaut könnte man hier auf eine Anwendung des 376 HGB (Fixhandelskauf) kommen. Jedoch setzt 376 HGB wie auch 323 II Nr. 2 eine Fixabrede voraus, die den fest bestimmten Leistungstermin mit dem Leistungsinteresse des Schuldners verknüpft. Daran fehlt es hier. Die Durchsetzbarkeit ist zwar kein geschriebenes, aber dennoch anerkanntes Tatbestandsmerkmal (Palandt-Grüneberg, 323 Rz. 11); deshalb dürfen dem Anspruch keine Einreden entgegenstehen insbesondere auch nicht die des nichterfüllten Vertrags, 320 BGB (auch schon vor Ausübung). Hier war F wohl nach Handelsbrauch (nachträgliche Zahlung auf Rechnung) vorleistungspflichtig, so dass die Einrede des 320 BGB schon nicht bestand; jedenfalls dürfte man in der Fristsetzung wohl eine konkludente Erklärung der Zahlungsbereitschaft des K sehen, die den 320 BGB ausräumt (vgl. Palandt-Grüneberg, 320 Rz. 12, 323 Rz. 15). 3. Bestimmung einer angemessenen Leistungsfrist? Diese kann frühestens bei Fälligkeit erfolgen, da dem Schuldner durch die Fristsetzung noch einmal seine Leistungspflicht und deren Zeitgebundenheit vor Augen geführt werden soll (vgl. Dötsch, in: Dauner-Lieb, FuL, Fall 42 sub c). Evtl. ist 323 I BGB richtlinienkonform so auszulegen, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist und nur eine angemessene Frist verstrichen sein muss, ohne dass nacherfüllt wird, vgl. Art. 3 III, V RiL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf). Allerdings gilt die Richtlinie nur für die Folgen eines Mangels beim Verbrauchsgüterkauf, nicht aber für die Folgen der Nichtlieferung beim Handelskauf. Deshalb bestände hier jedenfalls keine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung (Palandt-Heinrichs, Einl. Rz. 36a).

Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung geben, muss aber nicht unbedingt so bemessen sein, er die noch gar nicht vorbereitete / begonnene Leistung erst anfangen und noch innerhalb der Frist fertigstellen kann. Daher kommt es für die Angemessenheit der Frist nicht etwa auf die Herstellzeiten für das Papier an. Die von K gesetzte Frist Lieferung bis zum 08. Oktober ist daher angemessen, selbst wenn man beachtet, dass der Versand zu K etwa zwei Tage dauert. Dies gilt erst recht dann, wenn man bedenkt, dass zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung nur zehn Tage lagen. (+) An dieser Stelle könnte man sich auch schon näher mit der Frage befassen, welche Bedeutung es hat, wenn bei einer Schickschuld eine Frist bis zur Lieferung gesetzt wird, obwohl der Gläubiger dem Schuldner so nicht einseitig das Risiko der Transportverzögerung aufbürden darf (dazu noch Abwandlung 1). Eine solche Frist ist zulässig; die Frist ist aber nur dann angemessen, wenn auch nach Kürzung um die gewöhnliche Transportdauer dem Schuldner noch angemessene Zeit für das Absenden bleibt (LG Stuttgart, MDR 1979, 139; Staudinger [10/2000]-Otto, 326 Rz. 104). Die Bestimmung einer zu kurzen Leistungsfrist setzt eine angemessene Frist in Lauf, solange der Gläubiger nicht ganz deutlich macht, dass er eine Leistung binnen dieser angemessenen Frist nicht akzeptieren werde. Nicht (mehr) erforderlich ist es, dass mit der Fristsetzung wie es hier geschehen ist eine Ablehnungsandrohung verbunden wird. 4. Nicht- / nicht vertragsgemäße Erbringung der möglichen Leistung in der Frist? (+), F gibt das Papier erst nach Fristablauf dem Spediteur 5. Ausschluss des Rücktrittsrechts durch das Angebot der Leistung? Der Ablauf der Frist lässt den Erfüllungsanspruch fortbestehen auch bei einer Ablehnungsandrohung, wie sie hier ausgesprochen worden war. Durch das den Annahmeverzug begründende Leistungsangebot könnte nun aber (wie durch die Leistung selbst) das Rücktrittsrecht erlöschen (vgl. MüKo-Ernst, 323 Rz. 175, 173). Jedoch gibt es einerseits Konstellationen, in denen der Gläubiger zwar kein aktuelles Interesse mehr an der Leistung, aber einen Grund hat, den Rücktritt noch nicht zu erklären (etwa: schwebendes Deckungsgeschäft), und andererseits wird man jedenfalls dem Gläubiger eine gewisse Bedenkzeit bis zum Rücktritt zubilligen können (MüKo-Ernst, 323 Rz. 176). Es dürfte sich im Rahmen dieser Bedenk- und Reaktionszeit halten, wenn K hier erst fünf Tage nach Fristablauf und nach Leistungsangebot handelt, zumal er in dieser Zeit noch ein Deckungsgeschäft vorgenommen hat. 6. Rücktrittserklärung, 349 (+), ausdrücklich in dem Telefonat Wie die Anfechtungs- ist auch die Rücktrittserklärung auslegungsfähig; es muss also nicht das Wort Rücktritt fallen. Allerdings reicht es für einen Rücktritt nicht unbedingt aus, wenn man nur die Annahme der verspäteten Leistung endgültig verweigert und Schadensersatz statt der Leistung verlangt; dieses Recht hat man ggf. unabhängig davon, ob ein Rücktritt erfolgt. Entscheidend dürfte sein, ob der Gläubiger auch zum Ausdruck bringt, die Gegenleistung nicht mehr erbringen zu wollen (bei Geldschulden wohl der Regelfall); vgl. Arbeitsblatt zur Surrogations-/Differenzmethode. wirksamer Rücktritt Anspruch (-) Frage 2: Kann K von F Ersatz der 100,- verlangen? Anspruch K F, Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 I. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag (trotz Rücktritts, 325) II. Pflichtverletzung (+), Nichterbringung der fälligen, durchsetzbaren Leistung

III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. 280 III, 281? Setzung angemessener Nachfrist / fruchtloses Verstreichen (+) Anders als bei 326 a.f. ist Verzug nicht Voraussetzung für die Fristsetzung und den Schadensersatz statt der Leistung. 286 ist daher nicht zu prüfen. IV. Vertretenmüssen, 280 I 2? 276, 278? Zu den Gründen der Verzögerung ist nichts bekannt. Die Entscheidung muss also nach der Darlegungs-(und Beweis-)last getroffen werden. Nach 280 I 2 ist nicht Vertretenmüssen Voraussetzung des Anspruchs (dann träfe die Darlegungslast den Gläubiger K), sondern fehlendes Vertretenmüssen Entlastungsgrund für den Schuldner (F); daher muss dieser die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Mangels anderer Anhaltspunkte (+). Mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6040, S. 137f., 139 r. Sp.) dürfte zu fordern sein, dass auch gerade die Nichtleistung innerhalb der Frist vom Schuldner zu vertreten ist. Für diese Wertung sprechen neben einer (allerdings etwas versteckten) Parallele zu 326 a.f. und der generellen Anknüpfung der Schadensersatzansprüche an das Vertretenmüssen, die hier ansonsten zwar nicht zerstört, aber ohne Not eingeschränkt (nämlich nicht auf die ganze anspruchsbegründende Pflichtverletzung bezogen) würde, wohl im Wesentlichen zwei Überlegungen: (1) Das zusätzliche Vertretenmüssen wird nur selten fehlen und dann idr wegen einer versäumten Gestaltungsmöglichkeit des Gläubigers: Setzt er den Schuldner in Verzug, hat der nach dem Gedanken des 287 Satz 2 auch Zufall zu vertreten (vgl. Palandt-Heinrichs, 281 Rz. 16). (2) Auch bei fehlendem Vertretenmüssen der Fristversäumnis steht der Gläubiger nicht schutzlos, da er immerhin nach 323 vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er nicht mehr zuwarten will oder kann. Der bloße Zeitablauf trägt aber nicht den Übergang vom einfachen Schadensersatz zum Schadensersatz statt der Leistung. V. Schaden statt der Leistung Anspruchsinhalt K ist zu stellen, wie er bei Leistungserbringung stehen würde, 249 I. Hätte F rechtzeitig jedenfalls innerhalb der Nachfrist geliefert, hätte K nicht teureres Papier kaufen müssen. Er hätte 100,- erspart, die er nun ersetzt verlangen kann. Hier wird angenommen, dass K den Deckungskauf nach Fristablauf getätigt hat. Anspruch ihv 100,- (+) Abwandlung 1: Kann K von F Ersatz der 100,- verlangen? Anspruch K F, Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 I. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag (trotz Rücktritts, 325) II. Pflichtverletzung (+), Nichterbringung der fälligen, durchsetzbaren Leistung III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. 280 III, 281? 1. Setzung angemessener Nachfrist (+) 2. fruchtloses Verstreichen der Nachfrist? Dies ist hier deshalb fraglich, weil F das Papier noch innerhalb der Frist abgesendet hat (Vornahme der Leistungshandlung), es aber erst nach Fristablauf angekommen ist (Eintritt des Leistungserfolgs). Aus den Begriffen des Bewirkens ( 326 a.f.) oder einfach der Leistung ( 281, 323 n.f.) geht nicht eindeutig hervor, auf welches Ereignis es ankommt. Die Sanktionen der 281, 323 knüpfen aber an eine Pflichtverletzung des Schuldners an; hat er rechtzeitig alles seinerseits Erforderliche getan und liegt das Hindernis im Gefahrenbereich des Gläubigers, so ist die Frist gewahrt. Bei der hier vorliegenden Schickschuld reicht demnach grundsätzlich die rechtzeitige Absendung der Ware (BGHZ 12, 267 [269]; Palandt-Heinrichs, 281 Rz. 12).

Anspruch (-) Nach aa (Dötsch, in: Dauner-Lieb, FuL, Fall 45) ist das neue Recht erfolgsbezogen auszulegen. Dafür führt er im Wesentlichen (unergiebige) Stellen aus den Gesetzesmaterialien an sowie Erwägungen zum berechtigten Interesse des Gläubigers, mit dem Erhalt der Leistung kalkulieren zu können. Allerdings hat sich der Gläubiger bei Vereinbarung einer Schickschuld gerade darauf eingelassen, das Risiko von Transportverzögerungen zu übernehmen. Dem Interesse des Gläubigers, eine Absendung auf den letzten Drücker zu verhindern, kann wie sogleich dargestellt Rechnung getragen werden. Auch bei Zugrundelegung dieser Ansicht müsste hier aber wohl ierg ein Anspruch verneint werden, da der F die verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat ( 280 I 2). Allerdings könnte K immerhin zurücktreten. Fraglich ist noch, ob sich daraus etwas anderes ergibt, dass K hier ausdrücklich die Lieferung innerhalb der Frist gefordert hat. Allerdings trägt bei der Schickschuld gerade der Gläubiger die Verzögerungsgefahr; er kann sie nicht durch die Art seiner Fristsetzung einseitig dem Schuldner aufbürden dies kann nur durch Vereinbarung erfolgen (BGHZ 12, 267 [269f.]). Jedoch wird man die Forderung des K, der die Frist im Rahmen der Angemessenheit frei bestimmen kann, nicht völlig ignorieren können, das Papier solle von F nicht noch am 08. Oktober abgeschickt werden können, sondern dann bereits bei ihm eintreffen. Daher muss man die Fristbestimmung wohl dahin auslegen, dass die Absendung so erfolgen muss, dass die Ware bei gewöhnlicher Transportdauer rechtzeitig eintrifft (LG Stuttgart, MDR 1979, 139; Staudinger[10/2000]-Otto, 326 Rz. 104, 116). Bei einer regelmäßigen Transportdauer von zwei Tagen (vgl. Ausgangsfall) ist die Fristsetzung zum 08. Oktober (= Versand bis zum 06. Oktober) immer noch angemessen, die Frist aber von F durch den Versand am 04. Oktober immer noch gewahrt. Abwandlung 2: Kann K von F Ersatz der 20,- verlangen? Anspruch K F, Schadensersatz (neben der Leistung), 280 I, II, 286 I. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag II. III. Pflichtverletzung (+), Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit Zusätzliche Voraussetzungen gem. 280 II, 286? (Schuldner-)Verzug 1. Nichtleistung trotz Möglichkeit, Durchsetzbarkeit und Fälligkeit (+) 2. Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ( 286 I 1)? Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, nunmehr die geschuldete Leistung zu erbringen; sie ist nicht Willenserklärung, sondern geschäftsähnliche Handlung. Kann hier in der E-Mail vom 01. Oktober gesehen werden, die F nicht so verstehen durfte, dass keine Leistung vor dem 08. Oktober verlangt werde (a.a. vertretbar). Mahnung spätestens mit Zugang. Nach BT-Drs. 14/6040, S. 138, enthält die Fristsetzung stets eine Leistungsaufforderung und damit eine Mahnung per sofort; zutr. a.a. Ernst / Gsell, ZIP 2001, 1389 (1393), da es sich auch um eine nur befristete Mahnung handeln kann, so dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt (Auslegungsfrage; so auch Palandt-Heinrichs, 286 Rz. 17). 3. Früherer Verzug wegen Entbehrlichkeit der Mahnung gem. 286 II Nr. 1 (dies interpellat pro homine)? Es kommt auf die Vereinbarung an; sie muss zumindest mittelbar einen bestimmten Kalendertag als Leistungszeit bezeichnen. (+), mit Ablauf des 30. Septembers.

IV. 4. Vertretenmüssen, 286 IV (entspricht weitgehend 280 I 2) (+), F hat sich nicht entlastet Verzug (+) 5. Dauer des Verzuges? Der Verzug endet (vor allem), wenn die Leistung erbracht (oder in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten) wird oder sonst der Leistungsanspruch erlischt, hier am 05. Oktober. Vertretenmüssen, 280 I 2 (entspricht 286 IV) (+), s.o. V. aus der Verzögerung resultierender Schaden Anspruchsinhalt Hätte F rechtzeitig geliefert, hätte K nicht eine kleinere Menge Papier anderweitig anschaffen müssen und daher keinen Mindermengenzuschlag von 20,- zahlen müssen. Es handelt sich hierbei nicht um die idr allein gem. 280 I, III, 281 ersatzfähigen Kosten eines Deckungsgeschäftes, das die Leistung des Schuldners ersetzt. Im Betrieb des K wird nämlich laufend Papier benötigt, und er hat gerade nur eine kleine Menge zur Überbrückung gekauft. Nach wohl hm können die Kosten des Deckungsgeschäfts ausnahmsweise verlangt werden, wenn der drohende Verzögerungsschaden höher ist als diese Kosten (Gedanke des 254 II 1; so etwa Palandt-Heinrichs, 286 Rz. 44; aa Benicke, JuS 1996, 196 [198]). Anspruch ihv 20,- (+)