Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, Naumburg

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Transkript:

Nr. 182 Beschlüsse der Unterkommission der Regionalkommission Ost Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, 06618 Naumburg In Ergänzung zu dem Beschluss der UK 35 vom 23.11.2011 wird Folgendes beschlossen: 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Pflege sowie im Sozial und Erziehungsdienst werden in Abweichung vom Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses vom 12.12.2011 zum 1.1.2013 in die Anlagen 32 und 33 übergeleitet. 2. Allen Mitarbeitern des Luisenhauses Naumburg einschließlich der leitenden Mitarbeiter, wird in Abweichung von den entsprechenden Regelungen der AVR ab 01.01.2013 eine um 9 % gekürzte monatliche Vergütung gezahlt. 3. Der noch ausstehende Beschluss der Regionalkommission Ost über die Umsetzung des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 wird während der Laufzeit dieses Beschlusses nicht umgesetzt, soweit er eine Erhöhung der Dienstbezüge beinhaltet. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO oder soweit nicht übergeordnete betriebliche Gründe es erforderlich machen wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. 5. Vor dem geplanten Betriebsübergang der Einrichtung, spätestens bis zum 31.03.2013, wird der Träger einen neuen Antrag stellen. 6. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2013. Zu Antrag 43/RK Ost Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e.v., Mauerstr.12, 06110 Halle 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e.v., Mauerstr.12, 06110 Halle, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, einschließlich der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wird die jeweilige monatliche Regelvergütung für das Jahr 2012 um 5 v.h. abgesenkt. Referenzmonat ist der Monat Oktober 2012. Die Gesamtsumme der Absenkung darf bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter die Höhe des jeweils gem. Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR bestehenden Anspruchs auf Weihnachtszuwendung nicht übersteigen. 2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Anlage 32 bzw. 33 zu den AVR fallen, wird für das Jahr 2012 das jeweilige monatliche Tabellenentgelt um 5 v.h. abgesenkt. Referenzmonat ist der Monat Oktober 2012. Die Gesamtsumme der Absenkung darf bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter die Höhe des jeweils gem. 15 der Anlage 32 bzw. 33 zu den AVR bestehenden Anspruchs auf Jahressonderzahlung nicht übersteigen.

3. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. 4. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 5. Der Dienstgeber führt den bestehenden.wirtschaftsausschuss fort, der mit Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist, vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat. Der Ausschuss befasst sich insbesondere mit den strukturellen und organisatorischen Abläufen in der Einrichtung. 6. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2012 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 20.000 ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel bis zur Höhe des nach Ziffer 1 und 2 einbehaltenen Betrages ausgezahlt. 7. Die Änderungen treten mit Wirkung rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. 8. Der Beschluss der Unterkommission vom 27.09.2012 wird hiermit aufgehoben. 9. Dieser Beschluss hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2013. Zu Antrag 51/RK Ost Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.v., Langer Weg 65 66, 39112 Magdeburg 1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.v., Langer Weg 65 66, 39112 Magdeburg, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2012 keine Weihnachtszuwendung gezahlt. 2. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der o.g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2012 kein Urlaubsgeld gezahlt. 3. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der o.g. Einrichtung, die unter Anlage 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2012 keine Jahressonderzahlung gezahlt.

4. Von Kürzungen der Vergütung sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o.g. Einrichtung ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiter. 5. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. 6. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 7. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2012 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 8. Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass zwei Mitarbeitervertreter/innen während der Laufzeit des Beschlusses der Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Einrichtung gewährt wird. 9. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2013. 10. Die Änderung tritt am 08.11.2012 in Kraft. Zu Antrag 52/RK Ost Caritas Trägergesellschaft St. Mauritius ggmbh, Langer Weg 63, 39112 Magdeburg 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Pflege sowie im Sozial und Erziehungsdienst werden in Abweichung vom Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses vom 12.12.2011, zum 1.1.2013 in die Anlagen 32 und 33 übergeleitet. 2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung von Abschnitt II der Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 3, 3a, 32 und 33 zu den AVR ab dem 01. Januar 2013 die Höhe der jeweils für den Bereich der RK Ost geltenden Dienstbezüge auf der Grundlage der Entgelt und Regelvergütungstabellen um 15 v.h. abgesenkt. 3. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Jahren 2013 bis 2015 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.

4. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung von Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR in den Jahren 2013 bis 2015 kein Urlaubsgeld gezahlt. 5. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung von 16 bzw. 15 der Anlagen 32 und 33 zu den AVR in den Jahren 2013 bis 2015 keine Jahressonderzahlung gezahlt. 6. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Jahren 2013 bis 2015 an dem bereinigten Jahresergebnis nach Maßgabe des Antrages vom 27.06.2012 beteiligt, indem sie eine Sonderzahlung erhalten. Diese berechnet sich wie folgt: a. Basis ist das Ergebnis des testierten Jahresabschlusses der Caritas Trägergesellschaft St. Mauritius ggmbh, Langer Weg 63, 39112 Magdeburg. b. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in folgender Höhe an dem bereinigten Jahresergebnis beteiligt: Umsatzrendite bis einschließlich 1 v.h. Umsatzrendite von über 1 v.h. bis einschließlich 2 v.h. Umsatzrendite über 2 v.h. 25% Beteiligung des unter 1 v.h. liegenden 50% Beteiligung des über 1 v.h. liegenden 75% Beteiligung des über 2 v.h. liegenden c. Bereits im laufenden Jahr, spätestens Ende November, eines jeden Jahres wird eine zwischen Wirtschaftsausschuss und Geschäftsführung zu vereinbarende Abschlagszahlung in Höhe von ca. ⅔ der zu erwartenden Sonderzahlung an die Belegschaft ausgekehrt. d. Die Restzahlung wird einen Monat nach Vorlage des endgültigen Jahresabschlusses an die Belegschaft gezahlt. 7. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach 613a BGB betroffen ist. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.h. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR Caritas Anwendung finden. 8. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen. 9. Während der Laufzeit des Beschlusses haben 2 Mitarbeitervertreter Sitz und Stimme im Aufsichtsrat. 10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der freiwilligen Verpflichtungserklärung vom 27.06.2012.

11. Die Änderungen treten zum 01. Januar 2013 in Kraft. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 31. Dezember 2016. Magdeburg, 1. Dezember 2012