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Transkript:

Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen Landratsamt Altötting Pater-Joseph-Anton-Str. 14 84503 Altötting Seniorenheim Toerringhof GmbH & Co.KG Hauptstraße 48 84513 Töging a. Inn Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter/in Telefon Fax E-Mail Zimmer Altötting, 11.1.2012 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Seniorenheim Toerringhof GmbH & Co.KG Hauptstraße 48 84513 Töging a.inn www.toerringhof.de Geprüfte Einrichtung: Seniorenheim Toerringhof Hauptstraße 48 84513 Töging a.inn www.toerringhof.de In der Einrichtung wurde am 29.09.2011 von 08:45 Uhr bis 17:45 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Pater-Joseph-Anton-Str. 14 84503 Altötting Besuchszeiten Montag bis Freitag Donnerstag 8.00-12.00 Uhr 14.00-18.00 Uhr Telefon +49 8671 502-0 Telefax +49 8671 502-950 E-Mail kanzlei@lra-aoe.de Internet www.lra-aoe.de Konto Sparkasse Altötting-Mühldorf BLZ 711 510 20 Nr. 42 IBAN DE13711510200000000042 BIC BYLADE M1 MDF

- 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator: Verwaltung: Pflegefachkraft: Sozialpädagoge Hygienekontrolleur Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung: Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Qualitätsmanagement Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung o Für alte Menschen Angebotene Wohnformen : Therapieangebote: Ergotherapie Angebotene Plätze: 105 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 12 Belegte Plätze: 96 Einzelzimmerquote: 94 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 60,70 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2

- 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Das Seniorenheim Toerringhof vermittelt beim Eintritt in das Haus eine freundliche und wohnliche Umgebung. Die marode hölzerne Teichabsicherung wurde zwischenzeitlich in Stand gesetzt. Die vorhandenen Sitzgelegenheiten um das Haus laden die Bewohner zum Verweilen ein. Man weiß in der Einrichtung um die positive Wirkung von Tieren auf die Bewohner und hat deshalb im rückwärtigen Garten ein Kleintiergehege angelegt. Ein Kleinbus ermöglicht Bewohnern, auch Rollstuhlfahrern, die Möglichkeit an einem Ausflug teilzunehmen. Es wurde eine behutsame Grundpflege einer Bewohnerin beobachtet, bei der die Fähigkeiten der Bewohnerin respektiert und aktiviert wurden. Das Essen wurde von den Bewohnern des Seniorenheims überwiegend gelobt. In drei gesichteten Pflegedokumenten sind in der Pflegeplanung die Ressourcen und Probleme ausführlich und übersichtlich aufgeführt, die Ziele deutlich formuliert. Die Tagesstrukturen sind übersichtlich gestaltet, teilweise mit Bezug auf das betreffende Pflegeproblem. Die Pflege wird auf diese Weise verständlich und nachvollziehbar. Für die Umsetzung der Pflegevisite wurde ein Standard erstellt. Die Pflegevisite wird sowohl von der Pflegedienstleitung als auch von den Wohnbereichsleitungen (WBL) durchgeführt. Im Haus ist festgelegt, dass die WBL in schwierigen Fällen im jeweils anderen Wohnbereich die Pflegevisite durchführt, um mögliche Interessenkonflikte zu reduzieren und unparteiisch zu handeln. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Es wurde in einer hausinternen Arbeitsgruppe ein neues Hauswirtschaftskonzept entwickelt, in dem auch das Angebot von Nachtmahlzeiten für Bewohner geregelt wurde. Einige neue Verfahrensanweisungen liegen vor, z.b. Erhebung der Biografie und deren Umsetzung, auch für die soziale Betreuung. Im Rahmen der pflegerischen Qualitätssicherung werden regelmäßige Beratungen im Zusammenhang mit Risikofaktoren und deren Folgeerscheinungen durchgeführt. Darin werden sowohl Bewohner, als auch Angehörige über wesentliche Punkte aufgeklärt und worauf sie achten müssen, z.b. bei Gefahr Dekubitus, Sturz und Schmerz.

- 4 - II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt Bei einer Bewohnerin finden sich auf dem Anamneseblatt nach den ATL s nur vereinzelte Einträge. Die Anamnese zu den ATL s ist nicht erstellt. Eine Pflegeplanung ist vorhanden. Ein Bewohner geht teilweise mit dem Rollator, wobei eine Gangunsicherheit vorliegt. Auch am Tag der Überprüfung ist dies sichtbar. Die pflegerische Anamnese nach Juchli enthält relativ wenig Informationen zu den einzelnen ATL s, welche Grundlage für eine zielgerichtete Pflegeprozessplanung sind. Unter der ATL sich bewegen ist am 28.09.2011 ein geringes Sturzrisiko erfasst worden. Es besteht bei dem Bewohner eine Gangunsicherheit, die als Information fehlt. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die - Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Es ist zu empfehlen, für jeden pflegebedürftigen Bewohner eine Pflegeanamnese zu erstellen. Die Biographie und die Pflegeanamnese sind die Basis für eine bewohnerorientierte Pflege. Es wird empfohlen, eine gründliche Anamnese zu erstellen. Die Pflegeanamnese ist das Kernstück der Informationssammlung. Fehler und Unvollständigkeiten in der Pflegeanamnese ziehen sich durch alle folgenden Schritte des Pflegeprozesses. Das bedeutet u.a., es spiegelt sich die persönliche Vorgeschichte, persönliche Pflegegewohnheiten, Bedürfnisse, Wünsche und Abneigungen des Bewohners, aktuelle

- 5 - Probleme/Defizite und Ressourcen/Fähigkeiten wieder. Deshalb ist anzuraten, die Pflegeanamnese sorgfältig und mit dementsprechenden Informationen zu pflegen. Dazu zählt auch, dass Auffälligkeiten in der Beweglichkeit in der ATL sich bewegen erfasst werden, auch wenn sie plötzlich, d.h. aktuell, entstanden sind. In diesem Fall ist die Anamnese um diesen Punkt zu vervollständigen. III.2. Qualitätsbereich:angemessene Qualität der Hygiene III.2.1. Sachverhalt Bei einem Bewohner der mit einem ESBL-Keim (Extended Spectrum ß-Lactamasen) in der Nase besiedelt war, wurde vom Personal zum Schutz nur eine Plastikschürze ohne Ärmel getragen. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Es wird dringend empfohlen, bei allen pflegerischen Tätigkeiten, insbesondere beim Betten machen, Umlagern oder Waschen des Patienten langärmelige Schutzkittel zu tragen. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt.

- 6 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, 84503 Altötting, Pater- Joseph-Anton-Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung