Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public. Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz.



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Transkript:

Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz.

I. Einleitende Feststellungen 1. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Januar 1988, letzte Änderung vom 24. April 2003, hat der Verband bernischer Gemeinden als Stifter die Pensionskasse für das Personal bernischer Gemeinden (Caisse de retraite du personnel des communes bernoises) errichtet. 2. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse werden die Statuten mit Datum der Verfügung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) total revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt. 3. Dabei wird auch der Name der Stiftung geändert. 4. Die Stiftung setzt die vom Verband bernischer Gemeinden seinerzeit ins Leben gerufene Tätigkeit als Gemeinschaftsstiftung für die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG fort. 2

II. Statuten 1. Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen Previs Personalvorsorgestiftung Service Public (Previs Fondation de prévoyance du personnel Service public) besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB, Artikel 331 OR sowie Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). 1.2 Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Bern eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern. 1.3 Die Stiftung hat ihren Sitz in der Gemeinde Köniz. 2. Zweck 2.1 Die Stiftung bezweckt als privatrechtliche Gemeinschaftsstiftung die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer, deren Angehörige und Hinterlassene von Körperschaften und Anstalten öffentlichen oder privaten Rechts aus dem Bereich des Service Public mit Sitz und Tätigkeit in der Schweiz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen und zudem Unterstützungen in Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit leisten. 2.2 Der Anschluss von Körperschaften und Anstalten erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. 2.3 Die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie die Bestimmungen über die Kontrolle und über das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten werden in Reglementen definiert. Die Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. 2.4 Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist. 3

3. Vermögen 3.1 Der Verband bernischer Gemeinden widmete der Stiftung als Anfangsvermögen einen Betrag von CHF 1000.00 (eintausend Franken). Das Stiftungsvermögen wurde und wird geäufnet durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen des Stifters und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und durch die Erträge des Stiftungsvermögens. 3.2 Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgeber auch rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.b. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). 3.3 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlage- und Ausscheidungsvorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. 3.4 Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von ihnen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind. 4. Dauer der Stiftung 4.1 Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. 4

5. Organisation 5.1 Die Verwaltung der Stiftung wird durch einen nach Artikel 51 BVG zusammengesetzten Stiftungsrat wahrgenommen. Er besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern, die je zur Hälfte aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt werden. 5.2 Die Einzelheiten der Wahl des Präsidenten, der Stiftungsratsmitglieder, die Organisation der Verwaltung und die Berücksichtigung der einzelnen Körperschaften und Anstalten sowie Destinatärskreise werden im Organisations- und Geschäftsreglement festgelegt. 5.3 Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre; eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Nach Erreichen des 70. Altersjahres scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. 5.4 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnungsberechtigung. 5.5 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Statuten und Reglementen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde. 6. Kontrolle 6.1 Zur jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage wird eine im Rahmen der Verordnungen zum BVG tätige Kontrollstelle beauftragt. Diese berichtet dem Stiftungsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung. 6.2 Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge. 6.3 Die Einzelheiten der Wahl der Kontrollstelle und des Experten werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt. 5

7. Rechnungsführung 7.1 Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. 7.2 Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass die Beiträge jeder angeschlossenen Körperschaft oder Anstalt (Arbeitgeber) jeweils mindestens gleich hoch sind wie die gesamten Beiträge der betreffenden Arbeitnehmer. 7.3 In der Rechnung sind Beitragsreserven und ausgewiesenes freies Stiftungsvermögen der angeschlossenen Körperschaften und Anstalten klar abzugrenzen. Sie dürfen nur für die Begünstigten der jeweiligen Körperschaft oder Anstalt verwendet werden. 8. Änderung 8.1 Eine Statutenänderung erfolgt auf Antrag des Stiftungsrats durch die Aufsichtsbehörde. 9. Auflösung/Ausscheiden einer angeschlossenen Körperschaft oder Anstalt 9.1 Bei Auflösung einer angeschlossenen Körperschaft oder Anstalt oder ihrer Rechtsnachfolgerin wird die Vorsorge für die Destinatäre derselben ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats durch die Stiftung weitergeführt. 9.2 Scheidet eine angeschlossene Körperschaft oder Anstalt oder ihre Rechtsnachfolgerin aus, ist für die Gesamtheit dieser Destinatäre neben den Austrittsleistungen ein nach Massgabe der Äufnung berechneter Teil an den Rückstellungen und Schwankungsreserven sowie am freien Stiftungsvermögen mitzugeben. 6

10. Aufhebung und Liquidation 10.1 Im Falle einer Streichung im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Bern auf Antrag der Stiftung oder von Amtes wegen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 10.2 Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Das freie Stiftungsvermögen ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden. 10.3 Die Liquidation der Stiftung besorgt der letzte Stiftungsrat, welcher bis zur Auflösung der Stiftung verantwortlich bleibt. 10.4 Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter, an angeschlossene Körperschaften und Anstalten oder an einen Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen. 10.5 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. 11. Schlussbestimmung Die vorliegenden Statuten treten mit Datum der Verfügung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) in Kraft. Wabern, 4. Oktober 2004 Adrian Dennler Präsident des Stiftungsrates Stefan Muri Vorsitzender der Geschäftsleitung 7

Previs Personalvorsorgestiftung Service Public Seftigenstrasse 362 Postfach 250 CH-3084 Wabern bei Bern T 031 960 11 11 F 031 960 11 33 E-Mail info@previs.ch www.previs.ch P 7001 / de / 11.04 / 2000