Arbeitshandbuch Ausnahmegenehmigungen. Umweltzone München. Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

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Transkript:

Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung III Straßenverkehr Sachgebiet Ausnahmegenehmigungen Umweltzone München Arbeitshandbuch Ausnahmegenehmigungen Stand Februar 2008 1

Arbeitshandbuch zur Handhabung der Genehmigungen von Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone München Inhaltsverzeichnis/Gliederung I. Grundlagen der Umweltzone 1. Die Umweltzone gesetzliche Grundlagen 2. Die Umweltzone räumlicher und zeitlicher Umgriff 3. Die Umweltzone Zufahrtsverbote 4. Die Umweltzone - weitere Entwicklung II. Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist 1. Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich vom Fahrverbot befreit? 2. Welche Fahrzeuge dürfen nach Einführung in der Umweltzone fahren? 3. Münchner Sonderregelungen III. Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung 1. Formelles 1.1 Form der Antragsstellung 1.2 Begründung und Nachweise 2. Entscheidung über den Antrag 2.1 Grundsatz 2.2 Prüfungsschritte 2

3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmengenehmigung 3.1 Allgemeine Voraussetzungen 3.2 Besondere Voraussetzungen 4. Dauer der Ausnahmegenehmigung 5. Form der Ausnahmegenehmigung 6. Gebühren IV. Verfahren bei Versagung einer Ausnahmegenehmigung Anlagen 3

I. Grundlagen der Umweltzone 1. Die Umweltzone gesetzliche Grundlagen Die Europäische Union hat im Jahre 1996 in ihrer Rahmenrichtlinie 1996/62/EG den Rahmen gesetzt für die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung und Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt. In den nachfolgenden Jahren hat sie in sogenannten Tochterrichtlinien konkrete Grenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe festgelegt, u.a. für Feinstaub (PM 10) und Stickstoffdioxid (NO 2). Die Luftqualität soll dabei dort, wo sie bereits gut ist, erhalten bleiben und dort, wo sie verbesserungswürdig ist, verbessert werden. Diese europäischen Vorgaben wurden durch die Novellierung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und vor allem der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt, in welchem Luftreinhalte- und Aktionspläne für diejenigen Gebiete vorgesehen sind, in denen die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die in diesen Plänen definierten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sollen sich verhältnismäßig auf alle Verursacher beziehen. Das bayerische Landesamt für Umwelt hat mit seinen Analysen für die Münchener Messstationen den Verkehr als wesentlichen Verursacher der Grenzwertüberschreitungen identifiziert. Im Luftreinhalteplan für München, der Ende 2004 in Kraft trat, sind deshalb 29 verkehrliche und 4 anlagenbedingte Maßnahmen aufgeführt. Da der Luftreinhalteplan kein statisches Gebilde sein soll, wurde er bereits fortgeschrieben. Diese erste Fortschreibung beinhaltet u.a. das LKW-Transit-Verbot, das am 01.02.2008 wirksam wurde, die zweite Fortschreibung die Umweltzone. Es war von Anfang an klar, das nur ein Maßnahmenbündel zur nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität in München führen kann und nicht eine einzige Maßnahme allein. 2. Die Umweltzone räumlicher und zeitlicher Umgriff Eine Analyse der Luftschadstoffverhältnisse im Hauptstraßennetz der Landeshauptstadt München hat ergeben, dass auch abseits der sechs Messstationen die Grenzwerte überschritten werden. Daraufhin hat der Stadtrat im Jahre 2006 beschlossen, dass der Bereich innerhalb des Mittleren Ringes (ohne den Mittleren Ring selbst) zur Umweltzone erklärt werden soll, d.h., dass in diesen Bereich nur Fahrzeuge mit bestimmten Abgaswerten einfahren dürfen. Dieses Verbot soll in einer ersten Stufe ab dem 01.10.2008 in Kraft treten. 4

3. Die Umweltzone Zufahrtsverbote Die gesetzliche Grundlage zur Kennzeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrem Schadstoffausstoß wurde mit der sogenannten Plakettenverordnung durch den Bundesgesetzgeber geschaffen (35 BImSchV). In ihr wird festgelegt, welche Fahrzeuge keine Plakette (Schadstoffgruppe 1), eine rote (Schadstoffgruppe 2), eine gelbe (Schadstoffgruppe 3) oder eine grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4) gestaffelt nach ihrem Schadstoffausstoß - bekommen. Es ist möglich, durch eine Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem Abgasnachbehandlungssystem in eine bessere Schadstoffgruppe aufzusteigen. Grundsätzlich dürfen in einer Umweltzone keine Fahrzeuge ohne Plakette fahren. Welche Fahrzeuge mit Plakette zusätzlich ausgeschlossen werden, kann dann je nach Kommune lokal entschieden werden, dies ist Sinn und Zweck der verschiedenen Schadstoffgruppen. In München sollen in der ersten Stufe alle Fahrzeuge mit roter, gelber oder grüner Plakette fahrberechtigt sein. Die Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge ohne Plakette sind Gegenstand dieses Handbuches. 4. Die Umweltzone - weitere Entwicklung Nach der Einführung der Umweltzone soll in einem angemessenen Zeitraum ihre Wirkung abgeschätzt werden. Auf Grund dessen soll dann festgelegt werden, ob evtl. der Umgriff, d.h. die Größe der Umweltzone verändert wird und/oder ob zusätzlichen Fahrzeugen z.b. mit roter (und gelber?) Plakette die Einfahrt in die Umweltzone verwehrt werden soll. Als möglicher Zeitpunkt für diese Revision der Umweltzone in München ist 2010 vorgesehen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass ab 2010 Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2) gültig sind. Diese Grenzwerte können nach den bisherigen Erkenntnissen an stark befahrenen Straßen nicht eingehalten werden. 5

II. Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist 1. Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich vom Fahrverbot befreit? Oldtimer, wenn sie Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) oder rote 07-er Oldtimerkennzeichen führen Mobile Maschinen und Geräte Arbeitsmaschinen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ag, H, oder Bl nachweisen (auf Antrag wird ein Nachweis über die Befreiung vom Fahrverbot kostenfrei ausgestellt) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (hier handelt es sich im wesentlichen um Sonderrechte für Fahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes, des Rettungsdienstes und für Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur) Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr handeln 2. Welche Fahrzeuge dürfen nach Einführung in der Umweltzone fahren? Fahrzeuge mit grüner, roter und gelber Feinstaubplakette -bis Ende 2009 alle ohne weitere Genehmigung. Neben den in Nr. 1 befreiten Fahrzeugen können Kfz ohne Feinstaubplakette nur mit Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahren - zu den Ausnahmetatbeständen sind die Ausführungen unter Punkt III.3 zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass die in München vergebenen Parkausweise jeglicher Form (zum Beispiel Parkausweise für Parklizenzgebiete, Parkausweise für Handwerker, Presse, soziale Dienste) innerhalb der Umweltzone keinen Ersatz für gültige Schadstoffplaketten darstellen; das bedeutet, dass Fahrzeuge, die die Vorgaben für die Umweltzone nicht erfüllen, trotz Parkausweis nicht mehr einfahren dürfen (die Parkausweisinhaber werden durch KVR III/1 entsprechend informiert). 6

3. Münchner Sonderregelungen 3.1 Großmarkthalle Fahrzeuge, die die Großmarkthalle über den Korridor Schäftlarnstraße anfahren, benötigen keine gesonderte Ausnahmegenehmigung. Diese Zufahrt zur Großmarkthalle wird durch gesonderte Beschilderung von der Umweltzone ausgenommen. 3.2 Allgemeinverfügung Innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone ( 41 Abs. 2 Abs. 6 Nr. 6 Zeichen 270.1 der Straßenverkehrsordnung) werden im Rahmen einer noch zu erlassenden Allgemeinverfügung folgende Kraftfahrzeuge ausnahmsweise zugelassen: 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (rote Schrift auf weißem Grund, Beginn der Erkennungsnummer mit 06) sowie Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (schwarze Schrift auf weißem Grund, Beginn der Erkennungsnummer mit 04 oder 03), sofern die mit diesen Kennzeichen geführten Fahrzeuge nach 3 der 35. BImSchVO kennzeichnungsfähig wären, 2. Fahrzeuge, die den Autoreisezug ab dem Münchner Ostbahnhof nutzen und den hierfür ausgeschilderten Anfahrtsweg benutzen 3. Fahrzeuge von Beschickern (Marktkaufleute und Schausteller) des Oktoberfestes, der Dulten, des Frühlingsfestes, des Tollwood und festgesetzter Christkindlmärkte für Hin- und Rückfahrten zum jeweiligen Veranstaltungsort mit der Auflage, dass während der Fahrt ein Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung mitzuführen ist. 4. Der in der 35. BImSchV, Anhang 3 Nr. 6 genannte Personenkreis, der wie folgt definiert ist: Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ag, H oder Bl nachweisen, ist von der Kennzeichnungspflicht nach 2 Abs. 1 der 35. BImSchV befreit und darf somit unabhängig von der Schadstoffklasse des jeweiligen Fahrzeugs in die Umweltzone einfahren bzw. eingefahren werden. In München werden neben dem o.g. Personenkreis auch Inhaber des EU-einheitlichen Behindertenparkausweises sowie des Bayerischen Behindertenparkausweises generell von der Kennzeichnungspflicht nach 2 Abs. 1 der 35. BImSchV befreit und dürfen ebenfalls unabhängig von Schadstoffklasse in die Umweltzone einfahren bzw. eingefahren werden. Für den EU-einheitlichen Behindertenparkausweis ist die Voraussetzung die Merkzeichen ag oder Bl im Schwerbehindertenausweis. Die Voraussetzung für den Bayerischen Schwerbehinderten Parkausweis ist eine 80% Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B. Des Weiteren muss für den Bayerischen Schwerbehindertenausweis vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher "Versorgungsamt") eine Einzelfallprüfung erfolgen, die dem Behinderten eine entsprechende Notwendigkeit zuerkennt. Die Stadt München stellt allen Behinderten, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, zur Vereinfachung der Kontrolle und zur Vermeidung von Missverständnissen eine kostenlose Nachweiskarte der Einfahrtsberechtigung zur Kennzeichnung des Fahrzeugs im ruhenden Verkehr aus. 7

III. Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung 1. Formelles 1.1 Form der Antragsstellung Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone ist mit dem als Anlage beigefügten Antragsformular schriftlich beim Kreisverwaltungsreferat III/213 zu stellen. Das Antragsformular wird als PDF zum Download im Internet zur Verfügung gestellt, es liegt auch in der Zulassungsstelle, den Bürgerbüros, den Bezirksinspektionen und bei der Stadtinformation aus. In besonderen Fällen ist auch eine persönliche Vorsprache beim Sachgebiet Umweltzone Ausnahmegenehmigungen möglich (Dienstgebäude in der Reisinger Str. 10/V). 1.2 Begründung und Nachweise Der Antrag ist zu begründen, dabei sind geeignete Nachweise beizubringen. Die Art der Nachweise richtet sich nach den Erfordernissen unter Punkt III. 2. Entscheidung über den Antrag 2.1 Grundsatz Grundsätzlich gilt: Nachrüsten geht vor Ausnahme! 1 Abs. 2 der 35. BImSchVO verlangt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass der Verkehr in der Umweltzone im öffentlichen Interesse* liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich ist. Keine Ausnahmegenehmigung erhalten Kfz, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragsteller zugelassen werden. *Das öffentliche Interesse wird relativ eng ausgelegt, Erlaubnisse werden im Interesse der der Umweltzone zugrunde liegenden Idee einer nachhaltigen Luftverbesserung eher restriktiv erteilt. Daraus folgt: Keine generellen Ausnahmegenehmigungen für zum Beispiel Reisebusse, Touristen, Taxis, Besucher von Sportvereinen, Abendschulen, Besucher von Anwohnern, Fahrten zu Kindergärten, Schulen, Musikschulen, Kleingartenanlagen, Schwimmbädern, Behörden usw.. 2.2 Prüfungsschritte Die Anträge sind in folgenden Prüfungsschritten zu bearbeiten: Allgemeine Voraussetzungen Besondere Voraussetzungen 8

3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 3.1 Allgemeine Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen kommen nur in Betracht, wenn - die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem entsprechenden Partikelminderungssystem technisch nicht möglich ist oder sich die Nachrüstung bzw. die Ersatzbeschaffung verzögert (Übergangsbescheinigung) Erforderlicher Nachweis: Bescheinigung des Herstellers, bzw. einer Fachwerkstätte (Vordruck einer Bescheinigung über die Verfügbarkeit von Abgasnachbehandlungssystemen als PDF) u n d - die besonderen Voraussetzungen nach der folgenden Ziffer 3.2 erfüllt sind. 3.2 Besondere Voraussetzungen Nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für: 3.2.1 Anwohner* und Gewerbetreibende mit Firmensitz** in der Umweltzone *Es erfolgt keine Unterscheidung nach Erst- oder Zweitwohnsitz. **Unter Firmensitz ist zu verstehen: Betriebsstätten, Filialen, Lagerräume, Büroräume von freiberuflich Tätigen (zum Beispiel Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, EDV-Betreuer, Ärzte,...) Überprüfung im Melde-/Gewerberegister oder Vorlage von Mietverträgen oder gleichwertigen Nachweisen. 3.2.2 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern Darunter fallen insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels (darunter fallen auch zum Beispiel Drogeriemärkte, Kioske, Lieferservice von tiefgekühlten Lebensmitteln, Getränkeheimdienst, usw.), von Apotheken (aber auch zum Beispiel Arztpraxen, Krankengymnastikpraxen, Reha-Zentren.; Tierarztpraxen usw.), von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Behindertenwerkstätten usw.) und von Wochen- und Sondermärkten (zum Beispiel Bauernmärkte, Ökomärkte, Viktualienmarkt). der Bevölkerung mit sonstigen lebensnotwendigen Gütern (zum Beispiel Lieferverkehr des Schlacht- und Viehhofs und Brennstofflieferanten) In diesen Fällen müssen dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung entsprechende aktuelle Lieferscheine oder Ähnliches (Standplatzgenehmigung) beigefügt werden! 9

3.2.3 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen Unter Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen fallen insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen (zum Beispiel Heizungsanlagen, Anlagen zur Wasser- und Stromversorgung, Klimaanlagen, Telefonanlagen, EDV-Anlagen, Schließanlagen, Aufzugsdienste, usw.), zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gasund Elektroschäden (zum Beispiel Maurer, Elektriker, Maler, Bodenleger, Glaser, Gerüstbauer, usw.) und für soziale und pflegerische Hilfsdienste (zum Beispiel ambulante Altenpflege, Essen auf Rädern, Fahrdienste für Behinderte/Kindergartenkinder/Senioren/Schüler, ambulante Massagen usw.). 3.2.4 Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen Unter Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen fallen insbesondere Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche (zum Beispiel Dialysepatienten, Teilnehmer an ambulanten Reha-Maßnahmen, usw.), Es muss ein entsprechendes ärztliches Attest beigefügt werden. Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen können, Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über entspr. Arbeitszeiten muss beigefügt werden. die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel - die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, - die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und der Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen, Es müssen entsprechende Lieferscheine beigefügt werden. 10

Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, wie zum Beispiel - Schwertransporte Ausnahmegenehmigungen für Schwertransporte werden mit der Bewilligung durch KVR III/1 erteilt. - Fahrten zu Veranstaltungen (zum Beispiel Auf- und Abbau von Konzerten, Bereitstellung von Veranstaltungslogistik für öffentliche Veranstaltungen usw.) Information durch den jeweiligen Veranstalter. - Fahrten aus sonstigen speziellen Anlässen (zum Beispiel von Fahrzeugen mit Spezialumbauten für Behinderte, Spezial- und Sonderfahrzeugen und Medienfahrzeugen). Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 4. Dauer der Ausnahmegenehmigung Die Ausnahmegenehmigung wird zeitlich befristet bis zur maximalen Dauer von 1 Jahr erteilt, für den Folgezeitraum wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden. Eine nochmalige Verlängerung ist nur möglich, wenn die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen der Ziffern 3.2.2 bis 3.2.4 auch für Anwohner und Gewerbetreibende vorliegen. 5. Form der Ausnahmegenehmigung Die Ausnahmegenehmigung wird als schriftlicher Bescheid (mit Gebührenfestsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung und Auflagen) und einer Lizenz in DinA5 zum Mitführen im Fahrzeug erteilt. Diese enthält: Name Kennzeichen Gültigkeitsdauer und eventuell erforderliche Auflagen Siegel/Unterschrift Für Personen oder Fahrzeuge, die nach der Kennzeichnungsverordnung des Bundes vom Einfahrverbot in die Umweltzone grundsätzlich ausgenommen sind, wird auf Antrag eine kostenlose Bescheinigung ausgestellt. 11

6. Gebühren Für die Erhebung der Gebühren empfiehlt die Regierung von Oberbayern den allgemeinen Kostenrahmen nach Art. 6 Kostengesetz., welcher besagt, dass sich die Höhe von Gebühren nach dem Kostenverzeichnis bemisst. Da darin aber eine vergleichbare Amtshandlung fehlt, gilt der allgemeine Gebührenrahmen von 5 bis 25.000 Euro. Nach Berücksichtigung des zu erwartenden Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten werden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone folgende Gebühren festgesetzt: Für Anwohner der Umweltzone (befristet bis längstens 1 Jahr) 50,--, für Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone (befristet bis längstens 1 Jahr) 120,--, für die Übergangsregelung bei sich verzögernder Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung 10,--, für die Durchführung von Fahrten in die Umweltzone gemäß der Ziffern III. 3.2.2 bis 3.2.4 befristet für die Dauer bis zu 1 Woche 10,--, bis zu 1 Monat 30,--, bis zu 3 Monaten 60,--, bis zu 6 Monaten 110,--, bis zu 1 Jahr 200,-- und eine in sozialen Härtefällen ermäßigte Gebühr von (zum Beispiel für Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker) 10,--. Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags werden die für eine Genehmigung festgesetzten Gebühren zugrunde gelegt. 12

IV. Verfahren bei Versagung einer Ausnahmegenehmigung Wird die Erteilung der Ausnahmegenehmigung abgelehnt, ist der Antragsteller im Interesse der Vermeidung unnötiger Kosten und zeitaufwändiger Klageverfahren zunächst informell über die zu erwartende Ablehnung seines Antrags auf Ausnahmegenehmigung in Kenntnis zu setzen und ihm auch gleichzeitig die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren: (Muster: Aus den von Ihnen dargelegten Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nicht in Aussicht gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebührenfreie Auskunft. Bitte teilen Sie schriftlich mit, ob Sie dennoch Ihren Antrag aufrecht erhalten wollen oder nennen Sie uns Gründe, die aus Ihrer Sicht für eine Befürwortung Ihres Antrags sprechen würden. Die weitere Bearbeitung wäre dann gebührenpflichtig. Wenn bis zum...* keine weitere Nachricht von Ihnen eingeht, betrachten wir Ihren Antrag als erledigt. ) * Hier wird eine Frist von 2 Wochen eingetragen Besteht der Antragsteller dennoch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wird der Antrag per Bescheid abgelehnt. Danach ist der förmliche Klageweg zu beschreiten. 13

Anlagen - Muster für ein Antragsformular - Muster für eine Nachrüstbescheinigung - Muster für die mit der Ausnahmegenehmigung zu vergebende Lizenz 14

Antragsteller/in An die Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat III/213 - Umweltzone - Reisinger Str. 10 80337 München Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Landeshauptstadt München 1 Abs.2 der 35. BImSchVO regelt die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen für Fahrverbote in Umweltzonen. Fahrzeugdaten Amtliches Kennzeichen: Fahrzeugident.Nr.: Typschlüsselnr. Zulassung am:... Die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone München wird aus folgendem Grund beantragt: 1. Allgemeine Voraussetzungen 1. Die Nachrüstung des Fahrzeuges ist technisch nicht möglich oder verzögert sich. Folgende Nachweise liegen dem Antrag bei: Herstellerbescheinigung Bescheinigung der Fachwerkstätte Bescheinigung durch technische Vereine Formblatt Nachrüstung 2. Besondere Voraussetzungen Die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind erfüllt, nämlich 2.1 Ich bin Anlieger der Umweltzone Anwohner Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone Folgende Nachweise lege ich bei: 2.2 Ich führe Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern durch, insbesondere zur Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, 15

von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten Sonstiges: Folgende Nachweise lege ich bei: - - 2.3 Ich führe Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen durch, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden für soziale und pflegerische Dienste. Sonstiges: Folgende Nachweise lege ich bei: - - 2.4 Ich führe Fahrten zur Wahrnehmung meiner überwiegend unaufschiebbaren Einzelinteressen durch, insbesondere notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.b. Dialysepatienten), Fahrten als Schichtdienstleistender ohne Ausweichmöglichkeit auf den ÖPNV, zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.b. die Belieferung und die Entsorgung von Baustellen, die Warenlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion inkl. Werksverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen, Schwertransporte Fahrten zu Veranstaltungen Fahrten aus sonstigen speziellen Anlässen Sonstiges: Folgende Nachweise lege ich bei: - - 3. Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung 3. Ich beantrage die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum von -...Monaten - 1 Jahr Datum: Unterschrift 16

Bescheinigung* über die Verfügbarkeit von Abgasnachbehandlungssystemen (Partikelfilter und Katalysatoren) Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat KVR III/213 - Umweltzone - Reisinger Str. 10 80337 München Ausführende Stelle: Name und Anschrift Hersteller Fachwerkstätte Amtlich anerkannte Überwachungsorganisation Technische Prüfstelle Hiermit bestätigen wir, dass für das Kraftfahrzeug Amtliches Kennzeichen Fahrzeugart Tag der ersten Zulassung/Baujahr Pkw Nutzfahrzeug Fahrzeugident.-Nr. Hersteller Hersteller-Schlüsselnummer Fahrzeugtyp Typschlüsselnummer derzeit kein technisch geeignetes Nachrüstsystem im Sinne der 35. BImSchVO verfügbar ist. Ort, Datum Unterschrift/Stempel * Die Verwendung dieses Formulars ist natürlich freiwillig, Sie können selbstverständlich auch eigene Bescheinigungen erstellen. 17

Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung III Straßenverkehr Kraftfahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone München. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ist berechtigt die Umweltzone München zum Zwecke zu befahren. Die Ausnahmegenehmigung ist befristet bis zum. Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Datum Unterschrift Dienstsiegel 18