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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2232 6. Wahlperiode 24.09.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern A Problem und Ziel Im Zusammenhang mit der Umbildung der Landesregierung im Ergebnis der Landtagswahl 2011 wechselte die Zuständigkeit für das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in das Finanzministerium. Dies erfordert eine Anpassung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern. Im Weiteren ist eine Änderung des Aufbaus des BBL M-V insbesondere mit dem Ziel der Effizienzsteigerung bei der Erledigung der Hochschul- und Klinikaufgaben vorgesehen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern unternimmt erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau der Hochschulen und Universitäten sowie der Universitätsklinika Rostock und Greifswald sicherzustellen. In den kommenden Jahren ist im Hochschul- und Klinikbau eine Steigerung der Ausgabenvolumina auf jährlich 80 Millionen geplant, wohingegen perspektivisch mit einem Rückgang der baulichen Investitionen in den Bereichen allgemeiner Landesbau und Bundesbau zu rechnen sein wird. Dies erfordert eine frühzeitige Anpassung der Hochbauverwaltung an diese geänderten Anforderungen. Zur optimalen und zeitgerechten Umsetzung der Baumaßnahmen im Hochschul- und Klinikbereich sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der besonderen fachlichen Anforderungen in diesem Aufgabenbereich und zur Verfahrensbeschleunigung erforderlich.

Drucksache 6/2232 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Dies erfordert eine Änderung der Aufbauorganisation des BBL M-V, mit der die Sicherung der vollständigen, zeit- und qualitätsgerechten Umsetzung der Investitionen für Hochschulen und Universitätsklinika gewährleistet werden sowie die Verbesserung der Effizienz und Stärkung der Fachkompetenz in den verschiedenen Fachbereichen durch Konzentration der Aufgabenerledigung erreicht werden kann. B Lösung Es soll ein fachspezifischer Geschäftsbereich des BBL M-V für den Hochschul- und Klinikbau am Standort Rostock mit einer Außenstelle in Greifswald errichtet werden, der für alle investiven Baumaßnahmen und Bauunterhaltungsmaßnahmen der Hochschulen und Universitätsklinika zuständig sein soll. Der allgemeine Landes- und Bundesbau sowie das Objektmanagement sollen zukünftig in zwei Geschäftsbereichen wahrgenommen werden und zwar im - Geschäftsbereich Schwerin mit einer Außenstelle in Rostock, zuständig für allgemeinen Landes- und Bundesbau sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaften in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim und Rostock sowie in den kreisfreien Städten Hansestadt Rostock und Landeshauptstadt Schwerin, - Geschäftsbereich Neubrandenburg mit einer Außenstelle in Greifswald, zuständig für allgemeinen Landes- und Bundesbau sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaften in den Landkreisen Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte. Gesonderte Zuständigkeitszuweisungen für einzelne Liegenschaften bleiben unberührt. C Alternativen Beibehaltung der gegenwärtigen Organisationsstruktur. Diese ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der künftig veränderten Aufgabenstellungen nicht hinreichend effizient. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde gemäß 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft und bejaht. Die dargestellten geänderten Rahmenbedingungen erfordern zur Sicherstellung einer auch weiterhin effizienten Aufgabenerledigung eine Änderung der Organisationsstruktur des BBL M-V, die nur durch eine Gesetzesänderung erfolgen kann. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2232 E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2 Vollzugsaufwand Da in den einzelnen Standorten bereits Dienststellen (Geschäftsbereiche) des BBL M-V existieren, beschränken sich die Aufwendungen auf Kosten für Umzüge innerhalb der Dienststellen und für die Anpassung der IT-Technik, in Höhe von circa 160.000 Euro, die im Wege der Inanspruchnahme bestehender Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Wirtschaftsplanes des BBL M-V gedeckt werden. F Sonstige Keine. G Bürokratiekosten Keine. 3

Drucksache 6/2232 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 24. September 2013 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1 19053 Schwerin Betr.: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 17. September 2013 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2232 ENTWURF eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 213), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung durch das Wort Finanzministerium ersetzt. 2. 4 wird wie folgt gefasst: 4 Behördenaufbau, Sitz und Leitung (1) Das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) besteht aus der Zentrale mit Sitz in Rostock und den Geschäftsbereichen. (2) Für die Wahrnehmung des Hochschul- und Klinikbaus gemäß 5 Absatz 1 Buchstabe b sowie 104c des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 wird zum 1. Januar 2014 ein Geschäftsbereich für Hochschul- und Klinikbau mit Sitz in Rostock und dessen Außenstelle in Greifswald errichtet. (3) Die örtlichen Liegenschaftsaufgaben sowie der allgemeine Landesbau gemäß 5 und die Baumaßnahmen des Bundes gemäß 5 Absatz 2 Satz 1 obliegen ab dem 1. Januar 2014 dem Geschäftsbereich Schwerin mit dessen Außenstelle in Rostock sowie dem Geschäftsbereich Neubrandenburg mit dessen Außenstelle in Greifswald. (4) Die bisherigen Geschäftsbereiche Rostock und Greifswald werden zum 1. Januar 2014 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt obliegen die örtlichen Liegenschaftsaufgaben und der allgemeine Landes- und Bundesbau des Geschäftsbereichs Rostock dem Geschäftsbereich Schwerin, die örtlichen Liegenschaftsaufgaben und der allgemeine Landes- und Bundesbau des Geschäftsbereichs Greifswald dem Geschäftsbereich Neubrandenburg. 5

Drucksache 6/2232 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode (5) Die Zentrale und die Geschäftsbereiche mit ihren Außenstellen sind zusammen im organisationsrechtlichen Sinne eine Obere Landesbehörde in der Verwaltungsstruktur des Landes, die zur Siegelführung berechtigt ist. (6) Der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Behördenaufbau und den Sitz der Zentrale des Betriebes für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern sowie die Errichtung, Auflösung und Verlegung der Geschäftsbereiche durch Rechtsverordnung neu zu regeln. 3. 5 wird wie folgt geändert: a) In 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I Seite 2141, berichtigt in BGBl. 1998 I Seite 137) durch das Wort Baugesetzbuch ersetzt. b) In 5 Absatz 4 werden die Wörter Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung durch das Wort Finanzministerium ersetzt. 4. In 6 Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort Landesrechnungshof das Komma durch das Wort und ersetzt und nach dem Wort Finanzministerium die Wörter und Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung gestrichen. 5. In 9 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung durch das Wort Finanzministerium ersetzt. 6. 11 Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. 7. 12 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2232 Begründung: A. Allgemeiner Teil Im Zusammenhang mit der Umbildung der Landesregierung im Ergebnis der Landtagswahl 2011 wechselte die Zuständigkeit für das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in das Finanzministerium. Dies erfordert eine Anpassung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern. Im Weiteren ist eine Änderung des Aufbaus der BBL M-V insbesondere mit dem Ziel der Effizienzsteigerung der Bauaufgaben vorgesehen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Zu Nummern 1 ( 2 Absatz 2 Satz 1), 3b) ( 5 Absatz 4), 4 ( 6 Absatz 5 Satz 2), 5 ( 9 Satz 1) - Zuständigkeitswechsel Die bisherigen Zuständigkeiten des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung gehen auf Grund der Änderung der Ressortzuständigkeit für das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern auf das Finanzministerium über. Zu Nummer 2 ( 4) Der Betrieb für Bau und Liegenschaften gliedert sich bislang in die Geschäftsleitung mit Sitz in Rostock und zur Wahrnehmung der örtlichen Bau- und Liegenschaftsaufgaben in vier Geschäftsbereiche in Schwerin, Neubrandenburg, Rostock und Greifswald. Im Zuge der Diskussion über eine optimale Aufgabenerfüllung im Hochschul- und Klinikbau wurden neben haushaltsrechtlichen Maßnahmen, wie etwa der Erhöhung der Wertgrenzen für kleine Baumaßnahmen von 1 Millionen auf 5 Millionen, auch organisatorische und funktionale Strukturen des BBL M-V geprüft. Ziel ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Hochschul- und Klinikbauverfahren. Hierzu ist folgende Optimierung der Struktur des BBL M-V erforderlich: - Bildung eines auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Hochschul- und Klinikbaus spezialisierten, landesweit zuständigen Geschäftsbereiches in Rostock mit Außenstelle in Greifswald, - Auflösung der Geschäftsbereiche Rostock und Greifswald, - Bildung eines Geschäftsbereiches für allgemeinen Landesbau, Bundesbau und für Bewirtschaftungsleistungen in Schwerin mit einer Außenstelle in Rostock, - Bildung eines Geschäftsbereiches für allgemeinen Landesbau, Bundesbau und für Bewirtschaftungsleistungen in Neubrandenburg mit einer Außenstelle in Greifswald. 7

Drucksache 6/2232 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Damit werden teilweise neue organisatorische Zuordnungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BBL M-V geschaffen. Dies bedeutet allerdings keine zwangsweisen Ortswechsel für die Beschäftigten, da alle bisherigen Dienststellenstandorte beibehalten werden. Absatz 1 legt den Aufbau des BBL M-V allgemein fest, der aus einer Zentrale mit Sitz in Rostock und einer nicht näher bestimmten Anzahl Geschäftsbereiche besteht. Der Begriff der Zentrale übernimmt die bereits bislang im Geschäftsverkehr geführte Bezeichnung der Geschäftsleitung in das Gesetz, eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein. Die Absätze 2 bis 4 weisen die Zuständigkeit für den Hochschul- und Klinikbau dem neu errichteten Geschäftsbereich Hochschul- und Klinikbau in Rostock und einer Außenstelle in Greifswald, die örtlichen Liegenschaftsaufgaben sowie den allgemeinen Landes- und Bundesbau den Geschäftsbereichen Schwerin mit Außenstelle in Rostock und Neubrandenburg mit Außenstelle in Greifswald zu. Der Geschäftsbereich Hochschul- und Klinikbau soll sowohl für investive Baumaßnahmen als auch für Bauunterhaltsmaßnahmen verantwortlich sein. Am Sitz des Geschäftsbereichs in Rostock soll dies für die Universität und Universitätsmedizin Rostock, die Hochschule für Musik und Theater Rostock und die Hochschule Wismar erfolgen, in der Außenstelle Greifswald für die Ernst-Moritz-Arndt-Universität und Universitätsmedizin Greifswald, die Hochschule Neubrandenburg und die Fachhochschule Stralsund. Gesonderte Zuständigkeitszuweisungen für einzelne Liegenschaften bleiben von den grundsätzlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichen unberührt und sind weiterhin möglich. Bislang bewährte Zentralisierungen wie zum Beispiel die baufachliche Prüfung von Krankenhausbaumaßnahmen an einem Standort bleiben ebenfalls erhalten. Die Absätze 5 und 6 entsprechen inhaltsgleich den bisherigen Absätzen 2 und 3. Absatz 7 gestattet der Landesregierung, erforderliche Änderungsbedarfe des Behördenaufbaus des Betriebes für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern sowie Erfordernisse der Errichtung, Auflösung und Verlegung der Geschäftsbereiche künftig durch Rechtsverordnung umzusetzen. Zu Nummer 3a) ( 5 Absatz 2 Satz 2) Die Änderung dient der Aktualisierung der genannten Vorschrift des 4 Baugesetzbuch in die derzeit geltende Fassung. Zu Nummer 6 ( 11 Absatz 2 bis 5) Die Absätze 2 bis 5 beinhalten personalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern und sind entbehrlich geworden. 8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2232 Zu Nummer 7 ( 12) Die Streichung dient der Rechtsbereinigung. Mit Auflösung der Oberfinanzdirektion Rostock ist 12 entbehrlich geworden. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 9