Inhaltsverzeichnis 1. Ziele des Standards im Überblick... 1 2. Definition... 1 3. Anwendungsbereich... 1 4. Wesentliche Inhalte... 2 4.1 Änderung von Rechnungslegungsmethoden... 2 4.2 Änderung von Schätzungen... 3 4.3 Fehlerkorrekturen... 4 4.4 Rückwirkende (retrospektive) und künftige (prospektive) Vorgehensweise bei Änderungen und Korrekturen... 4 5. Beispiel... 5 1. Ziele des Standards im Überblick Verbesserung von Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse 2. Definition Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Grundsätze zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, die sämtliche Prinzipien, Grundlagen, Konventionen, Regeln, Überlegungen zur Bilanzierung eines Unternehmens umfassen. (Vgl. IAS 1.108 ff; danach hat das Unternehmen die maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben.) 3. Anwendungsbereich Kriterien zur Auswahl und Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bilanzielle Behandlung der Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Änderungen von Schätzungen Korrektur von Fehlern aus den Vorjahren. 1/5
4. Wesentliche Inhalte 4.1 Änderung von Rechnungslegungsmethoden Zulässigkeit Unternehmen darf Rechnungslegungsmethode nur ändern, wenn das von einem IFRS vorgeschrieben wird zur zutreffenderen Darstellung der Unternehmenslage führt Ausnahmen Keine Änderung der Rechnungslegungsmethode liegt vor, wenn sich Geschäftsvorfälle/Ereignisse, auf die die Rechnungslegungsmethode angewandt wird, von früheren Geschäftsvorfällen unterscheidet bei Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode Durchführung Grundsatz rückwirkende(retrospektive) Anwendung der geänderten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden d. h. Bilanzposten so ermitteln, als ob Bilanzierungs-und Bewertungsmethode in der Vergangenheit immer angewendetworden wären und Änderung des Postens zurück bis zur Eröffnungsbilanz Ausnahme ist die vollständige, rückwirkende Änderung undurchführbar, ist die Änderung bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuwenden Angaben Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode Gründe, woraus sich eine zuverlässige und relevante Information durch die Anwendung neuer Rechnungslegungsmethoden ergibt Korrekturbetrag für die Berichtsperiode und soweit möglich für jede frühere Periode IAS 8.14 IAS 8.16-17 IAS 8.22 IAS 8.23-25 IAS 8.28 ff. 2/5
4.2 Änderung von Schätzungen Grundsätze Bei jeder Schätzung und Änderung sind die aktuellsten verfügbaren und verlässlichsten Informationen zugrunde zu legen Folgenden Unsicherheiten können nur geschätzt werden: beizulegende Zeitwerte von Vermögenswerten oder Schulden Wert der risikobehafteten Forderungen Nutzungsdauern und Abschreibungsverlauf von abnutzbaren Vermögenswerten Überalterung von Vorräten Wertansatz von Gewährleistungsgarantien Unternehmerische Tätigkeitist immer mit Unsicherheitenüber die künftige Entwicklung verbunden Ein auf vernünftigen Schätzungen basierender Abschluss verstößt ausdrücklich nicht gegen den Verlässlichkeitsgrundsatz Eine Änderung der Bewertungsgrundlageist eine Änderung der Rechnungslegungsmethode und somit keine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung Durchführung Auswirkungen von Schätzungsänderungen sind ergebniswirksam über die Gesamterfolgsrechnung zu berücksichtigen (IAS 8.36) Änderungen können entweder nur die aktuelle Periode betreffen (z. B. Anpassen von uneinbringlichen Forderungen durch neue Informationen) oder auch nachfolgende Perioden(z. B. Anpassung der geschätzten Nutzungsdauer durch neue Informationen) Angaben Auswirkung der Prognosekorrektur bei wesentlichem Einfluss auf die gegenwärtige Berichtsperiode oder wenn ein wesentlicher Einfluss auf eine künftige Periode erwartet werden kann, sind Art und Betrag der Korrektur im Abschluss offen zu legen Auswirkungen auf spätere Perioden können nicht beziffert werden dann ist diese Information ebenfalls anzugeben IAS 8.32 - IAS 8.35 IAS 8.36 f. IAS 8.39 f. 3/5
4.3 Fehlerkorrekturen Grundlagen absichtliche oder unabsichtliche Fehler bei Aufstellung des Jahresabschlusses Korrektur nur von wesentlichen Fehlern (IAS 8.42) grundsätzlich rückwirkende Fehlerkorrektur Ausnahmen rückwirkende Fehlerkorrektur ist nicht möglich Korrektur des Fehlers zum frühestmöglichen Zeitpunkt Angabe Art des Fehlers aus einer früheren Periode betragsmäßige Korrektur für jede zu korrigierende Periode (sofern durchführbar) betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten Periode IAS 8.42 IAS 8.43 ff. IAS 8.49 4.4 Rückwirkende (retrospektive) und künftige (prospektive) Vorgehensweise bei Änderungen und Korrekturen Retrospektive Vorgehensweise Prospektive Vorgehensweise Grundsatz Ausnahme Ermittlung der Posten des Abschlusses, als wäre die neue Vorschrift schon immer angewendet worden Fälle, in denen es nicht möglich ist, bis zum Ursprung des Sachverhalts zurückzugehen, weil die entsprechenden Daten bspw. nicht (mehr) vorliegen Prospektive Anwendung bedeutet, dass die Änderung nicht rückwirkend angewendet wird, d. h. dass Vorjahresbeträge nicht geändert werden Anpassung der Beiträge aller präsentierten Perioden (bis hin zur Eröffnungsbilanz der frühsten präsentierten Periode) Anpassung der Beträge ab der ersten Periode, für die die rückwirkende Anwendung möglich ist Geänderte Vorschriften vom Beginn der Periode der Änderung anzuwenden, Effekte sind lediglich im laufenden Jahr zu erfassen, sofern sich die Änderungen auch auf Folgejahre bezieht 4/5
5. Beispiel Sachverhalt Die IFRS AG erwirbt zum 01.01.2006 drei Spezialmaschinen gleichen Typs zur Fertigung verschiedenartiger Produkte zu einem Anschaffungspreis von insgesamt 300 T. Die Nutzungsdauer wird von der Geschäftsleitung auf jeweils 8 Jahre geschätzt. Anfang 2008 wird eine Spezialmaschine neuer Bauart in den Markt eingeführt, die den 2006 angeschafften Maschinen hinsichtlich Kapazität und Funktionalität weit überlegen ist. Durch den neueren Stand der Spezialmaschine neuer Bauart verkürzt sich die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer der von der IFRS AG im Jahre 2006 erworbenen Maschinen von acht auf sechs Jahre. Frage Wie werden die Spezialmaschinen in der IFRS-Bilanz abgeschrieben? Lösung Stimmt die Nutzungsdauer der drei Spezialmaschinen für die Erstellung der Handelsbilanz mit der für die Steuerbilanz überein, so stehen die Maschinen bei linearer Abschreibung Anfang 2008 mit einem Restwert von 225 T in den Büchern. 100 T / 8 Jahre = 12,5 T Abschreibung p. a. 12,5 T x 3 Maschinen = 37,5 T Abschreibung gesamt p. a. 37,5 T x 2 Jahre = 75 T Abschreibung für 2 Jahre 300 T AK - 75 T Abschreib. = 225 T Restbuchwert aller drei Maschinen Statt über weitere sechs Jahre werden die drei Maschinen nur noch über vier Jahre Restnutzungsdauer abgeschrieben. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich wie folgt: Restbuchwert 225 T Restlaufzeit 3 Jahre Der Buchungssatz für das Geschäftsjahr 2008 lautet: Abschreibungen 75 T an Maschinen 75 T neuer Abschreibungsbetrag 75 T p. a. Aufgrund der Verkürzung der Restnutzungsdauer (Anpassung an neue Erkenntnisse) kommt es gemäß IAS 8 zu einer Schätzungsänderung. 5/5