Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision?

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Claudio Marti, Fachbereich Recht Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Input Workshop Tagung «Fairness in der Arbeitswelt» 6. Oktober 2016

1. Rechtliche Grundlagen 2. Ausmass der Lohndiskriminierung 3. Ursachen für Lohndiskriminierung 4. Massnahmen gegen Lohndiskriminierung 5. Empfehlungen an Arbeitgebende / Arbeitnehmende 6. Fragen 2

1. Rechtliche Grundlagen 3

1. Rechtliche Grundlagen Zentrale gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassung BV (1981) Art. 8, Abs. 3: Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann GlG (1995) Art. 3, Abs. 1 und 2: 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. 2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen BöB (1996) Art. 8, Abs. 1, lit. c (Verfahrensgrundsätze) [Die Auftraggeberin] vergibt den Auftrag nur an Anbieter oder Anbieterinnen, welche für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten. 4

2. Ausmass der Lohndiskriminierung 5

2. Ausmass der Lohndiskriminierung Lohnunterschied (Median) 6

2. Ausmass der Lohndiskriminierung Lohnunterschied, unerklärter Anteil 7

3. Ursachen für Lohndiskriminierung 8

3. Ursachen für Lohndiskriminierung Beispiele aus der Praxis von Unternehmen Lohnpraxis aus den 1980er-Jahren: Männer erhielten standardmässig höheren Lohn für gleichwertige Arbeit als Frauen («Ernährerfunktion»). Dies wurde vom Unternehmen in der Folge nie bemerkt und korrigiert. Kauf und Verkauf von mehreren Unternehmensteilen in einem Grossunternehmen führt zu Inkongruenzen im Lohnsystem, welche eine Lohndiskriminierung zur Folge hat; Ein frauentypischer Beruf erfordert einen Universitätsabschluss, wird aber nur wie eine Berufslehre entlöhnt; Frauen wurden in Stellen mit mehr Verantwortung befördert, ohne den Lohn nach oben anzupassen; etc. 9

4. Massnahmen gegen Lohndiskriminierung 10

4. Massnahmen - Bekämpfung von Lohndiskriminierung 3 Ebenen Analyse Individuelle Ebene (Gerichtsverfahren) Betriebliche Ebene (Lohnkontrollen im Beschaffungswesen) Rechtliche Grundlagen Gleichstellungsgesetz (GlG) Bundesgesetz über das öff. Beschaffungswesen (BöB) Zuständige Behörde Gerichte EBG BFS Nationale Ebene (LSE, Spezialauswertung Lohngleichheit) Verordnung «statistischen Erhebungen Bund» Vergleichsgruppe Verwendete Methode(n) Berücksichtigte Faktoren Einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmenden eines Unternehmens Arbeitsbewertung oder statistische Regressionsanalyse Alle für den Einzelfall relevanten, objektiven, nichtdiskriminierenden Faktoren Alle Arbeitnehmenden eines Unternehmens Statistische Regressionsanalyse Eine begrenzte Anzahl auf ein gesamtes Unternehmen bezogene, objektive, nichtdiskriminierende Faktoren Toleranzschwelle Keine 5% und statistisch signifikant Keine 1,7 Mio. Arbeitnehmende aus 35 000 Unternehmen Statistische Regressionsanalyse Umfassende, auf die gesamte schweizerische Volkswirtschaft bezogene, objektive Faktoren 11

4. Massnahmen - Bekämpfung von Lohndiskriminierung 1. Statistische Bewertungen, Studien (BFS) 2. Freiwillige Instrumente Lohngleichheitsinstrument Bund Logib Selbsttest - entwickelt durch das EBG - von EU übernommen www.logib.ch Förderung der Sozialpartnerschaft Engagement Lohngleichheit, www.elep.ch 3. Sensibilisierung, Information, Ausbildung Veranstaltungen 6. September 2016 2. Nationales Treffen «Rolle der öffentlichen Hand in der Förderung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann Unterzeichnung der Charta für die Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor» Workshops für Unternehmen Tutorials, Helpline 4. Kontrollen im Beschaffungswesen 5. Revision Gleichstellungsgesetz Lohngleichheit Arbeitgeber/innen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohnanalyse durchzuführen. Die innerhalb des Betriebs vorgenommene Lohnanalyse sollen sie durch externe Kontrollstellen überprüfen lassen, anschliessend müssen sie die Mitarbeitenden über das Ergebnis dieser Kontrolle informieren. 12

4. Empfehlungen an Arbeitnehmende / Arbeitgebende 13

4. Empfehlungen an Arbeitnehmende / Arbeitgebende Empfehlung an Arbeitnehmende Vermuten Sie, dass Ihr Lohn nicht gesetzeskonform ist? Aufgrund des Gleichstellungsgesetzes können Sie gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit einfordern. Gehen Sie schrittweise vor und nutzen Sie zuerst die aussergerichtlichen Möglichkeiten. Darüber reden Suchen Sie eine Lösung im Gespräch mit der vorgesetzten Person. Falls es bei Ihnen intern eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n gibt, kann diese/r Sie dabei unterstützen. Fachleute kontaktieren Kann die Situation nicht befriedigend gelöst werden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, an einen Personalverband oder Ihre Gewerkschaft. Aussergerichtliche Lösung suchen In jedem Kanton gibt es Schlichtungsstellen. Lassen Sie sich beraten, welches Vorgehen in Ihrem Fall empfehlenswert ist. Ein Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Gerichtsverfahren einleiten Das Verfahren vor kantonalen Gerichten ist kostenlos nicht aber die Leistungen des(r) Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin. Während des Verfahrens sowie sechs Monate danach sind Sie vor Rachekündigungen geschützt. 14

4. Empfehlungen an Arbeitnehmende / Arbeitgebende Empfehlung an Arbeitgebende Lohngleichheit lohnt sich, denn: o o o faire Arbeitsbedingungen motivieren Mitarbeitende und steigern die Attraktivität des Unternehmens. bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge können Sie einer Überprüfung gelassen entgegensehen. Lohndiskriminierung beseitigen heisst zuallererst, Lohndiskriminierung erkennen. Lohngleichheit einfach überprüfen Logib, das Lohngleichheitsinstrument des Bundes, ist ein einfach anzuwendendes Programm für die Überprüfung Ihrer Lohnpraxis. Es liefert rasch ein erstes Bild über die aktuelle Situation. Das Instrument ist kostenlos (www.logib.ch). 15

6. Fragen claudio.martiwhitebread@ebg.admin.ch 058 465 10 99 16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 17