AMTSBLATT für den Hochsauerlandkreis

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Transkript:

AMTSBLATT für den Hochsauerlandkreis 41. Jahrgang Herausgegeben zu Meschede am 22.12.2015 Nummer 23 HERAUSGEBER: Der Landrat des Hochsauerlandkreises, Steinstraße 27, Meschede, Telefon: 0291/94-1425 Fax: 0291/94-26116 E-Mail: post@hochsauerlandkreis.de BEZUGSMÖGLICHKEITEN: Das Amtsblatt ist unentgeltlich und einzeln beim Herausgeber erhältlich. Weiterhin wird das Amtsblatt in den Kreishäusern des Hochsauerlandkreises in Arnsberg, Eichholzstraße 9 und in Brilon, Am Rothaarsteig 1 sowie bei den Stadt-/Gemeindeverwaltungen abgegeben. Das Amtsblatt wird auch im Internet angeboten. Der Zugang ergibt sich über die Homepage des Hochsauerlandkreises (www.hochsauerlandkreis.de) und dort unter der Rubrik Politik und Verwaltung / Amtsblätter". LFD. NR. INHALT SEITE 121 Satzung zur Regelung der Finanzierungsbeteiligung der Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Hochsauerlandkreises aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach 6 Abs. 1 Nr. 2 ZWEITES SOZIALGESETZBUCH (SGB II) vom 21.12.2015 122 Beteiligungsbericht des Hochsauerlandkreises zum 31.12.2014 180 123 4. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Gebührensatzung des Hochsauerlandkreises über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 21.12.1999 124 6. Änderungssatzung vom 21.12.2015 der Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 02.03.2009 125 3. Satzung vom 18.12.2015 zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Hochsauerlandkreises vom 20.12.2010 178 181 182 184

121 SATZUNG ZUR REGELUNG DER FINANZIERUNGSBETEILIGUNG DER STÄDTE UND GE- MEINDEN AN DEN AUFWENDUNGEN DES HOCHSAUERLANDRKREISES AUS DER WAHR- NEHMUNG VON AUFGABEN NACH 6 ABS. 1 NR. 2 ZWEITES SOZIALGESETZBUCH (SGB II) VOM 21.12.2015 Aufgrund 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW - vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021) in der zurzeit geltenden Fassung und 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 821) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag am 18.12.2015 folgende Satzung zur Regelung der Finanzierungsbeteiligung der Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Hochsauerlandkreises aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) beschlossen: 1 Vorbemerkungen (1) Nach 5 Abs. 5 S. 1 AG-SGB II NRW tragen die Städte/Gemeinden 50 v.h. der Netto-Aufwendungen der auf sie vom Hochsauerlandkreis gemäß Satzung vom 30.12.2004 über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Hochsauerlandkreis nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben (Beschluss des Kreistages vom 18.02.2005). Gem. 5 Abs. 5 S. 2 AG-SGB II NRW kann der Hochsauerlandkreis im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine hiervon abweichende quotale Verteilung dieser Aufwendungen durch Satzung bestimmen, soweit die Beteiligungsquote der Städte und Gemeinden 50 v.h. nicht überschreitet. (2) Nachdem in den Jahren 2012 2015 die in Abs. 1 genannte gesetzliche 50 v.h. Quote zur Anwendung gekommen ist, wird für diese Jahre entsprechend der Verständigung zwischen dem Hochsauerlandkreises und den 12 kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Zahlung eines Härteausgleichs in Umsetzung des 5 Abs. 5 S. 3 AG SGB II NRW in Form einer quotalen Verteilung für diese Jahre von 25 v. H. festgelegt. Diese Regelung basiert auf dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.08.2015 (12 A 2190/13), wonach der Hochsauerlandkreis für das Jahr 2012 eine Satzung zur Gewährung eines Härteausgleichs erlassen muss. Zur Vermeidung und anstelle weiterer Härteausgleichszahlungen sieht die Verständigung ab dem Jahr 2016 eine Beteiligungsquote gem. 5 Abs. 5 S. 2 AG SGB II NRW von 25 v.h. vor. 2 Finanzierungsbeteiligung ab 2016 (1) Die Städte/Gemeinden des Hochsauerlandkreises tragen zur Vermeidung und anstelle einer formellen Härtefallregelung nach 5 Abs. 5 S. 2 AG-SGB II NRW 25 v.h. der dem Hochsauerlandkreis entstehenden Netto-Aufwendungen aus der Wahrnehmung der auf sie im Regelungsbereich dieser Satzung übertragenen Aufgaben. (2) Der Hochsauerlandkreis stellt in seiner Buchhaltung sicher, dass alle gemäß Anlage zu dieser Satzung in die Finanzierungsbeteiligung einzubeziehenden Ertrags- und Aufwandspositionen gemeindespezifisch gebucht werden. Soweit dies nicht möglich ist, z.b. bei pauschal gewährten Bundes-/Landesmitteln, erfolgt die Zuordnung auf die Gemeinden im Verhältnis der Netto-Belastungen der gemeindespezifisch gebuchten Erträge und Aufwendungen. 3 Abrechnungstechnisches Verfahren (ab 2016) (1) Die Städte/Gemeinden leisten zu den in der Haushaltssatzung des Hochsauerlandkreises für die Zahlung der Kreisumlage festgelegten Fälligkeitsterminen 1/12 Abschlagszahlungen auf die 25 v.h. Finanzierungsbeteiligung. (2) Die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen auf die 25 v.h. Finanzierungsbeteiligung ergibt sich aus den im Haushaltsbuch des Hochsauerlandkreises für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Netto- Aufwendungen der in der Anlage aufgeführten Ertrags- und Aufwandspositionen. Berechnungsrundlage ist dabei eine stadt-/gemeindespezifische Ermittlung der Netto-Aufwendungen. 178

Soweit im Laufe eines Haushaltsjahres erhebliche Veränderungen gegenüber den für die Ermittlung der Abschlagszahlungen zugrunde gelegten Werten und Annahmen eintreten, können der Hochsauerlandkreis bzw. die Städte/Gemeinden eine Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen. (3) Die in den Regelungsbereich dieser Satzung einzubeziehenden Ertrags- und Aufwandspositionen, die im jährlichen Haushaltsbuch und in der Jahresrechnung des Hochsauerlandkreises ausgewiesen werden, ergeben sich aus der dieser Satzung beiliegenden Anlage. Sie ist Bestandteil der Satzung. Soweit sich zukünftig Änderungen der Konten ergeben, kann dies aus dem jährlichen Haushalt bzw. der jährlichen Jahresrechnung nachvollzogen werden. (4) Die Höhe der 25 v.h. Finanzierungsbeteiligung wird für jede Stadt/Gemeinde nach Ablauf des Haushaltsjahres auf der Grundlage der im Jahresabschluss des Hochsauerlandkreises gebuchten Erträge und Aufwendungen abschließend festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid enthält die endgültige Höhe der 25 v.h. Finanzierungsbeteiligung sowie die geleisteten Abschlagszahlungen und den Fälligkeitstermin von seitens der Städte/Gemeinden an den Hochsauerlandkreis zu leistenden Nachzahlungen bzw. vom Hochsauerlandkreis an die Städte/Gemeinden zu leistenden Erstattungszahlungen. 4 Härteausgleich für die Jahre 2012 bis 2015 (1) Die zur Umsetzung des in 1 Abs. 2 genannten OVG-Urteils vereinbarte Systematik zur Berechnung eines Härteausgleichs für das Jahr 2012 und die Jahre 2013 2015 führt zu Zahlungsverpflichtungen des Kreises an die Städte Arnsberg und Sundern. Die Zahlungen belaufen sich auf folgende Beträge: Jahr Stadt Arnsberg Stadt Sundern 2012 762.596 23.784 2013 841.822 1.436 2014 820.813 20.309 2015 853.742 10.294 vorläufig 3.278.974 55.823 (2) Für das Jahr 2015 handelt es sich um vorläufige Werte. Die Festlegung der Zahlungen erfolgt nach Vorliegen des Abschlussergebnisses 2015. (3) Die Zahlungen sind gegenüber den Städten Arnsberg und Sundern mit einem Zinssatz von 2,5 v.h. zu verzinsen auf Basis der Zinsmethode 360/360. Für das jeweils erste Jahr der Zinsberechnung wird der zu erstattende Härteausgleich für ein halbes Jahr verzinst (180/360). (4) Die Zahlungen an die Städte Arnsberg und Sundern sind zum 30.04.2016 zu leisten. 5 Finanzierung der Härteausgleichszahlungen (1) Die vom Hochsauerlandkreis nach 4 dieser Satzung an die Städte Arnsberg und Sundern zu leistenden Zahlungen des Härteausgleichs zzgl. Zinsaufwand gehen mit 50 v.h. zu Lasten des Kreises. (2) Die Städte und Gemeinden im Hochsauerlandkreis mit Ausnahme der Städte Arnsberg und Sundern erstatten dem Hochsauerlandkreis die weiteren 50 v.h. der in Abs. 1 genannten Zahlungen. Der Hochsauerlandkreis legt die Höhe des je Stadt/Gemeinde zu leistenden Erstattungsbetrages fest. (3) Die Zahlungen sind zum 30.04.2016 an den Hochsauerlandkreis zu leisten. (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. (2) Die Satzung gilt auf unbestimmte Zeit. 6 In-Kraft-Treten, Sonstiges 179

Anlage zu 3 Abs. 2 der Satzung zur Regelung der Finanzierungsbeteiligung der Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Hochsauerlandkreises aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) Die Erträge/Aufwendungen folgender Positionen des Kreishaushalts werden in die Berechnung der Finanzierungsbeteiligung einbezogen (Basis ist der Haushalt 2016): Erträge 4052100000 Anteil des Landes am Belastungsaus- gleich gem. 46 Abs. 5 SGB II 4211002100 Anteil des Landes am Belastungsaus- gleich gem. 46 Abs. 5 SGB II 4211002200 Ersatzleistungen von Sozialleistungsträgern ( 102 ff SGB X) 4211002300 Kostenersatz bei sozialwidrigem Verhalten ( 34 SGB II) 4211002310 Kostenersatz bei rechtswidrig erhaltenen Leistungen ( 34a SGB II) 4211002400 Kostenersatz durch Erbenhaftung ( 35 SGB II) 4211002500 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( 50 SGB X) 4211002510 Erstattung zu Unrecht erbrachter vorl. Leistungen ( 328 SGB III) 4211002520 Erstattung von Vorschusszahlungen ( 42 SGB I) 4211002600 Sonstige Ersatzleistungen 4211002900 Tilgung für Darlehen (Mietschulden) 4211002901 Tilgung für Darlehen (Mietkautionen) 4211002902 Aufwendungsersatz ( 23 Abs. 3 SGB II) 4491000000 Anteil des Bundes gem. 46 Abs. 2 SGB II an den KdU inkl. Heizung Aufwendungen 5311900000 Rückzahlung von Zuweisungen 5333000000 Kosten der Unterkunft (inkl. Heizung) - 22 Abs. 2 SGB II- 5335100000 Beihilfe Umzugskosten 5335210000 Darlehn für Mietschulden 5335220000 Darlehn für Mietkautionen 5335300000 Beihilfe Wohnungsbeschaffungskosten 5335400000 Erstausstattung für Wohnung einschl. Haushaltsgeräten - 24 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II- 5335500000 Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt - 24 Abs. 3 Ziffer 2 SGB II- 5339100000 Schuldnerberatung - 16a Abs. 2 SGB II- 5339200000 Psychosoziale Betreuung - 16a Abs. 2 SGB II- 5339220000 Fahrtkosten flankierende (komm.) Leistungen 16a Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung vom 18.12.2015 zur Regelung der Finanzierungsbeteiligung der Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Hochsauerlandkreises aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a.) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c.) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Meschede, 21.12.2015 gez. Dr. Schneider Landrat 122 BETEILIGUNGSBERICHT DES HOCHSAUERLANDKREISES ZUM 31.12.2014 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2015 den Beteiligungsbericht des Hochsauerlandkreises zum 31.12.2014, in dem seine wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung erläutert wird, zur Kenntnis genommen. Gem. 53 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO NRW) in Verbindung mit 117 Abs. 2 der Gemeindeord- 180

nung (GO NRW) wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Beteiligungsbericht im Internet unter der Adresse www.hochsauerlandkreis.de im Bereich Politik/Verwaltung > Der HSK > Finanzen/Haushalt/Beteiligungen > Finanzen/Haushalt/Beteiligungen veröffentlicht ist. Darüber hinaus wird der Beteiligungsbericht für die Einwohner des Hochsauerlandkreises zur Einsichtnahme im Kreishaus Meschede verfügbar gehalten. Interessenten können sich diesbezüglich an den Fachdienst Finanzwirtschaft im Kreishaus, Steinstraße 27, 59872 Meschede (Zimmer 474, Herr Brandenburg, Tel. 0291/94-1550, oder Zimmer 486, Frau Jäschke, Tel. 0291/94-1404) wenden. Meschede, 18.12.2015 Hochsauerlandkreis Der Landrat gez. Dr. Schneider 123 4. NACHTRAGSSATZUNG VOM 18. DEZEMBER 2015 ZUR ÄNDERUNG DER GEBÜHRENSAT- ZUNG DES HOCHSAUERLANDKREISES ÜBER DIE BENUTZUNG DER ABFALLENTSOR- GUNGSANLAGEN VOM 21.12.1999 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW S. 2021) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610), beide Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am 18.12.2015 folgende 4. Nachtragssatzung zur Änderung der Gebührensatzung des Hochsauerlandkreises über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 21.12.1999 (Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis 1999 S. 101) beschlossen: Artikel I 5 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung erhalten folgende Fassung: (1) Die Gebühr beträgt für 5 Gebühren 1. a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit nicht nachstehend Nr. 1 b) zutrifft 200,-- /t b) Kompostierfähige Abfälle aus der Systemabfuhr Bio-Tonne 102,-- /t 2. Anlieferung von Grünabfällen außerhalb der Systemabfuhr Bio- Tonne an den Kompostwerken Brilon und Hellfelder Höhe, Sundern 43,-- /t a) Anlieferungen von Grünabfällen außerhalb der Systemabfuhr Bio-Tonne an den Kompostwerken Brilon und Hellefelder Höhe, Sundern, im Kofferraum eines Pkw 5,-- b) sonstige Anlieferungen von Grünabfällen außerhalb der Systemabfuhr Bio-Tonne unter 200 kg/anlieferung pauschal 8,-- 3. Anlieferungen im Kofferraum eines Pkw pauschal 9,-- 4. Sonstige Kleinmengen unter 400 kg/anlieferung pauschal 40,-- 5. Nutzung der Waage für sonstige Zwecke je Wiegevorgang oberhalb 400 kg Mindestlast (Nettogewicht) 5,-- 6. Ermittlung des Fahrzeuggewichtes in den Fällen des 3 Abs. 2 und 3 je ermitteltes Gewicht 8,-- 181

(2) Bei Anlieferungen von mehr als 400 kg wird die Gebühr je Anlieferung auf 20 kg genau ermittelt. Abweichend von Satz 1 werden Anlieferungen von mehr als 200 kg an den Kompostwerken Brilon und Sundern, Hellefelder Höhe, auf 10 kg genau ermittelt. Gesamtgebühren je Anlieferung, die nicht auf volle lauten, sind bis einschließlich 0,49 auf volle abzurunden, im Übrigen auf volle aufzurunden. Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Artikel II Vorstehende 4. Nachtragssatzung vom 18.12.2015 zur Änderung der Gebührensatzung des Hochsauerlandkreises über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 21.12.1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der KrO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c. der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d. der Form- und Verfahrensfehler ist gegenüber dem Hochsauerlandkreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Meschede, den 18. Dezember 2015 gez. Dr. Karl Schneider Landrat 124 6. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 21.12.2015 DER SATZUNG DES HOCHSAUERLANDKREISES ÜBER DIE ERHEBUNG VON ELTERNBEITRÄGEN IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND IN KINDERTAGESPFLEGE VOM 02.03.2009 Der Kreistag des Hochsauerlandkreises hat am 18.12.2015 aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO), des 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und des 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) - alle Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung - beschlossen: 8 wird wie folgt gefasst: 8 Maßgeblicher Einkommens-/Bezugszeitraum (1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist immer das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht besteht. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens (bei Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Festsetzung erfolgt für den gesamten beitragspflichtigen Zeitraum des laufenden Jahres. Sollte aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, ist zunächst auf das Einkommen eines Kalendervorjahres zurückzugreifen. Bei der Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. 182

(2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. 15 Inkrafttreten Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. ELTERNBEITRAGSTABELLE ab 01.08.2016 für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Kindertagespflege Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Einkommen bis zu 15 Stunden bis zu 25 Stunden bis zu 35 Stunden bis zu 45 Stunden und mehr bis 17.000 0 0 0 0 bis 25.000 17 28 34 45 bis 37.000 30 49 60 78 bis 49.000 48 81 97 124 bis 61.000 75 125 147 189 bis 73.000 96 160 192 248 bis 85.000 117 196 234 305 bis 97.000 137 228 275 361 bis 109.000 160 267 316 418 über 109.000 180 300 358 477 Ab dem 01.08.2017 erhöhen sich die Elternbeiträge jährlich um den in 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz genannten Steigerungsfaktor aufgerundet auf volle Eurobeträge. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 6. Änderungssatzung vom 21.12.2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der KrO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber dem Hochsauerlandkreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Meschede, den 21.12.2015 Der Landrat Dr. Schneider 183

125 3. SATZUNG VOM 18.12.2015 ZUR ÄNDERUNG DER GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE INAN- SPRUCHNAHME DES RETTUNGS- UND KRANKENTRANSPORTDIENSTES DES HOCHSAU- ERLANDKREISES VOM 20.12.2010 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994 S. 646/SGV. NRW 2021), in Verbindung mit den 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW 610), sowie 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW S. 458/SGV. NRW 215), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises in seiner Sitzung am 18.12.2015 folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Hochsauerlandkreises beschlossen: Der 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Für Gebührenschuldner, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann mit dieser Krankenkasse abgerechnet werden, sofern eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für die in Anspruch genommene Dienste vorliegt. Bis zur vollständigen Zahlung durch die Krankenkassen bleibt der nach Abs. 1-4 zur Zahlung der Gebühren Verpflichtete Gebührenschuldner. Artikel 2 Die Anlage zu 3 Abs. 1 (Gebührentarif) erhält folgende Fassung: Anlage zu 3 Abs. 1 Gebührentarif zu 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Hochsauerlandkreises 1 Inanspruchnahme eines RTW 1.1 Pauschalgebühr für Einsätze bis 50 Kilometer 628,00 1.2 Je Kilometer ab dem 51. Kilometer 2,80 2 Inanspruchnahme des Notarztes 2.1 Neben den Gebühren gem. Ziffer 1 wird bei Einsatz eines Notarztes erhoben: 2.2 Pauschalgebühr 746,00 3. Inanspruchnahme eines KTW 3.1 Pauschalgebühr für Einsätze bis 50 Kilometer 175,00 3.2 Je Kilometer ab dem 51. Kilometer 2,80 4 Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeuges einschließlich des Notarztes bei Einsatzorten außerhalb des in 1 Abs. 1 bezeichneten Gebietes ohne Beteiligung eines RTW des Hochsauerlandkreises 4.1 Pauschalgebühr für Einsätze bis 50 Kilometer 746,00 4.2 Je Kilometer ab dem 51. Kilometer 2,80 5 Sondergebühren 5.1. Wartezeiten 5.1.1 Wartezeiten bis 30 Minuten sind gebührenfrei 5.1.2 Für je weitere angefangene 30 Minuten 26,00 5.2 Reinigung und Desinfektion 5.2.1 Für die besondere Reinigung 34,00 5.2.2 Für die Desinfektion des Fahrzeuges 66,00 5.3 Transport von Blutkonserven, Organspenden, Schnellschnitten, Gewebeproben 5.3.1 Pauschalgebühr für Fahrstrecken bis 50 Kilometer 50,00 5.3.2 Je Kilometer ab dem 51. Kilometer 1,00 184

Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Hochsauerlandkreises wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a.) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c.) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Meschede, den 18.12.2015 Hochsauerlandkreis Der Landrat gez. Dr. Schneider 185