Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde

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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ( Nordkirche ) i. V. m. 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde in der Sitzung am 24.10.2012 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Schönwalde und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuld Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann abgesehen von Notfällen die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Wahlgrabstätte für 30 Jahre a) für die 1. und 2. Grabbreite - je Grabbreite 900,- Euro b) für die 3. bis 5. Grabbreite - je Grabbreite 850,- Euro c) ab der 6. Grabbreite - je Grabbreite 800,- Euro 2. Wahlgrabstätte für 40 Jahre a) für die 1. und 2. Grabbreite - je Grabbreite 1.200,- Euro b) für die 3. bis 5. Grabbreite - je Grabbreite 1.150,- Euro c) ab der 6. Grabbreite - je Grabbreite 1.100,- Euro 3. Urnenreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite 4. Für die zusätzliche Beisetzung a) einer Urne oder eines Kindersarges in einer Reihengrabstätte b) einer Urne oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte 5. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr 10,- Euro

6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1 bis 2 und 4 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 25,- Euro 25,- Euro 3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit 50,- Euro 5. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals, eines Fundamentes, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlage 150,- Euro III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. Für eine Erdbestattung 350,- Euro 2. Für eine Urnenbeisetzung 160,- Euro IV. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche 1.750,- Euro 2. Für die Ausgrabung einer Urne 800,- Euro

7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 8 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.11.2001 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Ostholstein vom 02.05.2013 kirchenaufsichtlich genehmigt. Schönwalde, den 24.10.2012 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde - Der Kirchengemeinderat - gez. Dieter Achtenberg (L.S.) gez. Dr. Arnd Heling Vorsitzender stellv.vorsitzender

Hinweis: Die vorstehende Friedhofssatzung wurde nach Hinweis im Ostholsteiner Anzeiger am 13.05.2013, in vollem Wortlaut veröffentlicht im Internet unter www.kircheschoenwalde.de am 14.05.2013. gez. Dieter Achtenberg (L.S.) gez. Dr. Arnd Heling Vorsitzender stellv.vorsitzender