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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Sartorius AG, Weender Landstraße 94-108, D-37075 Göttingen ISIN: DE0007165607 (Stammaktie) DE0007165631 (Vorzugsaktie) Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) auf entsprechende Anträge die Bio-Rad Laboratories, Inc., 1000 Alfred Noble Drive, Hercules, Kalifornien 94547, USA ( Antragstellerin zu 1) ), die Bio-Rad Luxembourg S.à r.l., 13-15, Avenue de la Liberté, L-1931 Luxemburg ( Antragstellerin zu 2) ), die Bio- Rad France Holding SAS, 3, Boulevard Raymond Poincaré, 92430 Marnes-La-Coquette, Frankreich ( Antragstellerin zu 3) ), und die Bio-Rad Laboratories GmbH, Heidemannstraße 164, 80939 München ( Antragstellerin zu 4) ), gemeinsam die Antragsteller, gemäß 37 Abs. 1 WpÜG i.v.m. 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung an der Sartorius AG, Göttingen, von der Verpflichtung nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor der Entscheidung und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt: 1. Die Bio-Rad Laboratories, Inc., Kalifornien, die Bio-Rad Luxemburg S.à.r.1., Luxemburg, die Bio-Rad France Holding SAS, Frankreich, und die Bio-Rad Laboratories GmbH, München, werden gemäß 37 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung an der Sartorius AG, Göttingen, von der Verpflichtung nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtengebot an die Aktionäre der Sartorius AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung der Ziffer 1 ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Befreiung entfällt, sobald einer der Antragsteller oder eine mit ihnen im Sinne des 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person eine Zurechnung gemäß 30 WpÜG der Stimmrechte aus den Aktien der Sartorius AG erhalten, die von der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro) gehalten werden oder ihr nach 30 WpÜG zuzurechnen sind. 3. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der derzeitige Großaktionär der Sartorius AG, die Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro), ihren Aktienbestand von 50,01 Prozent der Stimmrechte an der Sartorius AG dergestalt redu- Seite 1 von 5

ziert, dass die Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius nicht mehr über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung an der Sartorius AG verfügt als die Antragsteller. 4. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass im Fall der unter Ziffer 3 des Tenors beschriebenen Reduzierung der von der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro) gehaltenen Stimmrechte an der Sartorius AG, die Antragsteller auf die Ausübung ihrer über den Anteil von 29,99 Prozent der Stimmrechte an der Sartorius AG hinausgehenden Stimmrechte in der Hauptversammlung der Sartorius AG verzichten. Ein etwaiger Stimmrechtsverzicht ist der Sartorius AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen. 5. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass die Antragsteller in geeigneter Weise sicherstellen, dass sie von einer Reduzierung der Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro) an der Sartorius AG, wie unter Ziffer 3 beschrieben, unverzüglich Kenntnis erhalten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über eine solche Reduzierung schriftlich unterrichten. 6. Die Befreiung steht ferner unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Erlangung der Kontrolle an der Sartorius AG bis zum 30.4.2011 nicht erfolgt und gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachgewiesen wird. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. Zielgesellschaft ist die Sartorius AG (im Folgenden auch die Zielgesellschaft) mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen, HRB 1970. Ihr Grundkapital beträgt 18.720.000, eingeteilt in 18.720.000 Inhaberstückaktien ohne Nennwert, davon 9.360.000 Stammaktien und 9.360.000 Vorzugsaktien, die zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. Die Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius, bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro (im Folgenden auch die Erbengemeinschaft) hält derzeit mehr als 50,01 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft und unterliegt der Testamentsvollstreckung. Die Erbengemeinschaft wird in dieser Form noch circa 20 Jahre fortbestehen. Ursprünglich hielt die Antragstellerin zu 4) 25,02 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Seit der Antragstellung am 5.10.2010 wurde die Beteiligung der Antragstellerin zu 4) von vormals 29,74 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft schrittweise erhöht. Derzeit werden 29,98 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten. Zur Überschreitung der Kontrollschwelle nach 29 Abs. 2 WpÜG sind 1872 Stammaktien und Stimmrechte erforderlich. Das gegenwärtige Handelsvolumen beläuft sich auf zwischen 300 und 900 Stammaktien pro Tag. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2). Diese ist wiederum alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3). Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 4) ist die Antragstellerin zu 3). Seite 2 von 5

Die Antragstellerin zu 4) beabsichtigt, mindestens die zur Erlangung der Kontrolle notwendigen Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft zu erwerben, sobald die Befreiung von der Verpflichtung nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, erteilt wird. B. I. Die Anträge nach 37 WpÜG i.v.m. 8ff. WpÜG-AV sind zulässig. Insbesondere konnte der Antrag gemäß 8 Satz 2 WpÜG-AV bereits vor der Erlangung der Kontrolle gestellt werden, da die Kontrollerlangung unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin zu 4) hat glaubhaft vorgetragen, dass der Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft nur von der Erteilung der Befreiung abhängt. Insbesondere die Aufstockung der Beteiligung von 29,74 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte auf 29,98 Prozent der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft seit Antragstellung belegt diese Absicht. Bedingt durch das geringe Volumen der gehandelten Aktien, wird die Erlangung der Kontrolle innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Tagen beziehungsweise wenigen Wochen erfolgen. Die Erlangung der Kontrolle ist damit zumindest vorhersehbar. Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse ist damit gegeben. Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Mutter-Tochter-Verhältnisses um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden. II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 37 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV gegeben sind und es unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist, die Antragsteller von den Pflichten des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien. 1. Die Antragsteller werden durch den nach ihrem Vortrag unmittelbar bevorstehenden Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft die Kontrolle im Sinne von 29 Abs. 2 WpÜG an der Sartorius AG erlangen. Die Antragstellerin zu 4) wird durch den unmittelbaren Erwerb ihre Beteiligung auf über 30 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft ausdehnen und unmittelbar die Kontrolle erlangen. Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) werden die Kontrollschwelle des 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten, weil ihnen die Stimmrechte aus den Aktien der Zielgesellschaft, die die Bio-Rad Laboratories GmbH, München, hält, gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden. Die Antragstellerin zu 4) ist auf Grund der Alleingesellschafterstellung der Antragstellerin zu 3) Tochterunternehmen im Sinne des 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die Antragstellerin zu 3) ist wiederum ein Tochterunternehmen gemäß 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ihrer Alleingesellschafterin, der Antragstellerin zu 2) die wiederum ein Tochterunternehmen gemäß 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 1), ihrer Alleingesellschafterin, ist. Seite 3 von 5

2. Im Hinblick auf diese Kontrollerlangung sind die Antragsteller von den Pflichten des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien, weil im Zeitpunkt des Kontrollerwerbes die Erbengemeinschaft über eine Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent an der Sartorius AG verfügt. Wegen der somit im Vergleich zu den Antragstellern höheren Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft, ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller faktisch die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Für eine derartige Konstellation, bei der ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß 30 WpÜG zugerechnet werden, kann gemäß 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV eine Befreiung gemäß 37 WpÜG erteilt werden. 3. Im Rahmen der nach 37 Abs. 1 WpÜG erforderlichen Ermessensabwägung ergibt sich, dass die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwandes für ein ohne die Befreiung durchzuführendes Pflichtangebotsverfahren die Interessen der außenstehenden Aktionäre überwiegen. Bei Vorliegen einer der in 9 WpÜG-AV genannten Tatbestände ist dabei grundsätzlich von einem Vorrang des Interesses der Antragsteller auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im Rahmen der Bemessensabwägung keine Anhaltepunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Zum Einen wird auf Grund des noch mindestens 20-jährigen Fortbestandes der Testamentsvollstreckung die tatsächliche Kontrolle weiterhin seitens der Erbengemeinschaft bestehen. Zum Anderen verfügt diese nicht nur über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung als die Antragsteller, sondern die Erbengemeinschaft hält eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent und verfügt damit über eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals der Sartorius AG. Durch den beabsichtigten Kontrollerwerb der Antragsteller ist daher keine Änderung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände zu erwarten. 4. Die Befreiung ist allerdings nur solange gerechtfertigt, wie diese Beteiligungssituation fortbesteht. Die Antragsteller können nur dann die Kontrolle über die Sartorius AG faktisch nicht ausüben, wenn die Erbengemeinschaft über mehr Stimmrechte en der Sartorius AG verfügt als die Antragsteller. Die Befreiung ist daher zur Sicherstellung der Beteiligungssituation mit Nebenbestimmungen im Sinne des 36 Abs. 2 VwVfG zu versehen. a. Wesentlich für die Erteilung der Befreiung ist zunächst, dass es sich bei der über den höheren Stimmrechtsanteil haltenden Erbengemeinschaft um einen Dritten im Sinne des 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV handelt. Insbesondere dürfen die von ihr bzw. ihr zuzurechnenden Stimmrechte weder den Antragstellern noch mit diesen gemeinsam handelnden Personen gemäß 30 WpÜG zustehen. Zur Sicherstellung dieses Befreiungsgrundes ist die Aufnahme der auflösenden Bedingung, 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, unter Ziffer 2 des Tenors geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar handelt es sich bei der auflösenden Bedingung um eine im Vergleich zum Widerrufsvorbehalt weniger flexible Nebenbestimmung. Das Fortbestehen der Befreiung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Antragsteller oder eine mit ihnen im Sinne von 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person mit der Erbengemeinschaft dergestalt zusammenwirken, dass eine Stimmrechtszurechnung der von der Erbengemeinschaft gehaltene Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft den Antragstellern oder einer mit diesen im Sinne von 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnden Person zuzurechnen ist. Den Eintritt dieser Bedingung haben die Antragsteller selbst in der Hand, so dass die Aufnahme dieser auflösenden Bedingung auch als angemessen zu betrachten ist. b. Die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen aus 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG beruht auf dem Umstand, dass es sich bei dem von einem Dritten gehaltenen Stimmrechtsanteil um einen im Vergleich zu dem von den Antragstellern gehaltenen Anteil höheren Seite 4 von 5

Anteil an Aktien und Stimmrechten der Zielgesellschaft handelt. Sollte daher die Erbengemeinschaft ihre Beteiligung an der Sartorius AG dergestalt reduzieren, dass die Antragsteller über ebensoviel oder mehr Stimmrechte verfügen als die Erbengemeinschaft, so könnten die Antragsteller von diesem Zeitpunkt an auch tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben. Eine derartige Situation stünde dem Befreiungszweck entgegen. Aus diesem Grund war die Befreiung mit dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3 des Tenors zu versehen. Der Vorbehalt des Widerrufs ist verhältnismäßig, da er geeignet, erforderlich und angemessen ist, die Interessen der Minderheitsaktionäre zu wahren. Insbesondere stellt die Aufnahme eines Widerrufsvorbehaltes, anstelle einer auflösenden Bedingung, sicher, dass die Antragsteller, gegebenenfalls durch Reduzierung ihrer Stimmrechtsbeteiligung an der Sartorius AG auf eine Beteiligungshöhe von 29,99 Prozent, auf einen Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die Erbengemeinschaft reagieren können. c. Durch die Auflage in Ziffer 4 des Tenors wird sichergestellt, dass bei einer Reduzierung des Stimmrechtsanteils der Erbengemeinschaft im dort genannten Umfang auf oder unter den Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Zielgesellschaft, die Antragsteller in einer Hauptversammlung der Zielgesellschaft einen über 29,99 Prozent der Stimmrechte hinausgehenden Stimmrechtsanteil nicht ausüben, obwohl sie von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit sind. Die Auflage ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den Zweck der Befreiung zu erreichen. d. Die weitere Auflage in Ziffer 5 des Tenors war zur Überwachung des Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 3 des Tenors aufzunehmen. Auch diese Auflage ist geeignet, erforderlich und angemessen, da sie die Antragsteller nicht über Gebühr belastet. e. Der weitere Widerrufsvorbehalt in Ziffer 6 des Tenors stellt sicher, dass die Befreiung für die geplante Überschreitung der Kontrollschwelle nach 29 Abs. 2 WpÜG nicht unbegrenzt fortwirkt, ohne dass der Anlass der Befreiung durch die Antragsteller - nämlich die Kontrollerlangung - herbeigeführt wird. Im Interesse der Rechtsklarheit hat der der potentiellen Befreiung zu Grunde liegende Umstand in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten. Die Nebenbestimmung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere der Zeitraum bis zum 30.4.2011 ist ausreichend lang bemessen, weil es unter Berücksichtigung des gehandelten Volumens der Aktien der Sartorius AG und der bisherigen Beteiligung der Antragsteller ohne weiteres möglich ist, die noch zur Erlangung der Kontrolle erforderliche Beteiligung zu erwerben. Seite 5 von 5