Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen Position, um seine berechtigten Interessen durchsetzen zu können. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte BR als Interessenvertreter der AN schützt v.a. das allg. PersönlichkeitsR, soziale Belange, usw. Mitbestimmungsrechte kann der BR oft über die Einigungsstelle auch gegen den Willen das AGeb erzwingen. Zudem kann der BR (auch freiwillige) Betriebsvereinbarungen abschließen, welche Geltung für die AN des Betriebes haben
Eine kurze Geschichte der Betriebsverfassung 1891 Novelle zur Gewerbeordnung: Freiwillige Errichtung von Arbeiterausschüssen 1905 / 1909 Novellen zum Preußischen Berggesetz: Zwingende Bildung von Arbeiterausschüssen in Bergbaubetrieben mit mehr als 100 AN Informations- und Anhörungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten 1920 BetriebsräteG: Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte in Betrieben ab 20 AN 1952 BetrVG `52: Bundeseinheitliche Betriebsverfassung; Beteiligungsrechte in sozialen, personellen & wirtschaftlichen Angelegenheiten 1972 BetrVG in der heutigen Form 2001 letzte Novelle des BetrVG
Räumlicher Geltungsbereich des BetrVG Betrieb unterfällt dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist RA Urs Peter Janetz Betrieb unterfällt nicht dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist
Betrieb i.s.d. BetrVG Organisatorische Einheit innerhalb derer fortgesetzt verfolgt. der Arbeitgeber der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft bestimmten arbeitstechnischen Zweck einen Betrieb immateriellen Mitteln zusammen mit den technischen Arbeitnehmern unter zur Hilfenahme von und
Betrieb Unternehmen - Konzern Konzern-BR / Konzern-JAV Bildung durch Beschluss der GBR e bzw. GJAV n( 54, 73a BetrVG) KBR / KJAV sind nicht zwingend! Konzernebene Delta Holding AG entsenden Mitglieder 55, 73a Gesamt-BR / Gesamt-JAV Bildung von 2 GBR GBR Alpha GmbH (aus A1 & A2) GBR Beta AG (aus B1, B2 &BT) GBR / GJAV sind zwingend! ( 47 Abs. 1, 72 Abs. 1 BetrVG) Alpha-GmbH Unternehmensebene (wirtschaftlicher Zweck) Beta-AG entsenden Mitglieder 47 II, 72 II Betriebsräte / JAV Bildung von Betriebsräten in allen 5 Betrieben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Insgesamt 5 Betriebsräte / JAV Betrieb A1 Betrieb A2 Betriebsebene (arbeitstechnischer Zweck) Betrieb B1 Betrieb B3 Betrieb B2
Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter Arbeitnehmer Abgrenzung Selbständige / Freie Mitarbeiter Wichtige Abgrenzungskriterien: weisungsabhängig bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit enge Eingliederung in den Betriebsablauf Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ganze bzw. überwiegende Arbeitskraft wird einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Indiz: Vereinbarung typischer arbeitsvertrag-licher Regelungen wie Urlaub, Pflicht zur Krankmeldung, Nebentätigkeitsverbot etc. Vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Position sind nur Indizien. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an! Wichtige Abgrenzungskriterien: unabhängig von Weisungen bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit keine Eingliederung in den Betriebsablauf kann zur Leistungserbringung auch Mitarbeiter / Subunternehmer einschalten ist für mehrere Auftraggeber tätig keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber allein
Qualität der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Information AGeb muss unterrichten (z.b. 92 I) Anhörung AGeb muss unterrichten & den BR anhören (z.b. 102 I) Beratung AGeb muss den BR unterrichten und mit ihm gemeinsam beraten (z.b. 111) RA Urs Peter Janetz Initiativrecht Zustimmungserfordernis AGeb braucht die Zustimmung des BR um die Maßnahme durchführen zu dürfen (z.b. 99 I) durchsetzbare Mitbestimmung AGeb kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln, bei Nichteinigung ent-scheidet die Einigungsstelle (z.b. 87) Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (z.b. 93) und v.a. bei 87 den AGeb in die Einigungsstelle zwingen
Voraussetzungen für die Wahl einer JAV JAV, wenn 1. mindestens 5 ( 60 Abs. 1 BetrVG) 2. es besteht ein Betriebsrat AN unter 18 Jahre bzw. AN in Ausbildung & unter 25 Jahre Fällt eine der Voraussetzungen weg, endet die Amtszeit der JAV!
aktives & passives Wahlrecht zur JAV Wahlberechtigung 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG (aktives Wahlrecht) Wählbarkeit 61 Abs. 2, 44 Abs. 3 BetrVG) (passives Wahlrecht) Alle AN unter 18 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Maßgeblich für Altersgrenzen: Wahltag Grundsätzlich alle AN unter 25 Jahre Ausnahmen: * BR-Mitglieder (& Ersatzmitglieder ab dem ersten Aufrücken in den BR) * aufgrund Verurteilung nicht wählbar Maßgeblich für Altersgrenzen: Tag des Beginns der Amtszeit
Die Wahl der JAV Wahlgrundsätze, 63 Abs.1 vorgedruckte Stimmzettel ungestörte / unbeobachtete Stimmabgabe keine Stimmzettel- Ausgabe außerhalb des Wahlraums geheim ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern keine Vertretung bei der Stimmabgabe unmittelbar Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht formal in gleicher Weise aus Keine Wahlkreise mit gesonderten Kandidaten allgemein zudem: Wahl während der Arbeitszeit keine Entgeltminderung für Wahlteilnahme jede gültige Stimme hat des gleiche Gewicht jede Behinderung oder Wahlbeeinflussung außerhalb üblicher Werbung ist unzulässig frei & gleich keine Wahlpflicht
Der richtige Weg zum Seminar Erforderlichkeit der Schulung feststellen: Ein Seminar ist erforderlich, wenn die JAV das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigt und nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen. Über Erforderlichkeit beschließen und anschließend beim BR nach 70 einen BR-Beschluss beantragen (JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar gegenüber dem AGeb wirksam sind). Beim BR-Beschluss mitabstimmen. Den JAV-Mitgliedern steht bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Gegenstand des Seminars nach 67 Abs. 2 BetrVG volles Stimmrecht zu.
Schulungsansprüche Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR / JAV notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Erforderliche Schulung gem. 37 VI BetrVG Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Anspruch des BR-Gremiums AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss gem. 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen. Für BR-Arbeit geeignete Schulung gem. 37 VII BetrVG Schulung muss von oberster Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein ( Bildungsurlaub für BRM / JAVM ) Dauer: 3 Wochen in 4 Jahren; 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme BR/JAV- Amt Anspruch des einzelnen BRM/JAVM AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss anfallende Kosten nicht übernehmen
Das Kündigungsschutzleben des JAV-Mitglieds 15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG 103 I BetrVG Als JAV-Mitglied gewählt Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als JAV-Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG 103 103 I BetrVG Aufstellung des Wahlvorschlags bzw. Bestellung als Wahlvorstand Bekanntgabe des Wahlergebnisses 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied (Beginn der Amtszeit)
78a BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung Schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers spätestens 3 Monate vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, wenn unbefristete Übernahme nicht beabsichtigt ist, 78a I BetrVG Gelten auch, wenn Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 78a V BetrVG Voraussetzungen: ( 78a II, III BetrVG) Auszubildender ist Mitglied der JAV oder des BR bzw. ist Nachrücker & endgültig bzw. vorübergehend nachgerückt Amtszeit liegt nicht länger als 1 Jahr vor Beendigung d. Ausbildungsverhältnisses zurück Auszubildender macht Weiterbeschäftigungsanspruch nach 78a geltend: schriftlich innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (nicht vorher!) Folge: 78a II 1 BetrVG: es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (von Gesetzes wegen!) Inhalt: 37 IV, V BetrVG Abwehrmöglichkeit des Arbeitgebers: Klage auf Unzumutbarkeit spätestens binnen 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (z.b. Fehlen eines freien Arbeitsplatzes) ( 78a IV BetrVG)
Rechtstellung der JAV (1) Geschützter Personenkreis Alle AN unter 18 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Aufgabe der JAV Wahrnehmung der besonderen Interessen ihres Klientels gegenüber dem Betriebsrat.
Rechtstellung der JAV (2) Keine direkte Verhandlung! Keine Informations-Pflicht, Keine Pflicht zur Überlassung von Unterlagen Verhandlung Verhandlung Arbeitgeber Informationspflicht Betriebsrat Informationspflicht, 70 II 1, unaufgefordert, rechtzeitig, umfassend JAV kann Zurverfügungstellung, notwendiger Unterlagen verlangen, 80 II kann Zurverfügungstellung, notwendiger Unterlagen verlangen, 70 II 2
Allgemeine Aufgaben der JAV AntragsR 70 I Nr. 1 Die JAV hat ein sog. allgemeines Initiativrecht gegenüber dem BR, d.h. sie kann beim BR Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen AN dienen (z.b. Fragen der Berufsbildung, Arbeitszeit, Sozialeinrichtungen für Jugendliche, Übernahme von Azubis in Arbeitsverhältnisse etc.) Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. ÜberwachungsR, 70 I Nr. 2 Die JAV hat die Einhaltung zugunsten der jugendlichen AN geltenden Vorschriften zu überwachen & im Falle konkreter Verdachtsmomente den BR zu Nachforschungen aufzufordern. Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. AnregungsR, 70 I Nr. 3 Die JAV hat das Recht (& die Pflicht), Anregungen oder Beschwerden von jugendlichen AN & Azubis entgegenzunehmen Die JAV ist verpflichtet, diese auf ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit zu überprüfen Hält die JAV sie nicht für berechtigt oder durchführbar, hat sie ihren Beschluss dem AN mitzuteilen Ansonsten hat sie den BR zu informieren und auf Erledigung hinzuwirken und darüber den AN zu unterrichten (Der AN kann sich allerdings auch direkt an den BR wenden)
Jugend- und Auszubildendenversammlung, 71 Pflicht der Durchführung Im freien Ermessen der JAV. Es besteht keine Verpflichtung. Voraussetzungen der Durchführung Wer kann die Einberufung veranlassen? Wann finden sie statt? Welche Kosten hat der AG zu übernehmen? Teilnehmer Zeitpunkt der Durchführung Versammlungsleitung Zweck Themen Beschluss der JAV & die Zustimmung des BR. Die Einberufung und Festlegung der TOPs erfolgt durch die JAV mit Beschluss (es genügt einfache Stimmenmehrheit) Als Vollversammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erforderlich macht. 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung zu tragen. Die Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahre sowie die JAV. Zudem: BRV bzw. anderes beauftragtes BR-Mitglied, Arbeitgeber, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beauftragte des Arbeitgeberverbandes. Vor oder nach jeder Betriebsversammlung; bzw. zu einem anderem Zeitpunkt, wenn Arbeitgeber & BR zustimmen Vorsitzender der JAV (übt auch das Hausrecht aus) den jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis die Möglichkeit zu geben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich erörtern zu können alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art. Es muss allerdings ein Bezug zu Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmern des Betriebes bestehen.
JAV-Versammlung leiten, 71 JAV-Vorsitzender Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65 I, 26 II) Protokoll unterzeichnen, 65 I i.v.m. 34 JAV-Vorsitzender ist gleichberechtigtes Mitglied der JAV mit Sonderaufgaben Laufende Geschäfte führen Sitzungen der JAV einberufen, leiten und den BR über die geplante Sitzung rechtzeitig informieren ( 65 II, 29 II)
Vorübergehende Verhinderung, 25 I 2 Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer JAVM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Urlaub (+), außer JAVM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Elternzeit (+), außer JAVM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Berufliche Verhinderungsgründe Verhinderung aus Privatsphäre JAVM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger JAVM direkt persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung über Kdgg. oder Versetzung des JAVM (+), wenn JAVM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheb-lichen Kosten ver-bunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem JAVM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist. Ggf. auch bei Berufsschule.
Beschlussfähigkeit & Abstimmung Ausgangspunkt: JAV mit 7 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Einfache Mehrheit ( 65 I, 33 I) erreicht, wenn z.b. 5 JAVM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele JAVM an der Abstimmung teilnehmen! Das BR-Mitglied hat keine Stimme! 64 I, 13 II Ziff. 3 Rücktritt der JAV 65 I, 36 Geschäftsordnung 73 II, 50 II Beauftragung der Gesamt-JAV 66 I Antrag auf Aussetzung BR-Beschluss Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist Enthaltungen sind keine Stimme für den Antrag. Sie wirken sich also als Nein-Stimme aus.
Einladung & Protokoll Einladung Wer? - der/die JAV-Vorsitzender, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S.1 Wen? - JAV Mitglieder, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 3 - Ersatzmitglieder, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 6 - BRV bzw. das für die JAV beauftragte BR-Mitgl. - ggf. Arbeitgeber, 29 Abs. 4 - ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? - rechtzeitig, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 3 Wie? - unter Mitteilung der Tagesordnung, 29 Abs. 2 S. 3 Beachte BR und AG sind vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen Sitzungsniederschrift Mindestvoraussetzungen gemäß 65 Abs. 1 i.v.m 34 Abs. 1 Wortlaut der Beschlüsse Stimmenverhältnis Unterschrift des JAV-Vorsitzenden und eines JAV-Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste
Aufgaben des BR Staat Betrieb Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Betriebsrat Rechtsprechung (ArbeitsG, LAG, BAG) Verbände: Gewerkschaften AG-Verbände
Teilnahme der JAV an BR-Sitzung (allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht, immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) alters- oder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche * Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten
Der BR-Beschluss Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR-Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste