Der Arbeitsgerichtsprozess

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Transkript:

RPSArbeitsrechtliche Informationsblätter Der Arbeitsgerichtsprozess Jeder, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht, muss heutzutage damit rechnen, dass er Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses werden kann. Da das Arbeitsgerichtsverfahren gegenüber dem sonstigen Zivilverfahren einige Besonderheiten aufweist, soll im Folgenden der Ablauf in groben Zügen dargestellt werden. Instanzenzug Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im so genannten Urteilsverfahren entschieden. Das bedeutet, dass eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befindet sich in Mainz. Soweit es sich jedoch um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, ist die Berufungsmöglichkeit an eine Beschwer von mehr als 600,00 oder die ausdrückliche Zulassung durch das Arbeitsgericht gebunden. Unter der so genannten Beschwer versteht man den Teil des Klageantrags, mit dem die Partei im Arbeitsgerichtsprozess unterlegen ist. Gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts kann Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt werden. Diese Revisionsmöglichkeit ist grundsätzlich an eine Zulassung durch das Landesarbeitsgericht gebunden. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht nur wenige Tatbestände vor, in denen die Revision zugelassen werden muss. Der wesentliche ist die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei darf man jedoch nicht die Bedeutung für den einzelnen mit der grundsätzlichen Bedeutung verwechseln. Diese grundsätzliche Bedeutung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn eine bestimmte Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht entschieden wurde oder aber das Landesarbeitsgericht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen ist. 1/6

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich ein Arbeitsgerichtsprozess normalerweise über zwei Instanzen erstreckt. Der dritte Instanzenzug ist eine absolute Ausnahme. Verfahrenskosten Der Grundsatz, dass derjenige, der einen Prozess verliert, die Prozesskosten zu tragen hat, findet im Arbeitsgerichtsprozess eine wesentliche Ausnahme. In der ersten Instanz zahlt der Verlierer zwar auch die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Anwalts hat aber jede Partei selbst zu tragen. Unabhängig, ob sie gewinnt oder verliert. Das bedeutet, dass bei geringen Beträgen die Einschaltung eines Anwalts mehr kosten kann, als der Kläger vom Beklagten überhaupt zu bekommen hat. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt wieder der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Besetzung des Gerichts Sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht sind so genannte Kammern eingerichtet. Jede Kammer besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer. Diese Beisitzer werden nach einem eigenen Wahlverfahren bestimmt, wobei einer aus Arbeitgeberreihen kommt, also selbst Arbeitgeber oder z. B. Personalleiter ist, der andere aus den Reihen der Arbeitnehmer stammt, also z. B. Betriebsratsmitglied oder Gewerkschaftssekretär ist. Jeder dieser drei Richter ist gleichermaßen stimmberechtigt. Das bedeutet, dass die beiden ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen können. Ein solcher Fall dürfte aber ausgesprochen selten vorkommen. Der Gütertermin Etwa zwei bis drei Wochen nachdem eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht ist, findet der so genannte Gütetermin statt. In diesem Gütetermin ist das Gericht nur mit dem vorsitzenden Berufsrichter besetzt. Dieser hat die im Arbeitsgerichtsgesetz verankerte Aufgabe zu klären, ob zwischen den Parteien eine gütliche Einigung, also ein Vergleich geschlossen werden kann. Wie ein solcher Vergleich aussehen kann, hängt natürlich vom Einzelfall ab, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden soll. Können sich die Parteien auf einen Vergleich verständigen, so wird dieser protokolliert und das Verfahren ist damit beendet. Gerichtskosten fallen nicht an, nur die eigenen Anwaltskosten. 2/6

Wird eine Partei anwaltlich vertreten und nimmt nicht selbst am Gütetermin teil, so kann sich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses ergeben, ohne dass der Rechtsanwalt jedoch entscheiden kann, ob sein Mandant mit dem Vergleich einverstanden sein wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit eines so genannten Widerrufsvergleiches. Das bedeutet, dass der Vergleich ebenfalls protokolliert, jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wird. Die Partei, die sich den Widerruf vorbehalten hat, hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist, auf die man sich verständigen muss und die üblicherweise zwei Wochen beträgt, den Vergleich zu widerrufen. Dann ist der gleiche Zustand eingetreten, als wenn der Vergleich von Anfang an nicht zustande gekommen wäre. Das Verfahren setzt sich fort. Im Gütetermin kann der vorsitzende Richter kein Urteil fällen. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme ist die, dass eine der Parteien im Gütetermin weder persönlich erscheint, noch durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dann hat die anwesende Partei die Möglichkeit, ein so genanntes Versäumnisurteil zu beantragen. Soweit der Beklagte beim Termin ausgeblieben ist, prüft der vorsitzende Richter, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche diesem nach dessen eigenem Vortrag zustehen. Ist dies der Fall, so wird das Versäumnisurteil erlassen. Bleibt der Kläger im Termin aus, so wird nach entsprechendem Antrag die Klage grundsätzlich im Wege eines Versäumnisurteils abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb einer Woche Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren setzt sich dann ebenfalls fort. Das persönliche Erscheinen Soweit eine Partei in einem Arbeitsgerichtsprozess anwaltlich vertreten ist, ist ihr Erscheinen im Gütetermin nicht unbedingt erforderlich. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen anzuordnen. Dies wird es tun, wenn es aufgrund der Klage davon ausgeht, dass der dort geschilderte Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss, oder wenn bereits bei Klageerhebung erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ins Auge gefasst werden kann. Bei dieser Anordnung des persönlichen Erscheinens genügt es nicht, wenn lediglich der Anwalt einer Partei im Termin erscheint. Die Partei muss vielmehr selbst am Termin teilnehmen. Falls sie dies nicht tut oder der Anwalt z. B. die vom Gericht wegen der weiteren Sachverhaltsaufklärung gestellten Fragen nicht beantworten kann, so kann der Rechtsanwalt von der Verhandlungsführung ausgeschlossen werden. Dies 3/6

hat die Wirkung, dass die Partei praktisch nicht vertreten ist. Die Gegenseite kann dann ein Versäumnisurteil beantragen. Der Kammertermin Kommt beim Gütetermin keine vergleichsweise Beendigung zustande, so wird der Rechtsstreit an die Kammer abgegeben und ein neuer Termin bestimmt. Wann dieser Termin stattfindet, hängt von der jeweiligen Auslastung des Gerichts ab. Derzeit muss von einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten ausgegangen werden. Zur Vorbereitung dieses Kammertermins erhalten die Parteien Schriftsatzauflagen. Üblicherweise muss die Beklagtenseite schriftsätzlich Stellung nehmen. Die Klägerseite kann hierauf nochmals erwidern. Das Gericht wird diese Schriftsatzauflagen mit Fristen versehen. Es hat die Möglichkeit die Fristsetzung mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei einem verspäteten Eingang der Stellungnahme diese unter Umständen keine Berücksichtigung finden kann. In diesem Kammertermin ist das Gericht mit dem Berufsrichter und den beiden ehrenamtlichen Richtern besetzt. Auch bei diesem Termin kann ein Vergleich abgeschlossen werden. Kommt es nicht zu einem Vergleichsabschluss, so muss das Gericht eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung kann bereits in einem Urteil bestehen. Es ist aber auch ein Beschluss denkbar. Dabei kann es sich z. B. um einen Beweisbeschluss handeln. Das bedeutet, das Gericht hat zu prüfen, zu welchen entscheidungserheblichen Punkten streitiger Vortrag vorliegt und ob die Parteien für ihren Vortrag Beweismittel angeboten haben. Es legt dann das Beweisthema fest und bestimmt, welche Zeugen vernommen werden sollen. Es ist aber auch denkbar, dass das Gericht noch weiteren Sachvortrag für notwendig hält und einen so genannten Auflagenbeschluss erlässt. Dann werden die jeweiligen Parteien aufgefordert, zu bestimmten Fragen noch weiteren Sachvortrag abzugeben. Im Falle eines Urteils ist das Verfahren in der ersten Instanz beendet. Im Falle eines Beschlusses wird seitens des Gerichts ein neuer Termin festgelegt. Auch dieser Termin wird wiederum zwei bis drei Monate später stattfinden. Das Urteil Das Urteil wird üblicherweise nicht in der Sitzung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Da aufgrund der zeitlichen Verschiebung der verschiedenen Verfahren, die an einem Sitzungstag verhandelt werden, nicht genau vorhergesagt werden kann, wann die Verkündung dann tatsächlich stattfindet, sind die Parteien nur in ganz seltenen Fällen anwesend. Die Entscheidung kann üblicherweise 4/6

nachmittags oder am nächsten Tag bei Gericht telefonisch abgefragt werden. Wenige Tage später wird das Sitzungsprotokoll mit dem so genannten Tenor zugestellt. Das bedeutet, dass im Sitzungsprotokoll lediglich das Ergebnis festgehalten ist. Eine schriftliche Begründung wird einige Wochen später förmlich zugestellt. Das Berufungsverfahren Soweit eine Berufung zulässig ist, läuft ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Berufungsfrist. Diese beträgt einen Monat. Innerhalb dieses Monats muss sich die unterlegene Partei entscheiden, ob sie das Berufungsverfahren durchführen will. Wenn dies der Fall ist, so muss vor Ablauf der Frist dem Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mitgeteilt werden, dass Berufung eingelegt wird. Die eingelegte Berufung muss natürlich auch begründet werden. Dies muss innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen. Anschließend wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Gegenseite aufgefordert auf die Berufungsbegründung schriftlich zu erwidern. Im Berufungsverfahren gibt es keinen Gütetermin. Bereits der erste Termin findet vor der Kammer statt, die wiederum mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. Rechtsanwalt Peter Schmidt Fachanwalt für Arbeitsrecht Januar 2006 5/6

Rechtsanwalt Peter Schmidt Fachanwalt für Arbeitsrecht Im Doppelbrett 51 67112 Mutterstadt Tel. 06234/305 105 Fax 06234/305 104 E-mail ps@ra-peterschmidt.de www.ra-peterschmidt.de 6/6