BMLFUW-LE /0002- II/5/2016

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Transkript:

PFLANZLICHE PRODUKTE Abteilung II/5 Siehe Anschriftenliste Per - mail Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Unsere Geschäftszahl Der ho. Erlass vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01, betreffend Risikomindernde Anwendungsbedingungen für Gewässerorganismen (Nichtzielorganismen) durch abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte, -geräteteile und sonstige abdriftmindernde Maßnahmen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern, zuletzt geändert durch GZ. BMLFUW-LE.2.1.15/0076- III/9a/2009, wird abgeändert wie folgt: BMLFUW-LE.2.1.15/0002- II/5/2016 Wien, am 18.03.2016 Sachbearbeiter(in)/Klappe 21. Abänderung des Erlasses vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 betreffend risikomindernde Anwendungsbedingungen für Gewässerorganismen (Nichtzielorganismen) durch abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte, -geräteteile und sonstige abdriftmindernde Maßnahmen (Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern) sowie risikomindernde Anwendungsbedingungen durch staubabdriftmindernde pneumatische Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem Der Erlass vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zuletzt geändert durch GZ. BMLFUW LE.2.1.15/0011-II/5/2015, betreffend Risikomindernde Anwendungsbedingungen für Gewässerorganismen (Nichtzielorganismen) durch abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte, -geräteteile und sonstige abdriftmindernde Maßnahmen (Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern) sowie risikomindernde Anwendungsbedingungen durch staubabdriftmindernde pneumatische Einzelkornsägerate mit Saugluftsystem, wird abgeändert wie folgt: BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT 1010 Wien, Stubenring 12, T +43 1 711 00, F +43 1 713 54 13, office@bmlfuw.gv.at Bank 5060007, BLZ 01000, BIC BUNDATWW, IBAN AT 85 0100 0000 0506 0007, UID ATU 37632905, DVR 0000183 bmlfuw.gv.at

- 2 - Der Text des Erlasses vom 1. Oktober 2009, GZ. BMLFUW-LE.2.1.15/0076- II/9a/2009, wird durch nachstehenden Text ersetzt, die Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile erhält die in der Anlage 1 aufgeführte Fassung, die Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem bildet die Anlage 2. Risikomindernde Anwendungsbedingungen für den Schutz von Gewässerorganismen (Nichtzielorganismen) bei Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten, -geräteteilen und bei Einhaltung sonstiger abdriftmindernder Maßnahmen (Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern) sowie risikomindernde Anwendungsbedingungen durch staubabdriftmindernde pneumatische Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem In den unmittelbar anzuwendenden EU-Regelungen über Pflanzenschutzmittel und in den Vorschriften des Bundes zu Pflanzenschutzmitteln sind vor allem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S 1 sowie das Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, und die darauf beruhende Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, enthalten deshalb unter anderem die wesentlichen Anforderungen, die vorliegen müssen, damit ein Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel genehmigt werden kann, und ebenso die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Pflanzenschutzmittel zugelassen werden kann.

- 3 - Im Zulassungsverfahren wird unter anderem eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen und der Risiken der Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels gemäß den vorgesehenen Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Umwelt durchgeführt. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist in allgemeinen Worten ausgedrückt die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß den genannten Vorschriften nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen als erfüllt erachtet werden: Das Pflanzenschutzmittel darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Verbleibs und der Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere in Form einer Kontamination von Oberflächengewässern einschließlich Mündungs- und Küstengewässern, Grundwasser, Luft und Boden, unter Berücksichtigung von Orten in großer Entfernung vom Ort der Verwendung nach einem Ferntransport, keine unannehmbaren Auswirkung auf Nichtzielorganismen und auch keine unannehmbaren Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem. Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Zulassungsbescheid die Anwendungsbestimmungen vorgeschrieben. In vielen Fällen umfassen die festgelegten Anwendungsbedingungen auch spezifische risikomindernde Maßnahmen betreffend den Abstand, der bei Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu allenfalls anliegenden Oberflächengewässern mindestens eingehalten werden muss. Die Abstandauflagen haben den Zweck, den Eintrag des Pflanzenschutzmittels in Gewässer zu minimieren bzw. nicht über das noch als annehmbar berechnete Ausmaß geraten zu lassen. I. Risikomindernde Anwendungsbedingungen für den Schutz von Gewässerorganismen (Nichtzielorganismen) durch Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten, -geräteteilen und bei Einhaltung sonstiger abdriftmindernder Maßnahmen - Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern

- 4 - Die gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll eine gute Wirkung gegen Schadorganismen haben, darf dabei aber zu keinen unannehmbaren Belastungen für die Umwelt führen. Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden vielfach bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen (im gegenständlichen Fall "Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern") erteilt, welche auf der Handelspackung (vorgeschriebene Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels) aufscheinen müssen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Unter diesen Auflagen versteht man (im gegenständlichen Fall) die Festlegung von Mindestabständen zu Oberflächengewässern, welche bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels durch den Landwirt einzuhalten sind. Die Festlegung dieses Mindestabstandes (folgend als "Regelabstand" bezeichnet) zum Schutz von Gewässerorganismen im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt auf Basis einer bestimmten Standardanwendungssituation unter Zugrundelegung realistisch ungünstiger Bedingungen ("reasonable worst case"). Er wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezifisch auf Grund seiner Toxizität gegenüber Wasserorganismen unter Berücksichtigung der Aufwandmenge sowie der Kultur berechnet und festgelegt. Unter Regelabstand ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten ist. Bei der Berechnung wurden, soweit in der Kennzeichnung nicht spezifische, abgestufte Abstandsauflagen angeführt sind abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile sowie sonstige abdriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen in der Regel noch nicht berücksichtigt (entspricht daher der Abdriftminderungsklasse 0). Sofern nicht über Bodenabtrag oder Drainage bestimmt, kann der Regelabstand durch abdriftmindernde Maßnahmen entsprechend verringert werden.

- 5 - In jedem Fall muss der Abstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers generell mindestens 1 Meter bzw. mindestens 3 Meter speziell bei Raumkulturen (z.b. Wein, Hopfen, Obst) betragen. Im Rahmen der Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind für die Berechnung der zu erwartenden Konzentration im Oberflächengewässer die mittels Modell FOCUS (Europäische Kommission, GD Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) festgelegten Abdriftwerte unter Berücksichtigung möglicher Einträge über Bodenabtrag sowie Drainage zu Grunde zu legen (siehe "Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte, die bei der Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden, vom 8. Mai 2000" sowie jeweils aktueller Stand der Abdrifteckwerte). Da nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für weitere Anwendungssituationen eine den jeweils vorherrschenden Bedingungen angepasste Abschätzung der Risiken möglich ist, werden nachstehend solche Konditionen definiert, die im Vergleich zur Standardanwendungssituation zu einem geringeren Risiko für Nichtzielorganismen (Gewässerorganismen) führen. Dazu gehören die Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen sowie sonstige abdriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen. I.1. Abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile Durch bestimmte Vorkehrungen in der Geräteausstattung und -bedienung kann der Regelabstand zu Oberflächengewässern, sofern nicht über Bodenabtrag oder Drainge bestimmt, reduziert werden, ohne dass die Gefahr einer unannehmbaren Belastung für Gewässerorganismen besteht. Es ist aber zu beachten, dass in Einzelfällen schon in der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Regelabstände und reduzierte Abstände (bei Abdriftminderung) angeführt sind hier ist die Abstandsauflage einzuhalten, die der angewandten Ausbringungstechnik zuzuordnen ist.

- 6 - Der Arbeitskreis Anwendungstechnik der "Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Integrierten Pflanzenschutz" (ÖAIP) hat sich in vielen Expertensitzungen intensiv mit Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen befasst. Die Einhaltung der Regelabstände stellt die praktische Landwirtschaft vor große Schwierigkeiten in der Pflanzenproduktion. Es muss daher einerseits alles unternommen werden, um unannehmbare Belastungen für die Umwelt durch die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer zu unterbinden, andererseits müssen jedoch spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die als abdriftmindernd gelten, in der Praxis noch weiter zu verbreiten. Die ÖAIP hat dazu den Ziviltechniker Univ.-Prof. Dr. Hans Neururer beauftragt, eine Liste abdriftmindernder Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile zusammenzustellen, um eine Expertise für die bescheidmäßige Festsetzung von vermindernden Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern oder bescheidmäßige Abänderung der derzeit bereits festgelegten Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern beim Einsatz dieser abdriftmindernden Geräte bzw. -teile vorzulegen. Die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seitens der ÖAIP übermittelte Liste des Ziviltechnikers Univ.-Prof. Dr. Hans Neururer enthält Angaben zu abdriftmindernden Geräten (Feldspritzen sowie Spritz- und Sprühgeräte für Raumkulturen) und Geräteteilen (z.b. Düsen, Zusatzeinrichtungen), die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse - basierend auf dem "Verzeichnis verlustmindernder Geräte und Prüfunterlagen des Julius-Kühn-Institutes (JKI)) in Deutschland oder einer Prüfung und positiven Beurteilung durch einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die Abdrift wesentlich vermindern und deshalb geringere Abstandsauflagen als die derzeitigen Regelabstände ermöglichen. Die Geräte und Geräteteile unterliegen in beiden Fällen grundsätzlich den gleichen Prüfbedingungen, welche einem Prüfprotokoll entnehmbar sind. Die gegenständliche

- 7 - Liste ist in der Anlage 1 aufgeführt und wird entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik fortlaufend ergänzt. Die in der Liste aufgeführten abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile werden auf Grund ihrer Ausstattung in drei Abdriftminderungsklassen (50%, 75% und 90%) eingeteilt. Die tatsächliche prozentuelle Verringerung des einzuhaltenden Mindestabstandes zu Oberflächengewässern durch Verwendung dieser Pflanzenschutzgeräte oder - geräteteile entspricht jedoch nicht genau der jeweiligen Abdriftminderungsklasse, sondern ist für jede Abdriftminderungsklasse und Kultur durch die Behörde zu berechnen und festzulegen. Im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels auf der Handelspackung kann der Landwirt die einzuhaltenden Mindestabstände direkt ablesen. Die Abdriftminderung der in der Liste aufgeführten Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile beruht auf der Voraussetzung, dass diese funktionstüchtig sind und Verwendungsbestimmungen bzw. Gebrauchsanleitung eingehalten werden. Gerätetypen, die das Gütezeichen der ÖAIP tragen, gelten als funktionstüchtig. Die angeführten Pflanzenschutzgeräte besitzen das Gütezeichen der ÖAIP. I.2. Sonstige abdriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen Neben der Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. geräteteilen bestehen in der Praxis auch weitere Anwendungssituationen, für welche eine den jeweils vorherrschenden Bedingungen angepasste Abschätzung der Risiken möglich ist, die im Vergleich zur Standardsituation zu einem geringeren Risiko für Gewässerorganismen führen. Die einzuhaltenden Regelabstände zu Oberflächengewässern bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln können reduziert werden, wenn die örtlichen Bedingungen bzw. sonstige Anwendungssituationen zu einem geringeren Risiko für Gewässerorganismen führen und im Rahmen der Zulassung oder der Abänderung der Zulassung diese Möglichkeit ausdrücklich im Rahmen der Anwendungsbestimmungen

- 8 - festgelegt wurde und daher auf der vorgeschriebenen Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels auf der Handelspackung aufscheint. Zu diesen örtlichen Bedingungen bzw. sonstigen Anwendungssituationen gehören die lokale Umgebung (z.b. Windschutzstreifen, Uferrandvegetation, Gewässertyp, Landschaftsgestaltung), die Bandspritzung, die Unterblattspritzung, das Abstreifverfahren auf Pflanzen, das Injektionsverfahren für Pflanzen und Boden, die Aufwandmenge an Pflanzenschutzmitteln und die Anzahl der Anwendungen. Nicht alle Anwendungssituationen, die zu einem geringeren Risiko für Gewässerorganismen führen, können eindeutig und einfach zugeordnet werden. Die Behörde kann daher im Rahmen der Zulassung bzw. Abänderung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nur jene Anwendungssituationen berücksichtigen und festlegen, welche klar identifizierbar sind: Bandspritzung, Unterblattspritzung: Die Bandspritzung bzw. Unterblattspritzung findet grundsätzlich nur in Reihenkulturen (z.b. Mais, Zuckerrüben) und zumeist bei der Unkrautbekämpfung Anwendung. Die Aufwandmenge kann hier um 50% bis 75% reduziert werden. Durch die Düsenführung unmittelbar über dem Boden (ca. 20 cm Abstand) bzw. zwischen den Kulturpflanzen (nur zwischen den Reihen oder nur in der Reihe) wird die Abdrift wesentlich herabgesetzt. Für diese Anwendungssituation ist daher grundsätzlich (wenn in der bescheidmäßigen Zulassung nicht anders festgelegt) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt. Abstreifverfahren, Injektionsverfahren: Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden

- 9 - kann eine Abdrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen. Gewässertyp und Gewässerrandvegetation: In Anlehnung an Untersuchungen und Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland ("Bekanntmachung des Verzeichnisses risikominimierender Anwendungsbedingungen für Nichtzielorganismen" der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 2000) können für bestimmte Gewässertypen risikominimierende Anwendungsbedingungen festgelegt werden: Reduzierte Aufwandmenge: Wird die Aufwandmenge im Geltungsbereich des Regelabstandes um 50% oder mehr reduziert, kann der vorgeschriebene Mindestabstand der nächst höheren Abdriftminderungsklasse Anwendung finden. II. Risikomindernde Anwendungsbedingungen durch staubabdriftmindernde pneumatische Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem Ähnlich wie bei der Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. geräteteilen lässt sich bei pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystem die Staubabdrift durch technische Maßnahmen reduzieren, um unannehmbare Belastungen für die Umwelt insbesondere von Nicht-Ziel-Organismen wie z.b. Bienen hintan zu halten. Die Geräteindustrie hat in Zusammenarbeit mit dem Julius Kühn-Institut (JKI) in Deutschland diesbezügliche Vorrichtungen (Umrüstsätze) für die gängigsten Geräte entwickelt. Durch eine Reduktion der Luftgeschwindigkeit beim Auslass des Gebläses sowie eine bodennahe Ableitung der Gebläseluft, die zum Teil sogar in die

- 10 - Düngerschare erfolgt, kann eine starke Reduktion der Staubabdrift erreicht werden. Das JKI hat mittlerweile zahlreiche Umrüstsätze auf Ihre Staubabdriftminderung überprüft. Die in die Liste der abdriftmindernden Maissägeräte des JKI aufgenommenen Umrüstsätze (veröffentlicht auf www.jki.bund.de) erreichen eine zumindest 90%ige Verminderung der Abdrift im Vergleich zu unmodifizierten Geräten. Staubabdriftmindernde pneumatische Sägeräte sind eine wesentliche Maßnahme zur weiteren Reduzierung des Risikos für die Umwelt (insbesondere für Bienen) aber auch für den Anwender bei der Aussaat (weniger Belastung durch Beizmittelstaub) und tragen somit dem Vorsorgeprinzip im Rahmen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Rechnung. Der Arbeitskreis Anwendungstechnik der "Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Integrierten Pflanzenschutz" (ÖAIP) hat sich in mehreren Expertensitzungen intensiv mit der Problematik des Staubabriebes und der Gebläseabluftabgabe an die Umgebung bei pneumatischen Einzelkornsägeräten befasst. Die ÖAIP hat den Ziviltechniker Univ.-Prof. Dr. Hans Neururer beauftragt, eine Liste staubabdriftmindernder pneumatischer Einzelkornsägeräte für Österreich auf Basis der o.a. Liste des JKI zusammenzustellen, um eine Expertise für die bescheidmäßige Festsetzung von risikomindernden Zulassungsauflagen für bestimmte Beizmittel vorzulegen. Die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seitens der ÖAIP übermittelte Liste des Ziviltechnikers Univ.-Prof. Dr. Hans Neururer enthält vom JKI auf Abdriftminderung geprüfte Gerätetypen mit den jeweils zugehörigen Vorrichtungen (Umrüstsätzen). Im Vergleich zu den unmodifizierten Standardgeräten erreichen diese Gerätetypen eine um mindestens 90% geringere Abdrift des Abriebes (wurde vom JKI während der Aussaat geprüft). Die gegenständliche Liste ist in der Anlage 2 aufgeführt und wird entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik fortlaufend ergänzt.

- 11 - Das in Österreich für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 idgf zuständige Bundesamt für Ernährungssicherheit wird ersucht, im Rahmen der Begutachtung von Anträgen auf Zulassung bzw. auf Abänderung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bei der Festsetzung von Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern neben den bisherigen Regelabständen gegebenenfalls zusätzlich verminderte Abstandsauflagen festzusetzen sowie erforderlichenfalls im Rahmen der Zulassung von Beizmitteln Auflagen hinsichtlich staubabdriftmindernder Sätechnik festzulegen. Die Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile erhält mit Datum 15. Februar 2016 die in der Anlage 1 aufgeführte Fassung, die Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem erhält mit Datum 15. Februar 2016 die in der Anlage 2 aufgeführte Fassung. Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Integrierten Pflanzenschutz (ÖAIP) hat den Ziviltechniker Univ.-Prof. Dr. Hans Neururer beauftragt, weitere Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile auf ihre Eignung für die Eintragung in die Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. geräteteile sowie weitere Einzelkornsägerate auf ihre Eignung für die Eintragung in die Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem zu begutachten. Mit Datum vom 15. Februar 2016 wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten für weitere Abänderungen der Listen übermittelt. Die Anlagen 1 und 2 des ho. Erlasses vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01, zuletzt geändert durch ho. GZ. BMLFUW LE.2.1.15/0011-II/5/2015, werden daher durch die nachstehenden Anlagen 1 und 2 mit Stand 15. Februar 2016 ersetzt.

- 12 - Anlagen Anlage 1: Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile (Stand: 15. Februar 2016) Anlage 2: Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem (Stand: 15. Februar 2016) Für den Bundesminister: DI WOLF Ergeht per mail an: 1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Pflanzenschutzmittel, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien; 2. die Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für nachhaltige Pflanzenschutzmittelproduktion, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien; 3. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg, BLT Abteilung 3, Rottenhauser Str. 1; 3250 Wieselburg; 4. die Landwirtschaftkammer Österreich, Schauflergasse 6, 1010 Wien; 5. alle Landes-Landwirtschaftskammern; 6. alle Ämter der Landesregierungen; 7. alle amtlichen Pflanzenschutzdienststellen in den Ländern; 8. den Fachverband der chemischen Industrie, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 9. die Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Agrarhandels, Wiedner Hauptstraße 63; 1040 Wien; 10. das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, 11. die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Integrierten Pflanzenschutz, Schauflergasse 6, 1014 Wien 12. den Bundesverband der österreichischen Gärtner, Haidestraße 22, 1110 Wien; 13. den Bundesgemüsebauverband Österreichs, c/o Bezirksbauernkammer Eferding, Linzer Strasse 4, 4070 Eferding; 14. den Österreichischen Weinbauverband, Schauflergasse 6, 1014 Wien; 15. den Bundes-Obstbauverband Österreichs, Schauflergasse 6, 1014 Wien; 16. den Vereinigung der österreichischen Rübenbauern (VÖR), Lerchengasse 3-5; 1080 Wien; 17. die Erzeugergemeinschaft für Hopfen in Leutschach, Rosengasse 2, 8463 Leutschach; 18. den Verein zur Förderung des Hopfenanbaues im Waldviertel, Edelhof 3, 3910 Zwettl; 19. die Hopfenbaugenossenschaft reg GenmbH, Linzer Straße 5, 4120 Neufelden; 20. die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien; 21. die Universität für Bodenkultur, Abteilung für Pflanzenschutz, Peter Jordan-Straße 82, 1190 Wien; 22. die Universität für Bodenkultur, Abteilung für Garten-, Obst- und Weinbau, Gregor Mendel Straße 82, 1180 Wien; 23. das Bundesamt für Weinbau, Gölbeszeile 1, 7000 Eisenstadt;

- 13-24. die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, Wiener Strasse 74, 3400 Klosterneuburg; 25. das Österreichische Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung, Gußhausstraße 6, 1040 Wien 26. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Hans Neururer, Salmgasse 25/15, 1030 Wien; Elektronisch gefertigt!