Kaufrecht und Verträge



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Gewährleistung: Was tun bei Mängeln? Kaufrecht und Verträge Beim Bäcker oder Handwerker, im Autogeschäft oder Internet: Jeden Tag schließen wir Verträge. Recht so! beantwortet die wichtigsten Fragen zum Kauf- und Vertragsrecht und gibt Tipps, wie Sie richtig reklamieren. Welche Rechte hat der Käufer, wenn Mängel auftreten? Wenn eine Ware einen Defekt hat, kann der Käufer sie nicht gleich zurückgeben. Er muss dem Verkäufer zunächst zweimal die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die kann in einer Reparatur bestehen oder in einer Neulieferung. Ist der Mangel dann immer noch nicht behoben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder er kann die Ware zurückgeben und sein Geld zurück verlangen. Bei Neuware hat man diesen Mangelgewährleistungsanspruch zwei Jahre lang gegenüber dem Händler. Bei gebrauchten Sachen kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen. Gilt das auch, wenn man die Ware von privat kauft? Bei Geschäften unter Privatleuten gelten andere Regeln. Bei vielen Angeboten im Internet schließen Privatleute die Gewährleistung aus. Das ist erlaubt. Denn der Gesetzgeber stellt an Privatleute nicht dieselben Ansprüche wie an Händler. Kann man jeden Kaufvertrag innerhalb von 14 Tage widerrufen? Das gilt nur für Haustürgeschäfte und Verträge, die am Telefon oder im Internet geschlossen werden. Inzwischen bieten auch viele Händler vor Ort die Möglichkeit, eine gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Das ist aber reine Kulanz, der Kunde hat keinen Anspruch darauf. Und wenn ich nicht sicher bin, ob mir die Ware gefällt? Wer sich unsicher ist, etwa ob die Jacke zur vorhandenen Garderobe passt, kann den Verkäufer um ein Rückgaberecht bitten. Das muss aber vor dem Kauf ausdrücklich vereinbart werden, aus Beweisgründen schriftlich. Lassen

Sie auf dem Kassenbon notieren: "Rückgabe gegen Geld binnen 14 Tagen möglich". Dann ist der Händler auch an diese Zusage gebunden. Vermeiden Sie bei solchen Vereinbarungen Wörter wie "Umtausch". Dann könnte es später heißen, es sei nur Umtausch gegen einen anderen Artikel oder gegen einen Gutschein gemeint. Kann man vom Vertrag zurücktreten, weil man die Ware zu einem zwischenzeitlich herabgesetzten Preis erneut kaufen möchte? Grundsätzlich gilt die Regel "Vertrag ist Vertrag". Einen Anspruch auf Rücktritt hat man nur bei mangelhafter Ware, wenn der Verkäufer zweimal vergeblich nachgebessert hat. Verliert ein Käufer das Widerrufsrecht, wenn er die Ware benutzt? Der Kunde darf die Ware prüfen und verliert dadurch nicht sein Widerrufsrecht. Macht er davon Gebrauch, bekommt er sein Geld vollständig zurück. Er darf sogar ein Wasserbett mit Wasser befüllen. Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09). Kann ein Vertragspartner eine Kündigung per Fax als unzulässig zurückweisen? Eine Kündigung kann per Fax übersandt werden, per E-Mail oder postalisch. Wichtig ist nur, dass sie zugeht. Bekommt der Kunde bei Insolvenz des Händlers sein Geld zurück? Nach der Insolvenzeröffnung fließt Geld und Ware des Händlers in die sogenannte Insolvenzmasse. Aus diesem Topf werden zunächst die Kosten für das Insolvenzverfahren bezahlt. Bleibt dann noch etwas übrig, wird das Vermögen unter den Gläubigern verteilt. In der Regel reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um Kunden ihr Geld wiederzugeben. Wer muss den Schaden beheben, wenn ein Gebrauchtwagen kurz nach dem Kauf einen Fehler hat?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler gilt immer eine einjährige Gewährleistung. Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf gerügt, ist der Käufer in der besseren Beweissituation. Dann nimmt der Gesetzgeber an, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. So muss der Händler den Mangel auf seine Kosten beheben - es sei denn, er kann beweisen, dass der Fehler nicht schon von Beginn an vorgelegen hat. Nach sechs Monaten wendet sich das Blatt. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorhanden war. Muss ein Autohändler auf einen Unfallschaden hinweisen? Der Verkäufer muss auf Mängel am Fahrzeug hinweisen, die ihm bekannt sind. Ausnahme: Bagatellschäden. Weist der Verkäufer auf größere Mängel nicht hin, handelt er möglicherweise arglistig und kann zum Beispiel wegen Betrugs strafrechtlich verfolgt werden. Muss man Handwerkern, die gepfuscht haben, die Chance zur Nachbesserung geben? Das Recht zur Nacherfüllung steht im Gesetz. Aber es gibt Grenzen, etwa wenn dem Kunden eine Nachbesserung nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn sich der Handwerker so unmöglich benommen haben, dass der Kunde ihn nicht mehr ins Haus lassen möchten. Kann man die Mängel auch von einem anderen Handwerker beseitigen lassen? Wenn Handwerker die Frist zur Nachbesserung verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann man zur sogenannten Selbstvornahme greifen und einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen. Aber man sollte unbedingt vorher Beweise sichern, also Fotos machen und Zeugen hinzuzuziehen. Muss man den Profi bezahlen, wenn tatsächlich der Praktikant die Leistung erbracht hat?

Nein, der Vertragspartner muss eine Leistung mittlerer Art und Güte erbringen, gemessen an einem ausgebildeten Profi. Dazu ist ein Praktikant nicht in der Lage. Wer den Profi bucht, aber den Praktikanten bekommt, muss nur den Praktikantenlohn zahlen. Kann ein Monteur trotz vereinbarten Festpreises mehr als das Doppelte verlangen? Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, kann der Monteur nicht mehr verlangen. Wenn es Streit über den angemessenen Preis gibt, sollte man nur den Festpreis bezahlen und den strittigen Restbetrag bis zur Klärung der Angelegenheit zurückhalten. Populäre Irrtümer zum Kauf- und Vertragsrecht Nicht immer halten sich Händler und Gastronomen an geltendes Recht, wenn sie zum Beispiel einen Umtausch verweigern oder die die Haftung für die Garderobe des Kunden ausschließen. Wer sich im Kauf- und Vertragsrecht auskennt, kann sich gegen solche Tricks zur Wehr setzen. Recht so! stellt die gängige Praxis in vielen Geschäften und Gaststätten auf den Prüfstand Verträge schließen Irrtum: Verträge müssen immer schriftlich geschlossen werden. Richtig ist: Ein Vertrag ist auch mündlich gültig. Zu seiner Wirksamkeit sind nötig: ein Antrag ("Zwei von den Brötchen zu 35 Cent") und eine Annahme ("Bitte sehr." - Verkäuferin reicht die Brötchen rüber). Ware zurückgeben Irrtum: Bei Nichtgefallen kann der Kunde die Ware innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Kauf zurückgeben. Richtig ist: Das gilt nur bei Geschäften im Internet, am Telefon oder an der Haustür. Im Ladengeschäft heißt es dagegen: "Gekauft ist gekauft". Ausnahme: Der Händler tauscht die Ware aus Kulanz um.

Blättern ist keine Kaufabsicht Kaufrecht und Verträge Irrtum: Das Durchblättern einer Zeitschrift im Kiosk verpflichtet zum Kauf. Richtig ist: Durch das Blättern äußert der Kunden keinen Kaufwunsch, er gibt also kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Zechprellerei Irrtum: Wenn man den Kellner dreimal zum Kassieren gerufen hat, darf man ohne zu bezahlen gehen. Richtig ist: Ein ignoranter Kellner ist kein Grund, die Rechnung zu prellen. Die sicherste Lösung in solchen Fällen ist, an der Theke zu zahlen. Wahlweise kann man auch einen Zettel mit der Anschrift hinterlassen. Dann kann der Gastwirt die Rechnung per Post zustellen. Kein Recht auf Kaufvertrag Irrtum: Wenn ein Händler für ein Produkt wirbt, muss er es an jeden Kunden verkaufen. Richtig ist: Es herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Dem Händler steht es frei, das beworbene Produkt an bestimmte Personen nicht zu verkaufen. Preisangabe nicht bindend Irrtum: Ein versehentlich mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnetes Produkt muss dem Kunden auch zu diesem Preis verkauft werden. Richtig ist: Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Preis, mit dem die Ware ausgezeichnet ist. Rechtlich ist die Preisangabe nur die Aufforderung an den Kunden, ein Kaufangebot abzugeben. Wird an der Kasse ein anderer Preis genannt, kann der Kunde entscheiden, ob er die Ware trotzdem kaufen möchte.

Klingende Münze Irrtum: Man darf mit beliebig vielen Münzen zahlen. Richtig ist: Mehr als 50 Münzen muss der Händler nicht annehmen. Auch ist er nicht verpflichtet, große Scheine zu akzeptieren. Steht der Geldschein in krassem Missverhältnis zum Kaufpreis, darf der Verkäufer ablehnen - etwa wenn der Kunde eine Zahnbürste mit einem 500-Euro-Schein bezahlen möchte. Vom Umtausch ausgeschlossen Irrtum: Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen. Richtig ist: Ist die Ware fehlerhaft, hat der Kunde auch bei reduzierter Ware das gesetzliche Recht auf Gewährleistung. Kaufnachweis beim Umtausch Irrtum: Umtausch nur mit Kassenbon. Richtig ist: Der Kassenzettel macht Reklamationen zwar einfacher, ist aber nicht zwingend notwendig. Bei Kartenzahlungen gilt auch der Kontoauszug als Kaufnachweis. Es helfen auch Zeugen, die den Kauf bestätigen können. Umtausch nur in Originalverpackung Irrtum: Für Umtausch und Reklamation benötige ich die Originalverpackung. Richtig ist: Fehlerhafte Ware muss der Händler zurücknehmen, egal in welcher Verpackung. Muss die Ware zum Hersteller eingeschickt werden, trägt der Verkäufer die Kosten für Transport, Versand und Verpackung. Rechnung im Restaurant Irrtum: Der Letzte zahlt im Restaurant die Zeche.

Richtig ist: Jeder zahlt nur das, was er bestellt hat. Der Wirt muss im Zweifel nachweisen, was jeder einzelne Gast konsumiert hat. Kann er das nicht, bleibt er auf dem Fehlbetrag sitzen. Andere Gäste müssen eine offene Rechnung nicht begleichen. Reklamation beim Hersteller Irrtum: Mangelhafte Produkte muss ich beim Hersteller reklamieren. Richtig ist: Für Reklamationen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung (bei Neuware zwei Jahre ab Kauf, bei Gebrauchtware ein Jahr) ist der Verkäufer zuständig. Gibt der Hersteller eine darüber hinausgehende Garantie, kann sich der Kunde direkt an ihn wenden. Haftung für Garderobe Irrtum: Gastwirte haften nicht für die Garderobe ihrer Gäste. Richtig ist: Wenn die Gäste ihre Garderobe nur an einer Stelle ablegen können, die für sie nicht einsehbar ist, muss der Gastwirt bei Diebstahl haften. Keine Pflicht zur Anzahlung Irrtum: Wenn der Verkäufer eine Anzahlung fordert, muss ich sie zahlen Richtig ist: Laut Gesetz erfolgt die Zahlung erst bei Lieferung der Ware - und nicht früher. Zahlt der Kunde vorab, ist das Geld bei einer Insolvenz des Verkäufers in der Regel weg.

Sicher einkaufen im Internet Kaufrecht und Verträge Ob Elektronik, Kleidung oder Bücher: Immer mehr Menschen kaufen im Internet ein. Die Preise sind oft günstiger als im Laden um die Ecke, nach wenigen Tagen bringt der Paketbote die Ware direkt nach Hause. Doch wenn's Ärger mit dem Internet-Shop gibt, sind viele Kunden ratlos. Zusammen mit dem Fachanwalt Martin Möller aus Hannover gibt Recht so! Tipps für sichere Einkäufe im Internet. Vorsicht bei Preissuchmaschinen Beim Einkaufsbummel im Internet sind Preissuchmaschinen wie idealo.de oder guenstiger.de oft die erste Anlaufstelle. Gibt man dort das gewünschte Produkt ein, erscheint eine Liste der Anbieter mit den günstigsten Preisen. Da ist es natürlich verlockend, den billigsten Händler auszuwählen. Aber es gibt Tücken: Oft enthalten die abgebildeten Preise keine Versandkosten. Viele Händler verlangen unterschiedlich hohe Gebühren für die Bezahlung per Vorkasse, Nachnahme, Überweisung oder über einen Dienstleister wie Paypal. Die Lieferzeit kann schwanken - von "sofort lieferbar" bis "lieferbar in ein bis zwei Monaten". In einigen Fällen sind die Preisangaben in Suchmaschinen veraltet. Verbraucher sollten also genau hinschauen, denn rechtlich ist den Händlern und den Betreibern der Preissuchmaschinen in der Regel nichts vorzuwerfen. Verbindlich ist nur der Preis auf der Internet-Seite des Händlers. Häufig locken unseriöse Anbieter mit Top-Preisen in der Suchmaschine, um dann bei den Kosten für Versand und Bezahlung abzukassieren. Händler gründlich prüfen Wer zum ersten Mal bei einem Internet-Händler einkauft, sollte ihn gründlich prüfen. Denn die Gefahr ist groß, Geld zu verlieren, ohne eine Gegenleistung

zu bekommen. Rechtsanwalt Möller rät: Mit einer Suchmaschine wie Google nach dem Namen des Händlers suchen, am besten auch in Verbindung mit Suchbegriffen wie "Abzocke". Gibt es auffällig viele negative Bewertungen, ist das kein gutes Zeichen. Von vereinzelten negativen Kommentaren sollte sich jedoch niemand abschrecken lassen: Die findet man auch in Verbindung mit renommierten Internet-Shops. Eine Orientierung bieten Gütesiegel wie "Trusted Shop". Sie stellen sicher, dass die Händler Mindeststandards erfüllen. Bezahlen: Auf Nummer sicher per Einzugsermächtigung Finger weg von Vorkasse per Überweisung. Viele Kriminelle haben sich auf diese Zahlungsart spezialisiert. Sie lassen das Geld auf ein Konto buchen und machen sich aus dem Staub. Die bestellte Ware wird niemals verschickt. Auch die Zahlung per Nachnahme ist unsicher. Der Käufer überreicht dem Paketboten das Geld in bar und erhält dafür eine Quittung - und das Paket. Betrüger verschicken einfach Pakete mit wertlosem Inhalt. Der Kunde muss dann beweisen, dass er die bestellte Ware nicht erhalten hat. Rechtsanwalt Möller empfiehlt die Zahlung per Einzugsermächtigung vom Girokonto. Der Vorteil: Die abgebuchte Summe lässt sich innerhalb von vier Wochen auf das eigene Konto zurückbuchen. Auch mit Bezahl-Dienstleistern wie Paypal hat Möller gute Erfahrungen gemacht. Stolperfallen beim Widerruf Verträge, die per Internet, Telefon oder an der Haustür geschlossen werden, lassen sich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Kauf ist dann null und nichtig: Der Kunde gibt die Ware zurück, der Händler rückt das Geld heraus. Doch in der Praxis gibt es Stolperfallen: Der Käufer muss beweisen, dass der Widerruf den Händler fristgerecht erreicht hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Pakets, auch wenn der Käufer es nicht persönlich entgegennimmt. Ein Widerruf muss spätestens am 14. Tag nach der Zustellung der Ware beim Händler sein.

Ein Widerruf per Brief oder E-Mail lässt sich nicht beweisen. Der Händler kann immer behaupten, er habe das Schreiben nicht erhalten. Besser: ein Einschreiben mit Rückschein. Der Händler muss den Kunden über das Widerrufsrecht informieren. Ein Link reicht nicht, der Käufer muss das Dokument auf seinem Computer speichern können. Fehlt ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist von zwei Wochen auf zwölf Monate. Nach der zweiwöchigen Widerrufsfrist gelten die gleichen Rechte wie beim Kauf im Ladengeschäft. Das betrifft vor allem die Gewährleistung. Tipps für Einkäufe im Internet Beweise sichern Vor allem bei teuren Produkten sollten Verbraucher den Kauf im Internet sorgfältig dokumentieren, zum Beispiel Bildschirmfotos von der Produktbeschreibung machen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen speichern. Das ist wertvolles Beweismaterial, wenn es Ärger gibt. AGB und Datenschutz Die meisten Käufer bestätigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung, ohne sie gelesen zu haben. Trotzdem können die AGB oder Datenschutzbestimmungen ungültig sein, wenn sie zum Beispiel überraschende, mehrdeutige oder den Kunden unangemessen benachteiligende Klauseln enthalten. Kontensperrung Schickt ein Kunde innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen zu häufig zu viel Ware zurück, kann der Händler das Kundenkonto sperren. Er muss den Kunden aber vorwarnen.

Beschädigte Ware zurückschicken Kaufrecht und Verträge Auch beschädigte Ware kann man innerhalb von zwei Wochen an den Händler zurückschicken. Der hat dann allerdings einen Anspruch auf Schadenersatz. Versandkosten Bei einem Warenwert bis 40 Euro trägt der Käufer die Kosten für das Zurückschicken, bei Produkten ab 40 Euro zahlt der Händler. Schickt man aus einer Lieferung im Wert von 100 Euro nur eine Sache für 30 Euro zurück, dann muss man die Rücksendekosten tragen. Reklamation Geben Sie Mängel immer sofort bekannt, am besten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Übergang der Ware vorlag. Insolvenz des Händlers Geht der Internet-Shop pleite, bekommen Kunden ihr Geld in der Regel nicht zurück. Wurde das Geld vom eigenen Konto abgebucht, kann man versuchen, die Lastschrift zu widerrufen.