Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - Die CLP-Verordnung - Referat 35 Abfallwirtschaft, Chemikaliensicherheit Karlsruhe, 24. Februar 2015
Wesentliche Bestandteile des GHS Quelle: Wikimedia Commons ein weltweit einheitliches System zur Einstufung chemischer Substanzen ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Gemischen ein weltweit einheitliches System für die Kommunikation von Gefahren für Arbeitnehmer, Verbraucher und den Transport, das Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter einschließt Folie 2, 24. Feb. 2015
Prinzipien des GHS - Übersicht Gefährdung: intrinsische Eigenschaften (PC-Daten, humantoxikologische und Umweltdaten) als Grundlage für die Einstufung Nutzung der vorhandenen Information zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Modulares System nach dem Baukastenprinzip für Sektoren (Verbraucher, Arbeitsplatz, Transport, Notfall) Informationsübermittlung durch Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt Folie 3, 24. Feb. 2015 intrinsisch = zum Gegenstand gehörend und zu dem machend, was er ist
Einführung des GHS in der Europäischen Union Veröffentlichung am 31. Dez. 2008 im Amtsblatt der EU: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dez. 2008 - CLP-Verordnung; in Kraft getreten am 20. Jan. 2009 - - 4. ATP: VO (EU) Nr. 487/2013 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015) - 5. ATP: VO (EU) Nr. 944/2013 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015) - 6. ATP: VO (EU) Nr. 605/2014 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015) - 7. ATP: VO (EU) Nr. 1272/2014 (für Stoffe und Gemische ab 1. Jun. 2015) Folie 4, 24. Feb. 2015 CLP = Classification, Labelling and Packaging ATP = Adaptation to Technical Progress
Abgrenzungsfrage Quelle: www.froschladen.de Essig als Reinigungsmittel im Regelungsbereich der CLP-Verordnung Essig als Lebensmittel außerhalb des Regelungsbereichs der CLP-Verordnung Quelle: www.hobby-garten-blog.de (Heiner Otterstedt) Folie 5, 24. Feb. 2015
Gefahrenklassen I Physikalische Gefahren 1. Explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2. Entzündbare Gase 3. Entzündbare Aerosole (neu aus dem Transportrecht) 4. Oxidierende Gase 5. Gase unter Druck (neu aus dem Transportrecht) 6. Entzündbare Flüssigkeiten 7. Entzündbare Feststoffe 8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (neu aus dem Transportrecht) 9. Pyrophore Flüssigkeiten 10. Pyrophore Feststoffe 11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (neu aus dem Transportrecht) 12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 13. Oxidierende Flüssigkeiten 14. Oxidierende Feststoffe 15. Organische Peroxide 16. Korrosiv gegenüber Metallen (neu aus dem Transportrecht) Folie 6, 24. Feb. 2015
Gefahrenklassen II Gesundheitsgefahren 1. Akute Toxizität 2. Ätz- / Reizwirkung auf die Haut 3. Schwere Augenschädigung / Augenreizung 4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 5. Keimzellmutagenität 6. Karzinogenität 7. Reproduktionstoxizität 8. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) 9. Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 10. Aspirationsgefahr (neu als eigene Gefahrenklasse) Folie 7, 24. Feb. 2015
Gefahrenklassen III Umweltgefahren 1. Gewässergefährdend (neu ist die Unterteilung akut - chronisch) Weitere Gefahren 1. Die Ozonschicht schädigend Folie 8, 24. Feb. 2015
Gefahrenklassen zur Einstufung und Elemente der Kennzeichnung Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Art der Gefahr (physikalisch, Gesundheit, Umwelt) - z.b. akute Toxizität Kategorie 1 bis 4 bei der akuten Toxizität Kennzeichnung Einstufung GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis: H-Satz Sicherheitshinweis: P-Satz bisher: Gefahrensymbol bisher: R-Satz bisher: S-Satz Folie 9, 24. Feb. 2015
Beispiel: Gefahrenklasse akute Toxizität Einstufung Kategorie 1 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis: - oral - dermal - inhalativ Sicherheitshinweis Gefahr H300 (Lebensgefahr bei Verschlucken) H310 (Lebensgefahr bei Hautkontakt) H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) z.b. P270 (Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen) Folie 10, 24. Feb. 2015
neue GHS-Piktogramme RL 67/548/EWG: CLP-VO: hier nur eine Auswahl neu z.b. für CMR-Stoffe kein Symbol Folie 11, 24. Feb. 2015
Unterschied Einstufung und Kennzeichnung Beispiel 1,1,2,2-Tetrabromethan Einstufung, Kennzeichnung Vereinfachung Kennzeichnung akut toxisch Kat. 2: Kennzeichnungselement Zusammenfassung Augenreizung Kat. 2 Kennzeichnungselement Folie 12, 24. Feb. 2015
Verfahren zur Einstufung von Stoffen harmonisierte Einstufung (insbes. CMR- und Sensibilisierung der Atemwege) in Anhang VI Teil 3 Selbsteinstufung der anderen Gefahren Stoffe mit harmonisierter Einstufung sind nicht abschließend eingestuft (Unterschied zur alten Gesetzgebung) Verpflichtung zur vollständigen Einstufung physikalischer Gefahren (ggf. experimentelle Ermittlung) Einstufung der Gesundheits- und Umweltgefahren mit vorhandenen Daten Tierversuche minimieren, keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten! Allg. Verpflichtung zur Einstufung nach Art. 4: Folie 13, 24. Feb. 2015 Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
Ablauf der Einstufung Identifizieren Sie alle verfügbaren Informationen Berücksichtigen Sie die tatsächlich verfügbaren Informationen. Prüfen Sie die Informationen/Gegenprobe Sind Ihre Informationen relevant und zuverlässig? Bewerten Sie die Informationen im Vergleich zu den Einstufungskriterien Prüfen Sie eine Gefahr nach der anderen. Entscheiden Sie über die Einstufung und Kennzeichnung Überprüfen Sie die Einstufung Verwenden Sie zur Einstufung und Kennzeichnung die entsprechenden Kennzeichnungselemente. Es werden ständig neue Informationen bekannt halten Sie sich auf dem Laufenden! Quelle: ECHA Folie 14, 24. Feb. 2015
Einstufung von Gemischen im Prinzip analoge Vorgehensweise wie bei Stoffen aber: vorrangige Berücksichtigung der Gefahren des Gemischs Besonderheiten: - bei Inhaltsstoffen ohne explosive, oxidierende oder entzündbare Eigenschaften ist keine Einstufung des Gemischs in diese Gefahren erforderlich - CMR-Eigenschaften nur für die Inhaltsstoffe (Tierschutz!) - Abbaubarkeit und Bioakkumulation nur über die Inhaltsstoffe Folie 15, 24. Feb. 2015
Verfahren der Einstufung von Gemischen physikalische Gefahren durch Prüfergebnisse des Gemischs Gesundheits- und Umweltgefahren: (ggf. Gewichtung der Informationen und Beweiskraftermittlung durch Experten-Beurteilung) - zunächst Prüfdaten des Gemischs, - dann Anwendung der Übertragungsgrundsätze, - dann Einstufung über die Einzelinhaltsstoffe Folie 16, 24. Feb. 2015
Übertragungsgrundsätze Bedingung: ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische oder einzelne Bestandteile sind vorhanden Verdünnung mit einem weniger gefährlichen Stoff Chargenvergleich Konzentrierung hochgefährlicher Gemische Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie im Wesentlichen ähnliche Gemische Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung Aerosole Folie 17, 24. Feb. 2015
Einstufung über die Inhaltsstoffe (I) Berücksichtigungsgrenzwert - niedrigste Konzentration, ab der ein Stoff bei der Einstufung zu berücksichtigen ist Konzentrationsgrenzwert - Konzentration, die zur Einstufung in eine Gefahrenklasse führt - spezifischer Konzentrationsgrenzwert (Festlegung eines abweichenden Konzentrationsgrenzwerts für einen bestimmten Stoff) M(ultiplikations)-Faktor: - Faktor, der auf die Konzentration eines als wassergefährdend, Kategorie 1 eingestuften Stoffs angewandt wird Folie 18, 24. Feb. 2015
Einstufung über die Inhaltsstoffe (II) Addititätsprinzip - wenn Daten zum Gemisch fehlen und Übertragungsgrundsätze nicht greifen - Verfahren: Addition der Anteile der ATE-Werte der Inhaltsstoffe - nicht anwendbar z.b. bei CMR-Eigenschaften ATE-Werte - Gewinnung aus Daten zur akuten Toxizität oder - aus Dosisbereichen oder - aus den Gefahrenkategorien Folie 19, 24. Feb. 2015 ATE = Acute Toxicity Estimate (Schätzwert akuter Toxizität)
Beispiel: akute Toxizität nein Prüfdaten für das gesamte Gemisch vorhanden ja Aufnahmewege (oral, dermal, inhalativ) einzeln betrachten Vorhandene Daten zu ähnlichen Gemischen genügen zur Einschätzung der Gefahren ja Übertragungsgrundsätze (Bridging) anwenden (Abschnitt 1.1.3)* Einstufung nein Einstufung über die Bestandteile Daten für alle Bestandteile verfügbar ja Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)* nein Andere Daten verfügbar für Schätzung der Umrechnungswerte für Einstufung ja Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)* nein Gefahren der bekannten Bestandteile heranziehen Unbekannte Bestandteile höchstens 10 %: Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)* Unbekannte Bestandteile mehr als 10 %: korrigierte Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.2.3)* Folie 20, 24. Feb. 2015 ( )* = im Anhang I der CLP-Verordnung
Beispiel: Ethanol-Wasser-Gemische altes Recht: 70% Ethanol oder weniger (Flammpunkt 21 C) Kennz.: R10 mehr als 70% Ethanol Kennz.: R11; R10 entzündlich R11 leicht entzündlich H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Folie 21, 24. Feb. 2015 neues Recht: 50% Ethanol oder weniger (Flammpunkt 23 C) Kennz.: H226; Achtung; mehr als 50% Ethanol Kennz.: H225; Gefahr;
Umwandlungstabelle in Anhang VII Umwandlung von alter in neue Einstufung Einschränkungen: nur zur Einstufung von Stoffen (vor 1. Dez. 2010) und Gemischen (vor 1. Jun. 2015) nur, wenn für die entsprechende Gefahrenklasse keine Daten und keine harmonisierte Einstufung (Anhang VI) vorhanden sind nicht anwendbar auf verschiedene physikalische Gefahren (z.b. Gase unter Druck) Folie 22, 24. Feb. 2015
Was ändert sich für Betriebe? Etiketten und Sicherheitsdatenblätter ggf. Verpackungen Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoffverzeichnisse Betriebsanweisungen Anforderungen an den Umgang (z.b. Lagerung) Meldung gefährlicher Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (ohne Mengenschwelle) (seit 1. Dezember 2010 innerhalb eines Monats) Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche (z.b. Störfall-Verordnung) Folie 23, 24. Feb. 2015
Übergangsregelungen Sicherheitsdatenblatt in VO Nr. 453/2010 Fristen nach der CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblatt alte Einstufung neue Einstufung (*) Stoffe zwingend bis 1. Jun. 2015 zwingend seit 1. Dez. 2010 Gemische zwingend bis 1. Jun. 2015 erlaubt seit 20. Jan. 2009 zwingend ab 1. Jun. 2015 Kennzeichnungsschild alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung (*) Stoffe erlaubt bis 1. Dez. 2010 (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist) Gemische erlaubt bis 1. Jun. 2015 (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist) zwingend seit 1. Dez. 2010 erlaubt seit 20. Jan. 2009 zwingend ab 1. Jun. 2015 Meldung (*) von Stoffen und Gemischen in das Stoffregister innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen (seit 1. Dez. 2010) Folie 24, 24. Feb. 2015 (*) = Hersteller und Importeure
Die CLP-VO als Teil des Europäischen Chemikalienrechts CLP-Verordnung: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (harmonisiertes) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis REACH-Verordnung: Anmeldung von Stoffen und Gemischen Pflichten zur Lieferung von Stoffdaten Bewertung der Stoffdaten Zulassung und Beschränkung der Verwendung von Stoffen Leitfaden für das Sicherheitsdatenblatt Folie 26, 24. Feb. 2015
Informationen im Internet GHS auf UNO-Ebene UNECE: http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html GHS / CLP auf europäischer Ebene: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/classification/index_de.htm http://ec.europa.eu/environment/chemicals/labelling/index_en.htm http://echa.europa.eu/web/guest/regulations/clp Daten der ECHA (*) zur Einstufung und Kennzeichnung: http://echa.europa.eu/de/web/guest/information-on-chemicals Informationen der BAuA: http://www.baua.de/de GHS-Konverter des BIA: http://www.ghs-konverter.de/ Folie 28, 24. Feb. 2015 (*) = Europäische Chemikalienagentur Informationen Stand: Februar 2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Tel: 0721 / 5600 2323 E-Mail: georg.herb@lubw.bwl.de