Textliche Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Am Ohlenberg der Gemeinde Erzhausen

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Transkript:

Textliche Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Am Ohlenberg der Gemeinde Erzhausen A B C D E Planungsrechtliche Festsetzungen Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Grünordnerische Festsetzungen Empfehlungen Hinweise

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN gemäß 9 BauGB und Verordnung zu 9a BauGB über die bauliche Nutzung der Grundstücke BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 [BGBl. S. 132] sowie 81 (1) HBO zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Am Ohlenberg in Erzhausen. A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.0 Art der baulichen Nutzung: Gemäß 9 (1) 1 BauGB i.v.m. 8 (2) und (3) BauNVO sowie 1 (4), 1 (5) und 1 (6) BauNVO sind in dem Baugebiet nur die aufgeführten Nutzungen allgemein zulässig. GE Gewerbegebiet Allgemein zulässig sind: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze mit Ausnahme von Schrottplätzen und öffentlichen Betrieben, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß 1 (10) BauNVO sind ebenfalls allgemein zulässig: 2.0 Bauweise: Wohngebäude. Abweichende Bauweise: Zulässig ist die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand, deren Länge maximal 100 m beträgt. 3.0 Zahl der Vollgeschossen: Maximal III. 4.0 Maß der baulichen Nutzung: 4.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ): Die maximale GRZ beträgt 0,8. 4.2 Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): Die maximale GFZ beträgt 2,0. 5.0 Mindestgröße der Baugrundstücke: Die Mindestgröße beträgt 1000 qm. 6.0 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen: Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. PLANUNGSTEAM HÖSEL-RICHTER-SIEBERT / BP-E-56 13.07.2006 Seite 2

7.0 Kennzeichnung: Gemäß 9 (5) BauGB ist die Parzelle Fl. 5, Nr. 32/20 als Fläche gekennzeichnet, bei der für Wohngebäude, die innerhalb des Bereiches der Endwuchshöhe der Bäume des angrenzenden Waldes liegen, besondere Vorkehrungen oder besondere bauliche Maßnahmen gegen umstürzende Bäume erforderlich sind. B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.0 Grundstückseinfriedigungen: Es sind nur offene, durchsichtige Einfriedigungen zulässig. Geschlossene Mauern und Mauern aus Betonfertigteilen oder sogenannten Lochziegeln sowie Zäune mit Kunststoffpaneelen sind unzulässig. Lebende Einfriedigungen sind durch standartgerechte Straucharten herzustellen. 2.0 Feuerstätten: Feuerstätten sind so auszubilden, dass von ihnen keine Gefahr für den benachbarten Wald (z.b. durch Funkenflug) ausgeht. C GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN 1.0 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Standortgerichte Bäume und Sträucher sind grundsätzlich zu erhalten und vor Beschädigung zu schützen. Abgegangene Bäume sind entsprechend standortgerecht zu ersetzen. Sie dürfen nur dann beseitigt werden, wenn durch ihre Erhaltung die bauliche Nutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Sollte zur Realisierung einer Baumaßnahme ein Abholzen unumgänglich sein, sind an geeigneter Stelle in dem selben Umfang Baumanpflanzungen vorzusehen. 2.0 Anteil der begrünten Flächen Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen im Sinne des 9 (1) HBO) sind zu 40 % gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (begrünte Fläche). Diese Grünflächen sollen eine 25%-ige Baum- und Gehölzpflanzung einschließen (1 Baum = 25 qm, 1 Strauch = 1 qm). Stellplätze und Garagen sowie sonstige Nebenanlagen im Sinne des 14 der BauNVO sind nicht Teil der begrünten Fläche. 3.0 Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Die Vorgärten sind mit Ausnahme der Zufahrten als zusammenhängende Grünfläche (- Rasenfläche oder bodenbedeckende Pflanzung mit Einzelgehölzen) anzulegen. Darüber hinaus ist pro Grundstück im Vorgartenbereich ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. PLANUNGSTEAM HÖSEL-RICHTER-SIEBERT / BP-E-56 13.07.2006 Seite 3

4.0 Pflanzliste Artenauswahlliste für Gehölze, die als standortgerecht anzusehen sind. Dabei ist eine ausgewogene Mischung des Pflanzmaterials zu erreichen. Bäume u.a.: Acer campestre Betula pendula Carpinus betulus Fagus sylvatica Fraxinus Pinus sylvestris Sorbus aucuparia Tilia platyphyllos Ulmus minor - Feld-Ahorn - Hängebirke - Hainbuche - Rotbuche - Esche - Wald-Kiefer - Eberesche - Sommer-Linde - Feld-Ulme Obstbäume (Hochstamm) einheimische Arten Sträucher u.a.: Conicea xylostueum Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus avium Prunus spinosa - Heckenkirsche - Kornelkirsche - Hartriegel - Hasel - Pfaffenhütchen - Liguster - Vogel-Kirsche - Schlehe Für Vertikal- und Fassadenbegrünung geeignet sind u. a.: als Selbstklimmer: Efeu als Gerüstklimmer: Waldrebe Knöterich Geißblatt Hedera helix, 5.0 Stellplätze, Zufahrten, Wege- und Platzflächen Clematis vitalba Fallopia oder Polygonum Lonicera Stellplätze, Zufahrten, Wege- und Platzflächen sind, soweit diese nicht vom Schwerlastverkehr befahren werden oder aus betrieblichen Gründen eine Versiegelung erforderlich ist, wasserdurchlässig herzustellen. Die Zwischenräume sind je nach zu erwartender Nutzungsbelastung zu begrünen oder mit Kies zu füllen. Für je 4 Stellplätze ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum zu pflanzen. PLANUNGSTEAM HÖSEL-RICHTER-SIEBERT / BP-E-56 13.07.2006 Seite 4

D EMPFEHLUNGEN 1.0 Regenwasserversickerung Es wird empfohlen unbelastetes Dachniederschlagswasser in Zisternen zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen. Auch soll die Möglichkeit der Versickerung geprüft werden. Die Versickerung ist im Einzelfall genehmigungspflichtig. 2.0 Fassadenbegrünung Für die fensterlosen Außenwandflächen von Gebäuden ist eine Fassadenbegrünung mit den in Ziffer 4.0 der Pflanzliste aufgeführten Pflanzen zu empfehlen. 3.0 Dachbegrünung Flach geneigte Dächer, mit einer Dachneigung bis zu 200 sollten mit einer extensiven Begrünung ausgeführt werden. 4.0 Grundwasser Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des von der Landesregierung festgestellten und am 24.05.1999 in Kraft getretenen Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried. Die Umsetzung dieses Planes wird Auswirkungen auf die aktuellen Grundwasserstände haben. Es wird deshalb empfohlen, vor Beginn von Planungen für Baumaßnahmen bei den zuständigen Wasserbehörden (Landrat, Regierungspräsidium) Auskünfte über den zu erwartenden Grundwasserstand einzuholen. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes im Planbereich wird empfohlen, Boden und Außenwände von Kellergeschossen wasserdicht auszubilden (- z.b. Weiße Wanne ). Aufgestellt: Darmstadt, den 13.07.2006 Si/hh BP-E-56 PLANUNGSTEAM HÖSEL-RICHTER-SIEBERT / BP-E-56 13.07.2006 Seite 5

E HINWEISE 1.0 Wasserschutzgebiet Der Planbereich befindet sich innerhalb der Zone III B des festgesetzten Wasserschutzgebietes des Gruppenwasserwerkes Groß-Gerauer Land. Die Schutzgebietsverordnung und den daraus resultierenden Nutzungsbeschränkungen (StAnz. 49/1970 S. 2317) sind zu beachten. Insbesondere gilt es zu beachten, dass in der weiteren Schutzzone das Versenken von Abwasser, die Ablagerung von Stoffen mit auslaugbaren Chemikalien, die offene Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen und Giften, Treibstoff- und Ölleitungen verboten sind. Wassergefährdende Betriebe sind nur dann zulässig, wenn das anfallende Abwasser ordnungsgemäß aus der Schutzzone hinausgeleitet oder aufbereitet werden kann. 2.0 Bodenschutz Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden organoleptische Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, zu informieren. 3.0 Bodendenkmäler Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände z.b. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach 20 HDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen ( 20 Abs. 3 HDSchG). Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen. Die mit den Erdarbeiten Betrauten sind entsprechend zu belehren. Aufgestellt: Darmstadt, den 13.07.2006 Si/hh BP-E-56 PLANUNGSTEAM HÖSEL-RICHTER-SIEBERT / BP-E-56 13.07.2006 Seite 6