Gemeinde Kriftel. Bebauungsplan Nr. 66. Am Krifteler Wäldchen. T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n. Verfahren nach 3 (1) BauGB
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1 Gemeinde Kriftel Bebauungsplan Nr. 66 Am Krifteler Wäldchen T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n Verfahren nach 3 (1) BauGB planungsbüro für städtebau göringer hoffmann bauer im rauhen see groß-zimmern telefon (060 71) telefax (060 71) info@planung-ghb.de Auftrags-Nr.: PB30067-P Bearbeitet: März 2017
2 Die folgenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten in Verbindung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des zeichnerischen Teils. A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 BauGB Kerngebiet (MK) Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 7 Abs. 2 BauNVO genannten Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 7 Abs. 3 BauNVO genannten Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 9 BauNVO sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Wohnungen sind ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnungen nicht zulässig. Grundflächenzahl (GRZ): 0,6 Geschossflächenzahl (GFZ). gemäß Planeintrag Zahl der Vollgeschosse: Bauweise: gemäß Planeintrag gemäß Planeintrag Zulässig sind gemäß Festsetzung im Planbild o offene Bauweise In der offenen Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. g- geschlossene Bauweise In der geschlossenen Bauweise sind Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Von der festgesetzten Baulinie darf um maximal 2 m abgewichen werden. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 2 von 10
3 Tiefgaragen und deren Zufahrten sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche generell zulässig. Mischgebiet (MI) Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 6 Abs. 2 BauNVO genannten Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 6 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 9 BauNVO sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Grundflächenzahl (GRZ): 0,6 Geschossflächenzahl (GFZ). 1,2 Zahl der Vollgeschosse: II als Höchstmaß Bauweise: offen In der offenen Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Tiefgaragen und deren Zufahrten sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche generell zulässig. Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 4 Abs. 3 BauNVO genannten Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Grundflächenzahl (GRZ): 0,4 planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 3 von 10
4 Geschossflächenzahl (GFZ). 0,8 Zahl der Vollgeschosse: II als Höchstmaß Bauweise: offen Zulässig sind gemäß Festsetzung im Planbild E nur Einzelhäuser zulässig, D nur Doppelhäuser zulässig, H nur Hausgruppen zulässig E/D - nur Einzel- u. Doppelhäuser zulässig, D/H - nur Doppelhäuser u. Hausgruppen zulässig Allgemeines Wohngebiet (WA, Riegelbebauung) Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 4 Abs. 3 BauNVO genannten Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Grundflächenzahl (GRZ): 0,6 Geschossflächenzahl (GFZ). 1,8 Zahl der Vollgeschosse: zwingend III Bauweise: geschlossen In der geschlossenen Bauweise sind Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Von der festgesetzten Baulinie darf innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche um maximal 2 m abgewichen werden. Tiefgaragen und deren Zufahrten sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche generell zulässig. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 4 von 10
5 Gewerbegebiet (GE) Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 8 Abs. 2 BauNVO genannten Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 9 BauNVO sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausgenommen sind Einzelhandelsverkaufsflächen, die zur Selbstvermarktung der in diesem Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetriebe dienen, wenn die Verkaufsfläche nur einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 Geschossflächenzahl (GFZ): 2,4 Höhe: 20 m Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 20 m. Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten wie beispielsweise Lüfteranlagen, Fahrstuhlbauten, Antenne u. ä. um bis zu 3 m überschritten werden. Das Maß bezieht sich auf die Oberkante Fahrbahn der nächstgelegenen Erschließungsstraße, gemessen in Gebäudemitte senkrecht zur Fahrbahnachse. Bauweise: abweichend; Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Gebäudelängen von über 50 m sind zulässig. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 5 von 10
6 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen im Sinne des 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 8 Abs. 2 BauNVO genannten Tankstellen nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 6 Abs. 2 BauNVO genannten Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 8 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 8 Abs. 3 BauNVO genannten Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 9 BauNVO sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 Geschossflächenzahl (GFZ): 2,4 Höhe: 15 m Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 15 m. Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten wie beispielsweise Lüfteranlagen, Fahrstuhlbauten, Antenne u. ä. um bis zu 3 m überschritten werden. Das Maß bezieht sich auf die Oberkante Fahrbahn der nächstgelegenen Erschließungsstraße, gemessen in Gebäudemitte senkrecht zur Fahrbahnachse. Bauweise: abweichend; Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Gebäudelängen von über 50 m sind zulässig. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 6 von 10
7 Fläche für den Gemeinbedarf Kindergarten / Soziale Zwecke Grundflächenzahl (GRZ): 0,3 Geschossflächenzahl (GFZ). 0,6 Zahl der Vollgeschosse: II als Höchstmaß Bauweise: offen planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 7 von 10
8 B Landesrechtliche Festsetzungen nach 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 81 HBO Kerngebiet (MK), Mischgebiet (MI), Allgemeines Wohngebiet (WA), Gewerbegebiet (GE) und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Grundstücksfreiflächen Die nicht überbauten Grundstücksfreiflächen, die nicht für Nebennutzungen (Nebenanlagen) benötigt werden, sind zu begrünen oder zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kerngebiet (MK), Mischgebiet (MI), Gewerbegebiet (GE) und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Werbeanlagen: Webeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. Werbeanlagen an Gebäuden sind nur bis zu einer Größe von 10 qm je Betrieb zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher, blinkender und reflektierender Form / Ausführung sind nicht zulässig. Werbeanlagen sind in der straßenrechtlichen Bauverbotszone entlang der A66 nicht zulässig. Riegelbebauung im Kerngebiet (MK) und im Allgemeinen Wohngebiet sowie Gewerbegebiet (GE) und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Dachbegrünung: Mindestens 50 % der Dachflächen von Gebäuden sind zu begrünen. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 8 von 10
9 C Hinweise und Empfehlungen Erschütterungsschutz Für die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Bahn (MK, WA) sind zum Schutz von Personen in Gebäuden Vorkehrungen zur Reduzierung von schieneninduzierten Schwingungsimmissionen erforderlich. Es sind dazu, zur Vermeidung erheblich belästigender Einwirkungen aus Erschütterungen und aus sekundärem Luftschall gebäudeseitige Maßnahmen vorzusehen. Zur Reduzierung der Schwingungsimmissionen ist das entstehende Gebäude mit elastischen Lagern zu entkoppeln. Die Kennfrequenz der elastischen Gebäudelagerung sollte auf f 0 =10 11 Hz abgestimmt sein. Regenwassernutzung Sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belang nicht entgegenstehen, wird empfohlen, dass auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in Zisternen zu sammeln und als Brauchwasser (beispielsweise zur Gartenbewässerung oder WC- Spülung) zu verwenden. Meldepflicht bei Fund von Bodendenkmälern Bei Erdarbeiten zutage tretende Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände, wie z.b. Scherben, Steingeräte und Skelettreste sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Archäologische Denkmalpflege Hessen, zu melden. Funde und Fundstellen sind in unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Die mit den Erdarbeiten Betrauten, sind entsprechend zu belehren. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 9 von 10
10 Meldepflicht von Bodenbelastungen / Kampfmittel Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen i. S. d. 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Sollten kampfmittelverdächtige Gegenstände gefunden werden, so ist unverzüglich der Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidiums Darmstadt zu verständigen. Dachbegrünung Es wird empfohlen, die Dächer von Gebäuden und Nebenanlagen zu begrünen. planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 10 von 10
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