Textteil. B e b a u u n g s p l a n "Gewerbegebiet Raite III - Nord 2015" Textteilvorentwurf. Gemarkung Renningen
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- Arthur Lenz
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1 B e b a u u n g s p l a n "Gewerbegebiet Raite III - Nord 2015" Textteil Stand: / A GE Hmax 10,0m 0,8 7,0 a - GD 0-18 FD mit Dachbegrünung M2 Hmax GEe 10,0m 0,8 7,0 GE Hmax 12,0m a - 0,8 8,5 GD 0-18 FD mit Dachbegrünung M2 a - GD 0-18 FD mit Dachbegrünung M GR GFIG GFIG GE Hmax 12,0m GFIG S 0,8 8,5 a - GD 0-18 FD mit Dachbegrünung M2
2 A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplanes sind: Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414). zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v (BGBl. I, S. 1509) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i.d. Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom (BGB1. I, S. 466) Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBl I S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl I S. 65) m.w.v Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom (GBl. Nr. 7, S. 358), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. Nr. 20, S. 501 ff) Die Planzeichenverordnung (PlanzV),Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) vom (BGBl. 1991, S. 58) B. Aufhebung bisheriger Festsetzungen: Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich die bisherigen Festsetzungen sowie frühere bauordnungsrechtliche Vorschriften außer Kraft. 2
3 C. Festsetzungen in Textform In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 BauGB und BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung ( 1-15 BauNVO) 1.1 GE Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe ( 1(5) BauNVO) und Vergnügungsstätten ( 1(6) Nr.1 i.v.m. 8(3) Nr.3 BauNVO). Gem. 1(6)2 BauNVO i.v. mit 8(3)1 BauNVO sind je Grundstück bis zu 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( a BauNVO) 2.1 GRZ Grundflächezahl ( 19 BauNVO) wie im zeichnerischen Teil eingetragen 2.2 BMZ - Baumassenzahl ( 21 BauNVO) wie im zeichnerischen Teil eingetragen 3
4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ( 22, 23 BauNVO) 3.1 Bauweise ( 9 (1)2 BauGB u. 22 BauNVO) entsprechend dem Planeinschrieb in der Nutzungsschablone im Lageplan a = abweichende Bauweise: Gebäude ohne Längenbeschränkung mit seitlichem Grenzabstand 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9(1)2 BauGB u. 23 BauNVO) die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich durch die Festlegung von Baugrenzen wie im zeichnerischen Teil eingetragen. Garagen und Carports müssen ebenfalls innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. 4. Nebenanlagen ( 23(5) BauNVO i.v. mit 14 BauNVO) Nebenanlagen sind, soweit es sich um Gebäude handelt, in den nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig. 14(2) BauNVO wird hierdurch nicht berührt. 5. Flächenbefestigung, Stellplätze Hof-, Verlade- und Zufahrtsflächen sind mit einem vollversiegelnden Belag zu befestigen. Mitarbeiter- oder Besucher- Pkw Stellplätze können mit wasserdurchlässigen Belägen angelegt werden. Es ist darauf zu achten und mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, das kein Niederschlagswasser von den Hof-, Verladeund Zufahrtsflächen auf nicht- oder nur teilversiegelte Flächen gelangen und in den Untergrund versickern kann. 4
5 6. Pflanzgebote, Ausgleichsmaßnahmen nach NatSchG 1a, 9(1) 25 BauGB, 8 NatSchG Das Planungsbüro StadtLandFluss aus Wolfschlugen hat einen Umweltbericht erarbeitet. Dieser Umweltbericht beinhaltet die Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, die Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachhaltiger Auswirkungen. Dieser Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Grünordnungsfestsetzungen sind im Lageplan zum Bebauungsplan als Pflanzgebote (Pfg) und Maßnahmen (M1-3) eingetragen und damit lagemäßig bestimmt. Der nachfolgend beschriebene Maßnahmenkatalog ist nur ein zusammengefasster Auszug, detaillierte Angaben sind dem Originalwerk (Kap.... S...ff) zu entnehmen. 6.1 Landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen M1: Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen Baubeginn zwischen Oktober und März Umweltbewusstes Vorgehen beim Ausführen der Baumaßnahme, fachgerechtes Zwischenlagern der anfallenden Böden, Minimierung des Bodenaushubs durch (siehe auch Punkt III.5). M2: Dachbegrünung, Fassadenbegrünung Extensive Dachbegrünung bei geplanten Bauvorhaben, alternativ Ausweisung von Grünflächen innerhalb des Baugrundstücks. Die Dachflächen erhalten eine Extensivbegrünung mit einer Mindest- Substratmächtigkeit von 10 cm und mit anteiliger Verwendung von Oberboden material. Die verwendeten Pflanzen müssen entsprechend trockenheits- und wärmeresistent sein, pflegeextensiv sein und müssen in der Lage sein sich zu regenerieren. Darüber hinaus ist die Unempfindlichkeit gegen Vernässung und Windeinfluss von Bedeutung. Bewährt haben sich Sedum-Gras-Mischungen mit weiteren Anteilen geeigneter krautiger Pflanzen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgesehene Dachbegrünung in der Lage ist, den Oberflächenwasserabfluss so zu regulieren, dass kein hydraulischer Stress entsteht. Dadurch und durch Verringern des Wärmeinseleffektes werden die Eingriffe in die Schutzgüter Klima/Luft und Wasser auf ein naturschutz-rechtlich unerhebliches Maß reduziert. Die Funktionen des Schutzgutes Boden profitieren ebenfalls von dieser Maßnahme. Alternativ zur Dachbegrünung: Ausweisung von Grünflächen innerhalb von Baugrundstücken Sollte eine Dachbegrünung nicht oder nicht im dargestellten Umfang möglich sein, können alternativ im Flächenverhältnis 1:2 zusätzliche Grünflächen angelegt werden und mit gebietsheimischen und standortgerechten Bäumen und/oder Sträuchern begrünt werden. Diese Grünflächen müssen außerdem versickerungsfähig sein. 5
6 M3: Begrünung des Bebauungsplangebietes Anpflanzung von Bäumen (Pfg1) und Sträuchern (Pfg2) Pflanzung von gebietsheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern im nördlichen Bereich des Plangebietes entlang der Rosine-Starz- Straße und im westlichen Bereich des Plangebietes entlang der Nord-Süd- Straße (K 1060). Je 10 lfm ist ein Baum zu pflanzen (Mindeststammumfang cm), wobei sich die Detailpositionierung an den Grundstückszufahrten und Parkierungsflächen orientieren muss. Außerdem sollen die Baumstandorte in der Fläche Pfg1 mit 3,0m Breite liegen. Diese Fläche darf nicht abgegraben bzw. aufgefüllt werden und orientiert sich an dem bestehenden Urgelände. Abgrabungen und Auffüllungen in der M3 Fläche dürfen erst ab dem 2,0m breiten Streifen (Pfg2) vorgenommen werden. In der Fläche Pfg2 sind Bäume und/oder Strauchgruppen aus 3 bis 6 Exemplaren zu pflanzen. Hierbei ist eine großzügige Artenvielfalt anzustreben. Nach der Pflanzung ist die übliche Fertigstellungs- und Entwicklungspflege durchzuführen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine regelmäßige Kontrolle der Bäume. Bei Gefährdungen oder Behinderungen sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen (z.b. Rückschnitt) zu veranlassen. 6
7 II. Örtliche Bauvorschriften gem. 74 BauGB 1. Gebäudehöhen als Höchstgrenzen ( 74 (1)1 LBO) Die Gebäude dürfen die im Lageplan festgelegte Gebäudehöhe nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe wird gemessen von der Höhe der öffentlichen Verkehrsfläche der Rosine-Starz- Straße in der Grundstücksmitte bis zum First. Bei Flachdachgebäuden ist die Außenwandhöhe mit der Gebäudehöhe gleichzusetzen. 2. Dachform ( 74(1)1 LBO) geneigte Dächer (GD) und Flachdächer (FD) 3. Werbeanlagen (74(1)2 LBO) Werbeanlagen sind als Dachaufbauten unzulässig. Am westlichen und nördlichen Randbereich des Bebauungsplanes darf zur K1060 hin nur unbewegte Fassadenwerbung angebracht werden. 4. Einfriedungen (74(1)3 LBO) Zulässig sind ausschließlich nichtgeschlossene Einfriedungen aus Holz oder Drahtgeflecht bis zu 1,80 m Höhe. Von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wegen ist ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. 7
8 III. HINWEISE 1. Leitungstrassen Im gesamten Bereich des Bebauungsplanes können Leitungen verschiedenster Leitungsträger liegen. Stromleitungen der EnBW, Telefonleitungen der Telekom werden ebenfalls im Zuge der Baumaßnahme verlegt oder in einzelnen Teilbereichen gemäß den jeweiligen Richtlinien gesichert. 2. Meldepflicht von Baufirmen Sollten im Zuge der Baumaßnahmen archäologische Fundstellen (z.b. Mauern, Gruben, Brandschichten o. ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z. B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Landesdenkmalamt oder die Stadt gemäß 20 Denkmalschutzgesetz unverzüglich zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 33 DschG wird verwiesen. 3. Stoffliche Belastung Falls im Hinblick auf die vorherige Nutzung der Flächen im Baugebiet Bodenbelastungen bekannt sind, vermutet werden oder wider Erwarten angetroffen werden, so ist dies unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen. 4. Grundwasseraufschlüsse Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Heilquellenschutzgebietes zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg. Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom ist zu beachten. Eine dauerhafte Grund- und Schichtwasserabsenkung ist verboten. Wird unvorhergesehen Grundwasser erschlossen ist gemäß 49 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Landratsamt Böblingen, Wasserwirtschaft, zu informieren. Austretendes Grundwasser darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden
9 5. Erdbau 6. Flugplatz Malmsheim Vor Baubeginn ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zu Wiederverwendung in gesonderten, vernässungsfreien Mieten zwischen zu lagern. Anfallende Aushubmassen sind entsprechend ihrer Qualität und Eignung zu verwerten bzw. zu entsorgen. Einer Verwertung vor Ort ist der Vorrang zu geben. Vorgesehene Grünflächen/Pflanzgebote sowie Flächen für Retention sind während der Bauphase wirksam (z.b. Abgrenzung durch Bauzaun) vor Verdichtung durch z.b. Überfahren oder Baustofflagerung zu schützen. Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen im Bereich von Retentionsflächen darf außerhalb spezieller Fahrstraßen nur mit Kettenfahrzeugen mit einem max. Bodendruck von 4 N/cm² befahren werden. Das Verunreinigen von Böden mit bodenfremden Materialien, inkl. Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Das Bauumfeld ist im Bereich späterer Freiflächen abschließend so zu rekultivieren, dass der Boden seine Funktion weitgehend wieder erfüllen kann, insbesondere als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie Puffer und Filter für Schadstoffe. Als Ausgleichmaßnahmen mit Wirkung auf das Schutzgut Boden kann z.b. die Verwertung von humosem Oberboden aus den Erschließungsflächen nach 12 BBodSchV und DIN auf geeigneten, flachgründigen, d.h. steinigen landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Entfernen von unsachgemäßen Ablagerungen (verdichtet, ungeeignetes Material, ungeeigneter Aufbringungsort) berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sind mit dem Landratsamt abzustimmen. Das Gewerbegebiet Raite III - Nordwest 2013 befindet sich im Einwirkungsbereich des militärischen Reserveflugplatzes Renningen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch den Fluglärm (Tag und Nacht) zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser Beeinträchtigungen erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Bund, die mit Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für das Aufstellen und den Betrieb von Baukränen die vorherige Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Militärische Luftfahrtbehörde erforderlich ist. Ein Merkblatt und ein Antragsformular ist bei der Baubehörde in Renningen erhältlich
10 IV. Verfahrensübersicht 1. Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gefasst am a) ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses ( 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) am Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) am Beteiligung Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) vom... bis Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) a) Auslegungsbeschluss am... b) Benachrichtigung Träger öffentlicher Belange (Abs. 2 Satz 3) am... c) Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 2) (mind. 1 Woche vor Auslegung) am... d) Auslegung (Abs. 2 Satz 1) (mindestens 1 Monat) vom... bis Behandlung der Anregungen a) nach der öffentlichen Auslegung am... b) Benachrichtigung über das Ergebnis am Satzungsbeschluss ( 10 BauGB) am Genehmigung durch das Landratsamt Böblingen am Inkrafttreten ( 10 BauGB) a) öffentliche Bekanntmachung Mitteilungsblatt Nr.... am... Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich. Ausgefertigt: Stadt Renningen,... Wolfgang Faißt, Bürgermeister - 9 -
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