INTERNETFASSUNG TEXTTEIL
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- Richard Franz Brinkerhoff
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1 INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Landsberger Straße (südlich) zwischen Bahnlinie München Laim - München Süd und Bahnlinie München Hbf. Rosenheim Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter
2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Landsberger Straße (südlich) zwischen Bahnlinie München Laim - München Süd und Bahnlinie München Hbf. Rosenheim vom Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art.3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Landsberger Straße (südlich) zwischen Bahnlinie München Laim - München Süd und München Hbf. - Rosenheim wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , ausgefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der im Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan wird verdrängt. 2 Art der Nutzung (1) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 sind entlang der Landsberger Straße ausschließlich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. In den rückwärtigen Bereichen sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, öffentliche Betriebe und Tankstellen ausgeschlossen. (2) In dem Gewerbegebiet GE 4 sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen nur in untergeordnetem Umfang zulässig, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, einem im Planungsgebiet angesiedelten Betrieb gemäß 8 Absatz 2 Ziffer 1 der Baunutzungsverordnung zu dienen. Ausgeschlossen sind öffentliche Betriebe und Tankstellen mit Ausnahme von Betankungsanlagen für den betrieblichen Eigenbedarf. (3) In dem Gewerbegebiet GE 5 sind nur Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig. Ausnahmsweise ist im GE 5 im vorhandenen Gebäudebestand eine Einzelhandelsnutzung der im SO zulässigen Einzelhandelsgroßbetriebe auf einer Geschossfläche von höchstens 4000 m² zulässig, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die festgesetzte höchstzulässige Verkaufsfläche ( 3) insgesamt nicht überschritten wird. (4) Das Sondergebiet "Einzelhandel" dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen zweier Einzelhandelsgroßbetriebe i.s. von 11 Abs.3 Ziffer 3 BauNVO.
3 2 Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind ein Fachmarkt der Möbelbranche (Möbelmarkt) und ein Fachmarkt der Baubranche (Baumarkt) mit den entsprechenden Randsortimenten zulässig. Im Sondergebiet sind weiterhin zulässig Flächen für Gastronomie, Discothek, Bowling und Fitness im Umfang bis maximal m² Nettonutzfläche. Die übrigen Flächen der zulässigen Geschoßfläche des Sondergebietes können ausschließlich für betriebsbedingte Einrichtungen des Möbel-, des Baumarktes und der in Satz 3 genannten Nutzungen genutzt werden, soweit sie nicht für Erschließungswege und Nebennutzungen benötigt werden. Im Bereich der Bebauung entlang der Landsberger Straße sind im Sondergebiet nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. 3 Nutzungsbeschränkung im Sondergebiet Im Sondergebiet dürfen die Verkaufsflächen für den Möbelmarkt m² und für den Baumarkt m² nicht überschreiten. Die zulässige Verkaufsfläche hieraus für den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Liste des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom Oktober 1995 wird für den Möbelmarkt auf m² und für den Baumarkt auf 800 m² beschränkt. Ausgeschlossen wird der Handel aus dem Sortiment Nahrungs- und Genußmittel, Reformwaren und Lebensmittelhandwerk. Die Liste des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom Oktober 1995 ist Bestandteil der Satzung. 4 Maß der Nutzung im SO und GE 5 Im Sondergebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) bis auf 0,9 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass in dem Sondergebiet und Gewerbegebiet GE 5 zusammen eine GRZ von insgesamt 0,7 nicht überschritten wird. 5 Höhenentwicklung Im rückwärtigen Grundstücksbereich des Sondergebietes sowie in den Gewerbegebieten GE 4 und GE 5 können notwendige Dachaufbauten, die jedoch keine Verkaufsflächen beinhalten dürfen, in deutlich untergeordneter Ausdehnung (ca. 10 %) über den festgesetzten Traufhöhen zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßfläche eingehalten wird und gestalterische und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 6 Tiefgaragen, Stellplätze, Parkhaus (1) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 und dem Sondergebiet sind die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen innerhalb der festgesetzten Bauräume und den im Plan gekennzeichneten Bereichen unterzubringen. Im GE 4 sind nur die durch die Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzung erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen.
4 3 (2) Soweit Tiefgaragen außerhalb der Gebäude errichtet werden, sind ihre Decken um mindestens 0,6 m unter Geländeniveau abzusenken und entsprechend hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (3) Im Sondergebiet kann abweichend von Absatz 1 außer der Tiefgarage auch ein Parkhaus innerhalb des Bauraumes errichtet werden. 7 Einfriedungen (1) Im gesamten Planungsgebiet sind zwischen den Betrieben und entlang der Bahnlinien nur offene, sockellose Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. (2) Einfriedungen entlang der Landsberger Straße werden ausgeschlossen. Einfriedungen entlang der festgesetzten Stichstraße sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume zulässig. 8 Fahrradabstellplätze Von der Lage der nach Art. 91 BayBO festgesetzten Fahrradabstellplätze kann abgewichen werden, sofern gestalterische oder grünordnerische Belange nicht entgegenstehen. 9 Geh- und Leitungsrechtsflächen Von der festgesetzten Lage und Breite der mit Geh- und Leitungsrecht dinglich zu sichernden Flächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 10 Lärmschutz (1) Zum Schutz vor Immissionen durch den Straßenverkehr der Landsberger Straße und den Schienenverkehr der Bahnlinien sind in den Gewerbegebieten und dem Sondergebiet bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren und Schallschutzvorkehrungen (z.b. Schallschutzfenster) zu treffen. (2) Diese Schallschutzmaßnahmen sind so zu bemessen, daß die Innengeräuschpegel nach VDI- Richtlinie 2719 bzw. DIN 4109 eingehalten werden. (3) Aufenthaltsräume von Wohnungen und vergleichbar genutzte Räume sollen gegen Außenlärm durch technische Vorkehrungen (z.b. Schallschutzfenster) so geschützt werden, daß bei geschlossenen Türen und Fenstern am Tag ein Innengeräuschpegel von 35 db(a) und bei Nacht ein solcher von 30 db(a) nicht überschritten wird. (4) Diese Innengeräuschpegel können bei Büroräumen um 5 db(a), bei Gaststätten und vergleichbaren Räumen um 10 db(a) höher liegen.
5 4 (5) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 5 und im Sondergebiet ist die Errichtung von Betrieben und Anlagen unzulässig, deren abgestrahlte Schalleistung den im Bebauungsplan festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel überschreitet. 11 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten der Gebäude ist unzulässig. (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von maximal 3,50 m nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (4) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m Schrifthöhe zulässig. (5) Sammelhinweisanlagen sind nur auf den Baugrundstücken entlang der Landsberger Straße zulässig. 12 Altlasten Die Altlastenverdachtsflächen sind nach Abriß der Gebäude zu untersuchen und kontaminierte Böden ordnungsgemäß zu entsorgen. 13 Grünordnung (1) Die Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen vorzunehmen und in dieser Weise zu erhalten. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnernischen Festsetzungen entsprechend. (3) Pro 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ist mindestens 1 standortgerechter Laubbaum 1. Wuchsklasse mit mindestens 20/25 cm Stammumfang zu pflanzen. (4) Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume 1. Wuchsklasse mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm zu verwenden. Für Bäume in Belagsflächen sind offene Baumscheiben mit einer Mindestfläche von 16 m² vorzusehen. Ausnahmsweise können auch überdeckte Baumscheiben verwendet werden, wenn dies aus funktionellen und gestalterischen Gründen notwendig ist. Die Baumpflanzungen im Bereich der Stellplatzanlage im Sondergebiet sind in durchgehenden Baumgräben mit einer Mindestbreite von 3 m zu pflanzen. (5) Auf den Freiflächen der Baugrundstücke ist Verkaufsnutzung, auch ausnahmsweise, nicht zulässig. (6) Sukzessionsflächen sind mit nährstoffarmen Oberboden herzustellen, von Versiegelung und Unterbauung freizuhalten und einer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Aufkeimende Gehölze
6 5 sollen in einem 2-3jährigen Turnus manuell entfernt werden. (7) Die Fassaden der Gebäude sind in Abstimmung auf die Architektur mindestens zu 30 % flächig mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (8) Kiespressdächer bis zu einer Neigung von 7 % sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindest-Gesamtschichtdicke von 20 cm vorzusehen. (9) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z. B. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, daß die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen oder eine oberflächige Versickerung aus Gründen des Grundwasserschutzes unzulässig ist. (10) Einer eventuellen Niederschlagswassernutzung ist der Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben. Von der Versickerungspflicht ausgenommen ist das Niederschlagswasser von Freiflächen, auf denen grundwassergefährdende Nutzungen stattfinden. (11) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind wasserdurchlässig (Rasengittersteine, Schotter, Schotterrasen, Splitt, Kies) herzustellen. (12) Ausnahmsweise können wasserundurchlässige Beläge zugelassen werden, wenn diese aus Sicherheitsgründen/Grundwasserschutz oder aus zwingenden betrieblichen/funktionellen Gründen erforderlich sind. (13) Von den Festsetzungen des Grünordnungsplanes kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (14) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 7 Abs. 2 Nr. 11 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 14 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 des Baugesetzbuches in Kraft.
7 Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr Landsberger Straße (südlich) zwischenbahnlinie München Laim - München Süd und Bahnlinie München Hbf. - Rosenheim vom... Liste zur Unterscheidung zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente (Stand Oktober 1995) Zentrenrelevante Sortimente Nahrungs- und Genußmittel, Reformwaren, Lebensmittelhandwerk Drogeriewaren, Kosmetika, Pharmazie Blumen, Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Stoffe, sonstige Textilien und Modewaren, Kurzwaren, Handarbeiten Lederbekleidung und sonstige Lederwaren Schuhe, Orthopädie Sportbekleidung und Sportartikel Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken Spielwaren und Bastlerbedarf Uhren, Schmuck, Silberwaren Optische und feinmechanische Erzeugnisse Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Holz- und Stahlwaren Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör Nähmaschinen und Zubehör Waffen und Jagdbedarf Fahrräder und Zubehör Photogeräte, Videogeräte, Photowaren u.ä. Musikalienhandel, Tonträger Elektrowaren, Unterhaltungselektronik Heimcomputer und Zubehör Beleuchtungskörper Alle sonstigen Sortimente sind nicht zentrenrelevante. Hierzu zählen insbesondere: Baustoffe, Sanitär, Fliesen, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtung, -ausstattung, Rolläden, Gitter, Rollos, Markisen Holz, Bauelemente wie z.b. Fenster und Türen Möbel, Küchen, Büromöbel Teppiche, Bodenbeläge Herde, Öfen Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse Pflanzen und Zubehör, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzgefäße, Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer u.ä. Rasenmäher Campingartikel Kfz und Zubehör Motorräder und Zubehör Boote und Zubehör
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