ORTSGEMEINDE STETTEN BEBAUUNGSPLAN "AN DER STEIG TEIL II 1. TEILÄNDERUNG TEILBEREICH I UND II" TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BACHTLER BÖHME + PARTNER

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2 ORTSGEMEINDE STETTEN BEBAUUNGSPLAN "AN DER STEIG TEIL II 1. TEILÄNDERUNG TEILBEREICH I UND II" TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BACHTLER BÖHME + PARTNER STADTPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG DIPL. ING. REINHARD BACHTLER DIPL. ING. FRANK BÖHME SRL DIPL. ING. HEINER JAKOBS SRL ROLAND KETTERING STADTPLANER BRUCHSTRASSE KAISERSLAUTERN TELEFON: (631) TELEFAX: (631) buero@bbp-kl.de INTERNET:

3 Gemeinde Stetten In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB i.v.m BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 ff BauNVO) Dorfgebiet MD ( 5 BauNVO) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dorfgebiet - MD Zulässig sind: - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - landwirtschaftliche und sonstige Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke. 1.2 Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 9 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden: - Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche und kulturelle Zwecke. 1.3 Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO werden - Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie - Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind damit unzulässig. 1.4 Nebenanlagen, die der Versorgung und Entsorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme, Frischwasser und Abwasser dienen, sind allgemein zulässig, auch soweit für sie keine besonderen Flächen ausgewiesen sind. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Neben den im Plan festgesetzten Begrenzungen des Maßes baulicher Nutzung gelten die folgenden Bestimmungen: 2.1 Als Bezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen wird gemäß 18 Abs. 1 BauNVO die Höhe der Fahrbahndecke in der Mitte der straßenseitigen Gebäudefront festgesetzt. Bei Eckgrundstücken ist die Mitte der zur Straße gewandten Traufseite maßgeblich. Bachtler Böhme + Partner 1

4 Gemeinde Stetten 2.2 Die maximale Traufhöhe wird definiert als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Höhe des Bezugspunktes und der Schnittlinie der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante der Dachhaut, zu messen je Einzelgebäude in der Mitte der straßenseitigen Gebäudefront. 2.3 Steigt die natürliche Geländeoberfläche vom Bezugspunkt zur maßgeblichen Gebäudefront an, so ist die maximale Traufhöhe um das Maß der natürlichen Höhendifferenz zu erhöhen. 2.4 Fällt die natürliche Geländeoberfläche vom Bezugspunkt zur tiefstgelegenen Gebäudeseite ab, so darf die Traufhöhe der straßenabgewandten Gebäudefront zwischen der Geländeoberfläche und der Schnittlinie der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante der Dachhaut in der Mitte des Gebäudes 5,2 m nicht übersteigen. 2.5 Die maximale Gebäudehöhe wird definiert als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Höhe des Bezugspunktes und der Firstlinie der Dachhaut. Steigt die natürliche Geländeoberfläche vom Bezugspunkt zur maßgeblichen Gebäudefront an, so ist die maximale Gebäudehöhe um das Maß der natürlichen Höhendifferenz zu erhöhen. Technische Aufbauten oder Schornsteine können ausnahmsweise die festgesetzte Gebäudehöhe überragen. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche sowie die Stellung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, i.v.m. 22 BauNVO) 3.1 Für das Dorfgebiet MD3 wird die offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser. 3.2 Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind allgemein auch außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nicht zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze. Ausgenommen hiervon sind Standplätze für Müllbehälter und Anlagen, die der Versorgung und Entsorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme, Frischwasser und Abwasser dienen. 4. Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 4.1 Die für die Nutzung des Grundstücks erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen. (Siehe auch Festsetzung B4). 4.2 Vor Garagen ist ein Stauraum von mindestens 5, m zur öffentlichen Verkehrsfläche freizuhalten. Die Errichtung von Garagen zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze ist unzulässig. 4.3 Garagen dürfen nur bis zur Tiefe der jeweils auf dem Grundstück festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. 4.4 Zu Garagen zählen auch Carports. 5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig. 6. Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 BauGB) 6.1 Im Dorfgebiet MD 3 ist je Grundstück maximal eine Zufahrt von bis zu 5m Breite zulässig. Bachtler Böhme + Partner 2

5 Gemeinde Stetten Hinweis: Die Erstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der notwendigen baulichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind Teil des Erschließungsaufwandes nach 128 Abs.1 und Abs. 2 BauGB. 7. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zum Schutz oder zur Vermeidung und Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind öffenbare Fensteranteile von Wohnräumen gemäß DIN 419 von den südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben, die zur Nachtzeit arbeiten, abgewandt anzuordnen. An den Süd- und Ostfassaden dürfen nur öffenbare Fensteranteile von Nebenräumen wie z.b. Bad, Toilette, Flure etc. orientiert sein. 7.2 Alternativ zu den Festsetzungen nach Nr. 7.1 kann in Richtung der südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe, die zur Nachtzeit arbeiten, eine feststehende Verglasung vorgesehen werden und die Belüftung über ein öffenbares Fenster auf der der relevanten Geräuschquelle abgewandten Seite ermöglicht werden. Eine Belüftung über schallgedämmte Be- und Entlüftungsanlagen ist ebenso möglich. Das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile (Wand, Fenster etc. ) muss einen Wert von R w,res >4 db einhalten. 7.3 Auf der in der Planzeichnung mit "LSW" gekennzeichneten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist ein 3 m hoher Lärmschutzwall zu errichten. 8. Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Maßnahmen auf Privatgrundstücken 8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch anzulegen. Darüber hinaus ist pro Grundstück ein Laub- oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen (gemäß Pflanzliste) und dauerhaft zu erhalten (M1.2). Abgängige Gehölze sind in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. 8.2 Der auf der in der Planzeichnung mit "LSW" gekennzeichneten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzte Lärmschutzwall ist mit Gehölzen gemäß Artenliste des landespflegerischen Planungsbeitrages zu bepflanzen (M 1.1) 8.3 Stellplätze auf den privaten Grundstücken sind mit möglichst wasserdurchlässigen Materialien wie Rasenfugenpflaster, Rasengitter, Schotterrasen o.ä. zu versehen. Der Abflussbeiwert von Niederschlagswasser soll,7 nicht überschreiten (M2). 8.4 Das im Plangebiet anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser ist soweit wie möglich auf dem Grundstück in naturnah gestalteten Rückhaltemulden, Teichen und Gräben zurückzuhalten, zu verdunsten sowie zu versickern oder in Zisternen zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen (M3). 9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern soweit sie für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) 9.1 Zur Herstellung des Straßenkörpers erforderliche Böschungen und Stützmauern sind, soweit sie außerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen liegen, auf den Baugrundstücken entschädigungslos zu dulden und verbleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Bachtler Böhme + Partner 3

6 Gemeinde Stetten B) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 LBauO RLP. 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP) 1.1 Für die Gestaltung der Dächer im Baugebiet gelten folgende ergänzende Festsetzungen: Grelle, glänzende oder stark reflektierende Materialien sind als Dacheindeckung unzulässig. Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sind im Dachbereich uneingeschränkt zulässig Die zulässige Dachneigung beträgt zwischen 1 Grad und 45 Grad. Satteldächer müssen auf beiden Seiten der Firstlinie die gleiche Dachneigung aufweisen. Die Firstlinie muss mittig zwischen den Trauflinien verlaufen Die Breite von Dachgauben darf einzeln nicht mehr als 2,5 m und in der Summe nicht mehr als 2/3 der zugehörigen Trauflänge betragen. 1.2 Für die Fassadengestaltung sind grelle, glänzende oder stark reflektierende Materialien und Farben nicht zulässig. 2. Werbeanlagen ( 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP) 2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das Anbringen von Werbeanlagen oberhalb der Traufe ist unzulässig. 2.2 Lichtwerbungen mit bewegtem, laufendem, blendendem oder im zeitlichen Wechsel aufleuchtendem Licht sind nicht zulässig. 3. Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ( 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO RLP) 3.1 Die nicht überbauten Grundstücksflächen der bebauten Grundstücke sind, soweit sie nicht als Grundstückszufahrt, Stellplatz oder für sonstige zulässige Nutzungen benötigt werden landschaftspflegerisch bzw. -gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 3.2 Zur Befestigung von Stellplatzflächen sind nur versickerungsfähige Materialien (z.b. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decken, Schotterrasen etc.) mit einem Wasserdurchlässigkeitswert von mindestens,7 zulässig. Auch der Unterbau ist entsprechend wasserdurchlässig herzustellen (siehe auch A 9.2). 4. Zahl der notwendigen Stellplätze nach 47 LBauO ( 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO) 4.1 Gemäß 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO wird festgesetzt, dass pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen sind. Die Stellplätze, Carports oder Garagen sind auf dem Grundstück herzustellen. Bachtler Böhme + Partner 4

7 Gemeinde Stetten C) Hinweise und Empfehlungen ohne Festsetzungscharakter 1. Ordnungswidrigkeiten 1.1 Verstöße gegen die Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (Pflanzvorschriften) werden gemäß 213 BauGB als Ordnungswidrigkeiten geahndet. 1.2 Ordnungswidrig im Sinne des 87 LBauO RLP handelt, wer den Festsetzungen der nach 86 LBauO RLP i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB erlassenen Bauvorschriften zuwiderhandelt. 2. Baumaßnahmen 2.1 Bei der Straßenherstellung sich ergebende Böschungen sind nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen. Sie entfallen durch Angleichen der Grundstücke an die Straße. Das tieferliegende Gelände soll im Regelfall höhengleich zur angrenzenden Verkehrsfläche aufgefüllt werden. 2.2 Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang den Grundstücksgrenzen zu dulden. 2.3 Konstruktiv erforderliche Stützmauern sollen möglichst nicht als reine glatte Betonmauern hergestellt werden, sondern durch ein breitfugiges Vormauerwerk verblendet werden. 2.4 Die Verkehrsflächen im Baugebiet sollen so gestaltet werden, dass möglichst ebene Oberflächen von geringer Rauhigkeit Verwendung finden, um die Lärmentwicklung beim Überrollen zu reduzieren und die Eignung als Spielfläche für Kinder zu verbessern. 3. Niederschlagswasser 3.1 Gemäß den Regelungen des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG RLP) ist das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf den befestigten Flächen anfallende Regenwasser durch bauliche oder technische Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bauherren. 3.2 Eine gezielte Versickerung des Niederschlagswassers ist gemäß der Untersuchungen im Rahmen des Entwässerungskonzeptes aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht empfehlenswert. Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser wird daher überwiegend im Trennsystem über Regenwasserkanäle abgeleitet. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten ist vorgesehen, die Grundstücke entlang des Ernteweges und Teile der Verkehrsfläche im Mischsystem zu entwässern. 3.3 Eine Verwendung des anfallenden Regenwassers zu Brauchwasserzwecken mittels Zisternen wird empfohlen. 3.4 Die einschlägigen Vorschriften der Wassergesetze ( 2 WHG, 31 WHG und 51 ff LWG RLP) gelten unmittelbar und sind auch bei der Planung der Gebäude und Freiflächen zu beachten. Insbesondere auf die wasserrechtlichen Regelungen zur Erlaubnispflicht nach 2 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser in einen Vorfluter oder dessen punktuelle Versickerung ins Erdreich sowie für sonstige Benutzungen des Grundwassers wird hingewiesen. Flächige Versicherungen sind erlaubnisfrei. 3.5 Sofern die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z.b. Heizöl, u.ä.) vorgesehen ist, muss dies gemäß 2 LWG RLP der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Bachtler Böhme + Partner 5

8 Gemeinde Stetten 4. Grüngestaltung und Grenzabstände 4.1 Die nach den 44 bzw. 46 Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz erforderlichen Grenzabstände bei Anpflanzungen sind einzuhalten. 4.2 Zum Nachweis der geplanten Grundstücks-Begrünungsmaßnahmen ist mit dem Bauantrag ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen. 5. Denkmalschutz 5.1 Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, das Landesamt für Denkmalpflege zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit dieses die Arbeiten, sofern notwendig, überwachen kann. 5.2 Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzund Pflegegesetzes vom (GVBl. 1978, Nr. 1, Seite 159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder zu Tage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 5.3 Absatz 5.1 und 5.2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege. 5.4 Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit diese ihre Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen kann. 5.5 Die Punkte 5.1 bis 5.4 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. 6. Schutz des Mutterbodens 6.1 Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN Blatt 2 abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen, siehe auch 22 BauGB. 7. Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen 7.1 Verwertbare Bauabfälle sind wiederzuverwenden. 7.2 Anfallender unbelasteter Erdaushub ist einer Wiederverwertung zuzuführen und soweit wie möglich auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen. Ist dies nicht möglich, ist der Erdaushub auf eine Deponie zu bringen. 8. Schutz von Kabeltrassen und Leitungen 8.1 Ver- und Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen bzw. durch Schutzvorkehrungen zu sichern, dass keine gegenseitige Beeinträchtigung von Bäumen und Sträuchern mit Leitungstrassen stattfindet. Die Ver- und Entsorgungsträger sind frühzeitig entsprechend den im Bebauungsplanverfahren gewünschten Fristen über den Beginn der Erschließungsmaßnahmen zu unterrichten. Bachtler Böhme + Partner 6

9 Gemeinde Stetten Ausfertigung des Bebauungsplanes gem. 1 Abs. 3 BauGB Der Bebauungsplan, bestehend aus: Planurkunde, textlichen Festsetzungen, Begründung und Satzung, stimmt in allen seinen Teilen mit dem Willen des Gemeinderates überein. Das für den Bebauungsplan vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden veröffentlicht. Stetten,... Ortsbürgermeister Bekanntmachung des Bebauungsplanes gem. 1 Abs. 3 BauGB Der Bebauungsplan ist gem. 1 BauGB am... im Amtsblatt Nr.... mit dem Hinweis bekannt gemacht worden, wo der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Stetten,... Ortsbürgermeister Erstellt im Auftrag der Gemeinde Stetten durch Bachtler Böhme + Partner Kaiserslautern Bachtler Böhme + Partner 7

10 ORTSGEMEINDE STETTEN BEBAUUNGSPLAN "AN DER STEIG TEIL II 1. TEILÄNDERUNG TEILBEREICH I UND II" BEGRÜNDUNG BACHTLER BÖHME + PARTNER STADTPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG DIPL. ING. REINHARD BACHTLER DIPL. ING. FRANK BÖHME SRL DIPL. ING. HEINER JAKOBS SRL ROLAND KETTERING STADTPLANER BRUCHSTRASSE KAISERSLAUTERN TELEFON: (631) TELEFAX: (631) buero@bbp-kl.de INTERNET:

11 Ortsgemeinde Stetten Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB Die vorliegende Begründung ist als Ergänzung zur Begründung zu den Ursprungs-Bebauungsplänen An der Steig, Teil II - Teilbereich I und An der Steig, Teil II - Teilbereich II und zu verstehen. 1 Planungsanlass und Aufstellungsbeschluss Der Bebauungsplan An der Steig- Teil II der Ortsgemeinde Stetten ist rechtskräftig und befindet sich derzeit in der Umsetzung. Er besteht aus den beiden Teilbereichen I und II. Im Bebauungsplan An der Steig Teil II - Teilbereich I ist entlang der Ostseite der Borngasse eine Bebauung in abweichender Bauweise festgesetzt (Dorfgebiet MD3). In dieser abweichenden Bauweise sind die Gebäude analog zur geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zur errichten oder durch Nebengebäude so zu verbinden, dass eine geschlossene Riegelbebauung entsteht. Die Gebäude der Riegelbebauung sind entsprechend der Plandarstellung mit der Hauptfirstrichtung parallel zur Borngasse auszurichten. Nachdem das Gelände zwischenzeitlich erschlossen wurde, haben die Vermarktungsbemühungen gezeigt, dass für die in dieser Weise festgesetzte Bebauung keinerlei Nachfrage vorhanden ist. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die vorgeschriebene Riegelbebauung einer Südausrichtung der Gebäude und Freiflächen sowie einer Optimierung hinsichtlich der Solarenergienutzung und damit einer Optimierung in energetischer Hinsicht entgegen steht. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Stetten hat daher beschlossen, den Bebauungsplan im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu ändern, um die in Rede stehenden Grundstücke besser vermarkten zu können. Nach dem Planungsgrundsatz des 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB sind im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung insbesondere auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es ist Pflichtaufgabe der Gemeinde, die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung artikulieren sich hierbei über die Nachfrage. Die Ortsgemeinde Stetten geht daher mit der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ein. Die Bebauungsplanänderung erfolgt aus städtebaulichen Gründen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung. 2 Lage des Plangebietes / Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Randbereich der Ortslage Stetten. Es umfasst 5 Baugrundstücke östlich der Borngasse sowie eine kleinere Teilfläche zur geplanten Herstellung eines Lärmschutzwalls. Die Größe des Bebauungsplan-Änderungsgebiets beträgt ca. 3.7 m 2. Die Lage des Plangebiets im Ortsgefüge ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan. Bachtler Böhme + Partner 1

12 Ortsgemeinde Stetten Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB Abb.: Lage des Plangebiets im Ortsgefüge (ohne Maßstab) Die exakte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergibt sich aus der Planzeichnung des Bebauungsplans im Maßstab 1:5. 3 Anwendung der Verfahrensvorschriften des 13 a BauGB Durch die vorliegende Bebauungsplan-Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Das Plangebiet ist Teil eines bereits in der Umsetzung befindlichen Baugebiets und wird im Wesentlichen bereits durch bestehende gemischte Baustrukturen eingerahmt. Entsprechend der gegebenen Ausgangssituation wird der Bebauungsplan daher gemäß 13 a BauGB in Verbindung mit 13 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung liegt unter 2. m². Demnach ist nach 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 eine Vorprüfung der Anwendungsvoraussetzungen des 13 a BauGB nicht erforderlich. Im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 1 Abs. 4 BauGB abgesehen. 4 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gem. 8 BauGB Im gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, genehmigt am , ist das Gebiet des Bebauungsplanes An der Steig, Teil II - 1. Teiländerung Teilbereich I und II als gemischte Baufläche dargestellt. Bachtler Böhme + Partner 2

13 Ortsgemeinde Stetten Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB Der Bebauungsplan ist mit der Festsetzung eines Dorfgebiets (MD) gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellrung des gültigen Flächennutzungsplans entwickelt. 5 Festsetzungen des Bebauungsplans und Gegenstand der Planänderungen 5.1 Bauweise, Stellung baulicher Anlagen, Dachform und Dachneigung Im Rahmen der vorliegenden Planänderung wird die Festsetzung der Bauweise im betroffenen Teilbereich der Nutzungsschablone MD 3 dahingehend geändert, dass an Stelle der bisher vorgeschriebenen abweichenden Bauweise eine offene Bauweise mit Zulässigkeit von Einzelhäusern ermöglicht wird. Die Gebietskategorie Dorfgebiet wird hierbei beibehalten. Um der verstärkten Nachfrage nach südorientierten Dachflächen entgegen zu kommen und die Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft zu flexibilisieren, wird gleichzeitig die bislang festgeschriebene Nord-Süd-Ausrichtung der Dachfirste aufgehoben. An Stelle der bislang auf die Dachform Satteldach mit 3-4 Dachneigung beschränken Festsetzungen sollen nunmehr geneigte Dächer mit einer Neigung zwischen 1 und 45 Grad zulässig sein. Dies ermöglicht einerseits die Realisierung der bislang vorgeschriebenen Dachformen, kommt aber gleichzeitig auch der gestiegenen Nachfrage nach flacher geneigten Pult- und Zeltdächern oder vergleichbaren geneigten Dachformen entgegen. 5.2 Belange des Schallschutzes Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans An der Steig Teil II Teilbereich I wurde zur Lösung der Lärmproblematik mit den angrenzend in einiger Entfernung im Außenbereich ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben ein Lärmgutachten erstellt. Die bestehenden Konflikte sind bereits in der Begründung zum 1. Teilbereich des Bebauungsplanes "An der Steig, Teil II" ausführlich beschrieben. Im Lärmgutachten wurden zwei Alternativen zur Vermeidung bzw. Lösung der Lärmkonflikte aufgezeigt: Zum Einen wurde die Errichtung eines Lärmschutzwalles mit 6 m Höhe vorgeschlagen und hinsichtlich der Immissionspegel berechnet. Ersatzweise wurde entlang der Borngasse die Anlage eines durchgehenden Bebauungsriegels mit nicht öffenbaren Fenstern in den Wohn- und Schlafräumen auf der Süd- und Ostseite angeregt, was in den Erdgeschossen größtenteils zu einer Einhaltung der Richtwerte führt, während in den Obergeschossen immer noch eine leichte Überschreitung vorhanden sind. Die Errichtung eines 6m hohen Lärmschutzwalles wurde seinerzeit seitens der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen für ungeeignet befunden. Dies rührt zum einen daher, dass die ermittelten Lärmkonflikte zeitlich begrenzt auf 2 Monate der Erntezeit auftreten, ein Lärmschutzwall damit 1 Monate im Jahr nutzlos wäre. Zum Anderen wäre ein solcher Wall in einer dörflichen Gemeinde von der räumlichen Wirkung her völlig überdimensioniert. Sowohl die Kosten, als auch der Eingriff in das Ortsbild, die mit der Errichtung verbunden wären, wurden als unangemessen angesehen. Eine Riegelbebauung ließe sich grundsätzlich eher mit der dörflichen Baustruktur vereinbaren, allerdings wird die Nachfrage nach derartigen Bautypen im ländlichen Raum gering eingeschätzt, zumal wenn zusätzlich eine Gebäudeseite mit nicht zu öffnenden Fenstern ausgestattet werden muss. Auch hier ist die Festsetzung von ganzjährig wirksamen Schallschutzmaßnahmen gegenüber nur temporär begrenzt auftretenden nächtlichen Störungen fragwürdig. Um das Bebauungsplanverfahren zügig abschließen zu können, teilte die Gemeinde den Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einen 1. Abschnitt und 2. Abschnitt auf. Der Teilbereich I umfasst den westlichen Teilbereich des Baugebietes bis zu einer Grundstückstiefe östlich der Borngasse. Da eine vollständige Einhaltung der Orientierungswerte nicht mit vertretbarem Bachtler Böhme + Partner 3

14 Ortsgemeinde Stetten Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB Aufwand erreicht werden konnte, wurde im Rahmen der Abwägung eine gewisse Überschreitung als tolerierbar angesehen, und es wurden die folgenden Maßnahmen zum Immissionsschutz festgesetzt. Im Bereich östlich der Borngasse, für den eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ermittelt wurde, wurde festgesetzt, dass die Fensteröffnungen der Wohn- und Schlafräume der Gebäude nach Norden oder Westen auf der von den Lärmquellen abgewandten Seite auszurichten sind. Hierdurch wird eine Reduzierung der Immissionspegel um ca. 15 db erzielt, so dass eine Bewältigung der Lärmproblematik gewährleistet ist. Sofern die Wohn- und Schlafräume mit Belüftungsanlagen versehen werden, so dass eine Öffnung der Fenster nachts nicht mehr erforderlich ist, darf auch eine anderweitige Ausrichtung erfolgen. Die schalldämmende Wirkung üblicher Wände mit geschlossenen Fenstern (ca. 3 db) ist hinreichend, um eine angemessene Ruhe in den Räumen sicherzustellen. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens wurden auch die Festsetzungen für den noch nicht erschlossenen Teilbereich II des Bebauungsplans An der Steig Teil II getroffen. Für den Teilbereich II des Bebauungsplans An der Steig Teil II wurde das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. Die Errichtung des im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagenen 6m hohen Lärmschutzwalles wurde auch weiterhin seitens der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen für ungeeignet befunden. Eine anlagenbezogene Reduzierung der Emissionen (schalltechnische Isolierung der Lärmquellen durch Einhausung) wurde als nicht realisierbar angesehen. Da im Beschwerdefall nach der TA Lärm,5 m vor dem geöffneten Fenster von Wohnräumen gemäß der DIN 419 gemessen wird, ist ein Schutz durch Schallschutzfenster nicht möglich. Um dennoch eine Realisierbarkeit der beabsichtigten Bebauung des Gebiets zu ermöglichen, wurden daher auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens vom und der hierzu ergangenen ergänzenden Stellungnahme des Ing.-Büros Paul Pies vom im vorliegenden Bebauungsplan folgende Festsetzungen zum Schallschutz getroffen: Öffenbare Fensteranteile von Wohnräumen gemäß DIN 419 sind von den südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben, die zur Nachtzeit arbeiten, abgewandt anzuordnen. In Richtung zu den relevanten Geräuschquellen dürfen nur öffenbare Fensteranteile von Nebenräumen wie z.b. Bad, Toilette, Flure etc. orientiert sein. Alternativ kann in Richtung der südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe, die zur Nachtzeit arbeiten, eine feststehende Verglasung vorgesehen werden und die Belüftung über ein öffenbares Fenster auf der der relevanten Geräuschquelle abgewandten Seite ermöglicht werden. Eine Belüftung über schallgedämmte Be- und Entlüftungsanlagen ist ebenso möglich. Das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile (Wand, Fenster etc. ) muss einen Wert von R w,res >4 db einhalten. Auf eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens wird vorliegend verzichtet, da bereits für den Teilbereich II des Bebauungsplans An der Steig Teil II entsprechende Vorschriften getroffen wurden. Der Gutachter schlägt vor, die vorstehend aufgeführten, bereits im Bebauungsplan An der Steig Teil II Teilgebiet II getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf das das Teilgebiet MD3 östlich der Borngasse im hier vorliegenden Bebauungsplan An der Steig Teil II 1. Teiländerung Teilgebiet I und II zu übertragen. Dem wurde durch entsprechende Änderung der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen. Ergänzend wurde von Gutachter angeregt, im südöstlichen Anschluss an die Bebauung MD3 einen 3 m hohen Erdwall aufzuschütten und zu bepflanzen. Auch dies wurde durch entsprechende Festsetzungen im Rahmen der vorliegenden Planänderung berücksichtigt. Bachtler Böhme + Partner 4

15 Ortsgemeinde Stetten Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB 5.3 Verkehrsflächen Das Plangebiet beinhaltet neben den Baugebietsflächen MD3 und der Fläche für die Herstellung des Lärmschutzwalls auch eine 25 m lange, von der Borngasse nach Osten abzweigende Straße mit einer Breite von 5,5 m. Diese Festsetzung wird aus dem Ursprungsplan übernommen. Die Straßenfläche ist im Anschlussbereich zur Borngasse bereits befestigt ausgebaut. Der östliche Teil der Fläche ist noch nicht asphaltiert. Im Hinblick auf einen ggf. zu einen späteren Zeitpunkt möglichen Ringschlusss mit der Erschließung des Bebauungsplangebiets An der Steig Teil II Teilbereich II wird diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, auch wenn diese zunächst an der Grenze des geplanten Lärmschutzwalls endet. 6 Änderung bestehender Rechtsverhältnisse Durch die vorliegende Planänderung werden die mit dem Bebauungsplan An der Steig Teil II 1. Teiländerung Teilbereich I und II überplanten Teilbereiche der Bebauungspläne An der Steig - Teil II Teilbereich I und An der Steig - Teil II Teilbereich II aufgehoben. 7 Landespflegerische Belange Die vorliegende Planänderung hat so geringe Auswirkungen auf die landespflegerische Eingriffs- Ausgleichsbilanz, dass Belange von Natur und Landschaft nicht in abwägungserheblicher Weise berührt sind. Ausfertigung: Der Bebauungsplan, bestehend aus: Planzeichnung, bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen stimmt mit allen seinen Bestandteilen mit dem Willen des Ortsgemeinderates überein. Das für den Bebauungsplan vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Er tritt am Tag seiner Bekanntmachung in Kraft. Ausfertigung: Stetten, (Angermayer) Ortsbürgermeister Bachtler Böhme + Partner 5

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