INFO NÖ ROG 2014 Änderungen Stand September 2016

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Transkript:

INFO NÖ ROG 2014 Änderungen Stand September 2016 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH

B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG 2014 09/2016 INFORMATION NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 2014 Das Land Niederösterreich hat das NÖ Raumordnungsgesetz, die NÖ Bauordnung und die NÖ Bautechnikverordnung im Jahr 2014 neu erlassen. Diese neuen Rechtsgrundlagen traten in Niederösterreich mit 1. Februar 2015 in Rechtskraft. Im Juli 2016 wurde nun die erste Änderung des Raumordnungsgesetzes beschlossen, die einige Änderungen beinhaltet, die Auswirkungen auf die weitere Umsetzung von Bauverfahren haben. Durch diese neuen Rechtsgrundlagen ergeben sich also wieder wesentliche Änderungen für die Aufgaben der Örtlichen Raumplanung und der Baubehörde.... was ist neu im NÖ ROG 2014... Im Zuge der ersten Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 LGBl Nr.: 63/2016 wurden einige wesentliche Neuerungen vorgenommen, die wir für Sie zur Information kurz zusammengefasst haben. Um einen genaueren Überblick über alle geänderten Textpassagen zu erhalten, haben wir ein Dokument des neuen Raumordnungsgesetzes 2014 LGBl Nr.: 63/2016 erstellt, in dem alle inhaltlichen Änderungen gegenüber der Letztfassung in bekannter Weise gelb markiert wurden. Teilweise wurden Textpassagen vollständig gestrichen oder von einem Paragraphen in einen anderen verschoben. Dies kann in der aufbereiteten Version des Raumordnungsgesetzes leider nicht abgebildet werden. Die markierte Version bietet einen Überblick darüber, wo sich eine textliche Änderung ergeben hat. Die entsprechende pdf-datei können Sie von unserer Homepage downloaden. http://www.gpl.at/de/menu15/news557/ 1 September 2016

INFO ROG 2014 09/2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H I. ABSCHNITT ALLGEMEINES BEGRIFFE UND LEITZIELE ( 1): In 1 Abs. 2 wurden unter den generellen Leitzielen der Ausbau und die Gewinnung von erneuerbaren Energien und die Reduktion von Treibhausgasen ergänzt. II. ABSCHNITT ÜBERÖRTLICHE RAUMORDNUNG ÄNDERUNGSANLASS ( 5 Abs.1, Ziff. 4, 25 Abs.1, Ziff. 7): Für die Änderung von Raumordnungsprogrammen wurde ein zusätzlicher Änderungsanlass neu hinzugefügt! Ab jetzt kann ein Argument für die Änderung eines Raumordungsprogrammes und eines Flächenwidmungsplanes sein, dass eine Änderung des Planes einer Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. RAUMORDNUNGSBEIRAT ( 8/ 9): Die Zuständigkeit des Raumordnungsbeirates wurde auf den Bedarfsfall und auf Programme, Konzepte und Strategien der überörtlichen Planung und Novellen des Raumordnungsgesetzes reduziert. Angelegenheiten des Naturschutzes wurden vollständig aus dem Zuständigkeitsbereich gestrichen. III. ABSCHNITT ÖRTLICHE RAUMORDNUNG WASSERVERSORGUNG ÜBER EINZELVERSORGUNGSANLAGEN ( 14 Abs.2 Ziff. 6): Eine wesentliche Änderung ergibt sich im Bereich der Planungsrichtlinien im Abs. 2 Ziff. 6. Bezüglich der bestehenden Bestimmung, dass bei einer Neuwidmung von Bauland eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserversorgung als Grundausstattung sicherzustellen ist, wurde nun ein Zusatz ergänzt, dass nur bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland ohne einer zentralen (öffentlichen oder privaten) Trinkwasserversorgungsanlage eine Versorgung über Einzelwasserversorgungsanlagen zulässig ist. Das bedeutet, dass eine Wasserversorgung über Hausbrunnen oder Einzelbrunnen nur noch im Einzelfall, nur bei kleinräumigen Erweiterungen von bestehendem Bauland und bei einer nachgewiesenen Dokumentation einer quantitativ und qualitativ ausreichenden Versorgung von Trinkwasser als ordnungsgemäße Wasserversorgung gilt! September 2016 2

B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG 2014 09/2016 Die bzw. der Widmungswerber muss daher künftig an nahe gelegenen Messpunkten Messungen durch private Sachverständige durchführen lassen. GRUNDSÄTZE ZU LÄRMSENSIBLEN WIDMUNGEN ( 14 Abs.2 Ziff. 18a): Bezüglich des Themas zur Baulandwidmung versus Lärm wird in den Leitlinien eine Änderung der Ausnahmebestimmungen vorgenommen. Es wird nun ermöglicht, dass Flächen die einen Lärmschutz benötigen gewidmet werden können, wenn keine bessere Fläche für diesen Widmungszweck in Frage kommt. Zuvor war diese Ausnahme darauf beschränkt, dass keine bessere Fläche aus der Sicht des Lärmschutzes zur Verfügung stand. Durch die Änderung wird nun eine Abwägung im Planungsprozess ermöglicht. SEVESO III Richtlinie ( 14 Abs.2 Ziff. 15, 15 Abs.2 Ziff. 2): In den oben genannten Bestimmungen wird ergänzt, dass bei Betrieben im Sinne der Seveso III Richtlinie ein angemessener Sicherheitsabstand zu berücksichtigen und im Flächenwidmungsplan kenntlichzumachen ist. Das ist zumeist schwierig, da leider bei vielen Betrieben nicht bekannt ist, wie der angemessene Sicherheitsabstand auszusehen hat. WIDMUNGSVERBOT ( 15 Abs.2 ehem. Ziff.4): Das bisher geltende Widmungsverbot für Flächen deren Grundwasserspiegel höher liegt als die Ver- und Entsorgungsanlagen wurde ersatzlos gestrichen, sodass in diesen Bereichen nun eine Widmungsmöglichkeit besteht. Entsprechend der neuen Rechtslage könnte gleichzeitig im Bebauungsplan die Errichtung von unterirdischen Geschossen verboten werden. BAULAND WOHNGEBIET MAX. 2/3 WOHNEINHEITEN ( 16 Abs.5): Bei der Widmungsart Bauland Wohngebiet mit maximal 2 oder 3 Wohneinheiten wurde klargestellt, dass es sich um Wohnungen handelt. Es wurde eine zusätzliche Ausnahme für den Gebäudebestand eingefügt, der nun bei einer unveränderten Gebäudehülle zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, jedoch in Summe nicht mehr als vier Wohnungen. Zur Errichtung dieser Wohneinheiten darf die Gebäudehülle nun um Gaupen erweitert werden. 3 September 2016

INFO ROG 2014 09/2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H BAULAND AUFSCHLIESSUNGSZONEN ( 16 Abs.4): Die Festlegung und Freigabe von Aufschließungszonen durch Verordnung wird nun nicht mehr in der Bauordnung sondern ausschließlich über das Raumordnungsgesetz geregelt. GERUCHSZAHL ( 16 Abs.7): Die Verpflichtung des Landes eine Geruchszahl für Tierhaltungsbetriebe per Verordnung festzulegen wurde, nachdem dies von Seiten des Landes nie durchgeführt wurde, nun ersatzlos gestrichen. VERTRAGSRAUMORDNUNG ( 17): In der Vertragsraumordnung wurde ergänzt, dass Verträge zur Verbesserung der Baulandqualität und zur Regelung der Nutzung auch Grundstücke außerhalb des Baulandes betreffen dürfen. GEBIETE FÜR HANDELSEINRICHTUNGEN ( 18): Wieder gibt es eine Änderung bei den Festlegungen zu den Gebieten für Handelseinrichtungen. Die bisher gültige Bestimmung zur Lage im geschlossen bebauten Ortsgebiet wurde gestrichen. Anstelle dessen wird nun in Abs. 2 aufgelistet unter welchen Voraussetzungen ein Baugrundstück eine Lage im Ortsgebiet aufweist und unter welcher die Errichtung eines Handelsbetriebes zulässig ist. Für Standorte im Bauland Betriebsgebiet gelten gesonderte Regelungen. Weiters wurde klargestellt, dass bei der Betrachtung der funktionellen oder organisatorischen Einheit eindeutig nur Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren zu berücksichtigen sind. Konkretisiert wird weiters, dass bereits ein angrenzendes oder straßenseitig gegenüberliegendes Grundstück, dass eine zentrumsrelevante Verkaufsfläche aufweist, in eine funktionelle Einheit einzubeziehen ist. GRÜNLAND LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT ( 20 Abs.2 Ziff 1a): In der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft wurde ergänzt, dass Zubauten und bauliche Änderungen, die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude und die zusätzliche Neuerrichtung von Wohngebäuden zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse nur im Hofverband zulässig sind. September 2016 4

B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG 2014 09/2016 ERHALTENSWERTE GEBÄUDE IM GRÜNLAND ( 20 Abs.2 Ziff.4, Abs.5 Ziff. 2, Abs. 9): Die gesetzlichen Bestimmungen zur Möglichkeit der Einschränkung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland durch Zusatzbezeichnungen oder Beschränkungen der Erweiterungsmöglichkeit wurden auf bestimmte Begründungen eingeschränkt. So kann dies nun nur aus Gründen des Ortsbildes, aufgrund einer eingeschränkten Verkehrserschließung und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten erfolgen. Auch in dieser Gesetzesänderung wurde die Erweiterungsmöglichkeit von erhaltenswerten Wohngebäuden für den familieneigenen Bedarf neuerlich erhöht. Diesmal erfolgt eine Erhöhung auf eine Bruttogeschoßfläche von 400m² (davor max. 300m² Bruttogeschoßfläche und noch davor waren es max. 260m² Wohnnutzfläche). Die Fälligkeit der Standortabgabe für Veränderungen an erhaltenswerten Gebäuden im Grünland wurde auf die Umnutzung von betrieblichen Gebäudeteilen auf Wohnnutzung erweitert. Weiters wurde eine genaue Berechnungssystematik zur Standortabgabe ergänzt und es wurde die Möglichkeit geschaffen bereits geleistete Interessensbeiträge zur Straßenerrichtung bei der Standortabgabe zu berücksichtigen. BAUTEN IM GRÜNLAND ( 20 Abs.6): Die allgemeine Zulässigkeit von bestimmten Bauwerken im Grünland wurde konkretisiert. Für Kapellen und andere Sakralbauten wurde eine maximale Abmessung von 3 x 3m und 6m Höhe definiert. Interessanterweise wurde für am 7. Juli 2016 bereits bestehende Bauwerke die Ausnahme hinzugefügt, dass weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der Flächenwidmung vorgenommen werden dürfen. BAUSPERRE ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSPROGRAMM ( 26 Abs.3): Eine Bausperre kann nun eindeutig auch teilweise aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Erforderlichkeit nicht mehr besteht. IV. ABSCHNITT BEBAUUNGSPLAN INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ( 30 Abs.2 Ziff.13): Es wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen eine Mindesthöhe für das Erdgeschoß zu definieren und unterirdische Geschoße zu verbieten. 5 September 2016

INFO ROG 2014 09/2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H REGELUNG DER BEBAUUNG ( 31 Abs.1 Ziff.1): Die geschlossene Bebauungsweise wurde in ihrer Definition durch die Einbindung von Reichen in einer Breite von max. 1,2m ergänzt. Bei der gekuppelten und bei der einseitig offenen Bebauungsweise wurde ergänzt, dass diese überwiegend aneinander bzw. an die Grundgrenze anzubauen sind. Dies ist eine wesentliche Änderung zur bisherigen Praxis bei der ein Punkt des Hauptgebäudes für die Erfüllung der Bebauungsweise ausreichend war! V. ABSCHNITT BAULANDUMLEGUNG Im Abschnitt V wird ein neues Planungsinstrument eingeführt. Die so genannte Baulandumlegung. Dabei soll die Möglichkeit geschaffen werden - ähnlich wie bei einem Kommassierungsverfahren eine neue Grundstücksstruktur zu schaffen und dabei Eigentümer, die nicht aktiv an einer neuen Aufteilung beteiligt sind, umzulegen. Es handelt sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, dass von Seiten des Landes eingeleitet und durchgeführt werden muss. Dabei sind folgende Verfahrensschritte durchzuführen: GEMEINDE Erstellung einer Anregung / Information der Grundeigentümer (4 Wochen) / Übersendung der Unterlagen an das Land LAND mündliche Verhandlung ( / Grundeigentümer / Bauwerkseigentümer / SV der ) LAND Einleitung des Verfahrens / Kundmachung im Amtsblatt / Information Grundbuch und Vermessung / Anmerkung im Grundbuch zur geplanten Umlegung GEMEINDE Erstellung Umlegungsplan (Zeitrahmen 2 Jahre) LAND Auflage Umlegungsplan (6 Wochen) / Anschlag an der Amtstafel / Benachrichtigung Eigentümer / schriftliche Einwendung Eigentümer / schriftliche Einwendung / Vorlage beim Land LAND Grundbuchgericht / korr. Eintragungen / Richtigstellung Grenz- und Grundsteuerkataster Im Rahmen der Erstellung des Umlegungsplanes und der Einleitung und Begleitung eines Baulandumlegungsverfahrens steht ihnen das Büro Dr. Paula gerne beratend zur Seite. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN HANDELSEINRICHTUNGEN ( 53 Abs.8): Die Übergangsbestimmungen für Handelseinrichtungen wurden abgeändert. Klargestellt wurde, dass das Ausmaß der zentrumsrelevanten Verkaufsfläche nicht verändert werden darf. Bei der Erweiterung der Verkaufsflächen von nicht zentrumsrelevanten Waren sind ab jetzt zusätzliche Stellplätze ohne dem Verbrauch von Grünflächen herzustellen. September 2016 6

B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG 2014 09/2016 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SONDERBEBAUUNGSWEISE ( 42 Abs. 12): Bei den Übergangsbestimmungen zu den Sonderbebauungsweisen wurde eine Ausnahme ergänzt. In den nächsten 10 Jahren (bis 31. Jänner 2026) sind hier auch Nebengebäude im seitlichen Bauwich zulässig. FAZIT:... einiges ist wieder neu nach der 1. Änderung des Raumordnungsgesetzes 2014... Zur besseren Übersicht können Sie das aktuelle Raumordnungsgesetz 2014 mit den farbig markierten Änderungen der inhaltlichen Festlegungen von unserer Homepage downloaden. http://www.gpl.at/de/menu15/news557/ Bei Detailfragen, steht Ihnen unser Team jederzeit zur Beratung, Information und Diskussion der neuen Rechtslage zur Verfügung. Wir sind gespannt auf die fachliche Umsetzung! DI Reinhard Hrdliczka DI Esther Böhm DI Susanne Scherübl-Meitz 7 September 2016

VERFAHRENSABLAUF NÖ zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf) VOR- PRÜFUNG Anlass: Änderungsanlass von, Grundeigentümer oder sonstige Gründe. Fachliche Beurteilung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem NÖ ROG; gegebenenfalls Abstimmung mit NÖ Landesregierung (). Freigabe der geplanten Änderung für den Start des Änderungsverfahrens. Prüfung der Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung (SUP); Erstellung von Screening-Unterlagen; Begründung, dass keine SUP erforderlich erscheint; zeitgleich Erstellung des Vorentwurfes zur geplanten Änderung. SUP- VERFAHREN 6 Wo **) Übermittlung der Screening-Unterlagen samt Vorentwurf an das Amt der Abt. RU1 (Umweltbehörde). Stellungnahme binnen 6 Wochen zu den vorgelegten Screening-Unterlagen > Rückmeldung, ob keine / eine SUP durchgeführt werden muss (Veröffentlichung des Ergebnisses im Internet). Wenn eine SUP durchgeführt werden muss: Erstellung von Scoping-Unterlagen inkusive Abgrenzung des geplanten Untersuchungsrahmens für die SUP; zeitgleich Erstellung des Vorentwurfes zur geplanten Änderung. Übermittlung der Scoping-Unterlagen samt Vorentwurf an das Amt der Abt. RU1 (Umweltbehörde). 4 Wo Stellungnahme binnen 4 Wochen zu den vorgelegten Scoping Unterlagen > Zustimmung / Ergänzungsaufforderung der Umweltbehörde zum Untersuchungsrahmen der geplanten SUP. Erstellung des Entwurfes (Plandarstellung und Erläuterungsbericht). **) Erstellung der SUP in Form eines Umweltberichtes samt Planungsvarianten (ggf. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Umweltbehörde). ENTWURF 6 Wo Öffentliche Auflage inklusive Kundmachung des Entwurfes (ggf. samt Umweltbericht) durch 6 Wochen im amt zur allgemeinen Einsicht. Übermittlung der Entwurfsunterlagen (Plandarstellung, Erläuterungsbericht, Kundmachung, Verordnung, ggf. Umweltbericht) zu Beginn der Auflage an das Amt der Abt. RU1 zur Begutachtung; Information der Haushalte durch ortsübliche Aussendung; Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer (Grundstückseigentümer, Anrainer); Benachrichtigung der angrenzenden n, Interessensvertretungen, Kammern (lt. ROG) inkl. Auflistung aller beabsichtigten Änderungen. GENEHMIGUNG GEMEINDERATSBESCHLUSS 4 Wo 2 Wo 1 Mo ***) 8 Wo max. 6 Mo Überprüfung des Entwurfes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht; Das Ergebnis (Gutachten) ist der bis spätestens 4 Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen. Begutachtung der während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen (Dienststellen, Amt der NÖ, Jedermann ist berechtigt Stellungnahmen abzugeben) samt Aufbereitung (Beschlussempfehlung/ggf. Beschlussplan) für den rat. ratsbeschluss der Änderung inklusive Behandlung der eingelangten Stellungnahmen und ggf. Aussage zur Berücksichtigung des Umweltberichts. Innerhalb von 2 Wochen ist das Amt der Abt. RU1 über den Beschluss zu informieren. Folgende Unterlagen sind dabei zur Genehmigung vorzulegen: Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, Auszug aus dem Protokoll der ratssitzung samt Einladungskurrende, Kundmachung, Verordnung, Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessensvertretungen, eingelangte Stellungnahmen, ggf. Beschlussplan. Mitteilung längstens 1 Monat nach Vorlage der Unterlagen, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend und vollständig bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Vor Versagung der Genehmigung hat die der den Versagungsgrund mitzuteilen. Die hat dazu eine Stellungnahme innerhalb von zumindest 8 Wochen abzugeben. Erstellung der Plandrucke (dreifache Ausfertigung) zur Nachreichung an die Abt. RU1 zur Genehmigung. Nachreichung der vom Bürgermeister unterfertigten Plandrucke an die Landesregierung zur Genehmigung. Genehmigung der Änderung durch die NÖ LReg mittels Bescheid. Sonderfall: erfolgt binnen 6 Monaten keine Genehmigung und wird auch kein Versagungsgrund mitgeteilt, gilt die Änderung nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. 2 Wo Kundmachung der Verordnung nach Genehmigung innerhalb von 2 Wochen durch 2 Wochen. RECHTSKRAFT DER ÄNDERUNG Kundmachungsprüfung: Die Landesregierung hat die Kundmachung der Verordnung auf die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung zu überprüfen. *) Entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise Wo...Wochen Mo...Monate **) Nur bei zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt ***) nur bei angekündigter Versagung (Nichtbewilligung) durch die Stand: Februar 2015

VERFAHRENSABLAUF NÖ zur Änderung des Bebauungsplanes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf) VOR- PRÜFUNG Anlass: Änderungsanlass von, Grundeigentümer oder sonstige Gründe. Fachliche Beurteilung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem NÖ Raumordnungsgesetz und der NÖ Bauordnung; gegebenenfalls Abstimmung mit NÖ Landesregierung (). Freigabe der geplanten Änderung für den Start des Änderungsverfahrens. Erstellung des Entwurfes (Plandarstellung und Erläuterungsbericht). ENTWURF 6 Wo Öffentliche Auflage inklusive Kundmachung des Entwurfes durch 6 Wochen im amt zur allgemeinen Einsicht. Übermittlung der Entwurfsunterlagen (Plandarstellung, Erläuterungsbericht, Kundmachung, Verordnung) an das Amt der Abt. RU1 (Raumordnungsbehörde) zur Begutachtung; Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer (Grundstückseigentümer) über die Auflage. GEMEINDERATS- BESCHLUSS VERORDNUNGSPRÜFUNG 12 Wo Überprüfung des Entwurfs in rechtlicher Hinsicht; Die Landesregierung hat der binnen 12 Wochen allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfes mitzuteilen. Begutachtung der während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen (Dienststellen, Amt der LReg, Jedermann ist berechtigt Stellungnahmen abzugeben) samt Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für den rat. ratsbeschluss der Änderung inklusive Behandlung der eingelangten Stellungnahmen. 2 Wo Kundmachung der Verordnung durch 2 Wochen. 2 Wo max. 6 Mo Sonderfall: Bezieht sich die Bebauungsplanänderung auf eine zugehörige Änderung des Flächenwidmungsplanes, so darf die Kundmachung der Verordnung durch 2 Wochen, frühestens gleichzeitig mit der Kundmachung der Verordnung des Flächenwidmungsplanes oder erst nach Rechtskraft der Flächenwidmungsplanänderung erfolgen! RECHTSKRAFT DER ÄNDERUNG Erstellung der Plandrucke (2 fach) zur Übermittlung an die Abt. RU1 zur Verordnungsprüfung. Unverzügliche Übermittlung der vom Bürgermeister unterfertigten Plandrucke, der beschlossenen und kundgemachten Verordnung, eines Auszuges des ratsprotokolls, der Einladungskurrende sowie der eingelangten Stellungnahmen an die Abt. RU1 zur Verordnungsprüfung. Prüfung ob die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden, und ob ein Anlass zur Behebung der Verordnung vorliegt. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der durch Verordnung aufzuheben. Sonderfall: Nach Ablauf von 6 Monaten nach Einlangen der von der erlassenen Verordnung bei der Landesregierung ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig. *) Entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise; Wo...Wochen Mo...Monate Stand: Februar 2015

Stand: Februar 2015 *) entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise unter Berücksichtigung des anfallenenden Arbeitsaufwandes 1 Mo 2 Mo 3 Mo 4 Mo 5 Mo 6 Mo 7 Mo 8 Mo 9 Mo 10 Mo 11 Mo 12 Mo Änderungsansuchen Rechtskraft Stellungnahme binnen 6 Wo Stellungnahme zu Scoping-Unterlagen 4 Wo Gutachten NÖ zu Entwurf 4 Wo (meist länger) Überprüfung Unterlagen, Mitteilung an Gem. ob ausreichend 4 Wo Genehmigung mittels Bescheid (bis 6 Monate) Auftrag/Freigabe Weiterleitung an Weiterleitung an Auflage vorbereiten Auflage Entwurf 6 Wo Aufbereitung Beschluss Ausschüsse ratsbeschluss Weiterleitung an Lreg. zur Genehmigung innerhalb von 2 Wo Weiterleitung Plandrucke unterfertigt Kundmachung der Verordnung 2 Wo Rechtskraft der Änderung Vorprüfung, ggf. Vorabklärung mit Erstellung Screening Falls SUP-Pflicht festgestellt wird Erstellung Scoping- Unterlagen Erstellung Entwurf inkl. Umweltbericht, Abstimmung mit Begutachtung eingegangener Stellungnahmen - Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für rat Abstimmung Lreg. Erstellung Plandrucke, Übermittlung an Verfahrenablauf bei möglichen negativen Umweltauswirkungen ( SUP erforderlich) 1 Mo 2 Mo 3 Mo 4 Mo 5 Mo 6 Mo 7 Mo 8 Mo 9 Mo 10 Mo Änderungsansuchen Rechtskraft Stellungnahme binnen 6 Wo Gutachten NÖ zu Entwurf 4 Wo (meist länger) Überprüfung Unterlagen, Mitteilung an Gem. ob ausreichend 4 Wo Genehmigung mittels Bescheid (bis 6 Monate) Auftrag/Freigabe Weiterleitung an Auflage vorbereiten Auflage Entwurf 6 Wo Aufbereitung Beschluss Ausschüsse ratsbeschluss Weiterleitung an Lreg. zur Genehmigung innerhalb von 2 Wo Weiterleitung Plandrucke unterfertigt Kundmachung der Verordnung 2 Wo Rechtskraft der Änderung Vorprüfung, ggf. Vorabklärung mit Erstellung Screening Erstellung Entwurf, Abstimmung mit Begutachtung eingegangener Stellungnahmen - Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für rat Abstimmung Lreg. Erstellung Plandrucke, Übermittlung an Verfahrenablauf bei keinen negativen Umweltauswirkungen (keine SUP erforderlich) Verfahrensablauf NÖ zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf )

B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG 2014 09/2016