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Im Zuge von Umwidmungen des 4.0 STEK oder des 3.0 FWP ist somit verbindlich die Übereinstimmung mit den 10 Grundsätzen der Stadtentwicklung zu prüfen. Dies erfolgt sowohl bei vorgezogenen Änderungen als auch im Rahmen der Revision. Im 28 Abs. 12 Gewährleistung einer ausreichenden Ausstattung im gesamten Stadtgebiet wurde die Erstellung von Stadtteilleitbildern als eine von vier Maßnahmen verankert. Hierbei wurde keine zeitliche Abfolge mitverordnet. Der Beschluss von zwischenzeitlichen Änderungen des 4.0 STEK bzw. des Flächenwidmungsplanes vor Erstellung eines Stadtteilleitbildes gemäß 28 Abs 12 stellt somit keinen Widerspruch zu den Festlegungen des STEKs dar. Zu den möglichen Inhalten eines Stadtteilleitbildes darf ausgeführt werden, dass diese großteils nicht hoheitlich umsetzbar sein werden und auch voraussichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Planungsabteilungen des Magistrats Graz fallen werden. Ziel der Stadtteilleitbilder ist es allgemein, weiche Maßnahmen zur Stärkung der Identifikation mit dem Stadtteil und zur Stärkung des Nachbarschaftsgefühls zu erarbeiten. Teilweise wird sich natürlich dennoch auch ein Handlungsbedarf für den Bereich Raumplanung ergeben. Erfahrungen mit Stadtteilleitbildern hat die Stadtplanung bisher in St. Peter und Straßgang im Zuge des EU Projektes ViTo gesammelt. Es lässt sich berichten, dass die nachhaltigsten Ergebnisse in beiden Stadtteile auf der sozialen kommunikativen Ebene liegen. So wurde in St. Peter ein Nachbarschaftszentrum eingerichtet und in Straßgang ging ein Stammtisch für an Fragen der Stadtentwicklung interessierte BürgerInnen hervor. Die Sachbearbeiterin A14: Dipl.-Ing. Eva Maria Benedikt (elektronisch signiert) Der Abteilungsvorstand: Dipl.-Ing. Bernhard Inninger (elektronisch signiert) gesehen: Der Baudirektor: Dipl.-Ing. Mag. Bertram Werle (elektronisch signiert) gesehen: Der Bürgermeister als Stadtsenatsreferent: (Mag. Siegfried Nagl) Die Beantwortung des Bezirksratsantrages wurde mit dem Büro des Bürgermeisters (Mag. Köberl) akkordiert.