Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit

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Transkript:

Bundesamt für Sozialversicherung Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 1997 Stand: 1. Januar 2004 BBL, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen 318.104.01 d/he

Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben löst das Kreisschreiben an die AHV/IV- Organe über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984 ab. Die vorliegende Neuauflage erscheint in Form einer Loseblattausgabe, welche Bestandteil des Ordners "Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2" bildet. Das Kreisschreiben wurde in redaktioneller Hinsicht überarbeitet und der 3. IV-Revision sowie der 10. AHV-Revision angepasst. Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden. Vorbemerkung Der vorliegende Nachtrag 1 enthält die Ersatzseiten des KS über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen. Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1. Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden. Vorbemerkung Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die Ersatzseiten des KS über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der

Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen. Mit dem Nachtrag 2 wird das Kreisschreiben an die 4. IV-Revision angepasst. Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Abgrenzungen und Begriffsbestimmungen 3. Grundsätze der Verfahrensregelung 4. Das Verfahren im einzelnen 4.1 Behandlung von Neuanmeldungen 4.2 Ablösung einer bereits laufenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV durch eine solche der UV 4.3 Nicht unfallbedingte Verschlimmerung der Hilflosigkeit des Bezügers einer Hilflosenentschädigung der UV 4.4 Beendigung des Anspruchs des Unfallversicherers auf Überweisung des Betrages der ausgefallenen Hilflosenentschädigung der AHV/IV 4.4.1 Infolge Todes des hilflosen Versicherten 4.4.2 Infolge Wohnsitznahme oder mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltes im Ausland 4.4.3 Infolge Wegfalls der nicht unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4.4.4 Infolge Wegfalls der unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4.4.5 Bei Wegfall des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der UV infolge Aufenthaltes in einer Heilanstalt 4.5 Übrige Mutationen 4.5.1 Anspruchsbegründende Veränderung des Grades der nicht unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4.5.2 Ablösung der ausgefallenen Hilflosenentschädigung der IV durch eine ausfallende Hilflosenentschädigung der AHV 4.5.3 Weitere Sachverhalte 5. Inkrafttreten

1. Einleitung 1001 Mit dem auf den 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) wird der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung neu geregelt. 1002 Danach hat der Versicherte nur noch dann Anspruch auf 1/03 eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, wenn kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV besteht (Art. 66 Abs. 3 ATSG). 1003 Besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV, 1/04 so hat die Ausgleichskasse den Betrag der nicht an die versicherte Person zu leistenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer zu überweisen. Die Überweisung beschränkt sich auf den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV oder IV ausrichten würde, wenn der Versicherte keinen Unfall erlitten hätte. (Art. 43 bis Abs. 4 bis AHVG, Art. 66 quater AHVV; Art. 42 Abs. 6 IVG; Art. 39 bis Abs. 1 und 2 IVV). 1004 Dieses Kreisschreiben regelt die Obliegenheiten der Ausgleichskassen und der IV-Stellen. Die Obliegenheiten der Unfallversicherer werden nur erwähnt, soweit dies zum Verständnis der Zusammenhänge erforderlich ist. 2. Abgrenzungen und Begriffsbestimmungen 2001 Die Vorschriften dieses Kreisschreibens kommen nur zur 1/04 Anwendung, wenn die hilflose Person das 18. Altersjahr vollendet hat, die Hilflosigkeit sowohl auf einen Unfall als auch auf andere Ursachen zurückzuführen ist, die hilflose Person zur Zeit des Unfalls, der die Hilflosigkeit verursacht oder mitverursacht hat, gemäss UVG versichert war und die persönlichen und versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV erfüllt sind, diese aber nicht dem Versicherten ausgerichtet werden kann, nur weil er eine Hilflosen-

entschädigung der Unfallversicherung beanspruchen kann. 2002 Wenn daher im folgenden von Unfall, unfallversichert, unfallbedingt usw. die Rede ist, so sind darunter nur Tatbestände zu verstehen, die vom UVG erfasst werden. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV zu behandeln. 2003 Ist anderseits von nicht unfallbedingter oder von unfallfremder Komponente der Hilflosigkeit die Rede, so kommen die entsprechenden Vorschriften dieses Kreisschreibens nur zur Anwendung, wenn die persönlichen und versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV erfüllt sind. 3. Grundsätze der Verfahrensregelung 3001 Der einem Unfallversicherer zu überweisende Betrag der ausfallenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV wird inbezug auf die Registerführung (kasseneigenes Rentenregister, Vormerkregister, Rentenrekapitulation, Meldung an das zentrale Rentenregister) die Auszahlung, die Nachzahlung, die Rückforderung und die Verbuchung so behandelt, wie wenn es sich um die Auszahlung einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV an einen Dritten handeln würde. 3002 Für die Bestimmung des Ausmasses und der Dauer der 1/03 nicht unfallbedingten Komponente des Grades der Hilflosigkeit und für die Mitteilung des Beschlusses der IV- Stelle an die Ausgleichskasse sind die einschlägigen Weisungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit sowie des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV anwendbar. 3003 Vorbehalten bleiben die nachstehenden ergänzenden oder abweichenden Verfahrensvorschriften.

4. Das Verfahren im einzelnen 4.1 Behandlung von Neuanmeldungen 4001 Meldet sich eine Person bei der AHV oder IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und ergibt die Abklärung, dass die Hilflosigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist, so übermittelt die IV-Stelle die einschlägigen Akten dem zuständigen Unfallversicherer unter gleichzeitiger Mitteilung an den Gesuchsteller. 4.2 Ablösung einer bereits laufenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV durch eine solche der UV 4002 Es ist Sache des Unfallversicherers, bei der zuständigen Ausgleichskasse die Überweisung des Betrages der ausfallenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV an sich zu verlangen. Dies geschieht mit dem Formular 318.282.04. 4003 Nötigenfalls kann sich der Unfallversicherer bei der IV- Stelle des Wohnsitzkantons des Versicherten erkundigen, ob und durch welche Ausgleichskasse eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV ausgerichtet wird. Die IV-Stelle ist zur Auskunfterteilung verpflichtet. 4004 Der leistungspflichtige Unfallversicherer kann grundsätzlich nur die Überweisung künftiger Beträge verlangen. Eine rückwirkende Überweisung kann nur stattfinden, wenn und soweit die Hilflosenentschädigung der AHV/IV ausnahmsweise noch nicht ausbezahlt worden ist. 4005 Macht der Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV bei der IV-Stelle geltend, die Hilflosigkeit habe sich verschlimmert, und ergibt die Abklärung, dass die Verschlimmerung unfallbedingt ist, so übermittelt die IV- Stelle die einschlägigen Akten dem zuständigen Unfallversicherer unter gleichzeitiger Mitteilung an den Versicherten.

4006 Gestützt auf das Begehren des Unfallversicherers (Rz 4002) kehrt die Ausgleichskasse folgendes vor: Sie nimmt die Änderung der Zahlungsadresse vor und überweist vom nächst möglichen Termin an den Betrag der ausfallenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV an den Unfallversicherer, erstellt die begründete und unterschriftsreife Verfügung in Briefform und leitet diese zum Erlass an die zuständige IV-Stelle, die den Versicherten über den Wegfall des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV orientiert, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Rz 9218 f. RWL), meldet dem Unfallversicherer mit dem erhaltenen Formular 318.283.04 die Höhe und den Beginn der Überweisung, übermittelt der IV-Stelle eine Kopie der vorerwähnten Meldung an den Unfallversicherer, meldet der Zentralen Ausgleichsstelle den Sonderfall- Code 99 nach Massgabe der einschlägigen Weisung (Änderungsmeldung) und vermerkt den Sonderfall-Code 99 auch in ihren eigenen Unterlagen und Registern. 4.3 Nicht unfallbedingte Verschlimmerung der Hilflosigkeit des Bezügers einer Hilflosenentschädigung der UV 4007 Es ist Sache der zuständigen IV-Stelle, festzustellen, ob und in welchem Ausmass die Verschlimmerung der Hilflosigkeit auf unfallfremde Gründe zurückzuführen ist. 4008 Erreicht die unfallfremde Komponente der Hilflosigkeit ein anspruchbegründendes Ausmass, so übermittelt die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse die entsprechende Mitteilung ihres Beschlusses. In dem für Bemerkungen vorgesehenen Raum ist anzugeben, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV hat, weil er eine solche der UV bean-

spruchen kann, und dass der Betrag der Hilflosenentschädigung der AHV/IV dem näher zu bezeichnenden Unfallversicherer zu überweisen ist. Dem Unfallversicherer ist eine Kopie der Beschlusses-Mitteilung zuzustellen. 4009 Macht der Bezüger einer Hilflosenentschädigung der UV beim Unfallversicherer geltend, seine Hilflosigkeit habe sich verschlimmert und ergibt die Abklärung, dass die Verschlimmerung auf unfallfremde Gründe zurückzuführen ist, so übermittelt der Unfallversicherer die einschlägigen Akten der zuständigen IV-Stelle unter gleichzeitiger Mitteilung an den Gesuchsteller. 4010 Gestützt auf die Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle kehrt die Ausgleichskasse folgendes vor: Sie erstellt unter Bezugnahme auf sein Begehren die begründete und unterschriftsreife Verfügung in Briefform und leitet diese zum Erlass an die zuständige IV-Stelle, die dem Versicherten mitteilt, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV besteht, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird, (eine Kopie der Verfügung geht an den Unfallversicherer) meldet dem Unfallversicherer auf Formular 318.283.04 die Höhe und den Beginn der Überweisung und erstellt allenfalls eine Abrechnung über die Nachzahlung für die Zeit, für welche wegen Bezugs einer Hilflosenentschädigung der UV kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV bestand übermittelt der IV-Stelle eine Kopie der vorerwähnten Meldung an den Unfallversicherer, behandelt im übrigen den Fall im Sinne von Rz 3001 wie eine neu entstandene Hilflosenentschädigung der AHV/IV, mit dem Unterschied allerdings, dass sie die Leistung sowohl kassenintern als auch in der Meldung an das zentrale Rentenregister mit dem Sonderfall-Code 99 kennzeichnet.

4.4 Beendigung des Anspruchs des Unfallversicherers auf Überweisung des Betrages der ausgefallenen Hilflosenentschädigung der AHV/IV 4.4.1 Infolge Todes des hilflosen Versicherten 4011 In der Regel erhält die Ausgleichskasse vom Unfallversicherer die Todesmeldung auf Formular 318.283.04. Wird der Ausgleichskasse der Tod des hilflosen Versicherten nicht vom Unfallversicherer, sondern von einem Dritten gemeldet, so orientiert sie den Unfallversicherer über die Einstellung der Überweisungen mit Formular 318.283.04. 4012 Die Ausgleichskasse stellt die Überweisung an den Unfallversicherer ein und nimmt die ausgefallene Hilflosenentschädigung der AHV/IV in Abgang. Nötigenfalls fordert sie vom Unfallversicherer zu Unrecht überwiesene Beträge mit Formular 318.283.04 zurück. 4.4.2 Infolge Wohnsitznahme oder mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltes im Ausland 4013 In der Regel wird der Ausgleichskasse die Wohnsitznahme oder der mehr als drei Monate dauernde Aufenthalt im Ausland vom Unfallversicherer mit Formular 318.283.04 gemeldet. Erfährt die Ausgleichskasse davon nicht vom Unfallversicherer, sondern von einem Dritten, so kündigt sie dem Unfallversicherer mit Formular 318.283.04 die Einstellung der Überweisungen an. 4014 Die Ausgleichskasse stellt die Überweisung an den Unfallversicherer ein und nimmt die ausgefallene Hilflosenentschädigung der AHV/IV in Abgang. Nötigenfalls fordert sie vom Unfallversicherer zu Unrecht überwiesene Beträge mit Formular 318.283.04 zurück.

4.4.3 Infolge Wegfalls der nicht unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4015 Zuständig für die Feststellung dieses Vorfalls ist die IV- Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens. 4016 Gestützt auf die Beschlussesmitteilung stellt die Ausgleichskasse die Überweisungen an den Unfallversicherer ein, orientiert ihn mit Formular 318.283.04 und nimmt die ausgefallene Hilflosenentschädigung der AHV/IV in Abgang. Nötigenfalls fordert sie vom Unfallversicherer zu Unrecht überwiesene Beträge zurück. 4.4.4 Infolge Wegfalls der unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4017 Zuständig für die Feststellung dieses Vorfalls ist der Unfallversicherer, der der Ausgleichskasse hierüber mit Formular 318.283.04 Meldung erstattet unter gleichzeitiger Angabe der Adresse, an welche die Hilflosenentschädigung der UV zuletzt ausgerichtet wurde. 4018 Gestützt auf die Meldung des Unfallversicherers kehrt die Ausgleichskasse folgendes vor: Sie stellt die Überweisungen an den Unfallversicherer ein, nimmt die ausgefallene Hilflosenentschädigung der AHV/IV in Abgang, meldet den Fall der zuständigen IV-Stelle unter Beilage einer Fotokopie der Meldung des Unfallversicherers zwecks Einleitung eines Revisionsverfahrens (Rz 1302 RWL), fordert nötigenfalls vom Unfallversicherer zu Unrecht überwiesene Beträge mit Formular 318.283.04 zurück. 4019 Ergeben die Abklärungen im Revisionsverfahren, dass nunmehr der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV entsteht bzw. wieder auflebt, so findet das allgemein übliche Verfahren Anwendung. Indessen ist in der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle als Bemer-

kung zu handen des Versicherten die Entstehung bzw. das Wiederaufleben des Anspruchs kurz zu begründen. 4.4.5 Bei Wegfall des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der UV infolge Aufenthaltes in einer Heilanstalt 4020 Die Rz 4017 bis 4019 gelten sinngemäss. 4.5 Übrige Mutationen 4.5.1 Anspruchsbegründende Veränderung des Grades der nicht unfallbedingten Komponente der Hilflosigkeit 4021 Zuständig für die Feststellung dieses Vorfalls ist die IV- Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle stellt dem Unfallversicherer eine Kopie der Mitteilung ihres Beschlusses zu. 4022 Gestützt auf die Beschlussesmitteilung behandelt die Ausgleichskasse den Fall wie die Änderung des Hilflosigkeitsgrades bei einer regulären Hilflosenentschädigung der AHV/IV, mit dem Unterschied allerdings, dass die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten keine Verfügung erlässt und den Unfallversicherer mit Formular 318.183.04 über die Änderung orientiert. 4023 Die neue ausfallende Hilflosenentschädigung ist ebenfalls mit dem Sonderfall-Code 99 zu kennzeichnen. 4.5.2 Ablösung der ausgefallenen Hilflosenentschädigung der IV durch eine ausfallende Hilflosenentschädigung der AHV 4024 Zuständig für die Feststellung dieses Vorfalls ist die Ausgleichskasse. Sie behandelt diesen Fall wie die Ablösung bei regulären Hilflosenentschädigungen der

AHV/IV, mit dem Unterschied allerdings, dass sie gegenüber dem Versicherten keine Verfügung erlässt und die IV-Stelle auf geeignete Weise über die Ablösung orientiert. 4025 Die ausfallende Hilflosenentschädigung der AHV ist ebenfalls mit dem Sonderfall-Code 99 zu kennzeichnen. 4.5.3 Weitere Sachverhalte 4026 Treten andere, hier nicht vorgesehene Tatbestände ein, die zu einer Mutation im Anspruch des Unfallversicherers auf Überweisung des Betrages der ausfallenden Hilflosenentschädigung führen, und lässt sich der Fall nicht in sinngemässer Anwendung der vorstehenden Regeln erledigen, so sind die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten. 5. Inkrafttreten 5001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Es ersetzt das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984.