Seite 1 von 6 Anlage 2 zum EVB-IT Service-Vertrag: Vergütung Inhalt 1. Vergütungsregelungen zu den einzelnen Serviceleistungen... 2 1.1. Bestandsaufnahme... 2 1.2. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft*... 2 1.3. Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft*... 2 1.4. Vor Ort-Service... 3 1.5. Besondere Serviceleistungen in Bezug auf Systemkomponenten*: Einrichten von neuen oder ausgewechselten Systemkomponenten*... 3 1.6. Sonstige Serviceleistungen... 3 2. Pauschalvergütung... 4 3. Vergütung nach Aufwand... 5 4. Preisanpassung... 5 5. Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten... 6
Seite 2 von 6 1. Vergütungsregelungen zu den einzelnen Serviceleistungen 1.1. Bestandsaufnahme 1.1.1. Die Vergütung für die Bestandsaufnahme gem. EVB-IT-Service, Ziffer 10.1, ist in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.2. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* Die Vergütung für die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* erfolgt folgendermaßen: 1.2.1. Maßnahmen zur Erstqualifizierung gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.1., sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.2.2. Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von Störungen* der Störungsebene 1 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.1., sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.2.3. Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von Störungen* der Störungsebene 2 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.2., und der Störungsebene 3 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.3., werden nach Aufwand vergütet (siehe 3. Vergütung nach Aufwand). 1.2.4. Maßnahmen zur Kenntniserlangung von Störungen* gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.3., sind als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des IT-Systems in der monatlichen Servicepauschale enthalten. Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung und -behebung werden durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich erbracht und nicht durch den Auftraggeber im Einzelnen beauftragt. Im Fall der nach Aufwand abgerechneten Leistungen sind die Leistungen bis zu einem Aufwand von 4 Stunden pro Einzelfall und bis zu einer maximalen Grenze von 20 Stunden pro Monat genehmigungsfrei. Darüber hinausgehende Aufwände bedürfen einer Genehmigung durch den Auftraggeber. 1.3. Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* Die Vergütung für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* erfolgt folgendermaßen: 1.3.1. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Monitoring und Reporting gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.2 sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten.
Seite 3 von 6 1.3.2. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der Basis-Systeme gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.1 sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.3.3. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der Middleware**-Komponenten gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.2 sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.3.4. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der mebis-anwendungen gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.3 werden nach Aufwand vergütet (siehe 3. Vergütung nach Aufwand). 1.3.5. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Datensicherung gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.4 sind in der monatlichen Servicepauschale enthalten. 1.4. Vor Ort-Service 1.4.1. Der Vor Ort-Service gem. Anlage 1, Ziffer 3.3., wird nach Aufwand vergütet (siehe 3. Vergütung nach Aufwand). 1.5. Besondere Serviceleistungen in Bezug auf Systemkomponenten*: Einrichten von neuen oder ausgewechselten Systemkomponenten* 1.5.1. Die Umsetzung von Maßnahmen zum Einrichten von neuen oder ausgewechselten Systemkomponenten gem. Anlage 1, Ziffer 3.4., werden nach Aufwand vergütet (siehe 3. Vergütung nach Aufwand). 1.6. Sonstige Serviceleistungen 1.6.1. Sonstige Serviceleistungen gem. Anlage 1, Ziffer 3.5., werden nach Aufwand vergütet (siehe 3. Vergütung nach Aufwand).
Seite 4 von 6 2. Pauschalvergütung Der Pauschalfestpreis für folgende Serviceleistungen (Servicepauschale) beträgt monatlich : Nr. Serviceleistungen Anteil an der Servicepauschale 1.1.1. Die Vergütung für die Bestandsaufnahme gem. EVB-IT- Servicevertrag, Ziffer 10.1 1.2.1. Maßnahmen zur Erstqualifizierung gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.1. 1.2.2. Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von Störungen* der Störungsebene 1 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.1. 1.2.4. Maßnahmen zur Kenntniserlangung von Störungen* gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.3. sind als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des IT-Systems 1.3.1. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Monitoring und Reporting gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.2. 1.3.2. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der Basis-Systeme gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.1. 1.3.3. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der Middleware**-Komponenten gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.2. 1.3.5. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Datensicherung gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.4
Seite 5 von 6 3. Vergütung nach Aufwand Folgende Serviceleistungen werden zu den angegebenen Stundensätzen aufwandsbezogen vergütet. Nr. Serviceleistungen Stundensatz 1.2.3. Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von Störungen* der Störungsebene 2 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.2., und der Störungsebene 3 gem. Anlage 1, Ziffer 3.1.2.3. 1.3.4. Die Umsetzung von Maßnahmen und die Erfüllung von Aufgaben zum Betrieb** der mebis-anwendungen gem. Anlage 1, Ziffer 3.2.3.3. 1.4.1. Der Vor Ort-Service gem. Anlage 1, Ziffer 3.3. 1.5.1. Die Umsetzung von Maßnahmen zum Einrichten von neuen oder ausgewechselten Systemkomponenten gem. Anlage 1, Ziffer 3.4. 1.6.1. Sonstige Serviceleistungen gem. Anlage 1, Ziffer 3.5 4. Preisanpassung Eine Preisanpassung für die Servicepauschale ist vorgesehen, falls sich das Angebot von mebis Landesmedienzentrum Bayern erweitert und sich damit die Anzahl der zu betreuenden Server erhöht. Die Preisanpassung berechnet sich proportional nach folgender Formel: (Angepasste Servicepauschale) = (Aktuelle Servicepauschale)/(Anzahl der aktuell betreuten Server) * (Anzahl der zukünftig zu betreuenden Server nach Systemerweiterung) Die angepasste Servicepauschale wird nach der Verfügbarkeit der Systemerweiterung und mit dem nächsten Zahlungstermin gültig.
Seite 6 von 6 5. Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.