Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes:
Artikel 1 Aufnahme eines 29a in den Bundesmantelvertrag-Ärzte 29a Medikationsplan (1) Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach 31a SGB V in Papierform zu erstellen, dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, sofern der Versicherte dauerhaft gleichzeitig mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel 1 anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt. Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab. Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet wird. Eine Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, sofern die Anwendung oder die pharmakologische Wirkung am gleichen Tag erfolgt. Ist Gleichzeitigkeit nach Satz 2 erst in der Zukunft gegeben, kann ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt werden. (2) Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich diejenigen Arzneimittel einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. Von anderen Vertragsärzten verordnete Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, sofern der Arzt ausreichend Kenntnis (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) von diesen hat. Darüber hinaus enthält der Medikationsplan apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, soweit diese dem Arzt bekannt sind, und deren Dokumentation im Medikationsplan medizinisch notwendig ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Aufgabe des an der Versorgung nach 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarztes. Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung unterliegen nur dann der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1, sofern der Versicherte keinen an der Versorgung nach 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarzt für die Koordination seiner diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen beansprucht. 1 Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden im Sinne des 29a Arzneimittel verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die gegebenenfalls wesentliche systemische Begleitwirkungen haben (z. B. Inhalativa zur Behandlung von COPD oder Asthma, Augentropfen zur Glaukombehandlung).
(4) An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte sind insbesondere gemäß 73 Abs. 1b SGB V und 24 Abs. 6 BMV-Ä verpflichtet, dem Vertragsarzt nach Abs. 3 Informationen zur Arzneimittelverordnung nach 29 zu übermitteln, sofern der Versicherte in diese Übermittlung eingewilligt hat. Die Therapieverantwortung für die vom Vertragsarzt nach Satz 1 verordneten Arzneimittel liegt bei diesem. 8 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten. (5) Vertragsärzte nach Abs. 3 sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. Weitere Vertragsärzte können den Medikationsplan aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. (6) Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolgt in der durch die Partner der Vereinbarung nach 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgegebenen Form. Protokollnotiz zu 29a: Die Regelung in 29 a BMV-Ä wird fortentwickelt, sobald die Vorgaben und Anforderungen an die Arzneimitteltherapiesicherheit umzusetzen sind.
Artikel 2 Ergänzung eines neuen Kapitels und einer neuen Pflichtfunktion in der Anlage 23 zu 29 (Anforderungskatalog nach 73 Abs. 8 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken) Bundesmantelvertrag-Ärzte 3.8 Medikationsplan nach 31a SGB V PFLICHTFUNKTION P3-800 Medikationsplan nach 31a SGB V Die Software muss die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach 31a SGB V notwendigen Funktionen und Informationen enthalten. Hierfür gelten die Vorgaben und technischen Spezifikationen der zwischen KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarung nach 31a Abs. 4 SGB V einschließlich ihrer Anlagen. Sofern Ärzte Medikationspläne nach 31a SGB V nicht erstellen oder aktualisieren müssen, kann auf diese Funktion verzichtet werden.
Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Berlin, den 21.09.2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin