BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder

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Transkript:

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder SS 2009 148.006 FALL II Fall II: Der Schrottplatz A. SACHVERHALT Wim W ist am 23.12.1980 geboren, er lebt in der kleinen oberösterreichischen Gemeinde Walding (Wieselstraße 17, 4111 Walding, Bezirk Urfahr-Umgebung). Schon seit seiner Kindheit ist er vom Werkstoff Metall begeistert, zumal seine Eltern einen Baustoff- und Metallhandel führten, der allerdings sehr zu seinem Bedauern vor 15 Jahren in Konkurs ging. Nach Abschluss der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrgangs beginnt W eine Lehre als Metallbautechniker. Nach der 1999 erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung findet W alsbald eine Anstellung als Metallbautechniker in einem großen Linzer Unternehmen. In seiner Freizeit beschäftigt sich W viel mit der Bearbeitung und Sammlung von Altmetall. Er besucht immer wieder die Schrottplätze und Altmetallhändler in der Umgebung. Die Atmosphäre auf den Schrottplätzen hat es ihm angetan. Bei einem seiner Streifzüge trifft er im Juni 2002 auf Anton A, einen Schrotthändler in Linz, dem W s Begeisterung für Altmetall nicht verborgen bleibt und der einen neuen Mitarbeiter sucht. Er bietet W eine Stelle auf seinem Schrottplatz an, die W sofort begeistert annimmt. Im Juni 2008 legt W schließlich die Meisterprüfung zum Metallbautechniker mit Auszeichnung ab. Im Zuge der Tätigkeit auf A s Schrottplatz bemerkt W, dass der Handel mit Altmetall boomt und so beschließt er, sich selbständig zu machen. Schnell findet er ein geeignetes Grundstück in seiner Heimatgemeinde Walding (Eisenstraße 9, 4111 Walding), das er kurz darauf kauft. Nun kann er es kaum noch erwarten, endlich seinen eigenen Schrottplatz zu eröffnen. Dort will er Alteisen und andere Altmetalle gegen Entgelt entgegennehmen und als besondere Dienstleistung auch die entgeltliche Abholung derartiger Altmetalle von den Kunden anbieten, um diesen die Transportarbeit abzunehmen. W stellt daher am 04.09.2008 bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag nach dem Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1997. W hat Zweifel, ob er die beantragte Genehmigung bekommen wird, weil er im August 2000 vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen eines Verkehrsunfalls und der dabei verursachten fahrlässigen Körperverletzung einer jungen Frau zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Außerdem wurde über W im Dezember 2005 von der Bundespolizeidirektion Linz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h (im Ortsgebiet) eine Geldstrafe in Höhe von 110,00 verhängt. Ansonsten hat sich W aber nie etwas zu Schulden kommen lassen.

B. TATBESTANDSANALYSE 1. Tatbestandselemente ( 2 und 14 Oö AWG) a. Welcher Teil des Tatbestandes gehört zur Rechtsfolge? b. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese!) c. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn? (Kennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes, die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen!) d. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in der Tabelle auf Seite 3 in einzelne Tatbestandselemente! 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? [Tabelle auf Seite 3] b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander in der Tabelle auf Seite 3 dar! 2

Landesgesetz vom 7. Mai 1997 über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1997 Oö AWG 1997), LGBl 1997/86 idgf 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, [ ] (4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Sammlung (Erfassung): das Abholen (Abfuhr) oder das Entgegennehmen von Abfällen; [ ] 14 Genehmigungspflicht für Abfallsammler und -behandler (1) Wer [ ] Abfälle gewerbsmäßig sammelt (abholt oder entgegennimmt) [ ], bedarf hiefür einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden. (2) [ ] (5) Verläßlich im Sinn dieses Landesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist [ ], oder die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Landesgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, bestraft worden ist [ ]. bestimmt unbestimmt Tatbestandsmerkmal alternativ kumulativ 1 2 3 4 5 3

C. SUBSUMTION 1. Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatestandselemente relevant? (Bereiten Sie den Sachverhalt für die Subsumtion vor!) Wim W ist am 23.12.1980 geboren [ ], er lebt in der kleinen oberösterreichischen Gemeinde Walding (Wieselstraße 17, 4111 Walding, Bezirk Urfahr-Umgebung) [ ]. Schon seit seiner Kindheit ist er vom Werkstoff Metall begeistert, zumal seine Eltern einen Baustoff- und Metallhandel führten, der allerdings sehr zu seinem Bedauern vor 15 Jahren in Konkurs ging [ ]. Nach Abschluss der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrgangs [ ] beginnt W eine Lehre als Metallbautechniker [ ]. Nach der 1999 erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung findet W alsbald eine Anstellung als Metallbautechniker in einem großen Linzer Unternehmen [ ]. In seiner Freizeit beschäftigt sich W viel mit der Bearbeitung und Sammlung von Altmetall [ ]. Er besucht immer wieder die Schrottplätze und Altmetallhändler in der Umgebung [ ]. Die Atmosphäre auf den Schrottplätzen hat es ihm angetan [ ]. Bei einem seiner Streifzüge trifft er im Juni 2002 auf Anton A, einen Schrotthändler in Linz, dem W s Begeisterung für Altmetall nicht verborgen bleibt [ ] und der einen neuen Mitarbeiter sucht. Er bietet W eine Stelle auf seinem Schrottplatz an, die W sofort begeistert annimmt [ ]. Im Juni 2008 legt W schließlich die Meisterprüfung zum Metallbautechniker mit Auszeichnung ab [ ]. Im Zuge der Tätigkeit auf A s Schrottplatz bemerkt W, dass der Handel mit Altmetall boomt und so beschließt er, sich selbständig zu machen [ ]. Schnell findet er ein geeignetes Grundstück in seiner Heimatgemeinde Walding (Eisenstraße 9, 4111 Walding), das er kurz darauf kauft [ ]. Nun kann er es kaum noch erwarten, endlich seinen eigenen Schrottplatz zu eröffnen [ ]. Dort will er Alteisen und andere Altmetalle gegen Entgelt entgegennehmen und als besondere Dienstleistung auch die entgeltliche Abholung derartiger Altmetalle von den Kunden anbieten, um diesen die Transportarbeit abzunehmen [ ]. W stellt daher am 04.09.2008 bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag nach dem Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1997. W hat Zweifel, ob er die beantragte Genehmigung bekommen wird [ ], weil er im August 2000 vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen eines Verkehrsunfalls und der dabei verursachten fahrlässigen Körperverletzung einer jungen Frau zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde [ ]. Außerdem wurde über W im Dezember 2005 von der Bundespolizeidirektion Linz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h (im Ortsgebiet) eine Geldstrafe in Höhe von 110,00 verhängt [ ]. Ansonsten hat sich W aber nie etwas zu Schulden kommen lassen [ ]. 4

2. Subsumtion: Überprüfen Sie in der Tabelle auf Seite 3, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand (unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt! D. RECHTSFOLGE 1. Welche Arten von Rechtsfolgen kommen grundsätzlich in Betracht? Worin besteht die Rechtsfolge des 14 Abs 1 Oö AWG ( Die Genehmigung ist zu erteilen [ ] )? 2. Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder kann das Verwaltungsorgan bloß handeln?)? Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des Tatbestandes geknüpft? 3. Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? 5

Ia. (relevanter) Sachverhalt 1 b. Beweis 2 3 II. Antrag 4 5 III. (Rechtliche) Begründung 6 8 9 7 SCHRIFTSATZMUSTER ANTRAG Ia. Ib. II. III. Rechtliche Begründung Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Antrag Beweise Sachverhalt sonstiges (1-9) Amt der oberösterreichischen Landesregierung Derartige Hinweise auf eine Ermessensentscheidung fehlen aber im Text des 14 Oö AWG. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber verwendet bei Anordnung der Rechtsfolge in 14 Abs 1 Oö AWG ausdrücklich das Wort ist ( ist zu erteilen ). Gewerbsmäßigkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff der der Auslegung bedarf. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie selbständig (also auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt wird. Ich habe eine Lehre als Metallbautechniker abgeschlossen und arbeite seit fast 10 Jahren in der Metallbranche. Seit 6 Jahren bin ich auf einem Schrottplatz beschäftigt. Ich habe die Meisterprüfung zum Metallbautechniker abgelegt. Durch meine Dienst- und Prüfungszeugnisse kann ich meine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Wim W, Metallbautechniker, Wieselstraße 17, 4111 Walding Ansonsten habe ich keine Strafen oder Verurteilungen. Auch das Sammeln von Abfällen ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. In 2 Abs 4 Z 1 Oö AWG ist der Begriff der Sammlung legal definiert als das Abholen (Abfuhr) oder das Entgegennehmen von Abfällen. 14 Abs 1 Oö AWG schreibt für das gewerbsmäßige Sammeln von Abfällen eine Genehmigung der Landesregierung vor. Ich wurde einmal wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. 6

Ia. Ib. II. III. Rechtliche Begründung Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Antrag Beweise Sachverhalt sonstiges (1-9) Ich möchte Altmetall entgegennehmen bzw von den Kunden abholen. Die Kunden möchten sich des Altmetalls entledigen wenn sie es zu mir bringen bzw von mir abholen lassen. Altmetall ist auch eine bewegliche Sache, weil es von einer Stelle zu einer anderen ohne Substanzverlust transportiert werden kann. Die Sammlung von Abfällen ist daher gegeben. die oberösterreichische Landesregierung möge mir gemäß 14 Oö AWG die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Sammlung von Abfällen (Alteisen und andere Altmetalle) auf dem Grundstück Eisenstraße 9, 4111 Walding erteilen. Auch das ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff der der Auslegung bedarf. 14 Abs 5 Oö AWG enthält eine Legaldefinition für diesen Begriff. Verläßlich [ ] ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Darüber hinaus wurde von der BPD Linz eine Geldstrafe der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über mich verhängt. Parteienvorbringen, Lehrabschlusszeugnis, Dienstzeugnisse, Meisterprüfungszeugnis, Strafregisterauszug, Strafbescheid, Sachverständigengutachten Ich möchte den Schrottplatz selbständig, also auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben. Ich trage die Kosten und das Geschäftsrisiko. Die Tätigkeit soll auch auf unbestimmte Zeit, also regelmäßig erfolgen. Ich möchte Altmetall gegen Entgelt entgegennehmen bzw abholen, weshalb auch die Ertragsabsicht gegeben ist. Ich möchte also gewerbsmäßig tätig werden. Ich habe eine Lehre als Metallbautechniker gemacht und im Juni 2008 die Meisterprüfung zum Metallbautechniker abgelegt. wegen: Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Sammlung von Abfällen (Alteisen und andere Altmetalle) auf dem Grundstück Eisenstraße 9, 4111 Walding gemäß 14 Oö AWG Ich stelle daher den A n t r a g, Der Begriff der Abfälle ist in 2 Abs 1 Z 1 Oö AWG legal definiert als bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat. Gemäß ist die Landesregierung sachlich zuständig. Da es sich bei der von mir beantragten Tätigkeit um die gewerbsmäßige Sammlung von Abfällen handelt, besteht eine Genehmigungspflicht und mein Antrag ist somit zulässig. 7

Ia. Ib. II. III. Rechtliche Begründung Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Antrag Beweise Sachverhalt sonstiges (1-9) Walding liegt in Oberösterreich, daher ist die oberösterreichische Landesregierung sachlich und örtlich zuständige Behörde I. und letzter Instanz. Mein Schrottplatz soll in der Eisenstraße 9 in 4111 Walding betrieben werden. Wim W 14 Abs 1 Oö AWG schreibt als weitere Voraussetzung die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit vor. Die Rechtsfolge ist in Form einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) zu ziehen. Der Verwaltung soll aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gründen beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine oder mehre Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe erfolgt sind. Dies folgt schon aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das von der gebundenen Entscheidung als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs ausgeht. Ich möchte auf meinem Grundstück (Eisenstraße 9, 4111 Walding) Alteisen und andere Altmetalle gegen Entgelt entgegennehmen und die entgeltliche Abholung von Alteisen und anderen Altmetallen anbieten. Ich habe durch meine Ausbildung und bisherige Tätigkeit (Praxis als Metallbautechniker in einem Linzer Unternehmen und auf einem Schrottplatz) die erforderliche Qualifikation. Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, so müssen sich dafür Hinweise im Gesetzestext finden. Ich wurde nur einmal wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt und nur zu einer Geldstrafe. Ich weise keine sonstigen Verurteilungen auf. Die Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt meine Verlässlichkeit nicht aus. Eine nur einmalige Bestrafung lässt die Annahme nicht zu, dass ich die mit der angestrebten Tätigkeit in Verbindung stehenden gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten werde. Es sind auch keine der anderen Ausschlussgründe für die Verlässlichkeit gegeben. Ich habe auch keine Bestrafungen nach den in 14 Abs 5 Oö AWG angeführten Gesetzen und bin daher verlässlich isd Oö AWG. 14 Abs 1 Oö AWG verlangt einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. 8

Ia. Ib. II. III. Rechtliche Begründung Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Antrag Beweise Sachverhalt sonstiges (1-9) Antragsteller: III. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: einfach, Beilagen Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Oö AWG, daher gelangt subsidiär das AVG zur Anwendung. 3 Z 2 AVG (Betrieb einer Unternehmung) ist maßgeblich. Walding, 10.10.2008 9