IMMOBILIENERWERB IN DER ZWANGSVERSTEIGERUNG

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Transkript:

AMTSGERICHT EMMENDINGEN - Vollstreckungsgericht- HINWEISE ZUM IMMOBILIENERWERB IN DER ZWANGSVERSTEIGERUNG (Stand: 29. April 2013) Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne der Servicebereich für Zwangsversteigerungssachen Tel.:07641 96587-809 -ganztags - Tel: 07641 96587-808 -vormittags - Tel.:07641 96587-804) -vormittags -

Sie sind an einer Immobilie interessiert, die ihm Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird? Dann dürfen wir Ihnen mit diesem Hinweisblatt einige grundsätzliche Informationen vermitteln. Bitte beachten Sie, dass Zwangsversteigerungsverfahren einen unterschiedlichen Verlauf nehmen können, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch in dem Verfahren, in dem die Immobilie angeboten wird, für die Sie sich interessieren, Besonderheiten auftreten können. Diese können dann im Versteigerungstermin erörtert werden. I. Informationen zum Grundbesitz als solchem: Als hauptsächliche Informationsquelle steht Ihnen das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Verfügung (Verkehrswertgutachten). Einsichtsmöglichkeiten: Ansprechpartner: Dienstzeiten: Zimmer 04, 08 u. 09/ Erdgeschoss Frau Limberger, Frau Trotter oder Herr Mayerhöffer Mo - Fr. 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie ggf. nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 07641 96587-808, -809 oder -804) Sobald Versteigerungstermin anberaumt ist, ist das Gutachten auch über Internet abrufbar (www.versteigerungspool.de). Besichtigungsmöglichkeiten: Den Zutritt zum Objekt kann das Gericht weder für sich noch für den Sachverständigen erzwingen und damit leider auch nicht für Sie als Bietinteressenten. Es ist allein Sache des Vollstreckungsschuldners, wem er Zutritt gewährt (es handelt sich schließlich um eine Zwangsmaßnahme). Verweigert der Schuldner eine Innenbesichtigung, müssen Gericht und Sachverständiger den Verkehrswert nach dem äußeren Anschein und nach amtlichen Unterlagen beurteilen. Der Schuldner hat dann aber auch hinzunehmen, dass durch den Sachverständigen u.a. ein Sicherheitsabschlag von üblicherweise 10 % vorgenommen wird. Obwohl bei Ihnen als Bietinteressenten der Eindruck entstehen kann, ohne Innenbesichtigung ein bisschen die Katze im Sack zu kaufen, kann durch diesen Sicherheitsabschlag das Objekt finanziell aber auch recht attraktiv werden.

II. Zum eigentlichen Versteigerungstermin 1. Was ist mitzubringen: a) ein gültiger Personalausweis b) Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes; Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist aufgrund Gesetzesänderung ab 01.02.2007 ausgeschlossen. Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Die Sicherheit kann auch durch Überweisung auf folgendes Konto geleistet werden -unter Angabe des Aktenzeichens und Kassenzeichen Nr. 9804000100353-: Baden-Württembergische Bank Konto 7 469 534 505 BLZ 600 501 01 IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05 BIC: SOLADEST600 Bitte beachten Sie, dass die Einzahlung in diesem Fall so frühzeitig erfolgen muss, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben und dem Gericht mitgeteilt werden kann. Sicherheitsleistung ist auch durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft möglich ( 69 III ZVG). c) Wenn Sie im Versteigerungstermin selbst nicht erscheinen können, kann Ihr Vertreter nur dann wirksam Gebote für Sie abgeben, wenn dieser dem Gericht eine öffentlich beglaubigte (notarielle) Bietvollmacht vorlegt.

2. Bietzeit: a) Seien Sie bitte pünktlich zum Terminsbeginn anwesend. Denn bevor die eigentliche Versteigerung beginnt (Mindestbietzeit 30 Minuten) werden die Versteigerungsbedingungen (Grundbuchbelastungen etc.) und etwaige Besonderheiten detailliert bekannt gegeben. b) Gebote können ausschließlich im Versteigerungstermin im Rahmen der Bietzeit und nur mündlich abgegeben werden. c) Wertgrenzen Das Bestehen von Wertgrenzen (5/10 bzw. 7/10 des Verkehrswerts) kann sich in jedem Versteigerungstermin aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs anders gestalten; eine ausführliche Information/Erörterung erfolgt im jeweiligen Versteigerungstermin. Grundsätzlich gilt für einen ersten Termin, dass der Zuschlag bei einem Gebot von mindestens 50 % des Verkehrswerts erteilt werden kann. Von Gläubigerseite kann jedoch bei Nichterreichen von 7/10 des Verkehrswertes grundsätzlich Zuschlagsversagung beantragt werden. III. Wann ist das Meistgebot zu bezahlen: Zum Zwecke der Verteilung des Versteigerungserlöses (Meistgebot plus 4 % Zinsen) bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin (ca. 4-6 Wochen nach dem Versteigerungstermin). Erst zu diesem Termin hat die Bezahlung des Meistgebots zu erfolgen. Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung bei der Baden-Württembergischen Bank auf das Konto Nr. 7 469 534 505 (BLZ 600 501 01) IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05 BIC: SOLADEST600 zu entrichten (Barzahlung bei Gericht ist ausgeschlossen), dass der Betrag der Landesoberkasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung werden Sie von Seiten des Gerichts rechtzeitig erhalten. IV. Welche Kosten kommen zusätzlich auf Sie zu: a) eine Gerichtsgebühr für die Erteilung des Zuschlags b) die Kosten der Eintragung in das Grundbuch c) 5 % Grunderwerbsteuer aus dem Erwerbspreis.

V. a) Was, wenn der bisherige Eigentümer (Schuldner) im Objekt wohnt: Einer gesonderten Kündigung bedarf es hier nicht; der bisherige Eigentümer (Schuldner) hat aufgrund des Zuschlagsbeschlusses das Objekt zu räumen. Die Gewährung einer eventuellen Räumungsfrist gegen Erheben einer Nutzungsentschädigung obliegt Ihnen als Ersteher. b) bei Mietern: Hier besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. VI. Für die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) gelten insbesondere folgende Besonderheiten: - Es besteht bei Mietern kein Sonderkündigungsrecht des Erstehers - Antrag auf Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze kann durch Antragsgegner bzw. Antragsteller grundsätzlich nicht gestellt werden.