Vollstreckungsrecht 2

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1 ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010

2 Frank Müller Rechtsanwalt Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in unbewegliches Vermögen Die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nicht auf Zahlung gerichtet sind Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, 887 ff Zwangsvollstreckung und Abgabe einer Willenserklärung, 894 ff , 25 Prozessuale Offenbarungspflichten des S und Haft Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vollstreckungserinnerung, Sofortige Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage (Vollstreckungsabwehrklage), Drittwiderspruchsklage, Klage auf vorzugsweise Befriedigung, Vollstreckungsschutz, 765 a Anfechtung Einstweiliger Rechtsschutz Definition! Beachte Beispiel O P Problem/Streit

4 in unbewegliches Vermögen (1) 1 I. Gegenstand Grundstücke, einschließlich aller Bestandteile, 864 I grundstücksgleiche Rechte, 864 I; z.b. Erbbaurecht, 11 ErbbRVO Miteigentumsanteile an Grundstücken sowie an grundstücksgleichen Rechten, 864 II Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Hypothek erstreckt (Haftungsverband der Hypothek), 865 I, 1120 ff. BGB II. Arten der Vollstreckung, 866 I Eintragung einer Zwangshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Der G kann verlangen, dass eine dieser Maßnahmen alleine oder neben den Übrigen ausgeführt wird, 866 II. Bei Arrest: Einschränkung gem Eintragung einer Zwangshypothek a) Funktion: Die Zwangshypothek ist stets Sicherungshypothek, 867 I, also streng akzessorisch, 1184 BGB, welche mit ihrer Eintragung ins Grundbuch entsteht, 867 I 2. Sie ist eine dingliche Sicherung der Geldforderung. Der G kann durch Zwangsversteigerung seine Befriedigung erlangen. Im Unterschied zur normalen Hypothek jedoch ohne Duldungsklage nach 1147 BGB, vgl. 867 III; Rangklasse folgt aus 10 I Nr. 4 ZVG.

5 in unbewegliches Vermögen (2) 2 1. Eintragung einer Zwangshypothek (Fortsetzung) b) Voraussetzungen der Zwangshypothek Prüfung der Voraussetzungen durch das GBA von Amts wegen; es prüft sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen; fehlt eine Voraussetzung, so ist der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek zurückzuweisen; fehlen lediglich grundbuchrechtliche Voraussetzungen und sind diese Hindernisse behebbar, so ergeht eine Zwischenverfügung (mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung) grundbuchrechtliche Voraussetzungen: Antrag des G, 867 I, beim GBA, 13 GBO! Die Prozessvollmacht erstreckt sich gem. 81 auch hierauf. Bezeichnung des Grundstücks und der Geldbeträge, 28 GBO Eintragungsbewilligung des S, 19 GBO, entbehrlich diese wird durch Vollstreckungsvoraussetzungen ersetzt, vgl. 867 I 2. vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen: bei den allgemeinen Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren, VR 1: 6 13, gilt: funktionelle Zuständigkeit des GBA, 867 I; Entscheidung durch RPfl, 3 Nr. 1 h RPflG

6 in unbewegliches Vermögen (3) 3 1. Eintragung einer Zwangshypothek (Fortsetzung) RSB fehlt, wenn Forderung bereits durch Hypothek gesichert ist Verbot der Doppelsicherung weitere Sicherungshypothek an anderem Grundstück des S für gleiche Forderung unzulässig (h.m.), vgl. 867 II 1; anders, wenn zunächst Forderung nur durch Grundschuld gesichert ist Titel mit mehr als 750, 866 III; ohne Zinsen Klausel Zustellung besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, VR 1: keine Vollstreckungshindernisse, VR 1: InsO; Rückschlagsperre, falls Sicherungshypothek im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wurde im Fall des 867 II, falls Verteilungserklärung fehlt

7 in unbewegliches Vermögen (4) 4 1. Eintragung einer Zwangshypothek (Fortsetzung) c) Besonderheiten Eintragung der Sicherungshypothek als Buchhypothek; abhängig vom Bestand der Forderung Bei Aufhebung der ZV/Erklärung der ZV für unzulässig erwirbt Eigentümer die Hypothek als Eigentümergrundschuld, 868. Falls S nicht Eigentümer des Grundstücks ist, entsteht keine Zwangshypothek; kein Gutglaubenserwerb möglich; 892 BGB nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb anwendbar! d) Rechtsbehelfe Beschwerde nach 71 I GBO i.v.m. 11 I RPflG, falls Antrag des G abgelehnt wird Beschwerde des S nach 71 II 2 GBO, falls GBA Eintragung der Sicherungshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat dann wird Amtswiderspruch nach 53 I 1 GBO eingetragen oder Löschung vorgenommen! nicht 766 oder 793 gegen die Eintragung 767, wenn S materiell-rechtliche Einwendungen gegen titulierten Anspruch hat, , wenn Dritte ein Interventionsrecht geltend machen, 42 47

8 in unbewegliches Vermögen (5) 5 2. Zwangsversteigerung, , a ZVG erfolgt durch Anordnung der Zwangsversteigerung, 15 ZVG, wodurch die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt, 20 ZVG, sowie Verwertung durch Versteigerung, 35 ff. ZVG a) Voraussetzungen der Anordnung allgemeine Verfahrensvoraussetzungen; insbes. Antrag nach 16 I ZVG; funktionell zuständig ist das AG als VollstrG nach 3 Nr. 1 i RPflG durch den RPfl; RSB fehlt bei Bagatellforderungen (h.m.) allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; 17 ZVG: S als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers! Keine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtslage; VollstrG prüft wegen des Grundsatzes der Formalisierung der ZV nur formelle Identität von S und dem im Grundbuch Eingetragenen. keine Vollstreckungshindernisse b) Anordnungsbeschluss des VollstrG, 15, 20 ZVG danach Eintragung des Versteigerungsvermerks in das Grundbuch, 19 ZVG c) Wirkung der Anordnung Beschlagnahme des Grundstücks, 20 I ZVG; Verstrickung! Der G erhält kein PfPfR, sondern lediglich ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück Befriedigungsrecht.

9 in unbewegliches Vermögen (6) 6 2. Zwangsversteigerung, , a ZVG (Fortsetzung) d) Wirkung der Beschlagnahme relatives Veräußerungsverbot, 23 I ZVG; 136, 135 BGB Ausnahmen vom Veräußerungsverbot Einwilligung des G in Verfügung des S, 185 BGB Verfügung innerhalb einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, 23 I 2 ZVG beim gutgläubigen Erwerb Dritter, 135 II BGB! Beachte hierbei 23 II ZVG!! Problembereiche: Eigentumsumschreibung vor Wirksamwerden der Beschlagnahme Eigentumswechsel nach Beschlagnahme, aber vor Eintragung des Versteigerungsvermerks Eintragung des Eigentumswechsels nach Eintragung des Versteigerungsvermerks dingliche Einigung nach Wirksamwerden der Beschlagnahme und nach Eintragung des Sperrvermerks

10 in unbewegliches Vermögen (7) 7 2. Zwangsversteigerung, , a ZVG (Fortsetzung) e) Umfang der Beschlagnahme 20 I ZVG: Grundstück, Grundstücksbruchteil, grundstücksgleiche Rechte 20 II ZVG i.v.m BGB: Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt! aber entgegen 1123 BGB nicht Miet- und Pachtforderungen, 21 II 1 ZVG f) Versteigerung Terminsbestimmung, 36 ZVG; Inhalt nach 37 ZVG wie: Bezeichnung des Grundstücks, Zeit und Ort des Versteigerungstermins, Aufforderung, nicht eingetragene Rechte anzumelden (beachte 48, 66 II ZVG) Arten der Gebote: fünf Gebote geringstes Gebot, 44 I ZVG sog. Deckungsprinzip Verfahrenskosten ( 109 ZVG) + dem Anspruch des betreibenden G vorgehenden Rechte (Rangfolge, 10 ZVG) = geringstes Gebot Mindestgebot, 74 a, 85 a ZVG nur im 1. Versteigerungstermin; wegen Art. 14 GG absolutes Mindestgebot: 1/2 muss des Grundstückswertes relatives Mindestgebot: 7/10 kann

11 in unbewegliches Vermögen (8) 8 2. Zwangsversteigerung, , a ZVG (Fortsetzung) Mehrgebot Gebot im Versteigerungstermin geringstes Gebot = Mehrgebot Meistgebot höchstes in der Versteigerung abgegebene Gebot: geringstes Gebot + Mehrgebot = Meistgebot Bargebot, 49 I ZVG vom Ersteher im Verteilungstermin in bar zu entrichtender Betrag! Übernahmeprinzip, 52 I 1 ZVG Zuschlag nach 81 I ZVG an den Meistbietenden zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe 82 ZVG durch Beschluss des VollstrG; Verkündung gem. 87 ZVG; Wirksamwerden des Zuschlags gem. 89 ZVG Zuschlagsbeschluss ist Vollstreckungstitel, 93 I ZVG Mit dem Zuschlagsbeschluss verlieren Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundstück ihre Wirkung; der Erwerber erlangt uneingeschränktes Eigentum am Grundstück, 90 I ZVG; an allen Gegenständen, auf die sich die Versteigerung erstreckt, 90 II ZVG. hierüber 55, 20 ZVG anzuwenden

12 in unbewegliches Vermögen (9) 9 2. Zwangsversteigerung, , a ZVG (Fortsetzung) originärer Eigentumserwerb des Erstehers auf Gut- oder Bösgläubigkeit kommt es hier nicht an; Umfang: 90, 55 I, 20 II ZVG; 1120 BGB nicht, falls wirksam enthaftet gem ff. BGB, 23 I 2 ZVG 90, 55 II, 37 Nr. 5 ZVG; 97 BGB bei schuldnerfremdem Zubehör, das deshalb nicht in den Haftungsverband gefallen ist Belastung des Grundstücks Die im Grundbuch eingetragenen und ins geringste Gebot fallenden Rechte bleiben bestehen. Im Übrigen erlöschen sie, 91 ZVG, und setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fort, 92 ZVG. sonstige Wirkung da Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel ist, fehlt für eine Räumungsklage das RSB keine Räumung gegen Mieter/Pächter, 57 ZVG, aber Sonderkündigungsrecht des Erstehers, 57 a ZVG Verteilung des Erlöses, 105 ff. ZVG

13 in unbewegliches Vermögen (10) Zwangsversteigerung, , a ZVG (Fortsetzung) g) Rechtsmittel sofortige Beschwerde, 96 ZVG, 793, 567 ff.; Besonderheiten nach ZVG h) Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, ZVG Zwangsweise Verwertungen, die in der Art einer Zwangsvollstreckung durchgeführt werden; daher handelt es sich um keine echte Zwangsvollstreckung, d.h. die Voraussetzungen der ZV brauchen nicht vorliegen. Besondere Fälle sind: Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren, 172 ff. ZVG, 165 InsO Zwangsversteigerung auf Antrag des Erben, 175 ff. ZVG Zwangsversteigerung auf Aufhebung einer Gemeinschaft, 180 ff. ZVG Teilungsversteigerung! beliebtes Klausurproblem: Antrag eines Ehegatten als Miteigentümer auf Teilungsversteigerung Liegen die Voraussetzungen des 1365 BGB vor (materiell-rechtliche Einwendung), kann anderer Ehegatte grds. Drittwiderspruchsklage, 771, erheben, s ; fraglich hierbei, ob Interventionsrecht vorliegt; bereits Antrag auf Teilungsversteigerung bedarf im Fall des 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten (h.m.).

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