Teil 2.2: Grundlagen des Vollstreckungsrechts

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1 Vorlesung Teil 2.2: Grundlagen des Vollstreckungsrechts RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Literatur zum Vollstreckungsrecht (Auswahl): Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., München (Vahlen) 2014, ISBN , 49,80 (klassisches Lehrbuch); Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., München (Vahlen) 2014, ISBN , 29,80 (schon für das Referendariat, mit Formulierungsbeispielen ) Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., München (Vahlen) 2013, ISBN , 31,90 (schon für das Referendariat, mit Formulierungs- und Klausurbeispielen) dazu: Lackmann/Witschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl., München (Vahlen) 2016, ISBN , 23,90 (ebenfalls für das Referendariat). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 2 1

2 Rechtsgrundlagen ZPO, 8. Buch, b ZVG (S: 108) für die Vollstreckung in unbewegliche Sachen RPflG (S: 96) mit Zuweisungen der meisten Vollstreckungsmaßnahmen an den Rechtspfleger, 3 Nr. 1 i, Nr. 3 a), 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG; Anfechtungsgesetz (S: 111) EuVTVO RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 3 Begriff der Zwangsvollstreckung: Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs aufgrund eines Vollstreckungstitels mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel, da auch in der Vollstreckung das Selbsthilfeverbot gilt. Zweistufigkeit der Rechtsverwirklichung: 1. Stufe: Titel: (Leistungs-) Urteil, sonstige Titel, z.b. vollstreckbare Urkunde ( 794 I Nr. 5 ZPO) 2. Stufe: Vollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 4 2

3 Dreistufigkeit der Vollstreckung: 1. Stufe: Sicherung Beschlagnahme, Pfändungspfandrecht 2. Stufe: Verwertung Versteigerung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks Überweisung einer Forderung zur Einziehung (entfällt bei: Sicherungsvollstreckung, einstw. Rechtsschutz, Zwangshypothek) 3. Stufe: Auskehr des Erlöses an den Gläubiger RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 5 Zwangsvollstreckung = Realisierung der Vermögenshaftung Haftung des gesamten Vermögens einer Person für die Verbindlichkeiten dieser Person keine Vollstreckung gegen die Person des Schuldners (Verkauf in die Sklaverei, Schuldturm; auch keine Vollstreckung "in die Arbeitskraft" des Schuldners - wohl aber, wenn auch in Grenzen, Pfändung von Arbeitseinkommen) Unterschiede zum Insolvenzverfahren: Einzelvollstreckung - Gesamtvollstreckung Prioritätsprizip - Gleichbehandlungsgrundsatz prior in tempore potior in iure par condicio creditorum ( 1, 38 InsO) ( 804 III ZPO) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 6 3

4 Prinzipien und Verfahrensgrundsätze Dispositionsmaxime Antragsprinzip hinsichtlich des "Ob" der Vollstreckung, Antragsprinzip hinsichtlich des zu vollstreckenden Anspruchs, Antragsprinzip hinsichtlich des Umfangs der Vollstreckung, Antragsprinzip hinsichtlich des Vollstreckungsorgans; aber: keine Disposition hinsichtlich Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung streitig ist, ob Auswahl des konkreten Gegenstands zulässig (unzul. Einsatz als Druckmittel, mglw. unangem. Kosten?); Verhandlungsmaxime: nein Mündlichkeit: nein ( 834 ZPO schließt die Anhörung des Schuldners vor Pfändung ausdrücklich aus!); erst nachgelagerte Gewährung rechtlichen Gehörs. Öffentlichkeit: nein Aber: Bei den vollstreckungsrechtlichen Klagen ( 767, 771, 805 ZPO) handelt es sich um Erkenntnisverfahren, bei denen die sämtlichen zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze gelten. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 7 Rechtsbeziehungen im Zwangsvollstreckungsrecht Gl. Vollstreckungsanspruch (öffentlich-rechtlich) 1. titulierter Anspr. 2. Vollstreckungsverhältnis (privatrechtlich) Sch. Eingriffsverhältnis (öffentlich-rechtlich) Staat RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 8 4

5 Rechtsbeziehungen im Zwangsvollstreckungsrecht zum Vollstreckungsanspruch (Verhältnis Gläubiger - Staat): Selbsthilfeverbot Justizgewährungsanspruch, hier: (Gewaltverbot) = Vollstreckungsanspruch Aus Vollstreckungsanspruch folgt: Erzwingbarkeit des Tätigwerdens der Vollstreckungsorgane ( 766, 793 ZPO) sanktioniert durch: Amtshaftung ( 839 BGB, Art. 34 GG), kein Richterprivileg zum Eingriffsverhältnis (Verhältnis Staat - Schuldner): staatlicher Grundrechtseingriff Gesetzesvorbehalt (Vorschriften der ZPO) Verhältnismäßigkeitsprüfung ggf. spezielle Eingriffsvoraussetzungen (Art. 13 GG!) Grundrechtskollision mit Art. 14 GG des Gl., deshalb Abwägung, die aber regelmäßig zugunsten des vollstreckenden Gläubigers ausfallen muss. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 9 Rechtsbeziehungen im Zwangsvollstreckungsrecht zum "Vollstreckungsverhältnis" (Verhältnis Gläubiger - Schuldner): BGH: durch Vollstreckungseingriff wird privatrechtliche Sonderbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner begründet 280 I BGB anwendbar 278 BGB anwendbar; bei RA 85 II ZPO. Vollstreckungsverhältnis ist zu unterscheiden von dem der Vollstreckung zugrunde liegenden titulierten Anspruch. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

6 Beispielsfall (nach BGH NJW 1985, 3080): Gl. vollstreckt wegen einer Forderung von 231,72 und hat beantragt, die eidesstattliche Versicherung (heute: Vermögensauskunft, 802c) des Sch. abzunehmen und Haftbefehl (heute: 802g) zu erlassen, wenn er zum Termin nicht erscheint. Kurz vor dem Termin bezahlt der Sch. gegen Quittung und das Versprechen der Angestellten des Gl., dass der Vollstreckungsantrag zurückgenommen werde. Dies vergisst die Angestellte, so dass gegen den zum Termin nicht erschienenen Sch. der Haftbefehl ergeht, der Sch. wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (heute: 882b I Nr. 1, 882c I Nr. 1), was der Schufa nicht entgeht. Eine parallel beantragte Grundstückskauffinanzierung "platzt" deswegen, so dass Notarkosten von 2.470,52 nutzlos verwendet wurden. Anspruch des Sch. gegen Gl.? RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 11 Formalisierung der Zwangsvollstreckung Entlastung des Vollstreckungsverfahrens von der Prüfung zentraler Vollstreckungsvoraussetzungen: Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs wird nicht geprüft, nur die formellen Voraussetzungen der "Titel, Klausel, Zustellung" Einwände: nur Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO) Eigentum des Schuldners an den in seinem Gewahrsam vorgefundenen Gegenständen wird nicht geprüft ( 808 ZPO) Einwände: nur Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

7 Abhängigkeit der Vollstreckungsmaßnamen von der Eigenart des zu vollstreckenden Anspruchs Zahlung von Geld Herausgabe oder Leistung einer Sache Vornahme einer Handlung Dulden oder Unterlassen Abgabe einer Willenserklärung Gläubiger muss Geld bekommen Gläubiger muss in den Besitz der Sache gelangen Schuldner muss gezwungen werden, die Handlung vorzunehmen oder Gläubiger muss Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen können Schuldner muss gezwungen werden, die Handlung zu dulden bzw. zu unterlassen Die Willenserklärung muss abgegeben werden, beachte: 894. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 13 Vollstreckung einer Geldforderung Beim Schuldner wird der geschuldete Geldbetrag beschlagnahmt...falls nicht möglich......wird beim Schuldner irgendein (beliebiger) Vermögensgegenstand beschlagnahmt und zu Geld gemacht Übergabe des Geldes an den Gläubiger RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

8 Vollstreckung WEGEN Geldforderungen: zur Vollstreckung geeignete Vollstreckungsobjekte IN bewegliches Vermögen IN unbewegliches Vermögen IN körperl. Sachen IN Forderungen u. Rechte IN Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Vollstreckungsmaßnahme und -organ: Pfändung durch Inbesitznahme (GV) Pfändungs- u. Überweisungs -beschluss (VollstrG) Anordnung der Zwangsversteigerung (VollstrG) Anordnung der Zwangsverwaltung (VollstrG) Eintragung der Zwangshypothek (GBA) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 15 Herausgabe oder Leistung einer Sache Vollstreckung "sonstiger Ansprüche" (die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind) Vornahme einer Handlung Dulden oder Unterlassen Abgabe einer Willenserklärung Wegnahme beim Schuldner Inbesitznahme durch den Staat Übergabe an Gläubiger Ausübung von Zwang auf den Schuldner oder Ersatzvornahme Androhung von Strafen für den Fall der Zuwiderhandlung Gesetzliche Fiktion: rechtskräftige Entscheidung gilt nach 894 als Willenserklärung des Schuldners RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

9 8. Buch, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften, ZPO Zweiter Abschnitt: Vollstr WEGEN Geldforderungen 882h) ( 802a Dritter Abschnitt: Vollstr. WEGEN anderer Ansprüche ( 883 ff.) Allgemeine Bestimmungen der Vollstr wg. Geldforderungen ( 802a 802l) Vollstr zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, Vollstr IN unbewegl. Vermögen ( ) Vollstr IN bewegliches Vermögen ( ) Vollstr zur Erwirkung von Handlungen Vollstr in körperliche Sachen ( ) Vollstr in Forderungen und Rechte ( ) Vollstr zur Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungsverpflichtungen Fiktion der Abgabe von Willenserklärungen RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

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