3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
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- Adam Holst
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1 3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Pfändung (staatlicher Hoheitsakt) B. Rechtswirkungen der Pfändung I. Verstrickung II. Pfändungspfandrecht C. Verwertung Folie 39
2 3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen Gliederung der ZPO primär nach Art des zu vollstreckenden Anspruchs Geld, Herausgabe, Erwirkung von Handlungen 2. Abschnitt: ZV wegen Geldforderungen Titel 1: ZV in das bewegliche Vermögen Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften Untertitel 2: ZV in körperliche Sachen Folie 40
3 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme und Fortschaffen oder Kennzeichnung sowie Information des Schuldners Folie 41
4 Pfändung zur rechten Zeit ( 758a IV) - Nachtzeit? am rechten Ort ( 808, 809, 739) - Gewahrsamsspähre des Vollstreckungsschuldners in der rechten Weise ( 758 ff., 806b, 808) - zb grds. Belassen und Siegel im rechten Umfang ( 803, 811 ff.) - Verbot der Überpfändung; unpfändbare Gegenstände Folie 42
5 Wirkungen der Beschlagnahme Verstrickung: öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache Funktion: Grundlage der Verwertung Wirkungen - Behördliches Veräußerungsverbot, 135, 136 BGB - Verstrickungsbruch, 136 StGB Voraussetzungen - Wirksame Vollstreckungsmaßnahme - Abgrenzung zur nichtigen Maßnahme Folie 43
6 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verstrickung Deutsche Gerichtsbarkeit Funktionelle Zuständigkeit Titel Beachtung des 808 I, II Folie 44
7 Ende der Verstrickung Ablieferung an den Ersteigerer, 817 II Aufhebung durch den GV (Entstrickung) Gutgläubiger Erwerb, 136, 135 II BGB Folie 45
8 Pfändungspfandrechtstheorien Privatrechtliche Theorie Öffentlich-rechtliche Theorie Gemischte privatrechtlich / öffentlich-rechtliche Theorie (BGHZ 119, 75 = BGH NJW 1992, 2570) Folie 46
9 Wirkungen der Beschlagnahme Pfändungspfandrecht ( 804) Grundlage der Erlösverteilung Inbegriff der Rechtsposition, die Gläubiger erhält materielles Verwertungsrecht Gläubiger kann durch Verwertung Befriedigung verlangen VSS: str. (M1) öffentlich-rechtliche Theorie: Verstrickung reicht aus (M2) privatrechtliche Theorie: dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts daher müssen BGB-VSS erfüllt sein: Forderung, Eigentum des Schuldners Ersteigerung bei schuldnerfremder Sache nur nach 1244 BGB (gutgl.) (hm) gemischte Theorie: privatrechtlicher Charakter aber vollstreckungsrechtliche Modifizierungen Verwertungsvorgang öffentlich-rechtlich; originärer Eigentumserwerb des Ersteigerers kraft Hoheitsaktes (Eigentum per VA) Folie 47
10 Besitzverhältnisse nach Pfändung Wegschaffen - Gerichtsvollzieher: unmittelbarer Fremdbesitz - Gläubiger: erststufiger mittelbarer Fremdbesitz - Schuldner: zweitstufiger mittelbarer Eigenbesitz Belassen - Schuldner: unmittelbarer Fremdbesitz - Gerichtsvollzieher : erststufiger mittelbarer Fremdbesitz - Gläubiger: zweitstufiger mittelbarer Fremdbesitz - Schuldner: drittstufiger mittelbarer Eigenbesitz Folie 48
11 Untergang des Pfändungspfandrechts Ende der Verstrickung Tilgung der Forderung, 1252 BGB Freigabe des G, 1253, 1255 BGB Gutgläubiger Erwerb, 936 BGB Folie 49
12 Übungsfall 6 Frage 1 S ist Gebrauchtwagenhändler Gv pfändet im Auftrag des G, der titulierten Anspruch gegen S hat, KFZ bei S Gv nimmt Fahrzeugbrief und -schein an sich, belässt aber KFZ nach Anlegen eines Pfandsiegels bei S S reißt Pfandsiegel ab und veräußert KFZ an D D nimmt KFZ mit und will es nicht herausgeben. Welche Möglichkeiten haben Gv und G, um an KFZ zu gelangen? Folie 50
13 Übungsfall 6 - Lösung Frage 1 A. Verfolgungsrecht des Gv (weitere Vollstreckung ggü D) (P) Ermächtigungsgrundlage? I. Titel des G gegen S 750; 809 (-) II. Wirkungen der Pfändung Gv darf Sache an sich nehmen 808 II, aber nicht von Drittem III. Zwischenergebnis: Kein Verfolgungsrecht Folie 51
14 Übungsfall 6 - Lösung Frage 1 B. Anspruch des G gegen D aus 804 II ZPO, 985, 1227 BGB I. Anwendbarkeit (P) VH zu anderen Gläubigern nach hm (+) II. Besitz des D (+) III. Pfandrecht 1. Entstehen des Pfandrechts 804, 808 (+) 2. Kein Erlöschen des Pfandrechts? Erwerb lastenfreien Eigentums des D? 929, 936 (P) Berechtigung 135, 136 BGB (-), deswg Gutglaubenserwerb (P) Gutgläubigkeit (-) grobe Fahrlässigkeit, da keine Papiere Eigentumserwerb (-), kein lastenfreies Eigentum erworben 3. ZWE: G = Pfandrechtsinhaber (+) IV. Kein Recht zum Besitz V. Ergebnis: Anspruch besteht! Folie 52
15 Übungsfall 6 Frage 2 S ist Gebrauchtwagenhändler Gv pfändet im Auftrag des G, der titulierten Anspruch gegen S hat, KFZ bei S Gv kann Fahrzeugbrief und -schein nicht finden, belässt KFZ dennoch nach Anlegen eines Pfandsiegels bei S S reißt Pfandsiegel ab und veräußert KFZ an D unter Aushändigung von Schein und Brief D nimmt KFZ mit, erkennt Mangel und bringt KFZ zu S zur Nachbesserung Von dort nimmt Gv das KFZ zwecks Versteigerung mit Was kann D unternehmen? Folie 53
16 Übungsfall 6 Lösung Frage 2 A. Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO: Zulässigkeit? I. Statthaftigkeit: Rechtsbehelf gegen Verfahrensfehler (Art und Weise) Vorwurf: Pfändung einer entstrickten Sache, weil Gutglaubenserwerb zur Entstrickung führt, jedoch prüft Gv Gewahrsam, nicht Eigentum (vgl. 808), was für Beginn und Fortführung der Pfändung gilt II. Erinnerung ist unstatthaft und daher unzulässig B. Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO I. Zulässigkeit Statthaftigkeit: Dritter macht materielles Recht geltend II. Begründetheit Interventionsrecht des D? Eigentum? 929, 135 II, 932 BGB (+), keine grob fahrlässige Unkenntnis, da Papiere 935 (-) Gv nur mittelbarer Besitzer, S unmittelbar III. Ergebnis: Klage hat Aussicht auf Erfolg! Folie 54
17 Verwertungsarten Öffentliche Versteigerung ( 814) Ablieferung von Geld ( 815 III) Freihändiger Verkauf bei - Wertpapieren ( 821) - Gold / Silber ( 817a III S. 2) Andere Verwertung, ( 825) - freihändiger Verkauf - Übereignung gegen bestimmtes Entgelt an eine bestimmte Person Folie 55
18 Versteigerung Bestimmung von Zeit und Ort ( 816) öffentlich zugänglich ( 814) Eröffnung des Termins Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen ( 817a) Gebote Zuschlag ( 817 I) Barzahlung ( 817 II, ggf. IV) Ablieferung der Sache Auskehr des Erlöses ( 819) Folie 56
19 Übungsfall 7 G hat Titel gegen S Im Auftrag des G pfändet V bei S ein Gemälde S hatte das Gemälde zur Sicherheit an B übereignet In Versteigerung wird Bild K für zugeschlagen und gegen Zahlung abgeliefert Erlös wird nach Abzug der Kosten an G ausgekehrt 1. Herausgabeanspruch der B gegen K? 2. Zahlungsanspruch B gegen G? Folie 57
20 Übungsfall 7 - Frage 1 A. 985 BGB - Eigentum der B? - Erloschen durch Ablieferung an K B I, II BGB C. 869, 861 BGB D. 687 II 1, 681 Satz 2, 667 BGB E. 823 I, 249 I BGB F. 816 I 1 BGB G. 816 II BGB H. 812 I 1, 2. Alt. BGB I. Ergebnis Folie 58
21 Übungsfall 7 - Frage 2 A. 989, 990 I BGB (-) Vorrang des 771 ZPO gegenüber 985 BGB B. 280 I, III, 283 Satz 1 BGB (-) Schuldverhältnis allenfalls mit Freigabeverlangen C. 823 I BGB (+) Eigentumsbeeinträchtigung (-) Verschulden D. 687 II 1, 681 Satz 2, 667, 678 BGB (-) Keine Kenntnis E. 816 I BGB (-) Keine Verfügung des vollstreckenden Gläubigers Folie 59
22 Übungsfall 7 - Frage 2 (Forts.) F. 812 I 1, 2. Fall BGB (Eingriffskondiktion) I. Voraussetzungen 1. Etwas: Eigentum am Erlös 2. In sonstiger Weise: durch Gv 3. Auf Kosten der B: B war Eigentümerin auch am Erlös 4. Ohne Rgrund: Kein Pfandrecht des G an schuldnerfremden Gegenst. II. Umfang 1. Mindermeinung: Bruttoerlös 2. Herrschend: Nettoerlös III. Wegfall der Bereicherung ( 818 III BGB) durch Verlust der titulierten Forderung: (-) 819 ZPO verlangt Behaltendürfen. IV. Ergebnis: Anspruch über Euro Folie 60
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Grundlagen B. Pfändung C. Rechtswirkungen der Pfändung D. Verwertung Folie 30 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme
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