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1 Leseprobe!!!! Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt online unter per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D Pegnitz Telefon: (0)9241 / Telefax: (0)9241 / info@jvpegnitz.de Internet: Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.!!!!!!!!!!!!!!!!

2 Diplom-Rechtspfleger (FH) Uwe Wasserl - Diplom-Rechtspfleger (FH) Markus Heyner Zwangsvollstreckungs recht Rechtsstand: Dezember 2015 Juristischer Verlag Pegnitz GmbH

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung und Überblick Begriffe Aufbau und Einordnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Parteien im Vollstreckungsverfahren Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Der Vollstreckungstitel Arten von Vollstreckungstiteln Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit Rechtskraft Vorläufige Vollstreckbarkeit Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung, 709 ZPO Anträge im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit Hinweis auf den Sonderfall der Sicherungsvollstreckung nach 720a ZPO Vollstreckungsfähiger Inhalt Die Vollstreckungsklausel (Vollstreckbare Ausfertigung) Sinn und Zweck der vollstreckbaren Ausfertigung Wiederholung zur vollstreckbaren Ausfertigung Zuständigkeit des Rechtspflegers im Fall des 726 Abs. 1 ZPO Besonderheit des 726 Abs. 2 ZPO Zuständigkeit des Rechtspflegers im Fall des 727 ZPO Die Zustellung des Vollstreckungstitels Allgemeines Wartefristen Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Kurze Wiederholung des bisher Erlernten Ablauf des Kalendertages, 751 Abs. 1 ZPO Erbringung der Sicherheitsleistung, 751 Abs. 2 ZPO Art und Nachweis der Sicherheitsleistung Sonderfall: Sicherungsvollstreckung nach 720a ZPO Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen, 756, 765 ZPO Allgemeine Vollstreckungshindernisse Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Überblick Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Anweisung des Gläubigers Vollstreckungshindernisse nach 775 ZPO Vollstreckungshindernde Entscheidungen, 775 Nr. 1 ZPO Einstweilige Einstellung / Fortsetzung d. Zwangsvollstreckung gg. Sicherheitsleistung, 775 Nr. 2 ZPO Einstellung nach Leistung der Sicherheit durch den Schuldner, 775 Nr. 3 ZPO

4 Befriedigung und Stundung, 775 Nr. 4 ZPO Vorlage eines Bank- oder Sparkassenbelegs, 775 Nr. 5 ZPO Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen Einleitung Grundsätze der Vollstreckung wegen einer Geldforderung Vollstreckungsauftrag und Reihenfolge der Zwangsvollstreckung Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers Antrag des Gläubigers Vollstreckbare Ausfertigung des Titels Wohnsitz/Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt Durchführung der Aufenthaltsermittlung Weitere Regelungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach 802a ZPO Gütliche Erledigung Antrag und Zustimmung des Gläubigers zur Zahlungsvereinbarung Glaubhaftes Zahlungsversprechen Kein Widerspruch bzw. Genehmigung des Gläubigers Definition der Begriffe Zahlungsvereinbarung und Zahlungsplan Die Zahlungsvereinbarung Der Zahlungsplan Widerrufsvorbehalt des Gläubigers Ende des Vollstreckungsaufschubs Unterrichtung des Schuldners vom Widerspruch Zahlungsrückstand Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung Arten der eidesstattlichen Versicherung Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft Inhalt und Zweck des Vermögensauskunftsverfahrens Voraussetzungen Der Einzelauftrag Der kombinierte Auftrag Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Prüfung der Voreintragung Eidesstattliche Versicherung wurde bereits nach altem Recht geleistet Vermögensauskunft wurde bereits nach neuem Recht geleistet: Erneute Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist Übersendung des Vermögensverzeichnisses an Folgegläubiger Zahlungsaufforderung und Terminbestimmung Zahlungsaufforderung Terminbestimmung und Terminort Belehrungen des Schuldners Erinnerung gegen die Abnahme der Vermögensauskunft Ablauf des Termins Der Schuldner erscheint nicht Der Schuldner erscheint im Termin und gibt Vermögensauskunft ab Belehrung des Schuldners Umfang der Auskunftspflicht

5 Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft Voraussetzungen Widerspruch des Schuldners gegen die sofortige Abnahme Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Verwaltung beim Zentralen Vollstreckungsgericht Zentrale Vollstreckungsgerichte in Deutschland Abruf des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers -Drittstellenauskünfte Auskunftsstellen Voraussetzungen Mitteilung des Auskunftsergebnisses an Gläubiger und Schuldner Das Erzwingungshaftverfahren Voraussetzungen Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher Unzulässigkeit der Haftvollstreckung Vollziehungsfrist Haftvollstreckungshindernis Verwirkung des Haftbefehls Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - Anordnungsverfahren Das amtliche Eintragungsanordnungsverfahren Zuständigkeit Eintragungsgründe Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO Eintragungsanordnung Inhalt der Eintragungsanordnung Bekanntgabe der Eintragungsanordnung an den Schuldner Vollziehung der Eintragungsanordnung Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung Führung und Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Zuständigkeit Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Wer wird im Schuldnerverzeichnis erfasst? Eintragungsinhalte Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Regelmäßige Löschungsfrist Vorzeitige Löschung Das Pfändungsverfahren Verbot der Überpfändung Verbot zweckloser Pfändung Begründung und Rechtsnatur der Verstrickung Wirkungen der Verstrickung Pfändungspfandrecht Bedeutung des Pfändungspfandrechts Schutz gegen Beeinträchtigungen Rangfestlegung Grundsätze des Vorgehens des Gerichtsvollziehers

6 Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung Schuldner ist nicht anwesend und auch sonst ist keiner zu Hause Schuldner ist bei der Vollstreckung anwesend, aber verweigert die Durchsuchung der Wohnung Schuldner ist anwesend und gestattet dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung Prüfung des Gewahrsams Austauschpfändung Überblick über die Verwertung Tätigkeiten des Vollstreckungsgerichts Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung Grundlagen der Forderungspfändung Abgrenzung der Sach- zur Rechtspfändung Pfändung einer Forderung Überweisung einer Forderung Der Pfändungsbeschluss Zuständigkeit Folgen beim Verstoß gegen die Zuständigkeiten Zu prüfende Voraussetzungen bei der Pfändung einer Forderung Pfändbarkeit der Forderung Pfändungsbeschränkungen / - verbote Erlass des Pfändungsbeschlusses Pfändung einer angeblichen Forderung Inhalt des Pfändungsbeschlusses Rechtsbehelf gegen den Erlass des Pfändungsbeschlusses Wirksamwerden der Pfändung Zustellung an den Drittschuldner Weiteres Verfahren bei der Zustellung Wirkungen der Pfändung Drittschuldnererklärung, 840 ZPO Der Überweisungsbeschluss Zuständigkeit und Voraussetzungen der Überweisung einer Forderung Verstrickung muss eingetreten sein (wirksame Pfändung) Berechtigung des Gläubigers zur Verwertung Die Arten der Überweisung Überweisung einer Forderung zur Einziehung Überweisung einer Forderung an Zahlungs Statt Die Vorpfändung Sonderfall: Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Herausgabeansprüche 206 Exkurs: Vergleich von 846 ZPO mit 886 ZPO Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche nach 883 ff. ZPO Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen, , 886 ZPO Der Begriff der Sache Der Begriff der beweglichen Sache Stückschulden, Vorratsschulden und Gattungsschulden

7 Stückschulden Beschränkte Gattungs- oder Vorratsschulden Gattungsschulden und vertretbare Sachen Der Begriff der Herausgabe in 883 ZPO Ansprüche auf Übereignung Durchführung der Zwangsvollstreckung nach 883 ZPO Ablauf der Wegnahme Aufforderung zur Leistung Pfändungsverfahren und Wegnahmeverfahren im Vergleich Die herauszugebende Sache wird nicht vorgefunden Eidesstattliche Versicherung nach 883 Abs. 2 ZPO Die wegzunehmende Sache befindet sich bei einem Dritten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe unbeweglicher Sachen 225 Worum geht es? Gegenstand der Vollstreckung nach 885 ZPO Durchführung der Räumung Außer Besitz setzen des Schuldners Behandlung des Räumungsgutes Das Vermieterpfandrecht Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher In Besitz setzen des Gläubigers Die Verwertung des Räumungsgutes Mietrechtsänderungsgesetz Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen Worum geht s? Vertretbare oder unvertretbare Handlung im Sinne der 887, 888 ZPO? Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen, 887 ZPO Zuständigkeit Verfahren Ablaufschema Kosten der Maßnahme Der Kostenbeschluss Widerstand gegen die Vornahme der Handlung Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, 888 ZPO Zuständigkeit Verfahren Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung Erzwingung von Dulden und Unterlassen von Handlungen, 890 ZPO Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Einleitung Wiederholung von Rechtsbehelfen bei der Klauselerteilung Rechtsbehelfe des Gläubigers Klage nach 731 ZPO auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Rechtsbehelfe des Schuldners Klage nach 768 ZPO Erinnerung nach 732 ZPO Allgemeines Prüfungsschema bei Rechtsbehelfen Zulässigkeit

8 Statthaftigkeit Zuständigkeit Form, Frist und Adressat Allgemeine Prozessvoraussetzungen Beschwer Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) Begründetheit Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach 766 ZPO Zulässigkeit / Statthaftigkeit Zuständigkeit Begründetheit der Erinnerung Entscheidung Sofortige Beschwerde, 793 ZPO ( 567 ZPO) Vollstreckungsgegenklage / Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Besondere Widerspruchsklagen, ZPO Klage nach 772 ZPO Klage nach 773 ZPO Klage nach 774 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO Einstweilige Anordnungen Härteklausel nach 765a ZPO Zwangsvollstreckung aus Arresten und einstweiligen Verfügungen Der Arrest Das Arrestverfahren im Überblick Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes Sicherungsbedürfnis Arrestanspruch Arrestgrund Arten des Arrestes Verfahren bis zum Erlass des Arrestes Zuständigkeit Antragsvoraussetzungen Die Entscheidung über den Arrestantrag Inhalt des Arrestbefehls Wirksamkeit des Arrestbefehls Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen den ablehnenden Beschluss gegen den anordnenden Arrestbeschluss Die Vollziehung des dinglichen Arrestes Voraussetzungen für die Vollziehung des Arrestes Titel, 704, 794 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung, 724, 795 ZPO Zustellung, 750 ZPO Besondere Voraussetzungen der Vollziehung Fristberechnung Folgen versäumter Vollziehungsfrist Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen Die Vollziehung in das bewegliche Vermögen

9 Forderungen und Rechte Körperliche Sachen Einfluss der Lösungssumme auf die Vollstreckung Schuldner weist Zahlung der Lösungssumme nach Schuldner zahlt Lösungssumme nach der Pfändung Schuldner will Lösungssumme beim Gerichtsvollzieher zahlen Schuldner zahlt Lösungssumme nicht Verfahren nach der Pfändung Fristsetzung zur Klageerhebung Der Charakter des Arrestpfandrechts Der persönliche Arrest Die Anordnung des persönlichen Arrestes Die Vollziehung des persönlichen Arrestes Anordnung der Verhaftung des Schuldners Wegnahme von Ausweispapieren Meldepflicht Hausarrest Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen Zahlung der Lösungssumme Einstweilige Verfügung Zweck der einstweiligen Verfügung Arten der einstweiligen Verfügung Die Sicherungsverfügung, 935 ZPO Die Regelungsverfügung, 940 ZPO Die Leistungsverfügung, 940 ZPO analog Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung Exkurs: Sequestration oder Verwahrung Übergangsrecht nach 39 EGZPO Auftragseingang Fortgeltung der Sperrwirkung alter Eintragungen Fortführung des alten Schuldnerverzeichnisses Die Eidesstattliche Versicherung Allgemeines Auftrag Inhalt des Auftrages Zuständigkeit Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Pfändung hat nicht zur vollständigen Befriedigung geführt Zwangsvollstreckung nicht erfolgversprechend Durchsuchungsverweigerung des Schuldners Mehrfaches Nichtantreffen Keine Voreintragung Der sofortige Termin nach 900 Abs. 2 ZPO Der Termin zur Abnahme der eidesstattliche Versicherung Vorbereitung des Termins Der Termin

10 Der Schuldner erscheint zum Termin nicht Schuldner erscheint und verweigert Abgabe grundlos Schuldner erscheint und verweigert Abgabe mit Begründung Abwendung der eidesstattliche Offenbarungsversicherung durch Leistung oder Teilleistung Folgen der abgegebenen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung Die Schuldnerkartei Wiederholte eidesstattliche Versicherung und Nachbesserung Wiederholte eidesstattliche Offenbarungsversicherung Ergänzung bzw. Nachbesserung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung Die Verhaftung Allgemeines Die Voraussetzungen für die Verhaftung / Zuständigkeit Auftrag Vollstreckungstitel Der Haftbefehl Vollstreckung von Haftbefehlen / Vorherige Zahlungsaufforderung Durchführung der Verhaftung Abwendung der Verhaftung durch erbringen der geschuldeten Leistung ( 902 ZPO) Die eidesstattliche Versicherung aus der Sicht der Vollstreckungsgeschäftsstelle Registermäßige Behandlung beim Vollstreckungsgericht Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensverzeichnisses Wiederholte eidesstattliche Versicherung nach 903 ZPO Aufbewahrung der M-Akten Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis Das Schuldnerverzeichnis Eintragungsinhalte Geschäftsstellenmäßige Behandlung Eintragungen Erteilung von Auskünften, Abschriften und Auszügen Löschungen im Schuldnerverzeichnis Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen Einleitung Gegenstand der Immobiliarvollstreckung Vollstreckungsmöglichkeiten Zwangshypothek (Zwangssicherungshypothek) Allgemeines Zuständigkeit Voraussetzungen Antrag 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 13 GBO Bewilligung, 19 GBO Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel Klausel und Zustellung

11 Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Keine Vollstreckungshindernisse dürfen vorliegen Form nach 29 GBO Voreintragung des Schuldners, 39 GBO Fälligkeit der Forderung Die Höhe der Vollstreckungsforderung Die Zwangssicherungshypothek als Gesamtrecht Wirkung der Eintragung Folgen des Fehlens einer vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung Nicht heilbarer Mangel Heilbarer Mangel Zwangsversteigerung Einleitung Vollstreckungsobjekt (Besondere) Voraussetzungen für das Zwangsversteigerungsverfahren Antrag des Gläubigers Inhalt des Antrags Vollstreckungsvoraussetzungen Voreintragung des Schuldners Zuständigkeiten Der Beteiligtenbegriff, 9 ZVG Das Beteiligtenverzeichnis Wirkung der Beteiligtenstellung Anordnung der Zwangsversteigerung Der Anordnungsbeschluss Das Grundbuchersuchen Pflichten des Grundbuchamtes Die Beschlagnahme des Grundstücks Zeitpunkt der Beschlagnahme Wirkung der Beschlagnahme Das Veräußerungsverbot Das Pfandrecht Der Beitritt, 27 ZVG Terminsbestimmung Bestimmung des Versteigerungstermins Fristen für die Bestimmung des Versteigerungstermins Inhalt der Terminsbestimmung Zustellung der Terminsbestimmung Veröffentlichung der Terminsbestimmung Grundlegende Begriffe Das Geringste Gebot, 44 ff. ZVG Deckungsgrundsatz Übernahmegrundsatz Geringstes Gebot Die Rangfolge des 10 ZVG Akteneinsicht, 42 ZVG Der Versteigerungstermin Bieterstunde, 73 Abs. 1 ZVG Das Meistgebot Sicherheitsleistung, 67 ff. ZVG Schluss der Versteigerung und Zuschlag

12 Wirkung des Zuschlags, 89 ff. ZVG Das Verteilungsverfahren, 105 ZVG Zwangsverwaltung, 146 ff. ZVG Zweck der Zwangsverwaltung Der Zwangsverwalter, 150 ff. ZVG Das Verteilungsverfahren, 155, 156 ZVG Anhang 1 (Vordruck nach 2 Nr. 2 ZVFV) Anhang 2 (Vordruck nach 2 Nr. 1 ZVFV))

13 Vorwort Vorwort In unserer ersten Auflage als verantwortliche Autoren zum Zwangsvollstreckungsrecht haben wird die umfassende Materie anhand von vielen Übersichten und Beispielen dargestellt. Die 12. Auflage dieses Lehrbuches ist aufgrund von Gesetzesänderungen (u.a. neues Kontopfändungsrecht - P-Konto) notwendig geworden. Zudem haben wir in dieser Auflage aufgrund von Anregungen der Leser ein weiteres Kapitel zum Thema Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen aufgenommen. Mit der 13. Auflage haben wir uns den Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollstrÄnd) gewidmet. Die Neuregelungen traten überwiegend am 01. Januar 2013 in Kraft. Die erheblichen Änderungen im 8. Buch der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze betreffen vor allem das Zwangsvollstreckungsrecht in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher. Bei der Reform der Sachaufklärung steht die Sachaufklärung durch den Gerichtsvollzieher im Mittelpunkt der Novelle. Werkzeuge zur Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig muss der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung vorangegangen ist. Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) oder ist nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher befugt, Drittauskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über Arbeitsverhältnisse, Konten oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) erfolgt elektronisch und die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Vermögensverzeichnisstelle, auf das Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen Zugriff haben. Auch das Schuldnerverzeichnis bei den örtlichen Vollstreckungsgerichten wird durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register ersetzt. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.b. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Berechtigte Interessenten (z.b. Vermieter) können sich zukünftig über ein Bundesportal (bundesweit) zentral Informationen über die Kreditwür- 15

14 Vorwort digkeit ihrer potenziellen Vertragspartner über eine kostenpflichtige Internetabfrage verschaffen. Mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die zum 01. September 2012 in Kraft getreten ist, führt der Gesetzgeber verpflichtend ab 01. März 2013 für die Gläubiger Formulare zur Antragstellung beim Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und einer richterlicher Durchsuchungsanordnung ein. Mit der 14. Auflage werden in einem eigenen Kapitel die Neuerungen des zum 01. Mai 2013 in Kraft getretenen Mietrechtsänderungsgesetzes dargestellt. Zusätzlich sind die Änderungen in der Aktenordnung (in Kraft seit 01. Januar 2014) sowie die Änderungen der Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren (GAbRZwIns) in das Lehrbuch eingearbeitet worden. Die 15. Auflage enthält redaktionelle Anpassungen und den Hinweis, dass eine neue Verordnung zur Verwendung eines Musterformulars zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers ab 01. April 2016 eingeführt wurde. Das Lehrbuch wendet sich vor allem an die Auszubildenden zum Justizfachwirt und an die Mitarbeiter am Vollstreckungsgericht. Es soll ihnen jeweils einen Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht geben. Alle Anstrengungen unsererseits sind jedoch zum Scheitern verurteilt, wenn der Lernende sich nicht selbst die entsprechenden Vorschriften verinnerlicht, die in diesem Buch zitiert wurden. Das Lesen von Paragrafen ist und bleibt dabei unerlässlich. Pegnitz, im Dezember 2015 Diplom-Rechtspfleger (FH) Uwe Wasserl Diplom-Rechtspfleger (FH) Markus Heyner, LL.B. Amtsgericht Bamberg Oberlandesgericht München 16

15 Einführung und Überblick Einführung und Überblick Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli (ZwVollstrÄnd), das in weiten Teilen zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist, reformiert der Gesetzgeber die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher. Einige Jahre nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 2, mit der das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab dem 01. Januar 1999 dem Gerichtsvollzieher übertragen wurde, erfolgt nun eine weitere Modernisierung im Zwangsvollstreckungsrecht. Dabei gehört es zu den vorrangigen Zielen des Gesetzgebers, den Schuldner bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung zu verpflichten, sein Vermögen zu offenbaren, um dem Gläubiger somit einen Überblick über die Möglichkeiten der Einzelzwangsvollstreckung zu verschaffen. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wurde von der Vermögensauskunft (vormals: eidesstattliche Versicherung) getrennt. Mit anderen Worten, die Vermögensauskunft durch den Schuldner (Selbstauskunft), nun der regelmäßige Beginn der Zwangsvollstreckung, wird etwas ganz Normales, führt aber nicht mehr zwingend auch zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dort wird nur noch eingetragen, wer nach Prüfung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine pfändbare Habe hat und auch nicht in der Lage ist, die Forderung des Gläubigers auf andere Weise zu tilgen bzw. derjenige, der seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft gar nicht erst nachgekommen ist. Neben die Selbstauskunft des Schuldners tritt in einer höheren Eskalationsstufe auch die Möglichkeit der Auskunftserholung durch den Gerichtsvollzieher bei bestimmten öffentlichen Stellen (sog. Fremdauskunft). Ein weiterer Schwerpunkt der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die erweiterte Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubs bei Ratenzahlungen oder Gewährung von Zahlungszielen. Die Vollstreckung soll modernisiert und an die Gegebenheiten des heutigen Lebens angepasst werden. Menschen sind und müssen mobil sein den Wohnsitz auf Lebenszeit können sich Menschen, die im Beruf stehen, häufig nicht mehr leisten. Deshalb wurden auch die Schuldnerverzeichnisse zentralisiert und eine bundesweite Abfragemöglichkeit geschaffen. Dabei ist nun wieder zu trennen zwischen dem Schuldnerverzeichnis, in das der Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingetragen wird (auf Anordnung des Gerichtsvollziehers), und dem zentralen Vollstreckungsgericht, bei dem die Vermögensverzeichnisse hinterlegt werden. 1 BGBl. I 2009, S ff Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom , BGBl. 1997, I S. 85 ff. 17

16 Einführung und Überblick Die elektronischen Verfahren machen auch vor der Justiz keinen Halt. Deshalb werden Vermögensverzeichnisse elektronisch aufgenommen und digitalisiert verwahrt. Abfragen erfolgen grundsätzlich papierlos. Mit dem neuen Vollstreckungsrecht verabschiedet sich der Gesetzgeber von der Pfändung als zentralem Mittel der Vollstreckung. Die Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher rückt als ein Werkzeug unter mehreren in den Hintergrund. In den Mittelpunkt tritt dafür die Gewinnung von Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten, aber vor allem die gütliche Erledigung. Damit zieht der Gesetzgeber die Konsequenz aus der bisherigen Praxis, in der schon längst der Erfolg der Vollstreckung in körperliche Sachen nahezu vollständig durch freiwillige Leistungen des Schuldners in Ansehung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist. Mit der Auftragserteilung erhält der Gerichtsvollzieher einen umfassenden Fächer von Befugnissen an die Hand ( 802a Abs. 2 ZPO), zweckmäßige Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, die allerdings noch von einer grundsätzlichen Auftragserteilung im Einzelnen abhängig sind (der Gläubiger muss die Vollstreckungsmaßnahmen im Antrag konkret bezeichnen). Den Rahmen bildet 802a Abs. 1 ZPO, der eine zügige, vollständige und kostensparende Vollstreckung vorschreibt. Nach einer kurzen Einführung sollen Sie einen Überblick über die Vollstreckungsorgane und deren Aufgaben bei der Zwangsvollstreckung haben. Sie sollten insbesondere den Aufbau des 8. Buches der ZPO nachvollziehen und erläutern können. Sie sollten auch die Begriffe Gläubiger und Schuldner auseinander halten und erläutern können. Fürs Erste klingt dies ziemlich einfach und wenig aber es gibt hin und wieder bei der Vollstreckung Schwierigkeiten, die damit zu tun haben, dass die Grundlagen nicht beherrscht werden. Sie sollten also bereits jetzt am Ball bleiben und auch das Grundlagentraining Ernst nehmen. 18

17 Einführung und Überblick - Begriffe Begriffe Bevor wir uns das Zwangsvollstreckungsverfahren etwas genauer ansehen werden, müssen wir einige feststehende Begriffe in der Zwangsvollstreckung klären, ohne die ein Verständnis der Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Unter Zwangsvollstreckung versteht man allgemein, das staatlich geregelte Verfahren (= 8. Buch der Zivilprozessordnung) zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen, die sich aus zur Zwangsvollstreckung geeigneten Vollstreckungstiteln ergeben. Merke: Zwangsvollstreckung bedeutet kurz, die Durchsetzung eines Anspruchs, der tituliert ist, mit Hilfe staatlicher Gewalt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient damit der Rechtsverwirklichung. Das heißt jedoch, dass der Anspruch, der durch die Zwangsvollstreckung verwirklicht werden soll, erst tituliert, also in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden musste. Später werden sie unter anderem hören, dass es ohne Vollstreckungstitel keine Zwangsvollstreckung geben kann. Dieser Titel muss daher irgendwo herkommen. Das Verfahren, das am Ende einen Vollstreckungstitel produziert, bezeichnet man als Erkenntnisverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird ein zwischen den Parteien geführter Rechtsstreit in der Sache selbst in der Regel durch Urteil entschieden. Das Erkenntnisverfahren dient damit der Titelerlangung. Das Gericht bestätigt also, dass man einen Anspruch gegen eine andere Person hat. Merke: Das Erkenntnisverfahren ist ein Teil des gerichtlichen Verfahrens und dient der Rechtsfindung. Es geht dem (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren voraus. Das Erkenntnisverfahren kommt in der Regel nur in Gang, wenn eine Klage erhoben wird. Es wird mit Urteil abgeschlossen und dient damit der Titelerlangung. In der Zeitschiene kann man dies auch so darstellen: 1. Erkenntnisverfahren 2. Zwangsvollstreckungsverfahren t 19

18 Einführung und Überblick - Aufbau und Einordnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Aufbau und Einordnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Wie man zu einem Vollstreckungstitel kommt, wissen sie bereits aus dem Unterricht zum Zivilprozessrecht. Damit hat aber der Kläger nur eine gerichtliche Bestätigung, dass er einen Anspruch hat jedoch hat er diesen noch nicht verwirklicht. Das muss in der Zwangsvollstreckung erledigt werden. Im Überblick sehen Sie folgendes Schema: Wir haben gehört, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren an das Erkenntnisverfahren anschließt. Um sich das Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst besser vorstellen zu können, sehen wir uns den Aufbau des 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) im Überblick an. 20

19 Einführung und Überblick - Aufbau und Einordnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Der 1. Abschnitt des 8. Buches der ZPO ( ZPO) beinhaltet die allgemeinen Regeln (Klauselerteilungsverfahren, Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung), die für alle Arten der Zwangsvollstreckung dienen. Im 2. Abschnitt geht es nur um die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ( 802a 882h ZPO). Hierbei ist wiederum zu unterscheiden, nach dem Gegenstand, in den vollstreckt werden soll (= Art des Zugriffsobjektes). Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann zu einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ( ZPO) ODER unbewegliche Vermögen ( ZPO) führen. 21

20 Einführung und Überblick Parteien im Vollstreckungsverfahren Innerhalb der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen muss wiederum unterschieden werden, ob es um geht. die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen ( ZPO = Fahrnisvollstreckung) ODER die Vollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte ( ZPO = Forderungspfändung) Der 3. Abschnitt des 8. Buches der ZPO behandelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (genaueres hierzu später). Parteien im Vollstreckungsverfahren Im Erkenntnisverfahren haben Sie bereits bestimmte Parteien kennen gelernt, die am Verfahren beteiligt sind. Diese wurden z. B. als Kläger und Beklagter oder Antragssteller und Antragsgegner bezeichnet. Im Vollstreckungsverfahren haben diese Personen andere Bezeichnungen. Sie heißen nunmehr: der Vollstreckungsgläubiger ist die Person, für die vollstreckt wird der Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die vollstreckt wird. Neben dem Gläubiger und Schuldner gibt es als weitere Partei den Staat, der durch seine Vollstreckungsorgane (z. B. Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher) handelt sowie möglicherweise einen Drittschuldner (beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Partei kann aber auch derjenige sein, der ein Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren einlegt, wie z. B. bei der Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO. 22

21 Einführung und Überblick Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Zwischen diesen Parteien bestehen bestimmte Verhältnisse. Diese kann man wie folgt bezeichnen: Gläubiger Gläubiger Staat Vollstreckungsverhältnis Auftrags-/Antragsverhältnis Eingriffsverhältnis Schuldner Staat Schuldner Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Wir sollten hier zunächst noch zwei Begrifflichkeiten klären, bevor wir auf die einzelnen Vollstreckungsorgane zu sprechen kommen. In der Zwangsvollstreckung kennt man den so genannten Vollstreckungsanspruch und den vollstreckbaren Anspruch. Wir merken uns also: Merke: Als Vollstreckungsanspruch wird der Justizgewährungsanspruch bezeichnet, den jeder einzelne Bürger gegenüber dem Staat hat. Der Anspruch richtet sich auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung und wird unter anderem dadurch erfüllt, dass der Staat sogenannte Vollstreckungsorgane bereitstellt. Merke: Als vollstreckbaren Anspruch bezeichnet man den zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der in einem Vollstreckungstitel festgehalten ist (z. B. Gläubiger kann vom Schuldner Zahlung verlangen). Wir müssen jetzt die Frage klären, welche Vollstreckungsorgane der Staat zur Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs des Bürgers zur Verfügung stellt. Im Überblick gibt es folgende Vollstreckungsorgane, die für unterschiedliche Vollstreckungsarten zuständig sind. 23

22 Einführung und Überblick Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Wer ist nun für was zuständig? Auch hier ist wiederum zu unterscheiden, um welche Art von Vollstreckung es letztendlich geht (oder in welchen Vermögenswert vollstreckt werden soll). Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ( 802a 882h ZPO) in das bewegliche Vermögen in körperliche Sachen Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher, 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 ZPO Vollstreckungsart: Vermögensauskunft, 802c ZPO, Pfändung, 808 Abs. 1 ZPO in Forderungen und andere Vermögensrechte Vollstreckungsorgan: Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, 828 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsart: Pfändung und Überweisung durch Beschluss, 829, 835 ZPO in das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Vollstreckungsorgan: Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, 869 ZPO, 1 Abs. 1 ZVG, 146 ff. ZVG Vollstreckungsart: Anordnung der Zwangsversteigerung, 15 ZVG bzw. Anordnung der Zwangsverwaltung, 146 Abs. 1, 15 ZVG durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Vollstreckungsorgan: Grundbuchamt, 866, 867 ZPO Vollstreckungsart: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, 867 Abs. 1 ZPO 24

23 Einführung und Überblick Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ( ZPO) Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher, 883 Abs. 1 ZPO (bewegliche Sachen), 885 Abs. 1 ZPO (unbewegliche Sachen: Räumungsvollstreckung) Vollstreckungsart: Wegnahme der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen Sache und Übergabe an den Gläubiger oder dem aus dem Titel ersichtlichen Dritten (Wegnahmevollstreckung nach 883 ZPO); Außerbesitzsetzung des Schuldners und Besitzeinweisung des Gläubigers (Räumungsvollstreckung nach 885 ZPO) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen ( 887 ff. ZPO) von vertretbaren Handlungen nach 887 ZPO (Handlungen, die auch von jemand anderem erbracht werden könnten) Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, die überhängenden Zweige auf das Nachbargrundstück zu entfernen. Vollstreckungsorgan: Prozessgericht 1. Instanz, 887 Abs. 1 ZPO von nicht vertretbaren Handlungen, 888 ZPO (Handlungen, die nicht durch andere Personen erbracht werden könnten) Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Vollstreckungsorgan: Prozessgericht 1. Instanz, 888 Abs. 1 ZPO von Willenserklärungen, ZPO Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück FlNr. 103 an den Kläger aufzulassen. Fiktion der Abgabe der Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils; es ist daher keine Vollstreckung erforderlich Vollstreckungsart: Ermächtigung an den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen Vollstreckungsart: Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft 25

24 Einführung und Überblick Zwangsvollstreckungsorgane und ihre Zuständigkeiten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Unterlassung oder Duldung ( 890 ZPO) Vollstreckungsorgan: Prozessgericht 1. Instanz, 890 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsart: auf Antrag des Gläubigers Bestrafung bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht mit Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft. Merke: Die für das 8. Buch der ZPO festgelegten Zuständigkeiten für die Zwangsvollstreckung sind ausschließliche Gerichtsstände, 802 ZPO. Die Ausschließlichkeit bezieht sich sowohl auf die sachliche als auch auf die örtliche Zuständigkeit. Dies bedeutet, dass der allgemeine, besondere oder vereinbarte Gerichtsstand bei der Zwangsvollstreckung nicht zu prüfen bzw. ausgeschlossen ist. Nochmals: Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind, je nach dem in welchen Vermögenswert vollstreckt werden soll, unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig. Hier erneut ein zusammenfassender Überblick: Zuständigkeit Gerichtsvollzieher Gemäß 154 GVG ist der Gerichtsvollzieher ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist; er gehört zu einem Amtsgericht und hat einen örtlichen Zuständigkeitsbereich; er ist nicht Vertreter des Gläubigers, sondern selbständiges Organ der Rechtspflege Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, 764, 802 ZPO; grdsl. sind dort die Vollstreckungsakte dem Rechtspfleger übertragen, 3 Nr. 3 a, Nr. 1 i, 20 Nr. 17 RPflG Prozessgericht 1. Instanz Das Gericht, das im Erkenntnisverfahren des ersten Rechtszuges tätig war Grundbuchamt Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt als Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger, 3 Nr. 1 h, 20 Nr. 17 RPflG beim Grundbuchamt Art der Zwangsvollstreckung Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, 802a ff. ZPO sowie Herausgabevollstreckung, ZPO Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte, , sowie Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 869 ZPO, 1 ZVG, 146 ff. ZVG Zwangsvollstreckung für Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung, 887 ff. ZPO Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, 866, 867 ZPO 26

25 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Bevor wir zu den einzelnen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung kommen, stellen wir Ihnen im Überblick zunächst vor, worüber wir in den nächsten Kapiteln reden wollen. Einer jeden Fallbearbeitung in Zwangsvollstreckungsverfahren geht eine systematische Prüfung der einzelnen Voraussetzungen voraus. Sehen wir uns diese mal an: Sie sehen, dass folgende Prüfungsschritte immer gegangen werden müssen (d.h. geprüft werden müssen): 1. Antrag oder Auftrag zur Zwangsvollstreckung Lesen sie hierzu mal folgende Vorschriften: 753 Abs. 1, 754 Abs. 1, 867 Abs. 1, 887 Abs. 1 ZPO. 2. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung In der ZPO werden sie keine komplette Zusammenstellung der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung finden. Grundsätzlich folgt man dem Raster Titel-Klausel-Zustellung. In der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) lesen wir in der Vorschrift des 35 GVGA: 27

26 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung Sie haben zu diesem Zeitpunkt der Ausbildung bereits die Einteilung des Achten Buches der ZPO kennen gelernt 19 und dabei unter anderem festgestellt, dass dem Gläubiger verschiedenste Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Um die einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten genauer betrachten zu können, muss man jedoch zunächst differenzieren, ob der Gläubiger aufgrund eines Zahlungstitels vollstrecken will oder aufgrund eines anderen Titels: Will der Gläubiger beispielsweise aufgrund eines Herausgabetitels gegen den Schuldner vorgehen, so finden 883 ff. ZPO Anwendung. Hat der Gläubiger jedoch einen Zahlungstitel gegen den Schuldner erwirkt, so gelten 802a ff. ZPO aber keinesfalls 883 ff. ZPO. 19 Siehe auch: Hippler, Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Juristischer Verlag Pegnitz GmbH 160

27 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ( 802a 882h ZPO) hat der Gläubiger grundsätzlich immer die Möglichkeit ins unbewegliche oder ins bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Entscheidet sich der Gläubiger für die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen so sind hierbei ZPO und das ZVG zu beachten. Der Gläubiger kann beispielsweise eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, die Zwangsverwaltung betreiben oder die Zwangsversteigerung des Grundstücks erwirken. Entscheidet sich der Gläubiger hingegen für die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen, dann hat er wiederum die Wahl zwischen der Vollstreckung in körperliche Sachen ( ZPO) und der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ( ZPO). Im folgenden Abschnitt werden wir uns ausschließlich mit dem Bereich der Vollstreckung (wegen Geldforderungen) in Forderungen und andere Vermögensrechte beschäftigen, also mit den ZPO. Daneben gelten natürlich die allgemeinen Regelungen der Zwangsvollstreckung, ZPO die Sie immer parat haben sollten und die für jede Art der Zwangsvollstreckung gelten. Selbstverständlich sind auch die 802a 807 ZPO (insbesondere jedoch die 803 ff. ZPO) anwendbar, da wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen befinden und diese Vorschriften allgemein gelten (Prinzip des Vordie-Klammer-Ziehens ). Nachfolgende Grafik soll Ihnen die anwendbaren Vorschriften im Bereich der Forderungspfändung übersichtlich aufzeigen: 161

28 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung Wenn wir davon sprechen, dass man in Forderungen und andere Vermögensrechte vollstreckt, so müssen wir zunächst einmal definieren, was man darunter versteht. Dabei sollten wir uns aber immer vergegenwärtigen, dass wir aufgrund eines Zahlungstitels in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners vollstrecken. Es handelt sich also bei den Begriffen Forderungen oder Vermögensrechte immer um Vermögen, das der Schuldner innehat und auf das wir zugreifen möchten. Forderungen im Sinne der ZPO können hierbei gemäß , 850 ff. ZPO etwa sein: reine Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners, wie zum Beispiel das Arbeitseinkommen, Sparguthaben usw., (Geld-)Forderungen des Vollstreckungsschuldners, die zusätzlich durch eine Hypothek abgesichert sind 162

29 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Einleitung und Wiederholung o d e r Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Wechseln (die wir aber in diesem Buch vernachlässigen) Neben den normalen Geldforderungen gibt es auch noch andere Forderungen des Vollstreckungsschuldners, in die vollstreckt werden kann: Ansprüche auf Herausgabe oder auf Leistung von Sachen: Wenn der Vollstreckungsschuldner beispielsweise einen Anspruch auf Rückgabe einer geliehenen Sache gegen jemanden hat ( 604 BGB) oder etwa als Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der gekauften Sache. Diese Vermögenswerte auf Herausgabe bzw. Übereignung der Sache sind Rechtspositionen des Schuldners, in die man vollstrecken kann und als Spezialfälle in ZPO gesondert geregelt. sonstige Vermögensrechte, wie zum Beispiel Miterbenanteile oder Gesellschaftsanteile, geregelt in ZPO. 163

30 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Grundlagen der Forderungspfändung Die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung können Sie nochmals der nachfolgenden Grafik entnehmen. Grundlagen der Forderungspfändung Noch mal zur Erinnerung: Bis jetzt haben wir gehört, dass ein Gläubiger, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner in Händen hält, unter anderem die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners zu betreiben. Doch was heißt das eigentlich, dass ein Gläubiger in eine Forderung vollstrecken kann? Um den Sinn und Zweck der Forderungspfändung zu verstehen, sehen wir uns folgendes Beispiel an: Beispiel 1 Gläubiger Gustav Gierig verlangt von Schuldner Adam Arm die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was dieser jedoch verweigert. Daraufhin erhebt Gierig Klage vor dem zuständigen Gericht und erlangt dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen Arm. 164

31 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Grundlagen der Forderungspfändung Gierig weiß, dass Adam Arm bei der Firma Elektro-Schmidt, Inh. Dieter Schmidt beschäftigt ist und dass er ein Konto bei der A-Bank hat. Sonstiges Vermögen hat Arm nicht. Was kann Gustav Gierig nun mit seinem Zahlungstitel gegen Adam Arm unternehmen? Vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Schuldner Gläubiger Gustav Gierig Schuldner Adam Arm 1. Möglichkeit: Drittschuldner A-Bank Drittschuldner Dieter Schmidt Selbstverständlich hätte Gustav Gierig die Möglichkeit abzuwarten, bis der Arbeitgeber Dieter Schmidt an Adam Arm dessen Arbeitseinkommen ausbezahlt oder Adam Arm das nächste Mal Geld von seinem Konto bei der A-Bank abhebt und könnte dieses anschließend durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Sachpfändung pfänden lassen, 808 Abs. 1 ZPO. Diese Möglichkeit birgt aber einige Risiken in sich: Das Geld könnte nach der Zahlung spurlos verschwinden, also beispielsweise von Adam Arm ausgegeben werden, bevor der Gerichtsvollzieher es pfänden kann o d e r 165

32 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Grundlagen der Forderungspfändung Adam Arm verlangt von Dieter Schmidt oder der A-Bank keinerlei Zahlung, sodass Geld erst gar nicht fließt o d e r Adam Arm und Dieter Schmidt könnten eine Absprache treffen, die den Gustav Gierig benachteiligen würde; so könnte zum Beispiel Adam Arm gegenüber Dieter Schmidt auf einen Teil der Zahlung gar verzichten. Welche (unter Umständen unredlichen) Motive hier zum Tragen kommen, spielt keine Rolle. 2. Möglichkeit: Gustav Gierig hätte weiterhin die Möglichkeit sich direkt an Dieter Schmidt und die A- Bank zu wenden, ihnen die Sachlage zu erklären und anschließend zu hoffen, dass Dieter Schmidt oder die A-Bank eventuell an ihn selber bezahlen und nicht an Adam Arm. Diese Möglichkeit, das leuchtet wohl jedem ein, scheint aber wohl ohne Zustimmung des Adam Arm auszuscheiden. 3. Möglichkeit: Gustav Gierig wird das Geld von Dieter Schmidt oder der A-Bank nur dann direkt bekommen, wenn er beide quasi zwingt an ihn zu zahlen. Doch wie kann er das erreichen? Diese Möglichkeit eröffnet ihm nun die Forderungspfändung. Der Gläubiger Gustav Gierig kann sich die Forderung, die der Adam Arm gegen seinen Arbeitgeber Dieter Schmidt oder die A-Bank hat, pfänden (und überweisen) lassen, mittels Pfändungs- (und Überweisungs-) beschluss. Dadurch zwingt der Gläubiger also den so genannten Drittschuldner Dieter Schmidt / A-Bank an ihn direkt zu zahlen, bzw. zwingt Adam Arm den Anspruch auf Auszahlung auf ihn zu übertragen. Welche der beiden Möglichkeiten eher zum Tragen kommt werden wir noch besprechen. 166

33 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Grundlagen der Forderungspfändung Folgendes sei hier bereits verraten: Als Folge der Pfändung und Überweisung einer Forderung erhält der Gläubiger nämlich die Forderung entweder direkt als eigene Forderung (sog. Überweisung an Zahlungs statt) oder er erhält lediglich die Befugnis, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Überweisung zur Einziehung). In beiden Fällen erhält er am Ende (hoffentlich) vom Drittschuldner die geschuldete Leistung im vorliegenden Fall den Geldbetrag, welcher eigentlich an den Schuldner auszuzahlen wäre. Auf die Folgen der Pfändung und insbesondere der Überweisung einer Forderung werden wir zu einem späteren Zeitpunkt noch zu sprechen kommen. 167

34 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche Grundlagen der Forderungspfändung Lassen Sie mich den Sinn und Zweck der Forderungspfändung noch einmal mit anderen Worten erklären: Aus dem Schuldrecht wissen Sie, dass Verträge nur (relativ) zwischen den Vertragspartnern wirken und somit (grundsätzlich) immer nur der Vertragspartner die geschuldete Leistung an sich verlangen kann. Wird diese dann ordnungsgemäß erfüllt, dann erlischt der Anspruch nach 362 Abs. 1 BGB. Gehen wir nun davon aus, dass der Vertragspartner (wir nennen ihn der Einfachheit halber einfach S), der die Leistung verlangen kann wiederum bei jemand anderem Schulden hat. Dieser andere (nennen wir ihn einfach G) möchte sich nun in die Erfüllung der Leistung einmischen und Leistung an sich selbst verlangen anstatt an S was eigentlich rein schuldrechtlich gar nicht möglich ist, wie wir soeben gehört haben. Das geht aber nur durch freiwillige Abtretung des Anspruchs von S auf G (dann ist die Folge, dass G in die Fußstapfen des S tritt, 398 Satz 2 BGB) oder durch die (zwangsweise) Forderungspfändung. G kann dann durch diese Möglichkeit der Zwangsvollstreckung entweder komplett an die Stelle des S rücken (sog. Überweisung an Zahlungs statt) oder er nimmt dem S die Möglichkeit die Erfüllung zu verlangen und verlangt sie stattdessen selbst (sog. Überweisung zur Einziehung). Die Forderungspfändung wird aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger in die Fußstapfen des Schuldners treten kann, auch als zwangsweise verordnete Abtretung (die Forderung bzw. das Recht zur Einziehung der Forderung des Vollstreckungsschuldners wird auf dem Gläubiger übertragen) bezeichnet, für welche die Vorschriften und die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Abtretung ( 398 ff. BGB) entsprechend (analog) gelten. Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet sind daher nicht unbedingt nachteilig für das Verständnis der Forderungspfändung, sondern eher förderlich. 168

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