ZPO II - Zwangsvollstreckungsrecht

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1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht ZPO II - Zwangsvollstreckungsrecht ZPO II

2 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht 0. Von Gestern Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft: Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die wichtigsten Fälle sind: die Prozessführung einer Partei kraft Amtes Nachlassverwalter (1981ff BGB), Testamentsvollstrecker ( 2197 ff BGB), Insolvenzverwalter ( 56 ff Insolvenzordnung) die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung. Ein Beispiel findet sich im ehelichen Güterrecht in 1368 BGB: Im Falle der ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgten Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen. ZPO II Seite 2

3 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht 0. Von Gestern Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Voraussetzungen: Ermächtigung des Rechtsträgers, eigenes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Prozessgegners ZPO II Seite 3

4 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht I. Einleitung Erkenntnisverfahren ( 1 703d ZPO) Feststellung eines Privatrechtlichen Anspruchs Vollstreckungsverfahren ( h ZPO) Verwirklichung des festgestellten Anspruchs ZPO II Seite 4

5 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht II. Abgrenzung Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren Unterschiede Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckungsverfahren (= Einzelvollstreckung) Geregelt in ZPO ZPO Ziel Rechtsfindung Gläubigerbefriedigung (einzeln) Beginn mit Klageerhebung Antrag Gläubiger Rücknahme Nur unter bestimmten Voraussetzungen Mündlichkeit Grds. ( + ) ( - ) ZPO II Jederzeit Organe Gericht Prozessgericht, Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher, Grundbuchbeamter Seite 5

6 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht III. Die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung Wegen Geldforderung In das bewegliche Vermögen In das unbewegliche Vermögen Wegen anderer Forderung Herausgabe und Leistung von Sachen Vertretbare und unvertretbare Handlungen Duldungen und Unterlassungen Abgabe einer Willenserklärung ZPO II Seite 6

7 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht IV. Ablauf der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Erste Stufe: Zweite Stufe: Dritte Stufe: Beschlagnahme des Pfandobjektes Verwertung des Pfandobjektes durch Gerichtsvollzieher Verteilung des Verwertungserlöses ZPO II Seite 7

8 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Wirtschaftliche Verluste Durch die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche oder unbewegliche Sachen werden wirtschaftliche Werte des Schuldners sofort liquidiert. Bei einer Versteigerung der Sachen wird regelmäßig ein Geldbetrag erzielt, der weit unter dem normalen Verkaufspreis und dem Wert liegt. Bei der Verwirklichung der Ansprüche des Gläubigers muss der Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung wirtschaftlich also häufig viel mehr aufwenden, als wenn er sofort gezahlt hätte. ZPO II Seite 8

9 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Die Beteiligten Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung. Er beantragt Vollstreckungshandlungen. Vollstreckungsverhältnis Vollstreckungsorgan Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsschuldner Beim Vollstreckungsschuldner werden die beantragten Vollstreckungshandlungen durchgeführt. ZPO II Seite 9

10 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VII. Organe der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsorgane Vollstreck.- gericht Gerichtsvollzieher Prozessgericht Grundbuchamt ZPO II Seite 10

11 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VII. Organe der Zwangsvollstreckung Der Gerichtsvollzieher: (Beamter, GVO) 1. Der GV ist für alle ZwV-Maßnahmen zust. die nicht den Gerichten ausdr. zugewiesen sind ( 753 ZPO) 2. Hauptaufgaben: ZwV wegen: Geldforderung in bewegliches Vermögen ( 808 ZPO), Herausgabe von Sachen (883 ZPO), Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (899 ZPO) ZPO II Seite 11

12 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht 2 - Allgemeine Voraussetzungen ZPO II

13 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht I. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung Allgemeine Prozess- voraussetzungen Allgemeine Vollstreckungs- voraussetzungen Besondere Vollstreckungs- voraussetzungen Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Zustellung ZPO II Seite 13

14 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht II. Die Prozessvoraussetzungen Sachliche Zuständigkeit Vollstreckungsorgans, 753, 754 ZPO Örtliche Zuständigkeit Vollstreckungsorgans, 764 II ZPO Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag des Gläubigers, formfrei aber bestimmt genug Deutsche Gerichtsbarkeit, im Inland (+) außer GVG Parteifähigkeit, 50 ZPO Prozessfähigkeit, 51 ZPO Prozessführungsbefugnis, eigene Rechte aus Titel, aus Titel aber ersichtlich Rechtsschutzinteresse wenn kurz vorher eine ZV gescheitert ist weil nicht zu vollstrecken war ZPO II Seite 14

15 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht III. Die Allgemeinen ZVV 704 ZPO, 724 ZPO, 725 ZPO Titel, Klausel 750 ZPO Übersicht + Zustellung 794 ZPO nicht nur Urteile Legitimation für den Staat, zugunsten des Gläubigers einzugreifen ZPO II Seite 15

16 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht IV. Der Vollstreckungstitel Materielle Grundlage für Zwangsvollstreckung, öffentliche Urkunde begründet Anspruch auf ZV durch Staat Legitimation für den Staat, zugunsten des Gläubigers einzugreifen ZPO II Seite 16

17 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht IV. Der Vollstreckungstitel Allgemeine Anforderungen Angabe der Parteien (also Gläubiger und Schuldner) Inhalt der Zwangsvollstreckung Der Inhalt der zu erzwingenden Leistung muss mindestens hinreichend bestimmbar sein. Umfang der Zwangsvollstreckung Grds. ganzes Vermögen, Ausnahme: Sachliche Beschränkungen (z.b. Insolvenzmasse). ZPO II Seite 17

18 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht IV. Die Vollstreckungstitel Hauptbeispiel für Vollstreckungstitel Das Endurteil, 704 ZPO Rechtskraft 705 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit in den 708 ZPO ff. ZPO II Seite 18

19 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht IV. Die Vollstreckungstitel Andere Vollstreckungstitel Prozessvergleich, 794 I Nr.1 ZPO Vollstreckbare Urkunde, 794 I Nr.5 ZPO, Vollstreckungsbescheid, 794 I Nr.4 ZPO, Vollstreckbar erklärter Schiedsspruch und Anwaltsvergleich, 794 I Nr.4a und b ZPO, Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, 93 ZVG, Die Insolvenztabelle, 201 II InsO. ZPO II Seite 19

20 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, 724 I ZPO (lesen) Amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Titels ZPO II Seite 20

21 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Zweck Keine Notwendigkeit der Prüfung des Titels durch Vollstreckungsorgane. Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung. Titelergänzende bzw. titeltragende Funktion ( 726, 727 ff. ZPO). ZPO II Seite 21

22 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Verfahren der Klauselerteilung Zuständigkeit des Organs ergibt sich aus Art des Vollstreckungstitels und der jeweiligen Klausel Prüfung der formellen Voraussetzungen (Keine materielle Prüfung des Titels!), ob ein (formloser) Antrag der aus dem Titel berechtigten Person vorliegt. ein wirksamer Titel besteht. dieser einen vollstreckungsfähigen Inhalt vorweist und Vollstreckungsreife gegeben ist (Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit). ZPO II Seite 22

23 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Bei wem der Antrag gestellt werden muss, richtet sich danach, ob es sich um eine einfache Klausel ( 724 ZPO) oder um eine qualifizierte Klausel ( 726 ff. ZPO) handelt. Einfache Klauseln werden beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt ( 724 ZPO) Qualifizierte Klauseln müssen bei den zuständigen Rechtspflegern beantragt werden, da eine Erteilung rechtlich anspruchsvoller ist. ZPO II Seite 23

24 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Fall 1: G hat gegen S ein Urteil erstritten, wonach S an G ein Fahrzeug nach 985 BGB herauszugeben hat. S hat zwischenzeitlich das Fahrzeug an D veräußert. D erklärt, er habe das Fahrzeug zumindest gutgläubig erworben. Kann G eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen D verlangen? ZPO II Seite 24

25 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Lösung: Gem. 265 ZPO steht es den Parteien frei die streitbefangene Sache weiter zu veräußern. Urteil gilt gem. 325 ZPO für oder gegen den Rechtsnachfolger. ZPO II Seite 25

26 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Lösung: Aber: G kann gem. 727 I ZPO eine titelumschreibende Klausel beantragen. Auch wenn das Urteil für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt. ZPO II Seite 26

27 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Problem: So könnten aber sachenrechtlichen Wertungen über den gutgläubigen Erwerb umgangen werden ZPO II Seite 27

28 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Lösung: 325 II ZPO schreibt vor, dass die jeweiligen Vorschriften des BGB entsprechend gelten. Was bedeutet das? Folglich kann G keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen D verlangen. ZPO II Seite 28

29 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Fall 2: In dem jeweiligen Tenor des Urteils trifft das Gericht folgende Feststellungen: Dem Beklagten wird aufgegeben, die vorhandenen Belege an den Kläger herauszugeben. Dem Beklagten wird aufgegeben, das dem Kläger gehörende Gemälde herauszugeben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegenüber den derzeit bestehenden Schuldsaldo auszugleichen. Der Beklagte hat an den Kläger ,- nebst 3% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Können aufgrund dieser Urteile Vollstreckungsklauseln erteilt werden? ZPO II Seite 29

30 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Lösung: Aus dem Vollstreckungstitel muss sich insbesondere für das Vollstreckungsorgan eindeutig der Inhalt der Leistung ergeben, der zu vollstrecken ist. Daher muss er unter Berücksichtigung von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen zumindest bestimmbar sein. Bei einer Leistungsbeschreibung, die lediglich allgemein gehalten ist und keinen bestimmten Gegenstand oder Sachverhalt bezeichnet, ist diese Bestimmbarkeit nicht gegeben. ZPO II Seite 30

31 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Lösung: So ist die Feststellung die vorhandenen Belege herauszugeben zu unbestimmt, da vom Gerichtsvollzieher nicht festgestellt werden kann, welche Belege gemeint sind. Ebenso ist die Bezeichnung das dem Kläger gehörende Gemälde nicht eindeutig. Der Gerichtsvollzieher kann praktisch nicht feststellen, welches Gemälde dem Gläubiger gehört. Zu unbestimmt ist aus der Ausdruck einen derzeit bestehenden Schuldsaldo auszugleichen, da hier weder festgestellt wird wann derzeit ist, noch wie hoch der Schuldsaldo zu diesem Zeitpunkt war. ZPO II Seite 31

32 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Für die Bestimmbarkeit reicht es jedoch aus, wenn aus den Gesamtumständen für das Vollstreckungsorgan erkennbar ist, was genau geschuldet ist. Auch genügt es, wenn dies unter Zuhilfenahme von allgemein zugänglichen Daten möglich ist. ZPO II Seite 32

33 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel So kann es dem Gerichtsvollzieher zugemutet werden eine Zinsforderung von 3% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank auszurechnen, zumal dieser regelmäßig veröffentlicht wird. ZPO II Seite 33

34 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Vollstreckungsklausel Folglich kann aufgrund der ersten drei Feststellungen mangels Bestimmtheit keine Vollstreckungsklausel erteilt werden. Das vierte Urteil genügt der Bestimmtheit dagegen und einer Klauselerteilung steht nichts im Wege. 725: Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt ZPO II Seite 34

35 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Zustellung Begriff und Zweck der Zustellung ( 166ff. ZPO) Die Zustellung ist der gesetzlich vorgegebene und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressat die Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks gegeben wird. ZPO II Seite 35

36 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Zustellung Zustellungsmängel und Rechtsbehelfe Zustellungsmängel führen zur Rechtswidrigkeit, nicht Nichtigkeit. Möglichkeit der Erinnerung, 766 ZPO. Möglichkeit der nachträglichen Heilung des Mangels. ZPO II Seite 36

37 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Zustellung Fall: S hat sich in einer notariellen Urkunde dazu verpflichtet G ,- zu zahlen und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Gleichzeitig hat er auf die Zustellung der Urkunde verzichtet. Als G von Zahlungsschwierigkeiten des S erfährt bittet er den Notar um eine vollstreckbare Ausfertigung und beantragt beim Gerichtsvollzieher Gv um sofortige Vollstreckung. Wird Gv diesem Antrag entsprechen? ZPO II Seite 37

38 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Zustellung Lösung: Die Zuständigkeit ist gewahrt, ein Vollstreckungsantrag, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, Titel und Klausel liegen vor. Fraglich ist nur, ob eine Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist aus 798 ZPO nötig ist. ZPO II Seite 38

39 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Zustellung Lösung: Nachträglicher Verzicht des Schuldners ist nach allgemeiner Ansicht möglich. Er kann die Zwangsvollstreckung ohne Zustellung des Titels auch rügelos gegen sich gelten lassen. Nachträglicher Verzicht muss dieser Nichtrüge gleichstehen. Umstritten ist allerdings, ob ein Verzicht auch vor Beginn der Zwangsvollstreckung wirksam ist. ZPO II Seite 39

40 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Zustellung h.m.: Kein vorheriger Verzicht möglich. Zustellung diene auch öffentlichen Interessen und dem Vollstreckungsschuldner stehe keine Dispositionsbefugnis zu. Mindermeinung: Vorheriger Verzicht möglich. Zustellung diene lediglich dem Schutz des Schuldners, weshalb dieser auch darauf verzichten könne. Verzicht sei teilweise auch im Interesse des Schuldners, wenn z.b. dessen Familienangehörigen nichts von der Vollstreckung erfahren sollen. ZPO II Seite 40

41 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Zustellung Stellungnahme: Zustellungserfordernis ist Voraussetzung und auch Grenze der staatlichen Vollstreckungstätigkeit. Praktisch kann Gerichtsvollzieher nicht zugemutet werden die Wirksamkeit eines Verzichts durchzuprüfen. Will der Schuldner diese Zustellung aus Geheimhaltungsgründen nicht, muss er andere Maßnahmen treffen. Es kann nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers und auf Kosten von staatlichen Schutzvorschriften gehen, dass Schuldner die Zwangsvollstreckung verbergen will. ZPO II Seite 41

42 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht V. Zustellung Somit ist der h.m. zu folgen und ein vorheriger Verzicht auf die Zustellung ist unwirksam. Gv wird daher dem Ersuchen des G nicht nachkommen. ZPO II Seite 42

43 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Einhaltung von Wartefristen Sicherungsvollstreckung, 720a, 750 III ZPO. Fälle des 798 ZPO ankommentieren Sonderfall: Ablauf eines Kalendertages i.s.d. 751 I ZPO ZPO II Seite 43

44 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Zug um Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers Bei Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers: Angebot der Gläubigerleistung durch den Gerichtsvollzieher, 756 I Hs.1, II ZPO oder Beweis gem. 756 I Hs.2 ZPO, dass der Schuldner bereits befriedigt oder im Annahmeverzug ist. ZPO II Seite 44

45 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Übericht² Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 1. Antrag 2. Deutsche Gerichtsbarkeit 3. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 4. Parteifähigkeit 5. Prozessfähigkeit 6. Prozessführugsbefugnis 7. Rechtsschutzinteresse ZPO II Seite 45

46 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht VI. Übericht² Allgemeine ZV Voraussetzungen 1. Titel, 704, 794 ZPO 2. Klausel, 724ff. ZPO 3. Zustellung, 750 ZPO Besondere ZV Voraussetzungen 1. Eintritt eines Kalendertages, 751 I ZPO 2. Nachweis der Sicherheitsleistung, 751 ZPO 3. Zug-um-Zug Verpflichtung, 756, 765 ZPO 4. Einhaltung der Wartefrist, 798, 750 II ZPO ZPO II Seite 46

47 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht 3 - Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen ZPO II Seite 47

48 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht II. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen Zwangsvollstreckung Wegen Geldforderung In das bewegliche Vermögen In das unbewegliche Vermögen Wegen anderer Forderung Herausgabe und Leistung von Sachen Vertretbare und unvertretbare Handlungen Duldungen und Unterlassungen Abgabe einer Willenserklärung ZPO II Seite 48

49 II. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen ZPO Dient der Durchsetzung von Titeln, die auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages durch den Schuldner an den Gläubiger gerichtet sind. Sie erfolgt durch Pfändung und anschließender Verwertung eines Gegenstandes. Seite 49

50 II. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen Voraussetzungen: Vollstreckungsantrag, Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, Pfändbares Vollstreckungsobjekt, Gewahrsam des Schuldners an den zu pfändenden Sachen, Keine Pfändungsverbote. Seite 50

51 III. Voraussetzungen Fall: Der Gläubiger G übersendet dem Gerichtsvollzieher GV einen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Vollstreckungstitel und schreibt dazu, GV solle die geliebte Münzsammlung des Schuldners S pfänden. Da dieser seine Sammlung besonders schätzt, werde er dann wohl auch freiwillig zahlen. Liegt ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag vor? Seite 51

52 III. Voraussetzungen Vollstreckungsantrag: Vollstreckung erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers, 753 ZPO (Dispositionsmaxime). Antrag muss nicht förmlich gestellt werden, er muss aber hinreichend bestimmt sein und es muss eine vollstreckbare Ausführung des Titels beigefügt sein, 754 ZPO. Seite 52

53 III. Voraussetzungen Lösung: Gemäß dem Dispositionsgrundsatz ist der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens und er kann den Beginn, den Umfang und das Ende desselben bestimmen. Seite 53

54 III. Voraussetzungen Lösung: Insoweit steht es ihm frei Anordnungen gegenüber dem Vollstreckungsorgan zu erteilen, um: den Forderungsbetrag zu beschränken, eine Einstellung zu erwirken, bestimmte Gegenstände von der Vollstreckung auszunehmen oder die Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen zu erwirken. Seite 54

55 III. Voraussetzungen Andere Weisungen als diese hat der Gerichtsvollzieher nur dann zu beachten, wenn sie nicht den gesetzlichen Wertungen, insbesondere auch den Interessen des Schuldners entgegenstehen. Es werden nur Wünsche berücksichtigt, die ohne zusätzliche Kosten oder Schwierigkeiten zu erfüllen sind. Seite 55

56 III. Voraussetzungen Die von G geforderte Pfändung der Münzsammlung soll auf S besonderen Druck ausüben. Solche Zwangswirkungen sind vom Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen. Es soll aber lediglich die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers ermöglicht werden. GV muss die Weisung des G also nicht beachten. Seite 56

57 III. Voraussetzungen Der Antrag des G ist gem. 133 BGB nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist anzunehmen, dass es ihm in erster Linie darauf ankommt, dass überhaupt vollstreckt wird. Aufforderung zur Vollstreckung der Münzsammlung kann auch lediglich als Anregung verstanden werden, die neben dem Auftrag zur Gesamtvollstreckung mitgeteilt wird. Es liegt demnach ein wirksamer Vollstreckungsantrag vor. Die Weisung hat GV jedoch nicht zu beachten. Seite 57

58 III. Voraussetzungen Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans Für Pfändung körperlicher Gegenstände ist gem. 753, 808 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen zugewiesenen Bezirk die Pfändung erfolgen soll. Seite 58

59 III. Voraussetzungen Vollstreckungsobjekt Gegenstand der Pfändung. grundsätzlich jede Sache i.s.d. 90 BGB. Ausnahmen: Zubehör eines Grundstücks ( 97 f. BGB), die von ihm getrennten Erzeugnisse ( 99 BGB) Aber auch Vollstreckungsobjekte möglich, die keine beweglichen Sachen sind ( 810 I, 821, 831 ZPO). Seite 59

60 IIIa. Pfändungsakt 808 I, 808 II ZPO: 808 I ZPO = Inbesitznahme GV begründet tatsächliche Sachherrschaft 808 II ZPO = Kenntlichmachung Sache verbleibt unter Anbringung eines Siegels beim Schuldner 758a Durchsuchung: Gesonderte richterliche Anordnung zum ziel- und zweckgerichteten Suchen Seite 60

61 IIIa. Verwertungsgang Lauf des Vollstreckungsobjektes während der Vollstreckung: Vollstreckungsobjekt beim Schuldner Pfändung des Vollstreckungsobjekts Verwertung durch Versteigerung 814 ZPO Zuschlag 817 I ZPO Gerichtsvollzieher Ablieferung des Vollstreckungsobjektes beim Erwerber 817 II ZPO Vollstreckungsobjekt beim Erwerber Versteigerungserlös Beim Gerichtsvollzieher Auszahlung des Vollstreckungserlöses an den oder die Gläubiger Seite 61

62 III. Voraussetzungen Gewahrsam an den zu pfändenden Gegenständen: Gerichtsvollzieher darf nur solche Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, 808 I, 809 ZPO. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft. Seite 62

63 III. Voraussetzungen Fall: GV pfändet bei S aufgrund eines Zahlungstitels des A einen Flachbildfernseher. E gibt an, den Fernseher unter Eigentumsvorbehalt an S veräußert zu haben und interveniert hiergegen, woraufhin der Fernseher von A wieder freigegeben wird. Später soll GV wegen eines Zahlungstitels des B bei S vollstrecken. Darf er nun den Fernseher erneut pfänden? Seite 63

64 III. Voraussetzungen Pfändung schuldnerfremder Sachen Grds. kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich der zu pfändenden Sache an Seite 64

65 III. Voraussetzungen Pfändung schuldnerfremder Sachen Ausnahmen: Wenn ein Gegenstand offensichtlich nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, muss der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung absehen, 119 Nr.2, 3 GVGA (z.b. Reparaturgegenstände beim Handwerker). Seite 65

66 III. Voraussetzungen Lösung: Grundsätzlich hat sich der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung nur vom Gewahrsam des Schuldners zu leiten. Es gilt die Vermutung, dass alles was sich im Gewahrsam des S befindet auch diesem gehört. Dies entspricht der Wertung des 1006 BGB. GV hat keine Zeit und auch keine Befugnis jedesmal die wahren Eigentumsverhältnisse zu klären. Etwaig betroffene Dritte können sich mir der Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO wehren (s.u.). Seite 66

67 III. Voraussetzungen Dieses Prinzip wird allerdings durchbrochen, wenn Eigentum eines Dritten evident ist, 119 Nr.2, 3 GVGA. Besteht für GV kein Zweifel, dass die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache Dritteigentum ist, darf er nicht pfänden. Ob auch im vorliegenden Fall eine solche Evidenz vorliegt ist fraglich. Zwar hat GV Kenntnis von Intervention des E. Auf Eigentumsverhältnisse lässt dies aber nur bedingt Rückschluss zu, da Freigabe relativ schnell erfolgt. S könnte mittlerweile alle Raten bezahlt haben, was sein Anwartschaftsrecht am Fernseher zum Volleigentum erstarken lassen hätte. Da somit noch Zweifel am Eigentum des E bestehen, greift die Eigentumsvermutung zugunsten des S ein und GV kann den Flachbildfernseher pfänden. Seite 67

68 III. Voraussetzungen Fall: Aufgrund eines Kredites hat der Versicherungsvertreter S seinen BMW dem Kreditgeber G zur Sicherheit übereignet. Im Sicherungsvertrag ist geschrieben, dass G bei Zahlungsverzug des S den Wagen ohne Rücksicht auf Pfändungsschutzvorschriften verwerten dürfe. Nachdem S in Zahlungsschwierigkeiten gerät betreibt G die Zwangsvollstreckung und beantragt beim Gerichtsvollzieher GV unter Vorlage des Vertrages um Pfändung des Autos. Zu Recht? Seite 68

69 III. Voraussetzungen Pfändungsverbote aus 811 ff. ZPO 811 I ZPO: Pfändungsverbote für Gegenstände für die wirtschaftliche Existenz (Nr.1 9) und bei persönlicher Bedeutung (Nr.10 13). 811a, 811b ZPO, Austauschpfändung: Unpfändbare Sachen sind ggf. pfändbar, soweit dem Schuldner eine Austauschsache zur Verfügung gestellt wird. 811c ZPO: Pfändungsverbot für Haustiere. 812 ZPO: Pfändungsverbot für Hausratsgegenstände, soweit der Wert außer Verhältnis zum Erlös ist. Zweck: Einhaltung der Grundrechte und des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20, 28 GG Seite 69

70 III. Voraussetzungen Pfändungsverbote gelten nicht nur für Sachen, die dem Schuldner gehören, da nicht das Eigentum sondern der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit geschützt ist. Ein Verzicht des Schuldners auf den Pfändungsschutz ist vor der Pfändung nicht möglich. Ob er während oder nach der Pfändung auf den Schutz verzichten kann, ist umstritten. Wird gegen eine Pfändungsschutzvorschrift verstoßen, so ist die Vollstreckungshandlung zwar nicht unwirksam, jedoch anfechtbar, 766 I ZPO. Seite 70

71 III. Voraussetzungen Lösung Fall: Gem. 811 Nr.5 ZPO sind solche Sachen unpfändbar, welche der Schuldner zur Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Dies ist beim Auto eines Vertreters der Fall. Fraglich ist, ob S auf diesen Schutz verzichten kann. Seite 71

72 III. Voraussetzungen ganz h.m.: Vorheriger Verzicht auf Pfändungsschutz ist unwirksam. Pfändungsschutzvorschriften des 811 ZPO sind Ausdruck des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips, welches auch öffentlichen Interessen dient und auf das Schuldner nicht verzichten kann. Durch 811 Nr.5 ZPO soll verhindert werden, dass dem Schuldner seine Einnahmequelle genommen wird und er so von der Sozialhilfe des Staates abhängig wird. Auch im Interesse des Schuldners, dass ein vorheriger Verzicht auf den Pfändungsschutz unwirksam ist, ansonsten könnte eine wirtschaftliche Zwangssituation ihm keine andere Wahl lassen, als sich seines Schutzes zu entbehren. Seite 72

73 VI. Zusammenfassung Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen, 808 bis 827 ZPO Voraussetzungen: Vollstreckungsantrag, Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, Pfändbares Vollstreckungsobjekt, Gewahrsam des Schuldners an den zu pfändenden Sachen, Keine Pfändungsverbote Seite 73

74 VII. Abschlussfall? Ja klar! T ist Klavierlehrer und benötigt aus beruflichen Gründen ein neues Klavier. Zur Finanzierung übereignet T sein Klavier für sein aufgenommenes Darlehen über Euro dem G (Darlehensgeber). Die monatliche Rückzahlung geht schief aber erst nachdem der T sich gegenüber G in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung bei einmaliger Säumigkeit der Zahlung unterworfen hat. T und G vereinbaren, dass G in diesem Fall jederzeit einen vollstreckbaren Titel ausgefertigt bekommen kann. Der Notar erteilt die vollstreckbare Ausfertigung, der GV pfändet das Klavier, nachdem eine Ausfertigung der kompletten Urkunde zugestellt wurde. T ist todtraurig, zu Recht? Seite 74

75 VII. Abschlussfall? Ja klar! 2 Die Maßnahme ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für die Pfändung durch den GV vorliegen. I. Antrag Gem 753, 754 ZPO ist für den Beginn der ZV ein Antrag des Gläubigers erforderlich. Dieser liegt laut SV vor. II. III. IV. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans Für die Pfändung beweglicher Sachen ist gem. 753, 808 I ZPO der GV zuständig. Titel Die Vollstreckungstitel der ZPO sind vollstreckbare Endurteile i.s.d. 704 ZPO und die in 794 ZPO genannten Titel. Vorliegend ist die notarielle Urkunde des G ein Titel 794 I Nr. 5 ZPO. Klausel Weiterhin müsste die Vollstreckungsklausel auch richtig vom zuständigen Organ erteilt worden sein. Vorliegend ist gem. 797 II ZPO der Notar zuständig. Seite 75

76 VII. Abschlussfall? Ja klar! 3 V. Zustellung Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn dem Schuldner gem. 750 I ZPO eine Ausfertigung des Titels vor oder mit Beginn der ZV zugestellt worden ist. Dieses ist laut SV der Fall. VI. Ordnungsgemäße Durchführung Eine Pfändung beweglicher Sachen ist ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet und keine Pfändungsverbote bestehen. Das Klavier befand in der Wohnung des T und damit in dessen Gewahrsam. Die Pfändung könnte aber wegen eines Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot nichtig sein. Gem. 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar, sind Gegenstände aus denen Personen aus körperlicher oder geistiger Arbeit ihren Erwerb ziehen. Dieses ist bei dem Klavier eines hauptberuflichen Klavierlehrers der Fall. Seite 76

77 VII. Abschlussfall? Ja klar! 4 Meinungsstreit! Besonderer Twist an dieser Stelle, als Sicherungseigentümer hätte ja der G auch einfach Herausgabe verlangen können, 811 Nr. 5 ZPO gilt nämlich nur für Geldforderungen und Herausgabe ist keine Geldforderung! Meinung 1: 811 ZPO könnte hier eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dem Vollstreckungsgläubiger auch ein Anspruch auf Herausgabe zusteht. Den Gläubiger bei offensichtlicher Rechtslage auf die Herausgabe zu verweisen, sei unnötiger Formalismus Meinung 2: Es kann sich trotzdem auf 811 ZPO berufen werden, die Grenze zwischen Forderungsvollstreckung und Herausgabevollstreckung soll nicht verwischt werden! Außerdem: Woher soll das alles der Gerichtsvollzieher wissen? Die Pfändung ist rechtswidrig, aber es kann eine Herausgabepfändung nach 883 ZPO angestrebt werden. Seite 77

78 4 Materielle Einwendungen gegen das ZVV Seite 78

79 II. Materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung Vollstreckungsgegenklage, 767 ZPO Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO ZPO II Seite 79

80 III. Vollstreckungsgegenklage Ziel der Vollstreckungsgegenklage: Geltendmachung von materielle Einwendungen gegen den titulierten, vollstreckbaren Anspruch. Nur bei Gründen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, 767 III ZPO). ZPO II Seite 80

81 III. Vollstreckungsgegenklage Fall: S hat bei G einen gebrauchten Pkw gekauft und ist, nachdem er den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, zur Zahlung von 9.000,- verurteilt worden. Nach Rechtskraft des Urteils stellt er fest, dass G ihn arglistig über die Unfallfreiheit des Wagens getäuscht hat, woraufhin er den Vertrag anficht. Was kann er tun, um eine Vollstreckung in sein Vermögen abzuwenden? ZPO II Seite 81

82 III. Vollstreckungsgegenklage Zulässigkeit: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Statthaftigkeit: Bei materiell-rechtlichen Einwendung gegenüber dem titulierten Anspruch, der Grundlage für eine Vollstreckung sein kann. Zuständigkeit: Prozessgericht des ersten Rechtszuges bzw. allg. Gerichtsstand des Schuldners, 767, 802 ZPO Rechtsschutzinteresse: In der Zeit, in der die Vollstreckung droht. ZPO II Seite 82

83 III. Vollstreckungsgegenklage Begründetheit: Bestehen materiell-rechtlicher Einwendungen müssen bestehen. Beachtlich sind: rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen. Unbeachtlich sind: Änderungen der Rechtsauffassung oder Rechtsprechung. Keine Präklusion gem. 767 ZPO ZPO II Seite 83

84 III. Vollstreckungsgegenklage Falllösung: Erhebung der Vollstreckungsgegenklage Zulässigkeit: Statthaftigkeit: materiell-rechtliche Einwendung der Nichtigkeit ex tunc (+) Andere Voraussetzungen (+) Begründetheit: Soweit Einwendung (+), d.h. Anfechtung durchgreift und keine Präklusion nach 767 II, III ZPO. ZPO II Seite 84

85 III. Vollstreckungsgegenklage Arglistige Täuschung und Anfechtungserklärung innerhalb der Frist (+). Vertrag ex tunc nichtig Einrede (+). (P) Präklusion nach 767 II ZPO wenn die Einrede schon während des Verfahrens bestand. Anfechtungsrecht (Gestaltungsrecht) bestand schon während Verhandlung, wurde aber erst nach Ende ausgeübt. ZPO II Seite 85

86 III. Vollstreckungsgegenklage Rechtsprechung: Die Klage wird abgewiesen. Präklusion (+). Es ist auf die Ausübungsbefugnis abzustellen. Schuldner hatte die Möglichkeit der Ausübung. Interesse an später Ausübung des Gestaltungsrechts nicht immer schützenswert. Vermeidung der Vollstreckungsverschleppung. Literatur(!): Die ZV ist wird für unzulässig erklärt. Präklusion (-). Einwendung entsteht erst bei Ausübung des Gestaltungsrechts (dogmatisch genauer). Kein Zwang zu verfrühten Ausübung des Gestaltungsrechts. Ausnutzung der Fristen kann nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Kein Freikaufen vom materiellen Recht durch Titulierung. ZPO II Seite 86

87 IV. Drittwiderspruchsklage Dient Drittem dazu eine Vollstreckung in sein Vermögen abzuwenden. Wegen Formalisierung der Vollstreckung nötig. Vollstreckungsorgan prüft nur Gewahrsam, kein Eigentum. Beachte: In Klausuren beliebt wegen Verknüpfung mit Sachenrecht! ZPO II Seite 87

88 IV. Drittwiderspruchsklage Zulässigkeit: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Statthaftigkeit: wenn Vollstreckung in die materielle Berechtigung eines Dritten am Vollstreckungsobjekt eingreift. Zuständigkeit, 771 I, 802 ZPO Rechtsschutzinteresse: Zwischen Beginn und Beendigung der Vollstreckung. ZPO II Seite 88

89 IV. Drittwiderspruchsklage Begründetheit: wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und diesem keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen. Aktivlegitimiert nur Dritte, nicht Vollstreckungsschuldner oder -gläubiger. ZPO II Seite 89

90 IV. Drittwiderspruchsklage ein die Veräußerung hinderndes Recht: Streng genommen nicht existent. Selbst Eigentum kann eine Veräußerung nicht immer verhindern (gutgl. Erwerb). So zu verstehen, dass der Dritte den Schuldner an einer Veräußerung hindern könnte, also der Schuldner bei einer hypothetischen Veräußerung widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. ZPO II Seite 90

91 IV. Drittwiderspruchsklage Grundfall: Eigentum Auch Mit- oder Gesamthandseigentum. (P) Vorbehaltseigentum/ Sicherungseigentum: Bei Vollstreckung in die Kaufsache durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers oder bei Vollstreckung in das Sicherungseigentum (str.): e.a.: (-), da Vorbehalts- und Sicherungseigentum nur Sicherungsmittel sind, auch als solches zu behandeln. Kl. auf vorzugsweise Befriedigung. h.m.: (+), keine Unterscheidung. Eigentum ist Eigentum. Gläubiger hätte in Anwartschaftsrechte vollstrecken müssen. ZPO II Seite 91

92 IV. Drittwiderspruchsklage Am durch Sicherungsübereignung (+). Verlust durch Sicherungsübereignung an N? Einigung (+) Übergabe (-), aber Übereignung nach 930 BGB möglich. Besitzmittlungsverhältnis (+). Berechtigung des S (-). Gutgläubiger Erwerb? Wegen 930 BGB nach 933 BGB. Guter Glaube, 932 II (+) Aber: 933 BGB fordert bei gutgl. Erwerb die Übergabe! ZPO II Seite 92

93 IV. Drittwiderspruchsklage Übergabe an N (-). Daher kein Verlust des Eigentums der B-Bank. Veräußerung hinderndes Recht (+). Keine Einwendungen des G. Klage zulässig und Begründet. ZPO II Seite 93

94 V. Vorzugsweise Befriedigung 2. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, wenn der Gläubiger mit einem Pfand- oder Vorzugsrecht besseren Rangs vor dem Beklagten befriedigt werden will. b) Zuständigkeit (ausschließlich, 802 ZPO) gem. 805 II ZPO: Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts das Landgericht, in dessen Bezirk sich das Vollstreckungsgericht befindet. c) Partei und Prozessfähigkeit d) Rechtsschutzbedürfnis Von der Pfändung bis zur Auskehr des Erlöses ZPO II Seite 94

95 V. Vorzugsweise Befriedigung 3. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös gegen den Pfändungsgläubiger zusteht. Der Kläger muss also ein Pfand- oder Vorzugsrecht haben, das dem Pfändungspfandrecht des Beklagen vorgeht. a) Pfand- und Vorzugsrechte: Privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte: 50 f InsO Nichtprivilegierte Vorzugsrechte (z. B. 273 BGB) b) Der Rang der Rechte ergibt sich aus folgender Reihenfolge: Vorrangig sind nachträglich gutgläubig erworbene Pfandrechte, 1208 BGB. Bei privilegierten, gleichwertigen Rechten gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, 804 III ZPO. Bei gleichzeitiger Pfändung für zwei Gläubiger besteht Gleichrang: Der Erlös wird im Verhältnis der Forderungen verteilt. Nachrangig: Nichtprivilegierte Vorzugsrechte. c) Anspruchsgegner sind der pfändende Gläubiger, der einer vorrangigen Befriedigung widersprechende Schuldner. ZPO II Seite 95

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