Umwelt- und Energierecht

Ähnliche Dokumente
Direktvermarktung: Markt- und Flexibilitätsprämie nach EEG

Umwelt- und Energierecht

Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung)

Arbeitsentwurf EEG 2014 Folgen für neue und bestehende Biogasanlagen

Eigenstromerzeugung. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

Aktuelle Praxisfragen bei Biogasanlagen aus rechtlicher Sicht Biogas Infotage in Ulm (renergie allgäu e.v.)

Umwelt- und Energierecht. EEG-Umlage

Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Die Folgeausschreibung für Biogas/Biomasseanlagen

Flexibilisierung und Zubaudeckel wie passt das zusammen? Rechtsanwalt, Dipl. Betriebswirt (BA) René Walter

EEG-Direkt und Regelenergievermarktung für Biogasanlagenbetreiber

Wirtschaftlichkeit der Direktvermarktung Vorstellung unterschiedlicher Konzepte

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Aktuelle Änderungen im EEG und der Solarförderung Rechtliche Grundlagen neuer Geschäftsmodelle beim Ausbau von PV- Gemeinschaftsanlagen

Vermarktung von eigenerzeugter Energie Minutenreserve, Marktprämienmodell

Meldungen zum 28. Februar 2018

Möglichkeiten und Grenzen der Inanspruchnahme des neuen EEG bei der Vergärung von Bioabfällen

EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014

Arbeitsentwurf des EEG 2014

INFO. EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind. Stand: 07. Juli 2014

Wichtige Pflichten für EEG-Anlagenbetreiber im Jahr 2018

Die richtige Berechnung der Einspeisevergütung bei Biomasseanlagen

Auch Windenergieanlagen haben Rechte Rechte und Pflichten nach dem EEG für WEA ohne Förderanspruch

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?

Themenblock 1: Einführung in die Direktvermarktung Neuerungen in der EEG-Novelle 2014

Landwirtschaftskammer NRW: Biogas bedarfsgerecht erzeugen und vermarkten. - Gesetzliche Rahmenbedingungen

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Auftaktveranstaltung REA e.v. Kostenfreie Impulsberatungen für KMU-Solar

Bemessungsleistung bis 2 MW. bis 500 kw

Als Unternehmen selbst Strom erzeugen und vermarkten Grundlagen und Beispiele. Ulrich Elsenberger Leiter Vertrieb EDL KEVAG

20. November 2014 Energiekonferenz Strausberg Das neue EEG 2.0 aus Sicht der Anlagenbetreiber

Regelungen zu Biogas- und Biomasseanlagen

Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie

Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle

Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells. Dr. Steffen Herz

Windenergie die tragende Säule der Energiewende?!

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo

Möglichkeiten und Grenzen der Regionalplanung für die Windenergienutzung Bericht aus der aktuellen Rechtsprechung

Rechte für Windenergieanlagen ohne Förderanspruch

Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017

Mehr Leistung für Ihre Biogasanlage im LEW Flex-Kraftwerk

Mehr Leistung für Ihre Biogasanlage im LEW Flex-Kraftwerk

Biomethan betriebene BHKW s Praxisbericht und Betriebsergebnisse aus flexibler Fahrweise

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG

NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN Mai 2016

Direktvermarktungsverträge rechtssicher gestalten und verhandeln

Herzlich willkommen bei naturstrom!

EEG-Jahresmeldung Testatsdaten

Kaufmännisch abgenommene Strommengen. Einspeisevergütung und Selbstverbrauchsvergütung. Energieträger

Messtechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber

Das EEG 2012 Auswirkungen auf neue und bestehende Biogasanlagen

EEG-Jahresmeldung Testatsdaten

Wind-Contracting als Alternative?

Strom-Direktvermarktung

EEG-Jahresmeldung Testatsdaten

EEG-Jahresmeldung Testatsdaten

Wasserkraftnutzung im EEG Ein Überblick

Übergangsbestimmungen im EEG 2014

Direktvermarktung auf Grundlage des EEG 2012 ein Überblick

Rechtliche Konsequenzen aus der Umgestaltung des EEG Jahrestagung des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes (Neumünster)

Neue Regelungen im EEG 2014 für die Nutzung von Abfall- und Reststoffen

Die wichtigsten Optimierungsmöglichkeiten bestehender Biogasanlagen

Die Direktvermarktung aus Sicht der Netzbetreiber

I. Generelle Meldepflicht

EEG Die Ausschreibung am Beispiel Biogas und sonstige Neuerungen. Vorlesung Energie- und Umweltrecht OTH Regensburg

Neue Entwicklungen auf den

A N M E L D U N G PV-Dachanlagen zur kaufmännischen Abwicklung der EEG-Förderung

Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014

Die Direktvermarktung in der Praxis der Umweltgutachter. Ein Impuls des ERT e.v.

1. Problemstellung. 2. Optimierungsmöglichkeit: Höchstbemessungsleistung NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN 04/2015 APRIL 2015

Vermarktungsarten nach EEG und Grünstrom. Uwe Klann,

Zahlen zum EEG. Bericht nach 77 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr Betriebsnummer der Bundesnetzagentur:

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2015

Inhalt. Gesetzestext EEG

Das neue KWK-Gesetz 2016

EEG 2014 ÄNDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN

BKWP Wiedemann & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen

Rechtsfolgen bei Meldeverstößen in der anwaltlichen Beratungspraxis Clearingstelle EEG im Oktober 2017

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG. EEG Einspeisungen im Jahr 2013

Informationen zur Systematik und Entwicklung der EEG-Umlage

Meldungen von Anlagenbetreibern an die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH

Anlagenbegriff und Inbetriebnahme im EEG

WSW Netz GmbH. Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG. EEG-Einspeisungen im Jahr Vorbemerkung. 2. Grundsystematik. 3.

Regionale Direktvermarktung Stromverkauf an den Nachbarn

Ihr Partner für die Grünstromvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Die Zukunft der Bürger-Energie-Unterhaching eg nach dem neuen EEG Erich Brand, Hermann Mader

Fernsteuerbarkeit und Regelenergievermarktung in der geförderten Direktvermarktung. Informationsveranstaltung am 3. März 2015

Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung

vermiedene Netzentgelte für den Zeitraum sowie EEG-Umlage für

Modalitäten und Ergebnisse der Ausschreibungen von Biomasseanlagen im EEG 2017

EEG-Jahresmeldung Testatsdaten

gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage

Anlagenflexibilisierung EEG. Energieagentur Rheinland-Pfalz Trier Dipl.-Ing. (FH) Anton Backes Umweltgutachter

M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Leipzig

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Transkript:

Umwelt- und Energierecht Teil 5 Direktvermarktung Referent: Dr. Helmut Loibl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

REFERENT: DR. HELMUT LOIBL Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Sprecher des Juristischen Beirates beim Fachverband Biogas. Leiter Abteilung Erneuerbare Energien bei Paluka Sobola Loibl & Partner. Schwerpunkt: Rundumbetreuung von Erneuerbare-Energien-Anlagen Genehmigungsfragen (Privilegierung, Bebauungspläne, Abwehr Nachbarklagen) EEG-Fragen: Vergütungsoptimierung, Anlagengestaltung, Netzanbindung Gaseinspeisung: Vertragsgestaltung, Anlagenberatung Vertragsgestaltung: Wärme-, Substrat-, Gaslieferverträge Gesellschaftsgründung, Haftungsbegrenzung Direktvermarktung von Strom und Wärme Zahlreiche Veröffentlichungen zum Thema Erneuerbare Energien Der Vergütungsanspruch von Strom aus Biogasanlagen (EEG 2004) Biogasanlagen im EEG 2009, Herausgeber: Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter Handbuch Energierecht Weitere Informationen: www.paluka.de

EEG-Vergütung seit dem EEG 2014

Neues Vergütungssystem Grundsatz: Marktprämienmodell ist zwingend, 19 I Nr. 1 Ausnahmen: Kleine Anlagen erhalten EEG-Festpreis, wenn ( 37) - Inbetriebnahme vor 1.1.16: max. 500 kw installiert - Inbetriebnahme nach 31.12.15: max. 100 kw installiert - Vorsicht: Vergütungsabsenkung, 37 Abs. 3 Vergütung unter Abzug von 20 %, vgl. 38 soll Ausfälle bei Direktvermarkter abfedern

Unterschied: frühere EEG EEG 2014 Frühere EEG gewährten eine Mindestvergütung feste Einspeisevergütung pro kwh, die vom NETZBETREIBER zu zahlen ist/war Direktvermarktung im EEG 2012 fakultativ (außer: Neuanlagen mit mehr als 750 kw installierter Leistung): Freie Wahl zwischen Marktprämienmodell, Grünstromprivileg und sonstiger Direktvermarktung EEG 2014 Marktprämienmodell als Regelfall (Folge: Anzulegender Wert statt Mindestvergütung), ausnahmsweise EEG-Festpreisvergütung (Grünstromprivileg ist abgeschafft)

Die Direktvermarktung im Überblick

Direktvermarktung Wo kommt die Vergütung her? Stromverkauf an Dritte (i.d.r.: Stromdirektvermarkter, ggf. aber auch einzelner Stromkunde, Industriebetrieb, Energieversorger etc.) Verkaufspreis nach dem Stromliefervertrag. Einhaltung der Vorgaben der Marktprämie zusätzlich Marktprämie vom Netzbetreiber. Einhaltung der Vorgaben der Flexibilitätsprämie (gibt es NUR bei Biogas) zusätzlich Flexibilitätsprämie vom Netzbetreiber.

Die Marktprämie

Rechtlicher Rahmen 34 ff., Anlage 1 EEG 2014 MP = AW MW Marktprämie = anzulegender Wert Monatsmarktwert Früher: Managementprämie kam hinzu, jetzt für Bestandsanlagen in 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014 geregelt Marktprämie zahlt der Netzbetreiber

Die Flexibilitätsprämie (Flex-Prämie) bei Biogasanlagen

Rechtlicher Rahmen 54, Anlage 5 EEG 2014 P Zusatz x KK x 100 Cent/Euro FP = ----------------------------------------------- P Bem x 8760 h P Zusatz = P inst (f Kor x P Bem), maximal aber P inst / 2 KK = 130 Euro pro kw F Kor = 1,1 bei Biogas, 1,6 bei Biomethan P Bem = Bemessungsleistung in kw

Voraussetzungen Flexprämie P Bem muss mindestens 0,2 von P inst sein Registrierung nach AnlagenregisterVO Umweltgutachten: technische Eignung zur flexiblen Fahrweise Bei Netzbetreiber angemeldet Folge: am 1. des zweiten Folgemonats der Meldung an Netzbetreiber beginnt Auszahlung Anspruch ist auf 10 Jahre beschränkt Deckelung: nur die nächsten 1350 kw

Interessant: Die Auszahlung der Flexprämie ist nicht an die tatsächliche Fahrweise gekoppelt. Bespiel: 1 MW installiert (2 x 500 kw), 1 BHKW läuft durch, das andere steht das ganze Jahr gleichwohl vollumfänglich Flexprämie.

Die Direktvermarktung im Einzelnen

Rechtlicher Rahmen Seit 1.8. 2014 gilt nur noch das EEG 2014 Folge: auch Bestandsanlagen, die bisher nach EEG 2012 oder 2009 direkt vermarktet haben, fallen nun unter das neue Recht! Folge: bestehende Direktvermarktungsverträge müssen idr. nachgebessert werden!

Formen der Direktvermarktung Direktvermarktung ist ( 20 EEG) Geförderte Direktvermarktung ( Marktprämienmodell) oder sonstige Direktvermarktung Grünstromprivileg ist aufgehoben! Neuanlagen müssen grundsätzlich ins Marktprämienmodell (Ausnahme: Kleinanlagen)

Wechsel in und aus der Direktvermarktung 21 jeweils vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats muss die Meldung an den Netzbetreiber Beispiel: Direktvermarktung soll im Januar starten spätestens Ende November muss die Meldung erfolgen Teilweise Direktvermarktung (theoretisch möglich) prozentuale Aufteilung nötig ( 21 EEG 2014) praxisfern

Pflichten bei der Direktvermarktung

Pflichten bei Direktvermarktung ( 25 Abs. 2) Liegt gemeinsame Messeinrichtung vor: Alle nachgeschalteten Anlagen müssen an Direktvermarktung teilnehmen. Vorsicht: Ansonsten senkt sich der anzulegende Wert auf den Monatsmittelwert!

Pflichten bei Direktvermarktung ( 35 Nr. 1) Es werden keine vermiedenen Netzentgelte ( 18 Abs. 1 StromnetzentgeltVO) in Anspruch genommen. Vorsicht: In Verträgen werden häufig sämtliche Ansprüche des Anlagenbetreibers abgetreten. Pflicht aufnehmen, dass keiner die Netzentgelte beanspruchen darf!

Pflichten bei Direktvermarktung ( 35 Nr. 2) Anlage muss fernsteuerbar nach 36 sein (Neuanlage: spätestens zu Beginn des 2. auf die Inbetriebnahme folgenden Monats) Nötig: Technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung. Möglichkeit der Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung. Recht des Direktvermarkters, jederzeit (!) zu steuern (Praxisproblem!!!)

Pflichten bei Direktvermarktung ( 35 Nr. 3) Bilanzierung in Bilanz- oder Unterbilanzkreis für Marktprämienstrom

Rechtsfolge bei Verstößen gegen diese Pflichten ( 35) Anspruch auf die Marktprämie ENTFÄLLT.

Kritische Regelungen und Fallstricke in Direktvermarktungsverträgen

Vergütung ist grundsätzlich frei vereinbar Regelfall: Monatsmarktwert Folge: Vergütung nach Vertrag + Marktprämie = anzulegender Wert

Zentrales Thema: Absicherung der Zahlung! Markt- und Flexprämie vom Netzbetreiber sollten sicher sein. Stromentgelt idr. von Stromhändler, idr. GmbH (!) Hauptaufgabe des Vertrages: Sicherstellung für den Anlagenbetreiber, dass dieser sein Stromentgelt auch bekommt idr: Bürgschaft/Zahlungsgarantie einer Bank für 3- Montagsbetrag

Einzelheiten zur Sicherung Inhalt Bankbürgschaft oder Zahlungsgarantie einer Bank Möglichst deutsche Großbank/Sparkasse mit Sitz in Deutschland Zahlung auf erstes Anfordern unter Verzicht auf sämtliche Einreden und Einwendungen Vorsicht: dies alles muss im Vertrag stehen Nicht ausreichend: vorgelegtes Muster, wenn im Vertrag nicht steht, dass dieses nicht verwendet werden muss!

Einzelheiten zur Sicherung Dauer idr reichen 3 Monate ABER: übriger Vertrag muss passen, denn ein Wechsel in EEG-Festpreis ist erst zum ÜBERNÄCHSTEN Monat möglich Bsp: Zahlung hat am 25. des Folgemonats zu erfolgen, falls nicht, 2 Wochen Nachfrist nötig Folge: Beginn Direktvermarktung im Januar, 26. Februar kein Geld da, Wochenfrist Anfang März kein Geld da Kündigung Rückmeldung erst zum 1.5. möglich Folge: 3 Monate Bürgschaft, 4 Monate Risiko

Abhilfe: 4-Monats-Bürgschaft lässt sich in Praxis kaum durchsetzen Fristen anpassen: Zahlung muss am 15. erfolgen, Nachfrist mit 3 Bankarbeitstagen es kann noch im gleichen Monat gekündigt werden 3 Monate Sicherheit reichen! (Voraussetzung: der Anlagenbetreiber handelt SOFORT!)

Neu im EEG 2014 Wechsel in Veräußerungsform 38 EEG (80 %!) ist mit Frist von 5 Werktagen zum Monatsende möglich, 21 EEG 2014 Folge: Falls dies einhaltbar, könnte die Sicherungshöhe auf den Betrag von 2 Monaten zzgl. 20 % des dritten Monats reduziert werden Zudem neu: Wechsel der Direktvermarkter ist jederzeit möglich (praktisches Problem: Fernsteuerbarkeit hier dauert der Austausch lange!)

Einzelheiten zur Sicherung Länge Mindestens zum Vertragsende (Vorsicht bei automatisch sich verlängernden Verträgen!)

Einzelheiten zur Sicherung Höhe Hängt davon ab, welchen Betrag der Stromhändler im schlimmsten Fall zahlen muss: Marktprämienmodell idr nur den über die Marktprämie (vom Netzbetreiber!) hinausgehenden Betrag Sonstige Direktvermarktung den kompletten Betrag Auch hier: Kann der Stromhändler frei zwischen den Direktvermarktungsarten wechseln Höchstmöglichen Betrag!

Einzelheiten zur Sicherung Zeitpunkt muss VOR der Ummeldung in die Direktvermarktung vorliegen!!! Ansonsten: keinerlei Absicherung, obwohl mindestens 1, idr. sogar mehrere Monate dann zwingend in der Direktvermarktung

Wann kann auf Sicherheit verzichtet werden? Wenn der Vertragspartner nach Einschätzung des Anlagenbetreibers ausreichend solvent ist, z.b. einer der großen Energieversorger (Vorsicht ist das wirklich der Vertragspartner oder nur eine Tochter-GmbH?!?)

Kritische Vertragsklauseln Darf der Stromhändler frei zwischen den Direktvermarktungsformen wechseln? ist in FAST ALLEN Verträgen vorhanden Ermöglicht es, in die sonstige Direktvermarktung zu wechseln Marktprämie entfällt, Anlagenbetreiber erhält nur noch das vertragliche Stromentgelt Fazit: damit verliert der Anlagenbetreiber mehr als ¾ seiner Vergütung, der Direktvermarkter verhält sich hierbei vertragskonform!

Vorsicht bei An/Abmeldung zum EEG I.d.R. darf während der Vertragsdauer nur der Vertragspartner an- und abmelden. Kritisch bei Flexprämie, da unklar ist, ob man hier aus- und wiedereinsteigen kann Rückmeldung in EEG kann zum endgültigen Verlust der Flexprämie führen Vertragsklauseln genau sichten: wer darf melden, wohin darf gemeldet werden

Wahlrecht: Direktvermarktung oder EEG Häufig in Verträgen: Vertragspartner hat freie Wahl, ob er zur Direktvermarktung anmeldet oder die Anlage im EEG belässt. Problem wie vor: Flexprämie solche Klauseln sind NICHT akzeptabel

Pflichten bei der Direktvermarktung Verstoß: keine Markt-/Flexprämie etc. Pflichten des 35 beachten; Anlagenbetreiber haftet für Mehrere Anlagen an gemeinsamer Messung alle in DirektV ( 25 Abs. 2) Keine vermiedenen Netzentgelte Einhaltung der EEG-Anforderungen Wichtig: Stromhändler muss sich verpflichten, den direkt vermarkteten Strom in einem (Unter-)Bilanzkreis zu bilanzieren, in dem nur Marktprämienstrom bilanziert wird Wichtig: Pflicht muss während der gesamten Vertragsdauer gelten!

Laufzeit des Vertrages Vorsicht bei automatischen Verlängerungen hier müssen sich die Sicherheiten mitverlängern (in der Praxis häufig nicht der Fall!)

Möglichkeiten eines dezentralen Erzeugers

Bestandsanlagen haben die Wahl: Weiterbetreiben mit fester EEG-Festpreisvergütung ohne jedes Risiko und ohne jede flexible Fahrweise oder Teilnahme an Direktvermarktung (Marktprämienmodell), Biogasanlagen mit Flexprämie oder gar Direktverkauf von Strom

Neuanlagen müssen ohnehin idr. in das Marktprämienmodell: Folge: idr Verkauf an Direktvermarkter, der über die Strombörse weiterverkauft Alternative: Eigenversorgungskonzepte umsetzen oder gar: Direktverkauf von Strom über Direktleitungen

Möglichkeit: Direktverkauf über öffentliches Netz

Direktverkauf über öffentliches Netz Allgemeines Stromnetz Durchleitung durch öffentl. Netz! WEA BHKW

Hier ist beides möglich: Verkauf an Dritten unter Ausnutzung von Markt- und ggf. Flexprämie Verkauf an Dritten ohne Ausnutzung der EEG-Vergütung wird in der Regel aber nicht (mehr) lohnend sein EEG- Umlage fällt hier seit EEG 2014 immer an momentan keine sinnvollen Konzepte möglich Zudem Problem: Bilanzkreis und Vollversorgung

Problem: öffentliches Netz wir genutzt! Da öffentl. Netze genutzt werden, fallen auf jeden Fall an: Durchleitungsgebühr durch öffentl. Netz Konzessionsabgaben idr Stromsteuer Seit 1.8.14 immer: EEG-Umlage Umsatzsteuer

Fazit: Bei Nutzung des öffentlichen Netzes wäre der Strompreis infolge der zusätzlichen Abgaben Konzessionsabgaben Stromsteuer EEG-Umlage Durchleitungsgebühr Umsatzsteuer so teuer, dass ein Direktverkauf momentan unrentabel ist.

Fazit: Aber: Marktprämienmodell fordert nicht den Verkauf an Stromhändler, sondern kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Strom direkt an Dritten verkauft wird. Konzepte der Zukunft: Stromversorgung (z.t. neben der Wärmeversorgung) der Umgebung von EEG-Anlagen Margen sind stark abhängig von der Entwicklung des Strompreises

Möglichkeit Direktverkauf über eigene Leitung

Keine Direktvermarktung i.s.d. EEG: Stromverbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe und keine Durchleitung des Stroms durch ein öffentliches Netz. In diesen Fällen keine Marktprämie und keine Flexibilitätsprämie!

Direktverkauf (Keine Direktvermarktung) Allgemeines Stromnetz WEA BHKW

Mögliche Vorteile Direktleitung (ohne Direktvermarktung isd. EEG) Da keine Netze genutzt werden, entfallen: Durchleitungsgebühr durch öffentl. Netz Konzessionsabgaben (außer: eigenes Kabel geht über öffentl. Gründ) idr. keine Stromsteuer im Einzelfall prüfen! Problem: EEG-Umlage (entfällt nur in Ausnahmefällen bei Eigenstromkonzepten). Kann im Einzelfall sinnvoll sein, auch wenn weder Markt-, noch Flexibilitätsprämie anfällt.

Vorsicht bei der Preisgestaltung: Auf den eigentlichen Verkaufspreis kommen möglicherweise bzw. in der Regel: Konzessionsabgaben (eigenes Kabel über öffentliche Grundstücke) Stromsteuer EEG-Umlage, wenn kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist Umsatzsteuer

Fragen und Kontakt Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Haben Sie sich schon für unseren Newsletter, der Sie zum Recht der Erneuerbaren Energien auf dem Laufenden hält, angemeldet? Falls nicht: www.paluka.de. Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße 11. 93055 Regensburg Tel. 0941-58 57 10. Fax 0941-58 57 114 info@paluka.de. www.paluka.de