Lizenzvertrag für die Software SIARD Suite

Ähnliche Dokumente
Lizenzvertrag für den Package Handler

Lizenzvertrag für das OS-Tool

Archivierung von digitalen Daten Lösungsansätze mit SIARD und OAIS

Vermittlungsvertrag PROJEKTE

Improve Software Lizenzvertrag für Kauf, Miete und Demo

Geheimhaltungsvereinbarung

Video-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und

A-Design Organizer Software Software-Lizenzvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen. ernst brechbühl PHOTOGRAPHIE. 1 Für Auftrags und Werbefotografie

Software Lizenzvertrag SV-ProTempus LT

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

Werkzeugvertrag A. über die Nutzung BHTC-eigener Werkzeuge für beigefügten Anhang Stand: 03/ nachstehend "BHTC" genannt -

' ($) 2 6'#! /4 2& ' /4! 2*!#! /4! +,%) *$ + -.!

Kaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )

Veröffentlichungsvertrag

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSARBEITEN DER JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ ( JKU )

Urhebernennung Nicht-kommerziell Gegenseitigkeit 1.0

Vertraulichkeitserklärung / Non Disclosure Agreement - zwischen:

Vereinbarung über die Durchführung von Untersuchungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Chat von Black Web-Hosting Fischer

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der POS Solutions GmbH

ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG für TRANSITION DESIGNER und SPLIT-SCREEN- DESIGNER Seite 1 bis 4

Lizenzbestimmung SusA Personal Edition

VERTRAG. zwischen. switchplus ag Limmatquai Zürich (nachstehend SWITCHPLUS genannt) und. switchplus User-ID: (nachstehend PARTNER - genannt)

Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

Systemanforderungen und Lizenzvereinbarung SelectionProfessional 2.3

2. Die Bereitstellung des gelieferten Materials erfolgt in elektronischer Form

Wir investieren. Sie profitieren. Allgemeine Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Beratung der S-UBG

ALLGEMEINE NUTZUNGSRECHTE - NUTZUNGSVEREINBARUNG

Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Lizenzbedingungen OXID eshop mobile

NUTZUNG DES LOGOS SOWIE DES SLOGANS DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN DURCH MITGLIEDER

LisoG Webseminar 27. September 2007

Kooperationsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung auf Gegenseitigkeit

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

Lizenzvertrag. - Profi cash -

Allgemeine Geschäftsbedingungen der plotfabrik.com

Willst du mit mir wohnen?

Bildrechte - Nutzungsvertrag

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

Copyright by it-basixs

PATENTLIZENZOPTIONSVERTRAG

Hinterlegungsvereinbarung

VERTRAG. Kunden-Nr.: 12. Bedingungen Der Kunde hat von den umseitig abgedruckten Bedingungen Kenntnis genommen.

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

Geheimhaltungsvereinbarung

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

VERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG

ORDAT Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software (Kauf)

Nutzungsbedingungen. für die Software "B-Wise XA MobileClient" sowie "B-Wise XA SmartClient" der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, Oldenburg.

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

Netzzugangsvereinbarung

Guave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive

Sportlermanagementvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen des Servicebereichs Informations- und Kommunikationsdienstleistungen.

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe

Lizenzvertrag. zwischen. Oberfranken Offensiv e.v. Maximilianstraße Bayreuth. - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

Lizenzvertrag. zwischen. KWON KG Unterfeldring Vierkirchen Bundesrepublik Deutschland. - nachstehend Lizenzgeber genannt. und. Kunden-Nr.

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

bit media e-solutions GmbH Kärntner Straße 337, A-8054 Graz Firmenbuch-Nr: FN b UID-Nr: ATU Lizenzvereinbarung

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

elogistics EDI Vertrag

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

SPONSORING/WERBEVERTRAG. Gegenstand des Vertrages. (1) Der Anbieter verpflichtet sich folgende Werbeleistungen für den Kunden zu erbringen:

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich

LIZENZVERTRAG. Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt. und. Vorname Nachname. Straße Hausnummer. PLZ Ort

Allgemeine Avaloq Academy Bestimmungen. Version 1. Mai 2009

Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten

Beratervertrag. IUP GmbH. Zwischen. vertreten durch. im folgenden Auftraggeber" genannt, und. Dielmannstraße 65 D Offenbach am Main

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag)

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Aktualisierung der Software IMAGE Transmitter 2 für Windows

Sponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr.

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

MUSTER SPONSORINGVERTRAG

Bitte lesen Sie sich diese Anleitung zum Firmware Update sorgfältig durch.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für Software von waldbach medien baslangic

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Label Herstellungsaufträge PAVO Aperitif-Sticks, Marco Sbaiz Kirchenplatz Weitra Stand 1.1.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERTRAG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON DIGITAL OBJECT IDENTIFIERS (DOI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Nutzungsvertrag [Antragsnummer]

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Geschäftsbedingungen der Doka für die Verwendung von Doka-Planungssoftware (für Unternehmer)

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Besondere Bedingungen für den Wechsel von einer Dauerlizenz mit Wartungsplan zum Abonnement

Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client

Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Schweizerisches Bundesarchiv BAR Az: 422.23-4 Lizenzvertrag für die Software SIARD Suite 29. Oktober 2009 Zwischen dem Schweizerischen Bundesarchiv BAR Archivstrasse 24 CH-3003 Bern (im Folgenden "BAR" genannt) und dem Lizenznehmer

Inhaltsverzeichnis Ingress 3 1 Vertragsgegenstand / Lizenzobjekt 4 1.1 Lizenzobjekt...4 1.1.1 Funktion der SIARD Suite...4 1.1.2 SIARD Suite Komponenten...4 1.1.3 Technische und rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung der SIARD Suite...4 2 Weitere Leistungen 5 2.1 Dienstleistungen...5 2.2 Wartung...5 3 Umfang des Nutzungsrechtes 5 3.1 Nutzung zu eigenen Zwecken...5 3.2 Keine Übertragbarkeit / Weitergabe...5 3.3 Quellenmaterial...5 3.4 Verantwortlichkeit des Lizenznehmers...5 4 Lieferung 6 5 Keine Vergütung (Lizenzgebühr) 6 6 Rechte an der Software / Schutz der Software 6 6.1 Eigentum und Schutzrechte...6 6.2 Weiterentwicklung...6 7 Keine Gewährleistung 7 8 Haftung 7 9 Dauer und Beendigung des Vertrages 7 9.1 Beginn...7 9.2 Dauer...7 9.3 Kündigung durch den Lizenznehmer...7 9.4 Beendigung bei Vertragsverletzung...7 9.5 Vernichtung des Lizenzmaterials...7 10 Schlussbestimmungen 7 10.1 Vertragsinhalt...7 10.2 Schriftform...8 10.3 Mitteilungen...8 10.4 Teilnichtigkeit...8 10.5 Anwendbares Recht...8 10.6 Streiterledigung / Gerichtsstand...8 2/8

Ingress Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) erfüllt den gesetzlichen Auftrag, Unterlagen der Bundesverwaltung unabhängig vom Informationsträger zu archivieren. Wichtige administrative und wissenschaftliche Daten werden häufig in der Bundesverwaltung in zentralen Datenbanken gespeichert, von denen die Mehrheit relational ist. Dass diese Informationen auch in Zukunft zugänglich und lesbar bleiben, ist von entscheidender Bedeutung. Dennoch war es bis vor kurzem nahezu unmöglich, relationale Datenbank über lange Zeiträume zu archivieren, da es an entsprechenden Standards mangelte. Das BAR musste sich deshalb mit der Frage der Archivierung von relationalen Datenbanken auseinandersetzten. Im Rahmen eines Archivierungsprojektes hat das BAR zusammen mit der Enter AG (Zürich) die Anwendung SIARD Suite zur Konvertierung von Datenbanken in das archivfähige SIARD-Format entwickelt. SIARD-Format und SIARD Suite ermöglichen die Archivierung von und langfristige Zugänglichkeit zu Datenbankinhalten (samt ihren Relationen) sowie den entsprechenden Metadaten. SIARD ist die Abkürzung für Software- Independent Archiving of Relational Databases. Das SIARD-Format soll ermöglichen, die archivierten Daten langfristig noch zu lesen und interpretieren zu können. Das offene, in 2008 publizierte Archivierungsformat SIARD wird im Schweizerischen Bundesarchiv sowie in den Schweizer Bundesämtern angewendet. Im Mai 2008 wurde es als das offizielle Format des europäischen PLANETS Projekts für die Archivierung von relationalen Datenbanken akzeptiert. SIARD Suite stellt für das BAR einen grossen Erfolg dar und hat weltweit das Interesse von Archivierungsstellen und Organisationen wie Archiven, Bibliotheken, Musen, etc. geweckt. Da jede Migration das Risiko eines Verlusts von Informationen beinhaltet, müssen archivische Dateiformate möglichst langlebig sein. Eine grosse Verbreitung, d.h. eine grosse Anzahl existierender Dateien in demselben Format, trägt zur Langlebigkeit bei, da die grosse Zahl der zu konvertierenden Dateien einem schnellen Formatwechsel entgegensteht. Es entspricht dem Interesse des BAR, dass SIARD Suite weltweite Anwendung findet. Zu diesem Zweck stellt das BAR diese Software den interessierten Archivierungsstellen und damit auch dem Lizenznehmer gebührenfrei, jedoch gemäss den nachstehenden Lizenzbestimmungen zur nicht ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung. 3/8

1 Vertragsgegenstand / Lizenzobjekt 1.1 Lizenzobjekt Lizenzobjekt ist die Software SIARD Suite. Sie besteht aus dem maschinell lesbaren Code und aus der dazu in gedruckter und / oder maschinell lesbar verfügbaren Dokumentation. Das Lizenzobjekt wird nachstehend zusammengefasst jeweils SIARD Suite genannt. 1.1.1 Funktion der SIARD Suite Das vom Schweizerischen Bundesarchiv in Zusammenarbeit mit der Enter AG entwickelte Datenformat SIARD (Software-Independent Archiving of Relational Databases) und die Anwendung von SIARD Suite dienen dazu, Datenbankinhalte langfristig zu archivieren. Wenn Struktur und Inhalt einer Datenbank ins SIARD-Format übersetzt werden, wird es später jederzeit möglich sein, auf die Datenbankdaten zuzugreifen, selbst wenn die ursprüngliche Datenbank-Software nicht mehr verfügbar oder nicht mehr lauffähig sein wird. Das offene SIARD-Datenformat kann unabhängig von der Anwendung der SIARD Suite verwendet werden. Das SIARD-Format basiert auf publizierten Standards u.a. Unicode, XML, SQL:1999 und dem Industriestandard ZIP64. Die Verwendung international anerkannten Standards zielt darauf hin, die langfristige Erhaltung von und den Zugang zu Daten extrahiert aus relationale Datenbanken. 1.1.2 SIARD Suite Komponenten SIARD Suite besteht aus folgenden Komponenten: SiardEdit ist die zentrale Applikation, mit welcher die Metadaten im SIARD- Format bearbeitet und Primärdaten gesichtet werden können. SiardFromDb ist eine Applikation zum Herunterladen einer Datenbank und ihrer Abspeicherung in einer SIARD-Datei. SiardToDb ist die Applikation zum Hochladen einer SIARD-Datei in eine Datenbankinstanz. 1.1.3 Technische und rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung der SIARD Suite SIARD Suite ist eine Entwicklung des Schweizerischen Bundesarchivs. Alle Rechte liegen beim Schweizerischen Bundesarchiv. SIARD Suite stützt sich auf folgende Komponenten anderer Hersteller: JavaHelp Applikation (Sun) JavaHelp2.0.05 (von http://java.sun.com/products/javahelp, Lizenz: auf der SIARDSuite-Verzeichnis unter doc/javahelp-license.html) log4j Tools (Apache) - log4j 1.2.7 (von http://logging.apache.org/log4j/1.2/index.html) Lizenz: auf der SIARDSuite-Verzeichnis unter doc/jakarta-log4j-license.txt) Diese Komponenten werden mit der SIARD Suite als JAR-Dateien geliefert. Die Benutzer der SIARD Suite sind gehalten, die Lizenzbestimmungen der Hersteller dieser Komponenten zu befolgen, welche im Ordner /doc abgedruckt sind. SIARD Suite braucht keine spezifische Installation und kann in den folgenden Umgebungen laufen: Windows XP und höher, LINUX, OS X. SIARD Suite kann von ei- 4/8

nem beliebigen Datenträger oder lokal bzw. vor einem Netzlaufwerk gestartet werden. Vorausgesetzt wird die Installation von JAVA SE 1.5 oder höher. SIARD Suite unterstützt derzeit die folgenden Datenbanken: Oracle, SQL Server und Microsoft Access. 2 Weitere Leistungen 2.1 Dienstleistungen Weitere Leistungen wie das Installieren, die Anpassung und Implementierung von SIARD Suite, sowie Schulung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Für Leistungen im Zusammenhang mit der Lizenz, wie z.b. beratende Unterstützung bei Installation, Inbetriebnahme und Gebrauch von SIARD Suite, Fehlerbehebung sowie Einführung und Schulung von Personal des Lizenznehmers empfiehlt das BAR den Abschluss eines separaten Vertrages mit der Enter AG (siehe www.enterag.ch). Enter AG besitzt mit Bewilligung des BAR den Quellencode von SIARD Suite und darf diese mit ausdrücklicher Zustimmung des BAR weiterentwickeln. 2.2 Wartung Um die möglichst effiziente Nutzung von SIARD Suite sicherzustellen, empfiehlt das BAR dem Lizenznehmer den Abschluss eines Wartungsvertrages mit der Enter AG. Die aufgrund eines solchen Wartungsvertrages geänderte und angepasste SIARD Suite darf vom BAR ebenfalls genutzt und anderen Lizenznehmern zur Nutzung überlassen werden. Die Enter AG ist verpflichtet, dem BAR solche neuen Versionen zu übergeben. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung irgendwelcher Art für die von ihm finanzierte Wartung der SIARD Suite. 3 Umfang des Nutzungsrechtes 3.1 Nutzung zu eigenen Zwecken Das BAR räumt dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschliessliche, zeitlich unbefristete Recht zur Nutzung von SIARD Suite für die Zwecke des Lizenznehmers ein. Das Nutzungsrecht gilt für den gesamten Betrieb des Lizenznehmers und unterliegt keinen Einschränkungen wie Art, Anzahl, Grösse etc. der verwendeten Plattform, Anzahl Transaktionen, Menge von abgespeicherten Files/Daten etc. 3.2 Keine Übertragbarkeit / Weitergabe Dem Lizenznehmer ist es untersagt, SIARD Suite unentgeltlich oder gegen Entgelt an Dritte abzutreten oder in irgendeiner Weise weiter zu übertragen. Ebenso wenig darf er SIARD Suite unterlizenzieren. Interessierte Organisationen können sich für eine Lizenz von SIARD Suite direkt an das BAR wenden. 3.3 Quellenmaterial Das Quellenmaterial verbleibt beim BAR. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf die Übergabe des Quellenmaterials. 3.4 Verantwortlichkeit des Lizenznehmers Die Verantwortung für die Installation, den Einsatz und die Benützung von SIARD Suite liegt ausschliesslich beim Lizenznehmer. Dieser ist auch für Auswahl und Einsatz der mit SIARD Suite verwendeten Daten, Programme, Maschinen und Dienstleistungen verantwortlich. 5/8

Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass er jederzeit über den Standort von Kopien, Teilkopien oder in andere Programme eingebaute Teile von SIARD Suite orientiert ist. Nicht mehr benötigte Kopien oder Teilkopien von SIARD Suite müssen vom Lizenznehmer unverzüglich vernichtet werden. Der Lizenznehmer stellt durch entsprechende Instruktionen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, welche Zugang zu SI- ARD Suite haben, die vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Der Lizenznehmer haftet für Schäden, welche er dem BAR durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zufügt. 4 Lieferung SIARD Suite wird in der jeweils letzten gültigen und vom BAR für den Vertrieb frei gegebenen Version geliefert und nach Wahl des BAR auf elektronischem Weg oder per Post zur Verfügung gestellt. 5 Keine Vergütung (Lizenzgebühr) Für die Erteilung der vorliegenden Lizenz an SIARD Suite werden keine Lizenzgebühren geschuldet. 6 Rechte an der Software / Schutz der Software 6.1 Eigentum und Schutzrechte Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte zum Gebrauch von SIARD Suite zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, das Urheberrecht und die gewerblichen Rechte an SIARD Suite und alle nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsbefugnisse verbleiben dem BAR bzw. dem Inhaber der Schutzrechte an den Komponenten der Dritt-Hersteller (vgl. Ziffer 1.1.3). Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des BAR, bzw. der Dritt-Hersteller an SIARD Suite, enthält sich jedes Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte. Insbesondere wird der Lizenznehmer den Schutzrechtsvermerk des BAR auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien von SIARD Suite anbringen. Bei Nutzung des Lizenzgegenstandes muss der Lizenznehmer die bestehenden Copyright-Vermerke vollständig beibehalten bzw. in einem dem technischen Verfahren und dem Trägermedium angemessenen Rahmen der Nutzung wiedergeben. Zudem muss der Name SIARD Suite, die Anschrift sowie die Website (www.bar.admin.ch) des BAR, wo die Lizenzinformationen bezogen werden können, genannt werden. 6.2 Weiterentwicklung Das BAR behält sich das Recht vor, SIARD Suite nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln. Auf Anfrage des Lizenznehmers macht das BAR diesem auch die neuen Versionen der SIARD Suite verfügbar. Beauftragt der Lizenznehmer die Enter AG mit Zustimmung des BAR, SIARD Suite auf seine Kosten weiter zu entwickeln, dann ist das BAR berechtigt, die so erweiterte SIARD Suite selbst zu nutzen und anderen Lizenznehmern ebenfalls zu Nutzung zu überlassen. Die Enter AG ist verpflichtet, dem BAR solche neuen Versionen zu übergeben. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung irgendwelcher Art für die von ihm finanzierte Weiterentwicklung der SIARD Suite. 6/8

7 Keine Gewährleistung SIARD Suite Software und ihre Dokumentation wird so wie sie ist d.h. ohne jede Garantie und Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Sie wurde vom BAR ausführlich und sorgfältig getestet. Das BAR übernimmt jedoch keine Garantie oder Gewähr dafür, dass SIARD Suite ununterbrochen oder fehlerfrei benützt werden kann. Auch kann das BAR nicht zusichern, dass die vorhandenen Programm-Funktionen den Erfordernissen des Lizenznehmers entsprechen. Fehlfunktionen können auch bei ausführlich getesteter Software durch die Vielzahl der verschiedenen Rechnerkonfigurationen niemals ausgeschlossen werden. Das BAR schliesst zudem jegliche Rechtsgewährleistung ausdrücklich aus. 8 Haftung Das BAR haftet nicht für Schäden, welche dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages und dem Gebrauch von SIARD Suite entstehen. Jede weitere Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit Einsatz und Benutzung von SIARD Suite, insbesondere auch die Haftung für Hilfspersonen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 9 Dauer und Beendigung des Vertrages 9.1 Beginn Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. 9.2 Dauer Das Nutzungsrecht an SIARD Suite wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. 9.3 Kündigung durch den Lizenznehmer Der Lizenznehmer kann die unter diesem Vertrag erteilte Lizenz jederzeit und ohne Bindung an eine Frist durch eine schriftliche Mitteilung an das BAR beendigen. 9.4 Beendigung bei Vertragsverletzung Das BAR kann diese Lizenz nur bei Vertragsverletzungen durch den Lizenznehmer entziehen. Verletzt der Lizenznehmer die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages, fallen alle darunter eingeräumten Befugnisse ohne weiteres und mit sofortiger Wirkung automatisch dahin. 9.5 Vernichtung des Lizenzmaterials Hat eine Partei diesen Vertrag gekündigt, so erlischt das Recht des Lizenznehmers zum Gebrauch von SIARD Suite gemäss Ziffer 3 am Datum der Vertragsbeendigung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SIARD Suite und alle davon erstellten Kopien oder Teilkopien unaufgefordert und unverzüglich zu vernichten und diese Vernichtung an das BAR schriftlich zu bestätigen. 10 Schlussbestimmungen 10.1 Vertragsinhalt Dieser Vertrag regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzt die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. 7/8

10.2 Schriftform Dieser Vertrag sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. 10.3 Mitteilungen Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag sind die nötigen Mitteilungen in schriftlicher Form, per Brief oder mit Telefax/E-Mail an die Vertragspartner zu richten. Die Adresse des BAR ist auf dem Lizenzvertrag angegeben. Bei den Lizenznehmern ist die bei der Bestellung angegebene Adresse zu verwenden. Adressänderungen müssen unverzüglich dem BAR mitgeteilt werden. 10.4 Teilnichtigkeit Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. 10.5 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Dies gilt sowohl für die direkte Anwendung dieses Übereinkommens, wie auch für den Fall, dass das Übereinkommen gestützt auf anderes Staatsvertragsrecht materielles Schweizerisches Recht darstellt. 10.6 Streiterledigung / Gerichtsstand Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, sind die Vertragspartner verpflichtet, in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, ist der ausschliessliche Gerichtsstand Bern (Schweiz). Zuständig sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte. Bern, 29. Oktober 2009 Schweizerisches Bundesarchiv Andreas Kellerhals, Direktor 8/8