KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A

Ähnliche Dokumente
Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Vom 1.

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

Anhang II Kirchengesetzliche Ordnungen, Verfahrensregelungen und bischöfliche Verlautbarungen

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung GRO) in der Fassung vom 26.

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

KANN ICH GEKÜNDIGT WERDEN,

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Die neue Grundordnung der deutschen Bischöfe 2015 Prof. Dr. Thomas Schüller, Münster

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) mit gekennzeichneten Änderungen

ReligionslehrerInnen Erzdiözese Freiburg

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Vom

Grundlagen für Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen und Unternehmen im Kolpingwerk Deutschland

VORTRAGSREIHE. Das kirchliche Arbeitsrecht im Licht der aktuellen Rechtsprechung: Was bleibt?

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Osnabrück

Die Kirche als Arbeitgeber. Grundfragen des kirchlichen Arbeitsrechts

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Willkommen. zum Seminar für Stiftungsräte

ZENTRALE GUTACHTERSTELLE GUTACHTEN

AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN

K ire h I ich es. Amtsblatt. Essen, Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Inhalt. Dokumente der deutschen Bischöfe

Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015

Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)

DiAG A Mitgliederversammlung Freiburg,

Arbeits- und Sozialrecht. Informationen der DiAG MAV Paderborn in Zusammenarbeit mit RA Reiter / Schmitz, Herne.

Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung

Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Osnabrück (2004/2005/2008/2011)

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -)

Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Kirchliches Arbeitsrecht

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

Juli Zum Inhalt

Kirchengesetz über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Was hat die Grundordnung des

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

DiAG-MAV-A München und Freising

Kirchliche Mitteilungen. Deutsche Bischofskonferenz Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz...122

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen (DiAG/MAV/KODA) Erzdiözese Freiburg

Amtsblatt. Nummer 6. vom 27. Juni Inhalt:

Was ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? MAV Katholisches Stadtdekanat Stuttgart

Die Strafe der Exkommunikation ergibt sich aus can Corpus Iuris Canonici (CIC).

Personalverwaltung. Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

R U F B E R U F B E R U F U N G

Teil I. 1. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. Erläuterungen

KODA 01 / 2006 U R T E I L. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den stellvertretenden KODA-Vorsitzenden

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober BvR 661/12

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchliches Arbeitsrecht

Leit- faden für die MAV

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

DIENSTGEBERintern Nr. 2 vom 12. April 2017

LAG Düsseldorf: Kündigung eines katholischen Chefarztes nach Wiederverheiratung

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil

K 01/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. straße 100, C., g e g e n

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands

Arbeiten bei der Caritas

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen

Ordnung für die Erteilung der Missio canonica im Erzbistum Hamburg (Missio-Ordnung) Vom 5. September 2008

auf das kirchliche Individualarbeitsrecht

Erläuterungen und Anmerkungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. 22.

B E S C H L U S S. der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 6. Tagung

Bistums-KODA Freiburg, den

Ordnung für kurzfristig Beschäftigte in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (OkB-DRS)

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Novellierung der MAVO Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1

für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg gültig ab

Wie könnte die Einbindung der Gewerkschaften im Dritten Weg aussehen?

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) Inhaltsverzeichnis

VERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL UND DEM SAARLAND

Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen

Übersicht des Vortrags. Wer wir sind. Woran wir gerade arbeiten. Die besonderen Problemfelder. Sammlung ihrer Meinungen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis zur DVO

Personal. Rechtliche Leitplanken und Orientierungen. Rechtsgrundlagen. Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft?

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit

MAV-Beteiligung bei der Einstellung von Mitarbeitern

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

aa) Kirchenzugehörigkeit

15. Evangelische Landessynode

Deutscher Caritasverband e.v.

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas -

Kirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie?

D i A G - I N F O Ausgabe 02/15 im Juli 2015

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) des Bistums Essen

Transkript:

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A mit

Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz ivm. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung: Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Ausgestaltet durch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Zuletzt geändert durch Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz am 27. April 2015

Verhandlung der Arbeitsbedingungen in Kommissionen unter paritätischer Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.b. Bistums-KODA Erzbistum Freiburg, Regional-KODA NRW, Bistums-KODA Rottenburg Stuttgart, usw.) Artikel 7 Katholische Grundordnung Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von arbeitsrechtlichen Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die einschlägigen Ordnungen. Die arbeitsrechtlichen Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden.

Es werden keine Tarifverträge mit Gewerkschaften geschlossen Streik scheidet aus Artikel 7 Katholische Grundordnung (2) Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.

Neuerungen: Gewerkschaften und Berufsverbände dürfen in katholischen Einrichtungen für Beitritt werben, Gewerkschaften dürfen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (KODA) mitarbeiten. Artikel 6 Katholische Grundordnung Koalitionsfreiheit (2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. (3) Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in den arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben sogenannte Loyalitätsobliegenheiten zu erfüllen. Diese wurden durch die letzte Änderung der Grundordnung angepasst

Artikel 4 Kath. GrO ( bei Einstellung ) (1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Im pastoralen, katechetischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt in der Regel auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erzieherischen Dienst (2) Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

Begriff Missio Canonica : Die Missio Canonica ist die Beauftragung von Mitarbeitern mit Verkündungs- und Lehraufgaben. Die Bistümer haben eigene Ordnungen * zur Verleihung und auch zum Entzug der Missio. So z.b.: Priester, Relilehrer, Gemeinde- Pastoralreferenten *Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica für Lehrkräfte des Faches Katholische Religionslehre in der Erzdiözese Freiburg (Missio- Ordnung) vom 01. Februar 2005

Artikel 4 Kath. GrdO Loyalitätsobliegenheiten ( bei Einstellung ) (3) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.

Alle Mitarbeiter Nichtchristliche Mitarbeiter Christliche Mitarbeiter Katholische Mitarbeiter Leitende und Erzieherischer Dienst Katholische, pastoral, katechetisch, oder mit Missio tätige Mitarbeiter Persönliches Lebenszeugnis im Sinne der Glaubensund Sittenlehre erforderlich In der Regel Lebenszeugnis erforderlich Beachtung der Glaubens- und Sittenlehre Achtung und Förderung der Werte des Evangeliums Aufgabenerledigung im Sinne der Kirche kein kirchenfeindliches Verhalten

Artikel 5 Kath. GrO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten ( im Dienstverhältnis ) (1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.b. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.

Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten ( im Dienstverhältnis ) Schwerwiegende Verstöße bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.b. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, Das Verunglimpfen oder Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen Öffentliche Gotteslästerung Straftaten gegen kirchliche Autoritäten und die Freiheit der Kirche Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften

Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten ( im Dienstverhältnis ) Schwerwiegende Verstöße bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Austritt aus der Kirche Glaubensabfall Leugnung wesentlicher Inhalte des Glaubens Standesamtliche Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlicher Ehe Nur dann kündigungsrelevant, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen Vermutung lediglich bei Mitarbeiter mit Missio canonica oder bischöflicher Beauftragung Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Wiederum nur dann kündigungsrelevant, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen s.o.

Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten Verfahren bei Verstoß Abwägung der Einzelfallumstände Interessenabwägung zwischen Selbstverständnis der Kirche und Interesse des Mitarbeiters an der Wahrung des Arbeitsplatzes, Alter, Beschäftigungsdauer, Aussichten auf eine neue Beschäftigung Einholen einer Stellungnahme von der zentralen Stelle im Bistum (Artikel 5 Absatz 4 Kath. GrO NEU!) Zentrale Stelle wird neu eingerichtet, ist besetzt mit katholischem Volljuristen mit Erfahrung im kirchlichen und weltlichen Arbeitsrecht Tipp an die MAVen: Diese Stellungnahme kann bei Kündigungsbeteiligung gem. MAVO eingefordert werden Bei Mitarbeitern mit Missio schließt ein schwerwiegender Verstoß die Weiterbeschäftigung aus Auch Kirchenaustritt gilt als Weiterbeschäftigungshindernis

auf der Homepage der KODA-MAS unter: www.koda-mas-freiburg.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15