DIENSTGEBERintern Nr. 2 vom 12. April 2017

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1 DIENSTGEBERintern Nr. 2 vom 12. April 2017 Herausgegeben von: Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission Ludwigstraße 36, Freiburg Alte Mainzer Gasse 10, Frankfurt Telefon (0761) Telefax (0761) elke.gundel@caritas.de vanessa.falkenstein@caritas.de petra.gieffers@caritas.de pascal.krimmer@caritas.de helge.krollmann@caritas.de marc.riede@caritas.de holger.sahner@caritas.de Internet: Der Beschluss der Zentral-KODA zu Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels und die Folgen für AVR Dienstgeber Anlage: Zentral-KODA-Beschluss DIENSTGEBERintern soll ein internes Kommunikationsmedium unter den Mitgliedern der Dienstgeberseite der AK ohne große Öffentlichkeit darstellen, um interessante Urteile zu kommentieren, Argumente auszutauschen und mögliche Wirkungen aufzuzeigen. Aus diesem Anliegen resultiert, dass DIENSTGEBERintern kein zeitlich regelmäßiges Erscheinungsdatum hat, sondern nach interessanten Urteilen der kirchlichen Arbeitsgerichte bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung erscheint. Für Anregungen, Diskussionsbeiträge aber auch Kritik sind wir nicht nur offen, sondern wünschen uns dies für den neuen Rundschreibendienst explizit. Die Redaktion 1

2 Der Beschluss der Zentral-KODA zu Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels und die Folgen für AVR Dienstgeber Einführung Für die Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wurde die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) errichtet. Aufgabe der Zentral-KODA ist es, zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen. Die Beschlusskompetenz der Zentral-KODA bezieht sich auf die in 3 Abs. 1 der Zentral-KODA-Ordnung genannten Angelegenheiten. Hierzu gehören: die Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen, die Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung, kirchenspezifische Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, das kirchliche Arbeitszeitrecht, Arbeitsverhältnisse für mehrere Arbeitgeber sowie die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen. Die Zentrale Kommission (ZK) der Zentral- KODA hat in ihrer Sitzung am 23./ in Mühlheim an der Ruhr nach einem Vermittlungsverfahren eine Regelung über den Dienstgeberwechsel eines Beschäftigten von einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt, beschlossen. Diese Regelung trat rückwirkend zum in Kraft. Sie trat an die Stelle der Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten (Beschluss der Zentral-KODA vom ). Der Beschluss hat konkrete Auswirkungen in vier Bereichen. Er regelt die Anerkennungen von Erfahrungsstufen, die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes oder der Jahressonderzahlung, die anteilige Zahlung von Leistungsentgelt und die Frage der Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit der Kündigung. Da von der KODA-Regelung die abweichenden Regelungen, die für die Beschäftigten in den Arbeitsvertragsordnungen günstiger sind, unberührt bleiben, lohnt sich ein Blick auf die bisherigen Regelungen in den AVR, um zu wissen, was wann zukünftig zur Anwendung kommen muss. Geltungsbereich des Beschlusses Bei jedem Wechsel eines oder einer Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission), gilt Folgendes: Der Geltungsbereich der Regelung ist stark eingeschränkt, d. h. der Beschluss entfaltet nur Wirkung, wenn ein Mitarbeiter vom Geltungsbereich einer KODA-Regelung in den Geltungsbereich einer anderen KODA- Regelung wechselt. Für den Wechsel innerhalb des AVR-Caritas Bereichs bleibt es daher bei den bisherigen Regelungen. Dies gilt auch für den Wechsel von einer Regionalkommission in eine andere. Hier ist der AVR- Bereich als einheitliche Regelung zu betrachten. Wenn allerdings ein Fall vorliegt, der in den Geltungsbereich der Regelung (KODA- Wechsel) fällt, gehen die Regelungen des Zentral- KODA Beschlusses den Regelungen der AVR-Caritas auch vor, soweit die AVR Regelung nicht günstiger ist. Im Einzelnen 1. Stufenzuordnung bei Dienstgeberwechsel Bei der Zuordnung zur Stufe der Entgelttabelle erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Soweit die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht mehr als sechs Monate beträgt, darf der 2

3 oder die Beschäftigte jedoch nicht mehr als eine Entwicklungsstufe gegenüber dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit zurückgestuft werden. Weichen die Entgeltsysteme der verschiedenen Kommissionen hinsichtlich der Anzahl der Stufen und oder hinsichtlich der regulären Verweildauer in den Stufen innerhalb derselben Entgeltgruppe voneinander ab, erfolgt die Stufenzuordnung im neuen Kommissionsrecht unter Anrechnung der einschlägigen beruflichen Tätigkeiten, soweit diese bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung geleistet wurden und die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht mehr als sechs Monate beträgt. Die sich daraus ergebende Stufenzuordnung kann um eine Stufe abgesenkt werden. Der Grundsatz lautet, dass keine Anrechnung von Vordienstzeiten stattfindet. Dauert die Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen allerdings nicht mehr als sechs Monate darf der Mitarbeiter - bei gleicher Stufensystematik nicht mehr als eine Entwicklungsstufe zurückgestuft werden, wenn entsprechende einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Bei einer anderen Stufensystematik findet die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen, beim früheren Dienstgeber, erworbenen Berufserfahrung statt und kann dann um eine Stufe abgesenkt werden. Der Blick auf die bisherige AVR Regelung zeigt, dass sich für AVR-Caritas Dienstgeber nicht viel ändert. Im AVR Bereich gab es bisher bereits drei unterschiedliche Regelungen. Bisherige AVR-Regelungen: a.) 3 Abschnitt III A deranlage 1 zu den AVR kannte bereits in der Vergangenheit eine Regelung mit voller Anerkennung der Vordienstzeiten bei Wechsel aus einer gleichen Systematik durch Zuordnung in die beim anderen Arbeitgeber erreichte Stufe. Bei unterschiedlicher Systematik wird der Mitarbeiter so behandelt, als ob er schon immer im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche in diesem System gearbeitet hätte. Voraussetzung ist allerdings der unmittelbare Anschluss. b.) 13 (2a) der Anlage 31/32 und 11 (2) der Anlage 33 zu den AVR enthalten eine ähnliche Regelung wie 3 Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR. Allerdings gilt diese Regelungen der Anerkennung von Vordienstzeiten nicht nur für den Bereich der katholischen Kirche, sondern auch für Vordienstzeiten im Bereich der evangelischen Kirche und der Diakonie. c.) 14 (2) der Anlage 30 zu den AVR sieht die volle Anerkennung aller ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten vor. Die bisherigen AVR-Regelungen gingen damit über die neue KODA-Regelung hinaus, was die Anerkennung von Vordienstzeiten angeht. Der einzige Punkt, der neu hinzugekommen ist, ist, dass nicht mehr die unmittelbare Vorbeschäftigung notwendig ist, sondern es genügt, wenn die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate beträgt. Beispiel 1 Ein Mitarbeiter wechselt vom Bereich der verfassten Kirche als Erzieher in den Bereich AVR Anlage 33. Beim bisherigen Dienstgeber war der Mitarbeiter bereits seit sieben Jahren beschäftigt und der Endstufe 6 zugeordnet. Die Unterbrechung beträgt fünf Monate, da der Mitarbeiter zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen eine Weltreise gemacht hat. Nach der bisherigen AVR Regelung findet wegen der langen Unterbrechung keine Anerkennung der Vordienstzeiten statt, allenfalls im Rahmen der normalen Eingruppierung und Stufenzuordnung unter dem Gesichtspunkt Berufserfahrung gem. 11 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den AVR findet eine Zuordnung zu Stufe 3 statt (einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren) Nach der KODA Regelung findet eine Anrechnung der Vordienstzeiten in der Weise statt, dass bei gleichem Entgelt- und Stufensystem, der Mitarbeiter höchstens eine Stufe zurückgesetzt werden kann, d. h. er käme hier in Stufe 5. Da die KODA Regelung hier günstiger ist, kommt diese zur Anwendung. 3

4 Beispiel 2 Gleiches Beispiel wie 1, nur ohne Weltreise und einem unmittelbaren Anschluss der beiden Dienstverhältnisse. Hier findet nach der AVR Regelung eine volle Anerkennung der Stufen statt. Der Mitarbeiter kommt in Stufe 6. Nach der KODA- Reglung käme er lediglich in Stufe 5, so dass es bei der Anwendbarkeit der AVR Regelung bleibt. Beispiel 3 Gleiches Beispiel wie 2, nur wechselt der Mitarbeiter nicht aus einem Kindergarten der katholischen Kirche, sondern aus einem der evangelischen Kirche in den Caritasbereich. Hier findet nach der AVR Regelung eine volle Anerkennung der Stufen statt. Der Mitarbeiter kommt in Stufe 6. Die KODA- Reglung käme hier gar nicht zur Anwendung! Beispiel 4 Gleiches Beispiel wie 1, nur findet der Wechsel von einer Caritaseinrichtung zu einer anderen Caritaseinrichtung statt. Nach der bisherigen AVR Regelung findet wegen der langen Unterbrechung keine Anerkennung der Vordienstzeiten statt, allenfalls im Rahmen der normalen Eingruppierung und Stufenzuordnung unter dem Gesichtspunkt Berufserfahrung gem. 11 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den AVR findet eine Zuordnung zu Stufe 3 statt (einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren) Die KODA- Reglung käme hier nicht zur Anwendung, weil kein Kommissionswechsel vorliegt! 2. Weihnachtszuwendung / Jahressonderzahlung Der oder die Beschäftigte erhält auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Auf Antrag erhält der Mitarbeiter vom bisherigen Dienstgeber eine anteilige Jahressonderzahlung oder ein anteiliges Weihnachtsgeld. Festgelegte Stichtage spielen dabei keine Rolle. Der Mitarbeiter erhält einen Anteil von einem Zwölftel für jeden Kalendermonat der Beschäftigung. Bisherige AVR Regelung: Abschnitt XIV (b) der Anlage 1: Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem beendet wird und der Mitarbeiter von Beginn des Jahres ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis AVR oder kath. Kirche erhält er eine anteilige Weihnachtszuwendung, wenn ein unmittelbarer Anschluss an ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis AVR oder kath. Kirche gegeben ist. Diese letzte Bedingung entfällt nun durch die Neuregelung der Zentral-KODA. Es gibt jetzt immer eine anteilige Sonderzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Auch die Regelung in 16 Abs. 6 der Anlage 31 zu den AVR sieht eine anteilige Zahlung bei Beendigung vor dem vor. In diesem Bereich tritt quasi keine Änderung durch die KODA- Regelung ein. Anders ist dies für die Regelungen gem. 16 der Anlage 32 und 15 der Anlage 33 zu den AVR. Diese Regelungen enthalten eine ganz klare Stichtagsregelung und sehen keine anteiligen Zahlungen vor. D. h. zusammengefasst die Auswirkung der Neuregelung fällt unterschiedlich aus: Je nachdem, welche bisherige Regelung man betrachtet. Für die Regelungen in Abschnitt XIV (b) der Anlage 1 und 16 Abs. 6 der 4

5 Anlage 31 fallen die Auswirkungen gering aus, anders ist dies für die Regelungen gem. 16 der Anlage 32 und 15 der Anlage 33 zu den AVR. 3. Leistungsentgelt/Sozialkomponente Diese Regelungen zur Jahressonderzahlung bzw. zum Weihnachtsgeld sind sinngemäß auch auf Regelungen zum Leistungsentgelt bzw. zur Sozialkomponente bei Dienstgeberwechsel im oben genannten Sinne anzuwenden. Die oben dargestellte Regelung für das Weihnachtsgeld und die Jahressonderzahlung ist sinngemäß auch auf das Leistungsentgelt anwendbar. D. h. der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung gegenüber dem bisherigen Dienstgeber. Bisherige AVR Regelung: Grundsätzlich werden die Inhalte zum Leistungsentgelt oder zur Sozialkomponente per Dienstvereinbarung geregelt. Dazu gehören auch Regelungen für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Vorgaben kennt die bisherige AVR Regelung nur für den Fall, dass keine Dienstvereinbarung zustande kommt. Dann ist z. B. gem. 14 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR eine anteilige Zahlung vorgesehen. Durch die KODA- Regelung ändert sich somit nur etwas für den Fall der Dienstvereinbarung. Für den Fall des Dienstgeberwechsels unterliegt man zukünftig der Neuregelung und kann z. B. nicht vereinbaren, dass der Anteil von Wechslern den anderen anteilig zuwächst. 4. Kündigungsfristen Für die Berechnung von Kündigungsfristen werden Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Unkündbarkeit und die Regelungen über die Probezeit. In diesem Bereich bringt die KODA-Regelung die gravierendsten Änderungen mit sich, da die bisherige Regelung in den AVR eine Anrechnung von Vorbeschäftigungen bei anderen Dienstgebern auf die Beschäftigungszeit für die Frage die Berechnung der Kündigungsfrist nicht kennt. Die Regelung sieht vor, dass Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) mit einem Faktor 0,5 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter die Hälfte der Vorbeschäftigungszeiten für die Frage der Berechnung der Kündigungsfrist anerkannt bekommt Andere Regelungen, die an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben unberührt. (Probezeit, Unkündbarkeit) bleiben von dieser Regelung aber unberührt. Beispiel 5 Marc Riede Der 41 jährige Mitarbeiter wechselt als Erzieher vom Bereich der verfassten Kirche in den Bereich der Caritas. Er ist bei der verfassten Kirche bereits seit 30 Jahren und 8 Monaten beschäftigt. Nach einem Jahr soll dem Mitarbeiter gekündigt werden. Nach der KODA-Regelung gelten Vorbeschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten als ein Jahr, so dass die acht Monate wie ein Jahr berechnet werden. Insgesamt kommt der Mitarbeiter dann bei einem Faktor 0,5 auf 15,5 Jahre, die angerechnet werden müssen. Dazu kommt noch das eine Beschäftigungsjahr bei der Caritaseinrichtung. Damit gilt eine Kündigungsfrist gem. 14 Abs. 2e.) von sechs Monaten zum Schluss des Kalendervierteljahres statt nach der AVR Regelung eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres. Obwohl der Mitarbeiter bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat, ist er jedoch nicht unkündbar gem. 14 Abs. 5 AT zu den AVR, da die 15,5 Jahre für die Frage der Beschäftigungszeit im Zusammenhang mit der Unkündbarkeit keine Rolle spielen. 5

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