Landesplanung Windenergie Rechtliche Rahmenbedingungen Aktuelle Teilaufstellungen der Regionalpläne

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Transkript:

Schleswig-Holstein Der echte Norden Landesplanung Windenergie Rechtliche Rahmenbedingungen Aktuelle Teilaufstellungen der Regionalpläne Johannes Pick

Gliederung Rechtliche Rahmenbedingungen Konzentrationsflächenplanung Anforderungen der Rechtsprechung Beispiele für Kriterien / Fachbelange Bauleitplanungen der Gemeinden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Regionalplanung Wind in Schleswig-Holstein Aktuelle Windpläne Planungsraum I Ausnahmen gemäß 18 a Landesplanungsgesetz Repowering-Regelungen Ausblick Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 2

Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Windenergienutzung - Baugesetzbuch Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB seit 01.01.1997: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, grundsätzliche Zulässigkeit im bauplanungsrechtlichen Außenbereich Unterschied zu anderen Vorhaben des 35 BauGB (keine Ortsgebundenheit, kein landwirtschaftliches Vorhaben) Öffentliche Belange (vgl. nicht abschließende Liste des 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) können damit WEA nur begrenzt entgegengehalten werden; berührte Belange müssten von entsprechendem Gewicht sein Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4

Rechtliche Rahmenbedingungen der Windenergienutzung - Baugesetzbuch Gleichzeitig Einführung der Steuerungsmöglichkeit durch 35 Abs. 3 BauGB (Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung auf Ebene Flächennutzungsplan oder Regionalplanung) Satz 2: Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Satz 3:Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Begriff der Raumbedeutsamkeit: raumordnerische Steuerung bezieht sich auf raumbedeutsame Anlagen; tatsächliche Umstände des Einzelfalls (Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (Topographie, Vorbelastung, Fernwirkung, Bauweise, Standort, Standortgegebenheiten, betroffene Belange)) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5

Rechtliche Rahmenbedingungen der Windenergienutzung - Baugesetzbuch Nicht erfasst von Steuerungswirkung: Nebenanlagen zu privilegierten Vorhaben (unselbständiger Teil, räumlich-funktionale Zuordnung, untergeordnet) mit i. d. R bis zu 70 m Gesamthöhe, Kleinwindkraftanlagen als Einzelanlagen mit bis zu 30 m Gesamthöhe Rechtsfolge: Normenkontrolle: Bedeutungszuwachs von Zielen der Raumordnung und Darstellung des Flächennutzungsplans (einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion durch BVerwG attestiert); unmittelbare Wirkung auf die Rechtsstellung von Bürgern / Flächeneigentümern etc. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6

Rechtliche Rahmenbedingungen der Windenergienutzung - Raumordnungsgesetz Gebietskategorien gemäß 8 ROG: Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete). Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7

Rechtliche Rahmenbedingungen der Windenergienutzung - Raumordnungsgesetz Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 8

Konzentrationsflächenplanungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anforderungen der Rechtsprechung

Konzentrationsflächenplanungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anforderungen der Rechtsprechung Immer strengere Anforderungen der Rechtsprechung, da Einschränkung der Privilegierung und damit von Eigentumsrechten Grundlage kann nur nachvollziehbar dokumentiertes gesamträumliches schlüssiges Konzept sein Ausschluss nur möglich, wenn schlüssiges gesamträumliches Konzept der Planung für den ganzen Außenbereich zu Grunde liegt, damit der Privilegierung Rechnung getragen wird detaillierte Äußerungen u. a. zu methodischem Vorgehen Rechtswirkungen: Vorrang innergebietlich, Ausschluss nach Außen Für Regionalplanung untypisches Regelungsinstrument, Tiefe der Untersuchung; Durchsetzung innerhalb der Vorranggebiete erfordert detailliert und für Raumordnung ungewöhnlich tiefgehende (Maßstab) Abwägung flächenbezogenen Aussagen: keine Aussage zur konkreten Bebauung, dennoch: maßstabsbedingte Unterschiede zur Bauleitplanung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 10

Konzentrationsflächenplanungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anforderungen der Rechtsprechung Festlegung von Tabu- und Abwägungskriterien unter Beachtung der Schutzwürdigkeit von Nutzungen bzw. entsprechender einzuhaltender Abstände Schutzgut Mensch: u. a. Siedlungsabstand, Abstand Einzelhäuser, Tourismus, Erholung, geplante Siedlungsentwicklung, Umzingelung Natur, Umwelt, Artenschutz, Landschaft Infrastruktur: Straße, Schiene, Freileitungen Harte Tabuzonen: aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gründe und Hindernisse keine Verwirklichung von Windenergievorhaben auf absehbare Zeit, für Windenergienutzung schlechthin ungeeignet, der Abwägungsentscheidung des Plangebers entzogen Rechtliche Trennlinie: Harte Tabuzonen Abwägung (inkl. weiche Tabuzonen), Unterscheidung wichtig für Rechtswirksamkeit, häufige Fehlerquelle, Schwierigkeiten der Abgrenzung, im Zweifelsfall der Abwägung zuordnen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 11

Konzentrationsflächenplanungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anforderungen der Rechtsprechung Weiche Tabuzonen: nach Willen des Plangebers pauschal freizuhaltende Bereiche, anhand abstrakter Kriterien, planerische Entscheidung, bereits Teil der Abwägung (fachlich zu begründen und zu rechtfertigen), rechtlich und tatsächlich wäre Windenergienutzung möglich (je nach Tabuzone), Einheitlichkeit für den Planungsraum anschließende Abwägung muss noch möglich sein keine zu stark Reduzierung der Potenzialfläche Keine differenzierte, ortsbezogene Betrachtung Abwägung der verbleibenden Potenzialflächen mit den konkurrierenden Nutzungen (individuelle, ortsbezogene, einzelfallbezogene Prüfung); Schaffung von Raum für Windenergie und Belange, die gegen Windenergie sprechen, ins Verhältnis setzen Keine Verpflichtung alle zur Verfügung stehenden Flächen auszuweisen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 12

Konzentrationsflächenplanungen gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anforderungen der Rechtsprechung Substanziell Raum: Beurteilung nach tatsächlichen Verhältnissen im Planungsraum keine Verhinderungsplanung, Kontrollüberlegung des Plangebers, ggf. Nachjustieren der Kriterien, der Abwägung Kein Mindestmaß vorgegeben, verschiedene Modelle zur Berechnung (Durchschnitt, Verhältnisse) Überprüfungsschritte (weiche Tabuzonen, Abwägungsschritte, ggf. Anpassung der Kriterien) Planungsgebiet als Bezugsgröße eher ungeeignet, da unterschiedliche Gegebenheiten; Verhältnis Konzentrationsflächen zu Potenzialflächen bzw. zu Plangebiet abzgl. harter Tabuzonen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 13

Quelle: Arbeitshilfe: Regionalplanung und Windenergie (Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz November 2013) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 14

Vorranggebiete bebaut + substanziell Raum Vorranggebiete unbebaut Energiepolitisches Ziel + Repowering - Vorranggebiete + WKA außerhalb Vorrang Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 15

Beispiele für Kriterien / Fachbelange Berücksichtigung im Plankonzept

Beispiele für Kriterien Siedlungsabstand Mit Abstand größte Flächenbelegung (rd. 80 % der Landesfläche) Lärmschutz, optisch bedrängende Wirkung, Vorsorgeaspekte Teilweise harte Tabuzonen: Abgeleitet aus Rechtsprechung zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot: Danach Abstand unter 2 x Höhe der WKA unzumutbare bedrückende Wirkung (aktuell: 250 m) 3 x H intensiver Prüfbereich, regelmäßig nur unter Auflagen möglich; daher weiches Tabu Über Vorgaben hinausgehender Abstand im Sinne einer planerischen Vorsorge im Grundsatz als weiche Tabuzone möglich Keine Ungleichbehandlung (objektive Rechte) Bemaßung je nach Innen- oder Außenbereich; Siedlungs- Nutzungsgrenze vs. regionalplanerische Unschärfe, jedoch Bezugspunkte i. d. R. eindeutig Darstellungen Flächennutzungsplan ebenfalls maßgeblich Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 17

Beispiele für Kriterien Siedlungsabstand Exkurs 10 x H-Regelung aus Bayern: basierend auf 249 BauGB; verfassungsrechtlich bedenklich, bauordnungsrechtliche Regelung, auf Siedlungen bezogen, Abweichung durch Bauleitplanungen möglich, Eingriff in Eigentumsrechte, Beschneidung der Privilegierung, Aufgabe der Planung und nicht bauordnungsrechtlicher pauschaler Abstände Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 18

Beispiele Beispielberechnung für WKA, NH = 150 m, RR = 50 m Windkraftanlage Grenze Geltungsbereich F- und B-Plan Grenze Vorranggebiet WKA, NH = 150 m, RR = 50 m innerer Kreis = Mastfuß äußerer Kreis = Rotorradius Wohnhaus im Außenbereich Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 19

Überlagerte Siedlungspuffer 400 / 800 Meter 78,1 % Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 20

Beispiele Windhöffigkeit Abwägungskriterium, könnte auch hartes Tabu sein Nicht erforderlich die wirtschaftlich optimalen Standorte oder die am besten geeigneten Standorte auszuwählen Keine aufwändige Ermittlung oder Überprüfung erforderlich Es genügt rechnerische Ermittlung der Windverhältnisse z. B. anhand einer Wetterkarte Wenn keine Zweifel bestehen, dass insgesamt Nutzung der Windenergie im Plangebiet überdurchschnittlich möglich ist, ist keine weitere Untersuchung notwendig SH: in 100 m Höhe durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5 m/s Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 21

Beispiele Landschaftsschutzgebiete beinhalten häufig Bauverbote (können harte Tabuzone sein) Großflächige Kategorie des Naturschutzes gemäß Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Heterogenes Bild in SH hinsichtlich Größe, Detaillierungsgrad der VO, Schutzzweck, Schutzgegenstand Ausnahmen und Befreiungen möglich Aktuell: Freihaltung größerer Landschaftsbestandteile in Kreisen durch LSG (insb. in ehemaligen charakteristischen Landschaftsräumen) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 22

Beispiele Energiepolitisches Ziel Bindende Vorgabe für Raumordnung dieses raumverträglich umzusetzen Kein Ziel der Raumordnung, da nicht endabgewogen Schleswig-Holsteinisches Energiepolitisches Ziel abgeleitet aus Stromerzeugung Atom; Ziel: Umfang zukünftig durch Erneuerbare Energien Flankiert durch Energiewende- und Klimaschutzgesetz Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Schleswig- Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden (TWh) Umgerechnet in Flächenanteil für Wind-Onshore (rd. 2 %) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 23

Beispiele Umzingelung Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch WEA (Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Januar 2013) ähnliche Annahmen für Schleswig-Holstein Belang objektivierbar Anwendung als Arbeits-/Entscheidungshilfe; einer von zahlreichen Abwägungsbelangen In einem Umkreis von 2.250 m (entspricht der 15-fachen Anlagenhöhe der Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe) wurde die Wirkung der Vorranggebiete unter Berücksichtigung des Anlagenbestandes auf rd. 4.450 Ortslagen untersucht In Anlehnung an die Rechtsprechung, welche die Umfassungswirkung jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung beurteilt, geht die Landesplanung davon aus, dass eine Umfassung von Ortslagen bis zu 120 je 180 Betrachtungswinkel grundsätzlich noch vertretbar sein kann Berechnungsergebnisse führen nicht pauschal zu Ausschluss; Einzelfallbetrachtung unter Würdigung aller Belange Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 24

Beispiele Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 25

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Beispiele Umgang mit Altanlagenbestand Im Grundsatz in Abwägung entsprechend zu gewichtender Belang Anzahl / Verhältnis der außerhalb der zukünftigen Vorranggebiete liegenden Anlagen Berücksichtigung im Kriterienkatalog bei Ausgestaltung und Überprüfung, insbesondere der weichen Tabuzonen (z. B. Kulisse der Wiesenvogelbrutgebiete) Repowering-Konzept Siedlungsabstände nicht variabel: Gewöhnungseffekte vs. Akzeptanzbegriff keine sachliche Rechtfertigung (subjektives Empfinden vs. objektive Recht) Bewertung im Rahmen der Abwägung, d. h. fachlich-qualifizierte Auseinandersetzung erforderlich, keine Verpflichtung alle bestehenden WEA pauschal zu übernehmen, Pflicht zur Überprüfung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 27

Beispiele Gemeindewille / Bürgerwille Beschlüsse / Bürgerentscheide gemäß Gemeindeordnung Politischer Wille Keine Berücksichtigungsmöglichkeit reiner bipolarer (Ja/Nein) Entscheidungen Raumordnung ist überörtlich zu entscheiden, nicht kommunal Zuschnitt der Gemeindegrenzen Einer von vielen Abwägungsbelangen: dahinter stehende Sach- und Fachbelange entscheidend Ergebnis als solches kein raumordnungsrechtlich erheblicher Belang Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 28

Beispiele Infraschall Regelungsregime des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) Studie aus Baden-Württemberg*: Bei Infraschall (20 Hz und kleiner) kann davon ausgegangen, dass ab 500 m keine Zuordnung des Infraschalls zur WKA mehr möglich ist. Im Nahbereich bis 200 m ist eine Zuordnung durchaus möglich. *Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Februar 2016 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 29

Beispiele Küstenstreifen 3 km Abstand zu Küsten basierend auf tierökologischen Empfehlungen Abwägungskriterium 2012 LEP hat folgendes Ausschlussgebiet mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf der Regionalplanebene formuliert: Pufferzone entlang von Ufern und Deichen an Gewässern (Seen, Flüssen und Kanälen) sowie an den Meeresküsten und im Bereich über Land führender Vogelzugwege als Leitstrukturen für den Vogelflug kein pauschaler Abstand an den Küsten, sondern eine Einzelfallbetrachtung im LEP Aktuell: weiche Tabuzone Küstenstreifen an der Nordsee und auf Fehmarn mit herausragender Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten sowie Helgoland sowie Abwägungskriterium Hauptachsen des überregionalen Vogelzugs (zuerst pauschal 2 km, dann mäandrierend anhand von fachlichen Erkenntnissen) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 30

Beispiele Küstenstreifen Ein pauschaler Küstenstreifen von 3 km als Freihaltebereich von Windkraftanalgen findet daher auch in der aktuellen Planung keine Anwendung. Es wird aber - wie bereits bei der Teilfortschreibung 2012 - an der Nordsee und auf Fehmarn ein Küstenstreifen an Stellen mit herausragender Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet für Vögel von Windkraft freigehalten. Es liegt eine fachliche Begründung vor, die dieses weiche Tabukriterium rechtfertigt. Die genaue Abgrenzung der Bereiche erfolgt auf Basis von fachlichen Erkenntnissen, die Breite liegt in der Regel deutlich unter 3000 Meter. Der Fortfall ehemaliger Eignungsgebiete im Bereich der Nordseeküste ist vielmehr durch die konsequente Anwendung der Siedlungsabstände, insbesondere des 400m-Abstandes zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, begründet. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 31

Bauleitplanungen der Gemeinden

Feinsteuerung durch Bauleitplanung der Gemeinden In Abhängigkeit von Vorgaben der Raumordnung / Regionalplanung Bei geänderter Rechtslage / raumordnerischen Rahmenbedingungen besteht Anpassungspflicht 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinden nicht nur dazu, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen, wenn sie sich aus eigenem Antrieb dazu entschließen, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben. Da der Regelungszweck des 1 Abs. 4 BauGB darin besteht, eine umfassende materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07, und Urteil vom 17.09.2003, 4 C 14.01) sind die Gemeinden auch dazu verpflichtet, bestehende Bebauungspläne zu ändern oder auch Bebauungspläne erstmals aufzustellen, wenn ein planerisches Einschreiten zur Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, 4 C 14.01). Anpassung an Ziele der Raumordnung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 33

Feinsteuerung durch Bauleitplanung der Gemeinden Insbesondere innerhalb von Vorranggebieten gilt: Keine Verhinderungsplanung Bei Vorranggebieten: keine dem Vorrangzweck zuwiderlaufende Planung der Gemeinde; gemeindlicher Steuerung sind enge Grenzen gesetzt Sicherstellung, dass sich Windenergie innergebietlich durchsetzt Bebauungsplan: Detaillierungsgrad, Festsetzungsmöglichkeiten, Art und Maß der baulichen Nutzung Maßstabsbezogene Feinsteuerung aus städtebaulichen Gründen, standortoder nutzungsbezogene Regelungen (Höhe, Anzahl der Anlagen) Flächennutzungsplan: vorbereitende Bauleitplanung: Inhalte: Bauflächen, Standorte, ggf. Höhenbegrenzungen Städtebauliche Verträge: Angemessenheit der Regelungen, kein Ersatz für Bauleitplanung, keine Feinsteuerung allein durch vertragliche Regelungen Sicherungsinstrumente BauGB: Veränderungssperre, Zurückstellung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 34

Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz Prüfung der konkreten Genehmigungsvoraussetzungen ggf. Screening / Scoping - Umweltverträglichkeitsuntersuchung TÖB-Beteiligung, Öffentlichkeit Konzentrationswirkung der Genehmigung Beurteilung Lärm, Schattenwurf Berücksichtigung von technischen Regelwerken (TA Lärm Immissionsrichtwerte Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 36

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Regionalplanung Wind in Schleswig- Holstein

Regionalplanung Wind in Schleswig-Holstein Teilfortschreibungen Ende der 90er Jahre als Reaktion auf Privilegierung: Bereits vor Privilegierung über 1.000 Anlagen Vorranggebiete im Umfang von 12.000 ha entsprechend 0,8 % der Landesfläche rd. 650 Anlagen außerhalb der Eignungsgebiete Weiterer Ausbau auf Grundlage der Repowering-Regelung des Landesentwicklungsplans 2010 Teilfortschreibungen 2012 Fläche der Eignungsgebiete mehr als verdoppelt auf rd. 1,7 % der Landesfläche, zzgl. Repowering-Standorte Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 39

Privilegierung Teilfortschreibungen???? LEP-Repoweing Teilfortschreibungen OVG-Urteil Ausnahmen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 40

OVG-Urteile vom 20.01.2015 51 Normenkontrollklagen Aufhebung der Teilfortschreibungen 2012; des Windkapitels im LEP Wesentliche Kritikpunkte: Kein gesamträumliches Plankonzept auf der Basis harter und weicher Tabukriterien, daher keine Ausschlusswirkung möglich Windkraftflächen nicht abschließend abgewogen; Windkraft muss sich dort durchsetzen (problematisch: Vorbehalte) Substantieller Raum in Ansehung bundesrechtlicher Privilegierung Bloßer Gemeindewille nicht maßgeblich, Berücksichtigung nur in Form konkreter, abwägungsrelevanter Belange Formeller Bekanntmachungsfehler Fehlende erneute Beteiligung aufgrund von Planänderungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 41

keine Genehmigungen Was bisher geschah Die wichtigen Veränderungen vom OVG-Urteil im Januar 2015 bis heute OVG-Urteil Urteil aus der mündlichen Verhandlung 20.01.2015 Schriftliche Urteilsbegründung am 11.03.2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht am 09.05.2015 Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 29.06.2015 Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt am 20.07.2015 Änderung LaPlaG Landtagsbefassung 20.-22.05.2015 in Kraft am 05.06.2015 Planungserlass vom 23.06.2015 vom 29.04.2016 alte Regionalpläne Fortgeltung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Genehmigungen können auf Basis der Teilfortschreibungen von 2012 weiter erteilt werden bis Inkrafttreten des Gesetzes nur noch i.v.m. Ausnahmezulassung nach 18a Abs. 2 LaPlaG Beratungsrundschreiben vom 23.02.2015 vom 26.08.2015 vom 02.02.2016 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 42

Was bisher geschah Die wichtigen Veränderungen vom OVG-Urteil im Januar 2015 bis heute Kostenbeschluss des VG Schleswig vom 08.10.2015 Überprüfung des Landesplanungsgesetzes durch das Landesverfassungsgericht am 17.06.2016 Landesplanungsrat, Kabinett Aktuelle Planverfahren Beginn Internetplattform 06.12.2016 Bekanntmachung 27.12.2016 Beteiligungsschritte bis 30.06.2017 Genehmigungen Weiterhin nur noch i.v.m. Ausnahmezulassung nach 18a Abs. 2 LaPlaG Regionalveranstaltungen, Windgipfel etc. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 43

Nach den OVG-Urteilen Vermeidung von Wildwuchs Schutz anderer öffentlicher Belange Akzeptanz Entlastung Kommunen Berücksichtigung Bestand Rechtssicherheit Kein Ausbaustillstand Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 44

Grundsatzentscheidungen Konzentrationsplanung Regionalplanung durch das Land Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung Repowering-Konzept Vorläufige Unzulässigkeit / Ausnahmesteuerung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 45

Der Planungsauftrag 18a Abs. 1 Satz 1 LaPlaG Erlass vom 23.06.2015, aktualisiert am 29.04.2016 Ankündigung der Planung Formulierung in Aufstellung befindlicher Ziele in Form von Tabuzonen und Abwägungskriterien Veröffentlichung von Karten mit Abwägungsbereichen erstmalig am 04.11.2015, aktualisiert am 17.03.2016 Kabinettsbeschluss zur Veröffentlichung des 1. Entwurfes und zum Start des Anhörungsverfahrens am 06.12.2016 Veröffentlichung der Planentwürfe im Internet Dezember 2016 Start des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens Ende Dezember 2016 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange bis Ende Juni 2017 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 46

Grundlagen der neuen Teilfortschreibungen Geändertes Landesplanungsgesetz in Kraft seit 05.06.2015: - Windkraftanlagen bis 05.06.2017 befristet unzulässig - Auftrag zur unverzüglichen Aufstellung von Regionalplänen - Planungsprozessabhängige Ausnahmemöglichkeiten Erlass vom 23.06.2015 mit Bekanntgabe der Planungsabsichten - Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2010 Sachthema Windenergie und Teilaufstellung Regionalpläne I bis III (neu) - Geplant sind Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung - Harte und weiche Tabukriterien und Abwägungskriterien Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 47

Kostenbeschluss VG Schleswig vom 08.10.2015 Keine Bedenken gegen Änderung des Landesplanungsgesetz Bestätigung des Moratoriums, der Planungssicherungsinstrumente Keine Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB Bestätigung von weichen Tabuzonen und Abwägungskriterien Entscheidung des Landesverfassungsgericht vom 17.06.2016 Kommunale Verfassungsbeschwerde unzulässig Keine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinden durch LaPlaG Kein unmittelbare Auswirkung auf Bauleitplanungen der Gemeinden Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 48

Aktuelle Windpläne Teilaufstellung der Regionalpläne Teilfortschreibung des LEP

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplan Ersatz des Kapitels 3.5.2 des LEP 2010 Grundsätze und Ziele und die Windkraftnutzung auf Landesebene Vorgaben für die Regionalpläne: Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung Textliche Regelungen: - Innergebietlicher Vorrang - Vorranggebiete Repowering - Vorgabe zur Größe der Gebiete (drei WKA Windpark) - Berücksichtigung WEG 2012 / Bestandswindparks - Siedlungsentwicklung der Gemeinden - Nebenanlagen, Kleinanlagen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 50

Teilaufstellung der Regionalpläne für drei Planungsräume Inhalte: Text, Karte Konkretisierung der Aussagen des LEP Sicherung des Ausschlusses außerhalb und des Vorranges innerhalb der Vorranggebiete Vorgabe zur Bauleitplanungen der Gemeinden innerhalb der Gebiete Konkretisierung der Vorranggebiete Repowering Sonderregelungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 51

Gesamträumliches Plankonzept Ausgangslage mit planungsrechtlichen und politischen Anforderungen Plankonzept: Alternativen, Planungsparameter, harte und weiche Tabuzonen, Abwägungskriterien Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Schaffung von substanziell Raum Repowering-Konzept Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 52

Gesamträumliches Plankonzept Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten Alternativen: Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung: keine Konzentrationswirkung, außerhalb der Gebiete würde Privilegierung greifen; ggf. kommunale Bauleitplanung; geringere planerische Anforderungen Vorranggebiete kombiniert mit Ausschlussflächen: Definition von Freihalteräumen; dennoch: weitgreifende Anwendung der Privilegierung; höhere planerische Anforderungen als v. g. Alternative Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 53

Gesamträumliches Plankonzept Puffergröße in m 400 500 600 700 800 900 1.000 1.500 Abstandspuffer um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete und Industriegebiete 800 4,77 3,65 2,61 1,82 1,26 0,85 0,57 0,04 900 4,16 3,12 2,22 1,56 1,09 0,75 0,50 0,04 1.000 3,49 2,59 1,84 1,29 0,90 0,62 0,43 0,03 Alternativen bei der Ausgestaltung der Siedlungsabstände (Basis: Entwurf Regionalpläne Dezember 2016) Abstandspuffer um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind 1.100 2,88 2,12 1,49 1,03 0,72 0,50 0,35 0,03 1.200 2,35 1,72 1,19 0,82 0,56 0,39 0,27 0,03 1.300 1,91 1,38 0,95 0,65 0,44 0,30 0,21 0,02 1.400 1,55 1,11 0,76 0,51 0,35 0,24 0,17 0,02 1.500 1,26 0,89 0,60 0,41 0,27 0,18 0,13 0,02 2.000 0,46 0,32 0,20 0,13 0,08 0,05 0,03 0,00 Basis: Kriterienkatalog Stand Mai 2016 - Außenbereich 500m und Innenbereich 1.000m mit 2,57% verbleibender Potentialfläche - Außenbereich 500m und Innenbereich 1.200m mit 1,64% verbleibender Potentialfläche Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 54

Gesamträumliches Plankonzept Referenzanlage Sämtliche Planungen beruhen auf einer Windenergie-Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3 MW Leistung Ableitung von Abständen und Flächenberechnungen Bestätigt durch aktuelle Genehmigungszahlen Errichtung größerer WKA Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 55

Gesamträumliches Plankonzept Mindestgrößen der Vorranggebiete Ziel: räumliche Steuerung und Konzentration Keine Einzelstandorte Die Errichtung eines Windparks mit drei WKA muss möglich sein Differenzierte Betrachtung der Größen der Potenzialflächen: Ausschluss isoliert liegender Flächen unter 15 ha; räumlicher Zusammenhang; gesonderte Betrachtung von Flächen zwischen 15 und 20 ha Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 56

Gesamträumliches Plankonzept Tabuzonen Harte Tabuzonen Siedlungsgebiete, zzgl. Abstände bis 250m Gebiete mit Bauverboten (Straßenanbauverbotszone, WSG, NSG, Waldflächen) Weiche Tabuzonen Abstände zu Siedlungen und Einzelhäusern Vorsorgende Abstände (Landschaft, Naturschutz, Artenschutz, Denkmalschutz, Raumordnerische Kategorien Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 57

Gesamträumliches Plankonzept Abwägungskriterien Festlegung der Kriterien und deren Anwendung Weitere Raumordnungskategorien Weitere Fachbelange (Denkmalschutz, Naturschutz, Infrastruktur) Einzelfallprüfung der Potenzialflächen unter Einbindung der Fachbehörden Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 58

Änderungen des Kriterienkataloges Änderungen, um das energiepolitische Ziel zu erreichen. Redaktionelle Änderungen Änderungen zugunsten Bestandsanlagen (Änderungen der Datengrundlagen) Abstufung der Regionalen Grünzüge, der Wiesenvogelbrutgebiete Differenzierung von Abwägungskriterien (CL, Naturparke, DWD, potenzielle Beeinträchtigungsbereiche von Großvögeln) Abgebildet im Gesamträumlichen Konzept Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 59

Ergebnis vor Abwägung 62,6 Prozent harte Tabuzone 94,8 Prozent harte plus weiche Tabuzone 5,2 Prozent Abwägungsbereiche (neue Potenzialfläche) mit 934 Flächenstücken Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 60

Potenzialfläche neu 5,2 % Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 61

Ergebnis nach Abwägung Rund 2 Prozent Vorranggebiete (1,98 Prozent) 354 Flächenstücke / Vorranggebiete darin enthalten 0,2 Prozent Repowering-Vorranggebiete (43 Stück) 3,2 Prozent Potenzialfläche bzw. 580 Flächenstücke ausgeschlossen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 62

Ausgeschlossene Potenzialflächen 3,2 % Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 63

Vorrang und Repowering 2,0 % Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 64

Verteilung Planungsräume Planungsraum I: Anzahl der Vorranggebiete: 118 Gesamtfläche Vorranggebiete: 12.137 ha (2,89 % des Planungsraums) Planungsraum II: Anzahl der Vorranggebiete: 77 Gesamtfläche Vorranggebiete: 5.370 ha (1,55 % des Planungsraums) Planungsraum III: Anzahl der Vorranggebiete: 159 Gesamtfläche Vorranggebiete: 13.847 ha (1,70 % des Planungsraums) Gesamt SH: Anzahl der Vorranggebiete: 354 Gesamtfläche Vorranggebiete: 31.353 ha (1,98 % der Landesfläche) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 65

Übernahme Bestand 70,2 % der Eignungsgebiete aus 2012 47,3 % der Eignungsgebiete aus 1997 werden bestätigt. 1805 Bestandsanlagen (58 Prozent) liegen innerhalb der zukünftigen Vorranggebiete 1306 Bestandsanlagen im Bestandsschutz Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 66

Prüfung auf Substanziell Raum Betrachtung auf Ebene des Planungsraumes Abzug der harten Tabuzone von Größe des Planungsraumes Planungsraum I ca. 38,86% der Gesamtfläche, Planungsraum II ca. 36,56 % Planungsraum III ca. 37,35 %. Landesweit ca. 37,45 % der Landesfläche sind grundsätzlich einer Planung zugänglich Reduzierung auf 5,2 % der Landesfläche nach Abzug der weichen Tabuzonen: ausreichender Spielraum für den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Einzelfallabwägung Durch Einzelfallabwägung reduziert auf 1,98 % der Landesfläche; darin enthaltene 0,2% der Landesfläche für Repowering nicht zu berücksichtigen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 67

Prüfung auf Substanziell Raum Planungsraum I: Anzahl der Vorranggebiete Windenergie: 101 Planungsraum II: Anzahl der Vorranggebiete Windenergie: 73 Planungsraum III: Anzahl der Vorranggebiete Windenergie: 137 Gesamt SH: Anzahl der Vorranggebiete Windenergie: 408 Gesamtfläche Vorranggebiete Windenergie: 11.000 ha (2,62 % des Planungsraums) Gesamtfläche Vorranggebiete Windenergie: 5.004 ha (1,44 % des Planungsraums) Gesamtfläche Vorranggebiete Windenergie: 12.225 ha (1,50 % des Planungsraums) Gesamtfläche Vorranggebiete Windenergie: 28.228 ha (1,78 % der Landesfläche) Ergebnis: 1,78 % der Fläche entsprechend 4,75 % in Bezug auf Landesfläche abzgl. der harten Tabuzonen Planungsraum I ca. 6,74 % der Gesamtfläche, Planungsraum II ca. 3,93 % Planungsraum III ca. 4,01%. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 68

Prüfung auf Substanziell Raum Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in diesen Größenordnungen sind nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung auch jeweils geeignet, der Windenergienutzung in den drei neuen Regionalplänen substanziell Raum zu verschaffen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 69

Charakteristische Landschaftsräume fachliche Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung Früher: Keine landeseinheitliche nachvollziehbare Abgrenzungsmethodik Im Planverfahren: Bekenntnis zum großräumigen Freiraumkonzept Änderung in der inhaltlichen Ausrichtung: Aspekte des Landschaftsbildes und der Kulturlandausstattung im Vordergrund Artenschutzrechtliche Belange bereits durch Tabu- und Abwägungskriterien hinreichend abgedeckt Zunächst Beibehaltung als Abwägungskriterium, mit dem Leitgedanken der grundsätzlichen Freihaltung Aber: flexibler Umgang möglich, um auf regionale und lokale Besonderheiten zu reagieren Im weiteren Planverfahren: geringere Gewichtung zugunsten der energiepolitischen Ziele Hohe Übereinstimmung mit LSG und Naturparken Deutliche Abweichungen gegenüber der alten Gebietskulisse Im Planungsraum I: Fortfall Wiedingharde, Soholmer Au, kein durchgehender Streifen entlang Ostsee und Schlei Eider-Treene-Sorge und Eiderstedt weitestgehend bestätigt Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 70

Charakteristische Landschaftsräume alt - neu Flensburg Charakteristische Landschaftsräume Nordfriesland Schleswig- Flensburg Teilfortschreibung 2012 Gutachten 2016 Überlagerung 2012/2016 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 71

Anhörungsdokumente Gesamträumlichens Plankonzept inklusive Kriterienkatalog Teilaufstellungen Regionalpläne: Karten und Texte (normativ) Planungsräume I bis III 934 Datenblätter Teilfortschreibung Landesentwicklungsplan Umweltbericht zum LEP Umweltberichte Regionalpläne FFH-Vorprüfungen Online-Karten-Tool Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 72

Anhörungsdokumente Datenblätter Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 73

Anhörungsdokumente Datenblätter Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 74

Planungsraum I

Planungsraum I NF, SL, FL 12.137 ha Vorranggebiete (inkl. Repowering mit 1.137); entsprechend 2,89 % der Fläche des Planungsraumes Weiterhin Schwerpunkt der Windenergie Überwiegend dünnbesiedelte, ländliche Struktur mit den Siedlungszentren Flensburg, Husum, Schleswig Touristisch stark geprägte Küstenbereiche Im Kreis NF vier großflächige einstweilig sichergestellte LSG mit Gesamtfläche von 38.620 ha von Windenergienutzung freigehalten (ehemals CL) Bereiche der Geest und Marsch bereits überwiegend durch WKA geprägt; weiterer Zubau nur in untergeordnetem Maße raumverträglich möglich Im Naturpark Schlei aufgrund der Bedeutung für Landschaftsschutz und Erholung nur begrenzte Ausweisung von Vorranggebieten Östliche Bereich Angelns bisher nur wenig Windkraftnutzung, nur geringe Flächengröße, daher nur maßvolle Ausweisung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 76

Planungsraum I NF, SL, FL Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 77

Planungsraum I NF, SL, FL Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 78

Ausnahmsweise Das Moratorium und die Möglichkeit der Ausnahmezulassung nach 18 und 18a LaplaG

18a LaPlaG: Planungsauftrag, befristetes Bauverbot und Ausnahmen (1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten ( ) Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 05.06.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig (2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall ( ) Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Abs. 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 80

Das Ausnahmeverfahren 18a Abs. 2 LaPlaG Grundsätze Gemäß 18 a Abs. 2 LaPlaG kann eine Ausnahme nur gegenüber den in 4 ROG genannten öffentlichen Stellen zugelassen werden. Das Ausnahmeverfahren ist Teil des fachbehördlichen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG. Die Ausnahmeprüfung erfolgt im Benehmen mit den jeweils betroffenen Fachbehörden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 81

Das befristete Bauverbot 18a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG Betrifft alle Anträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (05.06.2015) gestellt und noch nicht beschieden wurden und alle Neuanträge nach diesem Stichtag. Bestätigung des 18a LaPlaG durch einen Beschluss des VG Schleswig vom 08.10.2015 (Az.: 6 A 190/13): 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG enthält eine Regelung zur vorläufigen Planungssicherung. Sie normiert eine zeitlich begrenzte, raumordnerische Unzulässigkeit. Diese Vorschrift berührt den Anspruch aus 6 Abs. 1 BImSchG insofern nicht, als dass sie ihn nicht untergehen lässt. Sie suspendiert ihn lediglich. Zur Erreichung des Planungsziels, ist 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG geeignet, weil dadurch das Planungsverfahren und die Abwägung nicht unterlaufen werden können. Die Norm ist erforderlich, um der Landesplanung Optionen zu erhalten, auch in einem frühen Planungsstadium andere Belange zu wahren und nicht kontinuierlich neue Anlagenstandorte bei der fortschreitenden Planung miteinbeziehen zu müssen. Die Norm ist zeitlich befristet und betrifft nur raumbedeutsame Windenergieanlagen, weshalb das Verwaltungsgericht auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne annimmt. Da nicht planungsrelevante Vorhaben ausnahmsweise nach 18 a Abs. 2 LaPlaG zugelassen werden können, wird eine Einzelfallregelung gewährleistet und zusätzlich die vorläufige Unzulässigkeit beendet, sobald die weitere Planung nicht mehr wesentlich erschwert wird. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 82

Das Ausnahmeverfahren 18a Abs. 2 LaPlaG Derzeitiges Vorgehen, gestützt durch den VG-Beschluss vom 08.10.2015 Bis die Anhörung der ersten Regionalplanentwürfe abgeschlossen und die Abwägung durchgeführt und beschlossen worden ist, werden nur noch neue BImschG- Anträge auf ihre Ausnahmefähigkeit überprüft, die in den 2012 ausgewiesenen Eignungsgebieten bzw. in bestehenden Windparks liegen und als Vorranggebiete im ersten Entwurf bestätigt werden konnten. Die Lage innerhalb eines ehemaligen WEG führt dabei nicht automatisch zu einer Zulassung einer Ausnahme, da auch dort die Abwägung erneut zu überprüfen ist (auch WEG mit fachlichen Vorbehalten) Die bauliche Vorprägung durch Bestands-WKA bzw. die (ggf. auch bereits längere) Nutzung einer Fläche für die Windkraft ist wertend miteinzubeziehen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 83

Das Ausnahmeverfahren 18a Abs. 2 LaPlaG Alle sonstigen Neuanträge werden zurückgestellt und erst dann auf ihre Ausnahmefähigkeit geprüft, wenn der erste Planentwurf die Anhörung durchlaufen hat. Ansonsten würden wir das Abwägungsergebnis eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes in unzulässiger Weise präjudizieren. Bisher sind ca. 320 Ausnahmen erteilt worden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 84

Das Ausnahmeverfahren 18a Abs. 2 LaPlaG Ablauf des Prüfverfahrens Genehmigungsbehörde legt der Landesplanungsbehörde Anträge vor nein Tabukriterien betroffen? ja Keine Ausnahme ja Antrag liegt innerhalb ehemaliger Eignungsgebiete bzw. bestehender Windparks? nein Zurückstellung LLUR führt Genehmigungsverfahren fort, Durchführung TÖB-Beteiligung Prüfergebnis der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit MELUR Übermittlung der relevanten Stellungnahmen an Landesplanungsbehörde Ausnahmezulassung oder Zurückstellung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 85

Repowering-Regelungen

Repowering außerhalb von Konzentrationszonen Ausnahmeregelung im LEP für ein Repowering außerhalb der Windeignungsgebiete kommt nicht mehr zur Anwendung. Repoweringanlagen werden bei der Ausnahmeprüfung nach 18 a Abs. 2 LaplaG wie Neuanlagen behandelt Der Abbau von Altanlagen im Gegenzug für die Neuerrichtung einer Anlage spielt bei der Prüfung keine Rolle Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 87

Repowering Grundsatz: Ersetzen alter Anlagen durch größere, leistungsstärkere Begriff EEG (förderrechtlich) Nach BauGB (Optimierung der Standortsituation) Nach LEP (Verlagerung von Altstandorten, Verringerung der Anlagenzahl) Aktuell (Bedingte und befristete Festlegungsmöglichkeit durch Änderung des LaPlaG); Vorranggebiete Repowering werden zusätzlich ausgewiesen Ziel weiterhin: Konzentrationswirkung; Aufgabe alter Standorte außerhalb der Vorranggebiete; Entlastung des Landschaftsbildes; Berücksichtigung der Interessen der Altanlagenbetreiber Wesentlicher Unterschied zur Vorgängerregelung des LEP: Festlegung der Flächen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 88

Flächenbedarfsermittlung für Repowering 1306 WKA außerhalb der Vorranggebiete 588 Anlagen mit Repowering-Potenzial d.h.: Betriebszeit > 10 Jahre; Leistung 2 MW In Repowering-Vorranggebieten werden Anlagen mit 3 MW im Verhältnis Eins für Zwei errichtet Flächenbedarf von durchschnittlich 3,5 ha / MW ergibt bei 294 Repowering-Anlagen 3.125 ha (= 0,2 % der Landesfläche) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 89

Repowering Weiterhin Verringerung der Anzahl der WKA (keine Nebenanlagen und Kleinanlagen); zwei zu eins Befristung auf 10 Jahre Nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu Vorranggebieten (100 m) Fläche für 294 WKA erforderlich; Annahme: WKA mit 3 MW: Flächenbedarf ca. 3,5 ha/mw: Ergebnis: 3.087 ha für Repowering rechnerisch erforderlich Auswahl der Fläche: Bisher unbebaut; weitgehend restriktionsfrei; in räumlicher Nähe größerer Altanlagenbestand Keine stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes; räumliche Nähe zwischen abzubauenden Anlagen und Vorranggebieten Repowering Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 90

Ausblick

Ausblick Wie geht es weiter? Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bis 30.06.2017 Parallel: Gezielte Überarbeitung des Kriterienkatalogs Regionalveranstaltungen, ggf. nichtöffentliche Kommunalveranstaltungen Änderung Landesplanungsgesetz (Verlängerung Moratorium, befristete und bedingte Regelungen) Überarbeitung Planungserlass Anschließend bzw. bereits laufende Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen Erarbeitung eines zweiten Entwurfes Landtagswahl https://bolapla-sh.de/ Windenergiebeteiligung@stk.landsh.de Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 92

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich stehe für Fragen zur Verfügung. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein - Staatskanzlei - Landesplanung Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel Tel.: 0431/988-1853 E-Mail: johannes.pick@stk.landsh.de