Wirtschaftspartnerschaftsgesellschaft Neue Rechtsform bietet gute Gestaltungsmöglichkeiten

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Transkript:

Wirtschaftspartnerschaftsgesellschaft Neue Rechtsform bietet gute Gestaltungsmöglichkeiten Seit dem 1. Juli 2012 gibt es in Russland eine neue Rechtsform: die Wirtschaftspartnerschaftsgesellschaft ( WP ). Grundlage ist das Gesetz Über Wirtschaftspartnerschaften ( WpG ), das im Dezember 2011 vom russischen Präsidenten unterzeichnet worden war. Bei der WP handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft und juristische Person. Im russischen Recht fehlte nach Meinung des Gesetzgebers bisher eine Unternehmensform, die die Bedürfnisse von Unternehmen und internationale Standards bei der Ausgestaltung von Gesellschaftsbeziehungen ausreichend berücksichtigt. Laut Gesetzesbegründung wurde die WP insbesondere für Innovationsprojekte geschaffen, ohne hierauf beschränkt zu sein. Daher kommt die WP für Joint Venture Projekte im Allgemeinen in Betracht. Es gibt eine Vielzahl von Joint Ventures zwischen russischen und deutschen Unternehmen. Auch in Zukunft werden viele deutsche Unternehmen den russischen Mark gemeinsam mit einem russischen Partner erschließen wollen. Die WP ist daher äußert interessant und wir möchten deshalb nachstehend die wichtigsten Neuerungen vorstellen. Allgemeines Die WP ist eine Unternehmensform, die an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( OOO ) und die Aktiengesellschaft ( AO ) angelehnt ist. Dies gilt insbesondere für die Haftung, die auf das Vermögen der WP beschränkt ist, sowie für die Verpflichtung, Einlagen zu leisten. Darüber hinaus sind die Gesellschafter der WP berechtigt, an der Verwaltung der WP mitzuwirken. Allerdings zeichnet die WP eine Reihe von Besonderheiten auf, die grundlegend neu für das russische Gesellschaftsrecht sind. So wurden teilweise Regelungen der amerikanischen LLC und der britischen LLP sowie der deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien übernommen. Die Besonderheit besteht daher bei der WP darin, dass sie einerseits ähnlich der OOO geregelt ist, andererseits durch Aufnahme international üblicher Regelungen ins WpG diejenige Flexibilität für die WP ermöglicht, die internationale Investoren erwarten.

Das WpG enthält im Unterschied zum GmbH- und Aktienrecht für die WP kein gesetzliches Mindeststammkapital. Die Stammkapitaleinlage ist im Verfahren und gem. den Bedingungen der Partnerschaftsvereinbarung zu leisten. Für ausländische WP-Gesellschafter wäre hier insbesondere wohl zu entscheiden, ob eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Deutsch- Russischen Doppelbesteuerungsabkommens sinnvoll ist, die eine Mindesteinlage von EUR 80.000 vorsieht. Denn so kann die Dividendenbesteuerung von 15 % auf 5 % gesenkt werden. Die Parteien sind völlig frei bei der Bestimmung des Verfahrens, der Fristen und der Höhe der Einlagen. Die kann, insbesondere bei Projekten mit hohem Finanzierungsbedarf, von Vorteil sein. Bei der OOO und AO ist das Verfahren gesetzlich bestimmt und nicht dispositiv. Partnerschaftsvereinbarung Zentrale Verbesserung zur Gestaltung der Beziehungen unter den Partnern ist die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Verwaltung der WP abzuschließen ( Partnerschaftsvereinbarung ). Durch die Partnerschaftsvereinbarung wird geregelt, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern auszusehen haben und wie die Gesellschaft operativ geleitet werden soll. Die Partner sind bei der Ausgestaltung weitestgehend frei. Vorteil ist auch, dass die Partnerschaftsvereinbarung im Gegensatz zur Satzung nicht öffentlich zugänglich ist. Eingeschränkte Einsichtsmöglichkeiten haben aber Gläubiger und Geschäftspartner der WP. Dies gilt jedoch nur für den Teil der Partnerschaftsvereinbarung, der die Verwaltung der WP regelt. Allen anderen Klauseln gelten als geheim. Die Partnerschaftsvereinbarung ist grundsätzlich ein Pendant zu den Gesellschaftervereinbarungen einer OOO oder Aktionärsvereinbarungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass die Partnerschaftsvereinbarung nicht nur zwischen den Gesellschaftern, sondern auch zwischen den Gesellschaftern und der WP selbst und Dritten (z.b. zukünftigen Gesellschaftern, Mitarbeitern, Finanzpartnern und anderen Personen) geschlossen werden kann. Dies ist neu im russischen Recht. Dritten können daher nunmehr auch wenn sie keine Gesellschafter der WP sind - Rechte eingeräumt werden, an der Verwaltung der WP teilzuhaben. Eine Offenlegung, wer diese Dritten sind, hat dabei nicht zu erfol-

gen (keine Eintragung im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen ). Das WpG lässt darüber hinaus nunmehr auch Vertragsklauseln zu, die zuvor im russischen Recht nicht vorgesehen oder sogar direkt verboten waren. Dies betrifft vor allem Regelungen aus ausländischen Rechtsordnungen, insbesondere nach englischem Recht zulässige Klauseln. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen, die Flucht aus dem russischen Recht einzudämmen und die russische Rechtsordnung insgesamt international wettbewerbsfähiger zu machen. Ob dieses Ziel allerdings bei dem nach wie vor eher schlechten Ruf des russischen Justizwesens im Ausland erreicht wird, ist fraglich. Das WpG stellt außerdem klar, dass eine Partnerschaftsvereinbarung beliebige Klauseln enthalten kann, solange diese nicht dem geltenden Recht widersprechen. Hieraus ergibt sich eine erhebliche Dispositionsfreiheit und bedeutet für die Praxis, dass russische Gerichte Bestimmungen, die nicht ausdrücklich gesetzlich für zulässig erklärt wurden, nicht als unwirksam betrachten können wie dies leider in der Vergangenheit häufig der Fall war. Die Partnerschaftsvereinbarung kann Bestimmungen über eine disproportionale Anteilsverteilung an der WP beinhalten (d.h. Höhe des Anteils am Stammkapital und Stimmenanzahl bei der Beschlussfassung können auseinanderfallen). Diese Flexibilität fehlt bei der OOO. Vorgesehen ist nunmehr auch die Möglichkeit, Vetorechte der Gesellschafter zu vereinbaren. Hierdurch können die Rechte der Minderheitsgesellschafter (z.b. von reinen Finanzinvestoren) abgesichert werden. Die Partnerschaftsvereinbarung kann darüber hinaus auch sogenannte Put Options - also das Recht eines Gesellschafters den Anteilskauf durch andere Gesellschafter zu fordern - und Call Options also das Recht eines Gesellschafters den Anteilsverkauf durch andere Gesellschafter zu fordern - enthalten. Derartige Bestimmungen in ähnlichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer OOO und Aktionärsvereinbarungen wurden bisher durch die russischen Gerichte regelmäßig als unwirksam eingestuft, was die Möglichkeiten der Gesellschafter im Rahmen des russischen Rechts wesentlich einschränkte. Neu ist auch die Möglichkeit der Vertragspartner, Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter der WP festzulegen. D.h. es kann den Partner verboten werden, in Konkurrenz zur WP zu treten. Unklar ist indes noch, ob das

Wettbewerbsverbot wettbewerbsrechtlich ein zulässiger Ausnahmetatbestand ist. Darüber hinaus gibt es im Rahmen der WP Sonderregelungen zum Schutz des Geistigen Eigentums. Die Partnerschaftsvereinbarung hat Verfahrensvorschriften zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien vorzusehen, darunter auch für Fälle der Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung (bzw. Deadlock-Situationen ). Hier kann auch ein außergerichtliches Verfahren greifen. Partnerschaftsverwaltung Durch das WpG ist mit dem Einzelexekutivorgan (Generaldirektor, Präsident o.ä.) formell nur ein Verwaltungsorgan vorgesehen. Es kann allerdings auch die Bildung weiterer Organe durch die Partnerschaftsvereinbarung vorgesehen werden. Dies bedeutet, dass die Parteien bei der Bestimmung der Kompetenzen, Zusammensetzung und Tätigkeit möglicher Organe der WP, darunter auch deren Gesellschafterversammlung, frei sind. Die Position des Exekutivorgans der WP ist der des Generaldirektors einer OOO oder AO vergleichbar. Einzelexekutivorgan kann aber nur eine natürliche Person sein, die Gesellschafter der Partnerschaft ist. Auf diese Weise hat einer der Gesellschafter persönlich die Partnerschaft zu verwalten. Dies ist u.e. einer der größten Nachteile des WpG. Hier sollte nachgebessert werden und die Bestellung von Generaldirektoren, die nicht Gesellschafter sind, ermöglicht werden. Das WpG enthält keine Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Es ist daher ratsam, dieses Verfahren in der Partnerschaftsvereinbarung detailliert zu regeln. Hierbei sollte aber auch die bisherige Rechtsprechung der Arbitragegerichte zur Durchführung von Generalversammlungen von OOO bzw. von Aktionärsversammlungen berücksichtigt werden, da diese von den Gerichten in der Praxis herangezogen werden wird. Zusammenfassung Das WpG bedeutet einen positiven Schritt nach vorne für das russische Gesellschaftsrecht und für die Möglichkeiten ausländischer Investoren, in Russland aktiv zu sein. Insbesondere für Joint Ventures mit russischen Partnern stellt die WP eine neue, interessante Rechtsform da und wird in Zukunft sicherlich genutzt werden. Allerdings wird aufgrund der weitgehenden Flexibilität und des Gestaltungsspielraumes auch der Aufwand für

die Verhandlungen und die Gründung der WP höher sein als zuvor bei der OOO oder AO. Abzuwarten bleibt, welche Meinungen sich russische Gerichte zum WpG bilden werden und wie Streitfälle entschieden werden. Wir sehen dem aber dank der nunmehr klar geregelten Dispositionsfreiheit mit Optimismus entgegen.