Wettbewerbsverbote in Gesellschafterverträgen
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- Otto Albert
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1 Wettbewerbsverbote in Gesellschafterverträgen Antimonopolrecht in Russland 16.Oktober 2008 Clemens Schlotter, LL.M.
2 Seite 2 Inhalt Gesellschafterverträge Typische Regelungsgegenstände Russlandspezifische Problematik Wettbewerbsbeschränkende Klausel Beispiel Russisches Wettbewerbsrecht Anwendbarkeit Verbote Sanktionen Resümee Kontakt
3 Gesellschafterverträge Page 3
4 Page 4 Typische Regelungsgegenstände Entscheidung von Blockadesituationen (deadlock) Bestellung kollegialer Leitungsorgane (Aufsichtsrat oder ausführendes Organ) Verkaufs- und Kaufsoptionen Wettbewerbsbeschränkende Klauseln Geheimhaltungsklauseln
5 Page 5 Russlandspezifische Problematik AO Bisher: Anerkennung u. gerichtliche Durchsetzbarkeit von Gesellschafterverträgen aufgrund einer Reihe von Entscheidungen russischer Gerichte strittig Auslandsholding Gesellschaftervertrag Aktionär A Aktionär B 51% 49% Aktueller Gesetzentwurf zu Aktionärsvereinbarungen: Legalisierung und rechtlicher Schutz; OOO Keine ablehnenden Entscheidungen bekannt Holding- Gesellschaft Russische Gesellschaft 100%
6 Page 6 Wettbewerbsbeschränkende Klauseln Beispiel Russisches Wettbewerbsrecht Anwendbarkeit Verbote Sanktionen
7 Seite 7 Beispiel eines Wettbewerbsverbotes Die Parteien werden während der Laufzeit des JV Vertrags nicht selbst Produkte X, die direkt oder indirekt mit dem Produkt Y im Wettbewerb stehen, herstellen, vertreiben bzw. Dritte dabei unterstützen. Die Parteien werden weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmen eingehen, die als Wettbewerber angesehen werden, bzw. diese auch nicht beraten. Diese Regelungen gelten für Unternehmen A (und deren Beteiligungen) nur hinsichtlich des Geschäftes in Russland. Unternehmen A (und deren Beteiligungen) unterliegen außerhalb Russland keinerlei Wettbewerbs- Beschränkungen.
8 Page 8 Russisches Wettbewerbsrecht Anwendbarkeit Geltung des russischen Wettbewerbsgesetzes ( о защите конкуренции ), Art. 3 Innerhalb grundsätzlich bei Vereinbarungen Russlands: zwischen russischen und ausländischen Gesellschaften Außerhalb bei Vereinbarungen bzgl. Aktien (Anteilen), Russlands: Aktiva oder Rechten hinsichtlich russischer Wirtschaftsorganisationen und einer (potentiellen) Wettbewerbsbeschränkung auf dem Gebiet Russlands
9 Page 9 Russisches Wettbewerbsrecht Verbote Verbote von Absprachen oder konzertierten Aktionen von Wirtschaftssubjekten mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung oder Potential (Art. 11 Wettbewerbsgesetz) Absolutes gesetzliches Verbot bei (potentiellem) Eintritt konkreter Umstände (Art. 11 Abs. 1 Wettbewerbsgesetz) Relatives Verbot bei allgemeiner wettbewerbsbeschränkender Wirkung oder Potential (Art. 11 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz) mit Erlaubnisvorbehalt
10 Page 10 Absolute Verbote Bei (potentiellem) Eintritt wettbewerbsbeschränkender Umstände, wie z.b.: Festlegung von Preisen (Tarifen), Rabatten, Extra-Entgelten und Gewinnmargen Aufteilung des Bedarfsmarktes nach dem Territorialprinzip, Warenabsatzmenge Reduzierung/Abschneiden derwarenproduktion trotz Nachfrage u.a.
11 Page 11 Relative Verbote Bei allgemeiner wettbewerbsbeschränkender Wirkung oder Potential (Art. 11 P. 2 Wettbewerbsgesetz) mit Erlaubnisvorbehalt (Artt. 13, 35 Wettbewerbsgesetz) Anzeichen einer Wettbewerbsbeschränkung (Art. 4 P.17 Wettbewerbsgesetz): Reduzierung der auf einem Warenmarkt tätigen Wirtschaftssubjekte Preisanstieg/-abfall unabhängig von Veränderungen der allgemeinen Bedingungen des Warenverkehrs Bestimmung allgemeiner Bedingungen des Warenverkehrs durch Vereinbarungen einzelner Akteure u.a
12 Page 12 Rechtsrisiko Bislang fehlende Konkretisierung der abstrakten Gesetzesformulierung: FAS (keine erheblichen Entscheidungen oder veröffentlichten Antworten) Gerichte (keine erheblichen Einzelentscheidungen, keine Konkretisierung in der Постановление Пленума Арбитражного Суда РФ от 30 июня 2008г. N 30 «о некоторых вопросах, возникающих в связи с применением арбитражными судами антимонопольного законодательства») Keine Bagatellregelungen Keine Gruppenfreistellung
13 Page 13 Sanktionen Abschöpfung des Erlöses aus der verbotenen Handlung auf Anweisung des FAS (Artt. 23 P.2 lit. k, 51 P. 3 Wettbewerbsgesetz) Bußgeld: 1%- 15% des Erlöses auf dem betroffenen Warenmarkt (Art. 14 P. 32 Bußgeldgesetz) Doppelsanktionierung unzulässig; Anwendungsvorrang des Bußgelds privatrechtliche Schadensersatzansprüche allerdings zusätzlich möglich
14 Seite 14 Resümee Risiko bzgl. rechtsverbindlichen Vereinbarung von Wettbewerbsverboten nach russischem Recht Möglichkeit der Genehmigung durch das FAS Nutzung nach Interessenlage Psychologischer Effekt / Gentlemen s Agreement Entscheidung zugunsten eigener Produktion/Vertrieb
15 Seite 15 Kontakt Clemens Schlotter, LL.M BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Turchaninov per., 6/ Moskau Tel.: Fax:
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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