Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Neuwahl der Pfarrer Synopsis zum Synodenantrag vom 29. Oktober 2012 Geltende Fassung (VO Pfarrwahl vom 09.09.1964) Neue Fassung (Reglement Pfarrwahl) Bemerkungen I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen der Pfarrer gestützt auf Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (KO) vom 29. Januar 2009 und den 113 bis 116 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003. II. Neuwahl von Pfarrern 1. Einleitung des Wahlverfahrens 1 Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der auf Grund der kirchlichen Ordnung wählbar ist ( 5 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen). Unter kirchlicher Ordnung ist das im Codex Iuris Canonici (CIC) enthaltene kirchliche Recht zu verstehen. Die Wählbarkeitsvoraussetzung bleibt sich gleich, findet sich neu in 4 2 Ist ein Pfarramt neu zu besetzen, so tritt der Bischof mit der Kirchenpflege in Verbindung und gibt ihr Gelegenheit allfällige Wünsche zu äussern. Der Bischof nennt einen Kandidaten. Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert 20 Tagen nach Eingang des Vorschlages den Bischof zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der 2 Meldung der Vakanz Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeindeleitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich. Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, 2 VO Pfarrwahl wird übersichtlicher dargestellt und findet neu Eingang in den 2, 3 und 5 Diese Bestimmung ist 1
Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen. Der Bischof kann bei der Besetzung der Pfarrämter die Verhandlungen durch den Generalvikar für den Kanton Zürich führen. leitet dieser das Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesanbischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen. Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu informieren. neu und wird der vollständigkeithalber im Reglement erwähnt vgl. VO Pfarrwahl 1 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Besetzung der Pfarrämter. 3 Bestimmung der Nachfolgeregelung Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Generalvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche. 2. Vorgehen bei der Pfarrwahl 4 Wählbarkeitsvoraussetzung Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (ICI), wählbar ist. vgl. VO Pfarrwahl 1 5 Zusammenwirken mit dem Generalvikar Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege der Kirchgemeinde einen Kandidaten vor. vgl. VO Pfarrwahl 2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlages den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer 2
dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen. Einigen sich Generalvikar und Kirchenpflege auf einen Kandidaten, stellt der Generalvikar der Kirchenpflege eine Wahlempfehlung aus. 3 Wenn die Kirchenpflege sich für einen Kandidaten entschieden hat, beruft sie sofort eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein. Diese Versammlung ist mindestens vier Wochen vorher zu veröffentlichen, wobei der Name des Kandidaten bekanntzugeben ist. 6 Einberufung der Kirchgemeindeversammlung Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein. Formelle Anforderungen zur Einberufung und Durchführung der KG- Versammlung richten sich nach der jeweiligen KGO Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden. vgl. VO Pfarrwahl 4: Die geheime Wahl richtet sich nach der jeweiligen KGO und 49 GG Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahre. zwingende Bestimmung ( 116 Abs. 1 GPR) 4 Die Wahl des Pfarrers wird von der Kirchgemeinde in geheimen Verfahren vorgenommen. Es gilt sinngemäss 49 Gemeindegesetz. Es kann nur über einen von der Kirchenpflege vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt werden. Wer den von der Kirchenpflege vorgeschlagenen Kandidaten annehmen will, hat mit Ja, wer ihn ablehnen will, mit Nein zu stimmen. Die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen entscheidet. Die ungültigen und leeren Stimmen fallen ausser Betracht. gleichbleibend, ist neu in 6 geregelt 5 Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss 2 bis 4 zu wiederholen, bis ein Kandidat 7 Wahlwiederholung Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren bleibt sich gleich 3
gewählt ist. gemäss 5 bis 6 zu wiederholen. 6 Die Wahlprotokolle werden im Doppel ausgefertigt gleichbleibend, neu in 10 geregelt 8 Wahl eines Pfarrers in Solidum Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, so werden auch diese gemäss den 5 7 dieses Reglements bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt. diese neue Bestimmung rechtfertigt sich mit Blick auf die Seelsorgeräume Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can 517 1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege vor der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung. 3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators 9 Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion Zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und erfolgter Zustimmung durch den Diözesanbischof beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Pfarrwahl ein. Regelung ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 KO Im Fall der Wahlwiederholung gilt 7 analog. 4. Abschluss des Wahlverfahrens 10 Wahlprotokoll Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden formelle Anforderungen an das Protokoll (in der Regel auch in KGO festgehalten); Wiederho- 4
Behörde unterzeichnet wird. Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt. lung von 6 VO Pfarrwahl 7 Die Kirchenpflege setzt den Bischof und den Generalvikar für den Kanton Zürich vom Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis. Sie übermittelt ein Exemplar des Wahlprotokolls dem Bezirksrat. 11 Mitteilung der Wahl und amtliche Veröffentlichung Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis. Sie stellt der Rekurskommission ein Exemplar des Wahlprotokolls zu. neu ist nicht mehr der Bezirksrat, sondern die Rekurskommission Aufsichtsbehörde 8 Von der Veröffentlichung an gerechnet kann gegen den Beschluss wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihrer Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist oder nach Erledigung eines allfälligen Rekurses macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Dieser hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben. 12 Wahlannahme Nach Ablauf der Rekursfrist im Sinne von 19 dieses Reglements oder nach Erledigung eines allfälligen Rekurses macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Dieser hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben. bleibt sich gleich 9 Der Bezirksrat leitet das Wahlprotokoll nach Ablauf der Rekursfrist an die Zentralkommission weiter. findet sich neu in 20 5. Bestätigungswahl 13 Das Verfahren nach der Bestätigungswahl des Pfarrers richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 zwingende Bestimmung 6. Vorzeitige Entlassung und Abberufung Ausfluss aus 115 GPR i.v.m. Art. 58 Abs. 5 KO 5
14 Vorzeitige Entlassung Über die einvernehmliche vorzeitige Entlassung von gewählten Pfarrern und Pfarradministratoren entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar. 18 Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (AO) vom 22. März 2007 bleibt vorbehalten. Der Entscheid über eine vorzeitige Entlassung ist dem Synodalrat anzuzeigen. Diese Bestimmung fand sich vormals im aufgehobenen 36 Abs. 1 lit. b GPR. Der SyR als Exekutivorgan der Körperschaft ist in den Fällen von 18 Abs. 4 der Anstellungsordnung zuständig, da die Kirchenpflege einen vom Volk auf sechs Jahre gewählten Pfarrer nicht entlassen kann. 15 Abberufung Wird ein gewählter Pfarrer oder Pfarreibeauftragter gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen, ist dies dem Synodalrat ebenfalls anzuzeigen. Dieser hat ihn aus dem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zu entlassen. An diese Stelle ist auch die Abberufung nach CIC Can. 1740 festzuhalten, da auch hier eine Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis durch den SyR zu erfolgen hat. III. Rechtsschutz 16 Rekursgrund und Anfechtungsobjekt Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden. entspricht vorwiegend den Bestimmung von 8 VO Pfarrwahl Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von Organen der Körperschaft oder der Kirchgemeinden. 6
Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, und dort die Verletzung gerügt hat, Stimmrechtsrekurs erheben. 17 Legitimation Zum Rekurs berechtigt sind die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden. 18 Rechtsmittelzug Für Rekurse gegen Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde ist die Rekurskommission zuständig. 19 Rekursfrist Die Rekursfrist beträgt fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Wahlergebnisses. 20 Mitteilung an den Synodalrat Die Rekurskommission leitet das Wahlprotokoll nach Ablauf der Rekursfrist oder Erledigung eines allfälligen Rekurses. IV. Übergangs- und Schlussbestimmung 21 Kehrordnung der Erneuerungswahlen Die Amtsdauer des Pfarrers beträgt 6 Jahre und die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2012 statt. ist notwendig, denn es findet sich für die Pfarrewahl keine Bestimmungen mehr (vorher in 23 avpr) 7
22 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Synodalrates in Kraft. Es ersetzt die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommission über die Neuwahl von Pfarrern vom 9. September 1964. 8