Rheinisches Ärzteblatt

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Transkript:

Fachgruppe Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen* (Minuten) IV/2011 Psychologische Psychotherapeuten 31.492 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 31.350 Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte 31.290 29.947 *Die Kapazitätsgrenzen für diese Leistungen werden auf Grundlage des entsprechenden Vorjahresquartals des Jahres 2010 berechnet und sind je Quartal unterschiedlich. Vereinbarung nach 06 a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen der Vereinigten IKK, Düsseldorf der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW, Münster, sowie der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, - vertreten durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW - der Knappschaft, Bochum und den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung NRW, Düsseldorf zur Durchführung der Abrechnungsprüfung ab 01.10.2010 Inhaltsverzeichnis Präambel Teil A Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfung durch die KV Zuständigkeit Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnungen Plausibilitätsprüfungen Prüfung von Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren 5 Prüfung im Auftrag der Krankenkassen 6 Antragsverfahren 7 Verfahrensablauf 8 Maßnahmen 9 Kosten 0 Information der Krankenkassen Teil B Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen Sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnung Prüfung des Bestehens der Leistungspflicht Prüfung des Umfangs der Leistungspflicht Leistungen mit Diagnosebezug 5 Zuzahlungsprüfung 6 Prüfung der Sachkosten 7 Verfahrensordnung 8 Beauftragung der KV 9 Information der KV 0 Kosten Teil C Gemeinsame Vorschriften Gemeinsame Beratungskommission Abrechnungsprüfung Verjährung Schlussbestimmungen In Krafttreten, Kündigung Anlage 1 Beauftragung der KV durch die Krankenkassen Anlage 2 Aufgreifkriterien/Prüfungsinhalte für die Erweiterung der regelhaften Prüfung Präambel Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind gem. 06 a SGB V verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Hierzu haben sie auf Bundesebene Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen beschlossen, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Zur Prüfung aller über die abrechnenden Leis tungserbringer schließen die Vertragspartner unter Bezug- 68 Rheinisches Ärzteblatt 9/2011

nahme auf diese Richtlinien auf der Landesebene die nachfolgende Vereinbarung. Soweit sich diese Vereinbarung auf Vertragsärzte bezieht, gilt sie auch für psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie Medizinische Versorgungszentren und dort tätige Ärzte entsprechend. Teil A Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfung durch die KV Zuständigkeit 1.) Die Prüfung durch Plausibilitätskontrollen gem. 06 a Abs. 2 SGB V obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie erfolgt - vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Vorstandes - grundsätzlich durch die zuständige Bezirksstelle. 2.) Die Prüfung nach 06 a Abs. 3 SGB V obliegt grundsätzlich den Krankenkassen. Mit der Durchführung der Prüfungen gem. 06 a Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB V können die in Anlage 1 genannten Krankenkassen die Kassenärztliche Vereinigung entsprechend 7 Abs. 5 der Richtlinie auf Bundesebene gesondert beauftragen. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnungen 1.) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung erfolgt quartalsweise und umfasst die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die formal richtige Abrechnung nach den in den und 6 der Richtlinien gem. 06 a Abs. 6 SGB V festgelegten Prüfkriterien. 2.) Die Inhalte der Prüfkriterien nach Abs. 1 sind insbesondere im Regelwerk der Kassenärztlichen Vereinigung in der jeweils geltenden Fassung detailliert dargestellt. Plausibilitätsprüfungen 1.) Plausibilitätskontrollen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung durch quartalsweise 1.1. regelhafte Prüfungen des Umfangs der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand 1.2. erweiterte Prüfungen anhand der gesonderten Aufgreifkriterien gem. Anlage 2 1.3. ergänzende Prüfungen bei im Rahmen der regelhaften oder erweiterten Prüfung festgestellten Abrechnungsauffälligkeiten 1.4. anlassbezogene Prüfungen bei konkreten Hinweisen und Verdachtsmomenten durchgeführt. 2.) Stichprobenprüfungen finden im Hinblick auf 0 Abs. 2 der Richtlinien auf Bundesebene nur statt, sofern die Vertragspartner hierüber noch eine gesonderte Vereinbarung treffen. 3.) Zur Gewinnung der unter Abs. 1 Nr. 1 genannten Zeiten und soweit möglich zur Unterstützung der übrigen Prüfungen wird das Programm Informationssystem für die fallund leistungsbezogene Plausibilitätsprüfung von Arztabrechnungen eingesetzt. 4.) Die Inhalte der Prüfkriterien nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Verfahrensordnung der Kassenärztlichen Vereinigung detailliert dargestellt. Prüfung von Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren Die Prüfung dieser Leistungserbringer wird nach den Vorgaben des 1 der Richtlinien regelmäßig durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Verwendung des Informationssystems für die fall- und leistungsbezogene Plausibilitätsprüfung durchgeführt. 5 Prüfung im Auftrag der Krankenkassen 1.) Die prüft bei Beauftragung durch die Krankenkassen, ob die Inanspruchnahme von mehreren Ärzten derselben Fachrichtung in einem Quartal plausibel ist. Die entsprechenden Auswertungen werden je Quartal, getrennt nach Kassenarten, übermittelt. Die Prüfung umfasst auch die mehrfache Inanspruchnahme jeweils anderer Vertragsärzte, die zum Beispiel durch wechselseitige Zuweisung veranlasst wurde (Ringüberweisung). 2.) Die Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose wird quartalsweise und quartalsübergreifend insbesondere auf der Grundlage der im EBM namentlich genannten Diagnosen überprüft. 6 Antragsverfahren 1.) Neben den durch die durchgeführten anlassbezogenen Plausibilitätsprüfungen ( Abs. 1 Nr. 4 ) können solche durch die Krankenkassen und die Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung jeweils unter Nennung der konkreten Verdachtsmomente und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, welche diese belegen, beantragt werden. Rheinisches Ärzteblatt 9/2011 69

2.) Dabei sollen grundsätzlich keine Anträge gestellt werden, sofern der zu erwartende Schaden je Betriebsstätte und Quartal 25,60 EUR nicht überschreitet. 7 Verfahrensablauf Der Ablauf des Verfahrens regelt sich für die nach der von ihr auf der Grundlage des 3 der Richtlinien auf Bundesebene erlassenen Verfahrensordnung. 8 Maßnahmen Als Ergebnis der Prüfung durch Plausibilitätskontrollen stellt die für die Prüfung zuständige Stelle fest, ob und in welchem Umfang die geprüfte Abrechnung nicht rechtmäßig abgerechnete Leistungen beinhaltet. Festgestellte Verstöße gegen Abrechnungsbestimmungen sowie die nicht erklärliche Überschreitung des Zeitrahmens gem. 8 Abs. 3 der Richtlinien auf Bundesebene sind wie folgt weiter zu behandeln: 1.) Schadensausgleich Hat der betroffene Leistungserbringer durch das festgestellte Abrechnungsverhalten zu Unrecht Honorar erhalten, wirkt die auf einen Schadensausgleich hin. Hierzu ist das Honorar im Verwaltungsverfahren per Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zurückzufordern. Der Erlass eines Bescheides kann jedoch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Leistungserbringer zur Rückzahlung ersetzt werden. 2.) Schadensermittlung Bei der Ermittlung des entstandenen Schadens ist von dem insgesamt angeforderten Leistungsvolumen des Leistungserbringers im jeweiligen Quartal auszugehen. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass dies nach dem Wortlaut des 06 a Abs. 2 S. 5 SGB V das vor der Anwendung von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen ermittelte Volumen darstellt. a) Zeitliche Überschreitung Soweit die Überschreitung des Zeitrahmens nicht zu begründen ist, sind die über den Vorgaben des Quartalsprofils bzw. des einzelnen Tagesprofils liegenden Minuten zu reduzieren. Die Minute ist dabei mit einem Wert von 54,53 Cent zu bewerten. Dieser Wert ergibt sich aus dem rechnerischen Kalkulationswert für die Arztminute von 77,9 Cent abzüglich eines Abschlages in Höhe von 30%. b) Inhaltlich implausible Abrechnung Wird eine inhaltlich implausible Abrechnung festgestellt, wird im Einzelfall deren Umfang bestimmt und eine vollständige oder anteilige Berichtigung der betroffenen Leistungen vorgenommen. Eine Umwandlung von Leistungen kommt wegen Abs. 5 S. 9 HVV grundsätzlich nicht in Betracht. Bereits durchgeführte Kürzungen aufgrund von Budgetierungsmaßnahmen, Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren oder Kürzungen gemäß dem Honorarverteilungsvertrag sind nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Rückforderungen werden mit dem anteiligen Wert der berichtigten Leistungen ermittelt. 3.) Weitergehende Maßnahmen Über den Schadensausgleich hinaus können disziplinar- bzw. zulassungsrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden, wenn die dem Abrechner anzulastende Verfehlung dies angezeigt erscheinen lässt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine vorsätzliche Falschabrechnung nachgewiesen wurde oder die festgestellte Schadenssumme 25.000 Euro pro Kalenderjahr und pro Abrechner überschreitet. 9 Kosten Die Kosten der Prüfverfahren nach Teil A - mit Ausnahme der Kosten der im Auftrag durchgeführten Prüfungen nach Teil A Abs. 2 - trägt die. 0 Information der Krankenkassen 1.) Die unterrichtet die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bei Rechnungslegung über die Ergebnisse der sachlich-rechnerischen Prüfung. Das Nähere ist in den Gesamtverträgen geregelt. 2.) Die unterrichtet die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Krankenkassen quartalsweise nach 06 a Abs. 5 SGB V über die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen und deren Ergebnisse. Soweit sie verfolgungsrelevante Feststellungen über Fehlerhaftigkeit oder Implausibilität enthalten sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Betriebsstättennummer 2. Lebenslange Arztnummer 3. Art der Implausibilität 4. Anzahl der Fälle 5. Maßnahmen der KV No 6. Ergebnis 3.) Die Einzelheiten der Datenübermittlung werden in der Gemeinsamen Beratungskommission (Teil C ) festgelegt. 4.) Die Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind ebenso zu informieren, wenn dort Verfahren anhängig sind, welche entsprechende Leistungen betreffen. 70 Rheinisches Ärzteblatt 9/2011

Teil B Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfung durch die Krankenkassen Sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnung 1.) Unbeschadet der rechnerischen und sachlichen Prüfung der Abrechnung nach Teil A können die Krankenkassen nach 4 Abs. 5 EKV (BMV-Ä) Anträge auf sachliche und rechnerische Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Abrechnungsunterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Die Berichtigungsanträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung innerhalb von drei Monaten abschließend zu bearbeiten. 2.) Zu Einzelheiten der Umsetzung und Abwicklung wird auf die Gesamtverträge verwiesen. Prüfung des Bestehens der Leistungspflicht 1.) Die Krankenkassen prüfen die Abrechnung darauf, ob zum Zeitpunkt der Behandlung ein Versicherungsverhältnis bestand. 2.) In Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme kein Versicherungsverhältnis feststellbar ist, wird nach der gesamtvertraglichen Regelung in 2 (Primärkassen) bzw. 8 (Ersatzkassen) verfahren. 3.) Die Krankenkassen prüfen quartalsweise Abrechnungsdaten auch auf Leistungen, a) die während einer stationären Behandlung abgerechnet wurden, b) die in die Leistungspflicht eines anderen Kostenträgers fallen. Prüfung des Umfangs der Leistungspflicht Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen auf Einhaltung des Umfangs der Leistungspflicht insbesondere bei Leistungen, welche einer Genehmigung der Krankenkassen bedürfen. Leistungen mit Diagnosebezug Für die Krankenkassen findet für den über gem. Teil A 5 Abs. 2 hinausgehenden Umfang 7 Abs. 1 der Richtlinien nach 06 a SGB V Anwendung. 5 Zuzahlungsprüfung Die Krankenkassen prüfen die Zuzahlungen nach 8 Abs. 4 SGB V gem. 6 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinien. 6 Prüfung der Sachkosten Die Krankenkassen prüfen die über sie abgerechneten Sach - kosten. 7 Verfahrensordnung Für die Durchführung der Prüfungen findet die jeweilige Verfahrensordnung der Krankenkasse Anwendung. 8 Beauftragung der KV 1.) Mit der Durchführung der Prüfungen nach 06 a Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB V können die in Anlage 1 genannten Krankenkassen gem. 7 Abs. 5 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Abrechnungsprüfung die Kassenärztliche Vereinigung gesondert beauftragen. 2.) Die Kosten für die im Auftrag durchgeführten Prüfungen gem. 06 a Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB V in Höhe von 4000 Euro je geprüftem Quartal tragen die beauftragenden Krankenkassen entsprechend der Zahl der Mitglieder nach KM 6 des Vorjahres. Die jeweiligen Beträge werden durch die jährlich in Rechnung gestellt. 9 Information der KV 1.) Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen unterrichten die nach 06 a Abs. 5 SGB V über die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen und deren Ergebnisse, soweit sie Feststellungen über Fehlerhaftigkeit oder Implausibilität enthalten. 2.) Gleiches gilt für die Prüfung gem. Teil A 5 Abs. 1. 0 Kosten Die Kosten ihrer Prüfungen nach Teil B sowie der gem. Teil A Abs. 2 in ihrem Auftrag durchgeführten Prüfungen trägt die jeweilige Krankenkasse. Teil C Gemeinsame Vorschriften Gemeinsame Beratungskommission Abrechnungsprüfung 1.) Zur Beratung der Ergebnisse sowie zum gegenseitigen Informationsaustausch bilden die und die nordrheinischen Landesverbände Rheinisches Ärzteblatt 9/2011 71

der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen eine gemeinsame Beratungskommission Abrechnungsprüfung. In der Kommission sind auch geeignete Datenformate zum Austausch der Anträge/Ergebnisse abzustimmen. 2.) In diese Kommission werden Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen entsandt. Zusammenkünfte werden quartalsweise vereinbart. 3.) Innerhalb der Kommission wird über die Ergebnisse der Prüfungen berichtet, soweit sie Feststellungen über Fehlerhaftigkeit oder Implausibilität enthalten. Über die Anregung der Einleitung weitergehender Maßnahmen bei der jeweils zuständigen Stelle berät die Kommission und protokolliert die Ergebnisse. 4.) Der protokollierte Austausch im Rahmen der Zusammenkünfte der Kommission kann die gegenseitige Informationspflicht nach Teil A 0 sowie Teil B 8 dieser Vereinbarung ersetzen. Verjährung Eine Plausibilitätsprüfung kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn der Sachverhalt länger als 16 Abrechnungsquartale zurückliegt. Ist ein Sachverhalt bereits gewürdigt worden, soll er nicht erneut zum Gegenstand einer Plausibilitätsprüfung gemacht werden, es sei denn, dass Umstände bekannt geworden sind, die auch in Kenntnis des damaligen Prüfergebnisses eine erneute Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Schlussbestimmungen 1.) Soweit in diesem Vertrag auf gesetzliche Vorschriften oder sonstiges Recht Bezug genommen wird, gilt die jeweils neueste Fassung. 2.) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. 3.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessenen Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. In Krafttreten, Kündigung Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2010 in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter. Düsseldorf, Bochum, Essen, Münster, den 01. Oktober 2010 Dr. med. Peter Potthoff Vorstand Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse BKK Landesverband NORDWEST Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse -Westfalen Heinz-Josef Voß Hauptgeschäftsführer Bernhard Brautmeier Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Vereinigte IKK Werner Terlohr Vorsitzender des Vorstandes der Vereinigten IKK Knappschaft Bochum Die Geschäftsführung Dr. Georg Greve Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Andreas Hustadt Erster Direktor Der Leiter der vdek- Landesvertretung NRW Anlage 1 zur Vereinbarung nach 06a Abs. 5 SGB V zwischen der KV und den nordrheinischen Krankenkassenverbänden zur Durchführung der Abrechnungsprüfung ab 01.10.2010 Beauftragung der KV durch die Krankenkassen Hiermit beauftragen 1. die AOK Rheinland/Hamburg - die Gesundheitskasse, Düsseldorf 2. die Vereinigte IKK, Düsseldorf 3. die Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Münster, sowie die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, - vertreten durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW - 4. die Knappschaft, Bochum 5. und für die Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk 72 Rheinisches Ärzteblatt 9/2011

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung NRW, Düsseldorf zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 06 a Abs. 3 Nrn. 2 und 3. die nach folgenden Grundsätzen: Durchführung der Prüfung 1.) Die Prüfung nach Teil A 5 durch die erfolgt mittels elektronischer Aus - wertung. 2.) Nach Auffassung der Vertragspartner gilt die Inanspruchnahme von mehreren Ärzten derselben Fachrichtung in einem Quartal durch einen Patienten als auffällig. Die Festlegung der prüfungsrelevanten Anzahl der in Anspruch genommenen Leistungserbringer erfolgt durch die gemein - same Beratungskommission Abrechnungsprüfung. 3.) Gegenstand der Prüfung ist auch die mehrfache Inanspruchnahme jeweils anderer Vertragsärzte, die zum Beispiel durch wechselseitige Zuweisung veranlasst wurde (Ringüberweisung). 4.) Die übermittelt den Krankenkassen getrennt nach Krankenkasse je Quartal eine Auflistung zu Teil A 5 Absatz 1., welche folgende Angaben enthält: 1. Versichertennummer 2. Anzahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Leistungserbringer 3. Fachgruppe des Leistungserbringers 4. Betriebsstättennummer 5.) Die übermittelt in verfolgungsrelevanten Fällen den Krankenkassen getrennt nach Krankenkasse je Quartal eine Auflistung zu Teil A 5 Absatz 2., welche folgende Angaben enthält: 1. Versichertennummer 2. Lebenslange Arztnummer 3. Betriebsstättennummer 4. Implausibilität zwischen EBM Ziffer und Diagnose 6.) Die Bestimmungen des 89 Abs. 3 und 4 SGB X finden auf diese Vereinbarung uneingeschränkt Anwendung. 7.) Den Prüfdiensten sowie den Aufsichtsbehörden ist das uneingeschränkte Prüfrecht nach 74 SGB V zu gewähren. Bewertung der Ergebnisse Die Krankenkassen wirken mit geeigneten Maßnahmen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Ärzten entgegen und berichten der Kassenärztlichen Vereinigung über die getroffenen Maßnahmen. Datenübermittlung Die ermittelt die betroffenen Versicherten anhand der ihr vorliegenden Daten. Die Vertragspartner entscheiden im Einzelfall, bei welchen Versicherten der Austausch weiterer Daten zur Durchführung einer ergänzenden Prüfung erforderlich ist. Kündigung Die Beauftragung kann unabhängig von der Vereinbarung gem. 06 a Abs. 5 SGB V von jedem Vertragspartner mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Düsseldorf, Bochum, Essen, Münster, den 01. Oktober 2010 Dr. med. Peter Potthoff Vorstand Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse -Westfalen Heinz-Josef Voß Hauptgeschäftsführer Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-landesvertretung NRW Anlage 2 Bernhard Brautmeier Vereinigte IKK Werner Terlohr Vorstandsvorsitzende der Vereinigten IKK Knappschaft Bochum Die Geschäftsführung Dr. Georg Greve Erster Direktor zur Vereinbarung nach 06a Abs. 5 SGB V zwischen der KV und den nordrheinischen Krankenkassenverbänden zur Durchführung der Abrechnungsprüfung ab 01.10.2010 Aufgreifkriterien/Prüfungsinhalte für die Erweiterung der regelhaften Prüfung Zur Durchführung der erweiterten Plausibilitätsprüfung werden insbesondere folgende Aufgreifkriterien herangezogen: Rheinisches Ärzteblatt 9/2011 73

auffällige Frequenzsprünge im Vergleich der Quartale Abweichung der Notfalldienstzeiten von den Angaben aus der Sammelerklärung Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen bei Urlaub des leistungsberechtigten Partners einer Gemeinschaftspraxis auffällige Überweisungsanzahl im Bereich der Laborleistungen fehlende Dokumentationsbögen bei ausgewählten Präven - tionsleistungen auffällige Fallzahl bei ermächtigten Ärzten unerklärliche Fallzahlzunahme Abrechnung von Leistungen, bei denen der Arzt der einzige Erbringer der Fachgruppe ist Fallzahlvermehrung in den Vereinbarungen und Strukturverträgen um mehr als 20 % gegenüber dem Vorjahresquartal (z. B. Onkologievereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie, DMP) Überschreitung des Überweisungsumfangs bei Auftrags leis - tungen Stereotype Indikationsstellung, z.b. auch im Bereich der Psychotherapie Abrechnung probatorischer Sitzungen nach stereotypem Muster Wegschauen hilft nicht. Spendenkonto-Nr. 43 000 900 Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ 300 501 10 Kennwort: KinderschutzAmbulanz www.kinderschutzambulanz.de Sexuelle, körperliche und seelische Gewalt gegen Kinder gibt es auch in Düsseldorf. Die KinderschutzAmbulanz am Evangelischen Krankenhaus Düsseldorf hilft mit Diagnostik, Betreuung und Therapie, damit kleine Kinderseelen wieder lachen lernen. Ihre Spende hilft direkt den Kindern. Die KinderschutzAmbulanz Wir helfen misshandelten Kindern. Offizielles Mitteilungsblatt der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Herausgeber: Ärztekammer und Redaktion: Horst Schumacher (Chefredakteur) Frank Naundorf (verantw. für Beiträge der KV ) Karola Janke-Hoppe (Chefin vom Dienst) Jürgen Brenn Bülent Erdogan-Griese Rainer Franke Karin Hamacher Frank Naundorf Sabine Schindler-Marlow Redaktionsausschuss: Dr. med. Patricia Aden, Essen Bernd Brautmeier, Essen Dr. med. Sven Christian Dreyer, Düsseldorf Dr. med. Hans Uwe Feldmann, Essen Dr. med. Thomas Fischbach, Solingen Martin Grauduszus, Erkrath Dr. med. Michael Hammer, Düsseldorf Dr. med. Heiner Heister, Aachen Dr. med. Rainer Holzborn, Duisburg Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Düren Dr. med. Friedrich-Wilhelm Hülskamp, Essen Dr. med. Wolfgang Klingler, Moers Dr. med. Erich Theo Merholz, Solingen Jochen Post, Nettetal Dr. med. Peter Potthoff, Königswinter Fritz Stagge, Essen Bernd Zimmer, Wuppertal Anschrift der Redaktion: Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Postfach 30 01 42, 40401 Düsseldorf Fernruf: (02 11) 43 02-20 10, -20 11, -20 20, -20 13, -20 12 Telefax: (02 11) 43 02-20 19 E-Mail: Rheinisches-Aerzteblatt@aekno.de Internet: www.aekno.de Offizielle Veröffentlichungen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung als Herausgeber des Rheinischen Ärzteblattes sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet (). Mit anderen Buchstaben oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Veröffentlichungen geben in erster Linie die Auffassung der Autoren und nicht in jedem Fall die Meinung der Schriftleitung wieder. Bei Einsendungen von Manuskripten an die Schriftleitung wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, wenn gegenteilige Wünsche nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden. Die Rücksendung nicht verlangter Manuskripte erfolgt nur, wenn ein vorbereiteter Umschlag mit Rückporto beiliegt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung und Mikrokopie sowie das Recht der Übersetzung in Fremdsprachen für die veröffentlichten Beiträge bleiben vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Schriftleitung. Verlag, Vertrieb, Anzeigenverwaltung: WWF Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 18 31, 48257 Greven Am Eggenkamp 37-39, 48268 Greven Tel.: 0 25 71/93 76-30, Fax: 0 25 71/93 76-55 E-Mail: verlag@wwf-medien.de, www.wwf-medien.de Geschäftsführer: Manfred Wessels Druck: WWF Druck + Medien GmbH Am Eggenkamp 37-39, 48268 Greven Tel.: 0 25 71/93 76-0, Fax: 0 25 71/93 76-50, www.wwf-medien.de Ab Ausgabe 1/2011 ist die Anzeigenpreisliste Nr. 18 vom 1. Januar 2011 gültig. Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Für Nichtmitglieder beträgt der Bezugspreis jährlich 80,00 einschließlich Zustellgebühr. Das Rheinische Ärzteblatt erscheint monatlich einmal, Anzeigenschluss ist am 10. des Vormonats. ISSN: 0035-4481 74 Rheinisches Ärzteblatt 9/2011