der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

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Transkript:

S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: 1 Ziel der Stadt Sankt Augustin... 2 2 Bestellung von Behindertenbeauftragten... 2 3 Aufgaben der Behindertenbeauftragten... 3 4 Beteiligung Dritter... 3 5 Informationsrecht und Befugnisse... 4 6 Berichtspflicht... 4 7 Sprechstunden... 4 8 Inkrafttreten... 5 Seite 1

Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wahrung der Belange von auf örtlicher Ebene eine entscheidende Bedeutung zu. Für die nähere Bestimmung, wie diese wichtige Aufgabe hier vor Ort umgesetzt wird, hat der Rat der Stadt Sankt Augustin in seiner Sitzung am 15.11.2006 folgende Satzung nach 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) und den 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung beschlossen: 1 Ziel der Stadt Sankt Augustin 1. Ziel der Stadt Sankt Augustin ist es, im Rahmen ihrer Ressourcen aktiv darauf hinzuwirken, Benachteiligungen von zu beseitigen und zu verhindern sowie deren gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen ( 1 Abs. 1 des BGG NRW). 2. Darüber hinaus sind Rat und Verwaltung dazu entschlossen, die Belange von in der Stadt Sankt Augustin durch die Bestimmungen dieser Satzung nach 13 BGG NRW kontinuierlich sicherzustellen und ihre Beteiligung an der Fortentwicklung der Stadt Sankt Augustin zu einer behindertenfreundlichen Stadt nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern. 2 Bestellung von Behindertenbeauftragten 1. Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Bedürfnisse von zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der mitzuwirken, bestellt der Rat der Stadt Sankt Augustin zwei ehrenamtliche Behindertenbeauftragte. 2. Die Behindertenbeauftragten üben ihr Amt unabhängig und weisungsungebunden aus. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. Ihr Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Stadtrates. Eine Beendigung des Amtes kann auch durch eine Entlassung durch den Stadtrat und bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten erfolgen. 3. Die Behindertenbeauftragten vertreten sich gegenseitig. Seite 2

3 Aufgaben der Behindertenbeauftragten 1. Die Behindertenbeauftragten sind Ansprechpartner für die Belange von in der Stadt Sankt Augustin. 2. Sie sind Wegweiser für. Sie informieren über die gesetzlichen Grundlagen, geben Praxistipps und zeigen weitere Möglichkeiten auf, wie und wo und ihre Angehörigen kompetente Hilfen finden können. Hierzu können sie auf die zahlreichen Beratungsstellen und Organisationen für hinweisen und vermittelnd einwirken. 3. Den Behindertenbeauftragten wird die Aufgabe übertragen, die Belange von zu wahren und durchzusetzen. Sie regen Maßnahmen an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken. Dabei berücksichtigen sie umfassend die besonderen Bedürfnisse von Frauen. 4. Die Behindertenbeauftragten achten auf die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die darauf gerichtet sind, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft zu verwirklichen. 5. Die Behindertenbeauftragten gestalten die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für behinderte Menschen vor Ort mit. 6. Sie werben um Solidarität und Verständnis für die Situation und besonderen Bedürfnisse von in allen Teilen der Gesellschaft. Ihre Initiativen zielen darauf, in der Öffentlichkeit Bewusstsein für zu schaffen, Barrieren abzubauen und die Einstellung der Bürgerinnen und Bürger so zu verändern, dass in allen gesellschaftlichen Bereichen teilhaben können. 4 Beteiligung Dritter 1. Zur Umsetzung der Ziele, die sich aus dieser Satzung ergeben, beteiligt die Stadt Sankt Augustin ein Forum, das sich aus allen in der Arbeit mit aktiven Gruppen und Organisationen zusammensetzt. Dieses Forum wird von den Behindertenbeauftragten bei Bedarf - mindestens einmal jährlich einberufen. Seite 3

2. Die Behindertenbeauftragten haben die Möglichkeit, zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung eine Arbeitsgruppe einzusetzen. 5 Informationsrecht und Befugnisse 1. Die Behindertenbeauftragten haben das Recht, die Stadt Sankt Augustin bei der Umsetzung der Aufgaben, die sich aus dem BGG und dem BGG NRW ergeben, zu beraten und zu unterstützen. 2. Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von behinderten Menschen der Stadt Sankt Augustin berühren könnten, sind die Behindertenbeauftragten rechtzeitig zu informieren. 3. Sie sind von den zuständigen Fachbereichen der Verwaltung rechtzeitig hinzuziehen, soweit zur behindertengerechten Gestaltung von Maßnahmen Stellungnahmen erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Fördermaßnahmen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. 4. Die Behindertenbeauftragten haben die Befugnis, zu Vorhaben der Stadt Sankt Augustin gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen Stellungnahmen abzugeben, soweit die Bedürfnisse behinderter Menschen tangiert werden. 5. Die Behindertenbeauftragten gelten als Sachverständige nach 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung NRW und können insofern vom Rat und seinen Ausschüssen zu den entsprechenden Beratungen hinzugezogen werden. 6. Alle Fachbereiche und Einrichtungen haben die Behindertenbeauftragten in ihrer Aufgabenwahrnehmung und ihren Initiativen zu unterstützen. 7. Die Behindertenbeauftragten haben das Recht, sich unmittelbar an den Bürgermeister zu wenden. 6 Berichtspflicht Die Behindertenbeauftragten erstatten gemeinsam dem Ausschuss für Familie, Soziales, Gleichstellung Integration und dem Forum ( 4 Abs. 1) einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 7 Sprechstunden 1. Jede und jeder hat das Recht, mit den Behindertenbeauftragten unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Seite 4

2. Die Behindertenbeauftragten führen regelmäßig Sprechstunden durch, die amtlich bekannt gemacht werden. 3. Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunden geführten Gespräche sind vertraulich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln; eine Mitteilung an Dritte kann nur mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen erfolgen. 4. Für die Durchführung der Sprechstunden stellt die Stadt Sankt Augustin die Räumlichkeiten und die benötigten Sach- und Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung. 5. Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung wird den Behindertenbeauftragten im Rahmen der zu verabschiedenden Haushaltssatzung ein Budget zur Verfügung gestellt (z.b. zur Herausgabe von Broschüren). 8 Inkrafttreten Die Satzung über die Wahrung der Belange von in der Stadt Sankt Augustin tritt am 30.11.2006 in Kraft. Seite 5