Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

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Transkript:

Problem: Vorblatt Auf Grund der verpflichtenden Ferialpraxis gibt es an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in der Schulzeitverordnung Sonderbestimmungen, die in Abstimmung mit der Pflichtpraktikumsdauer der Fachrichtungslehrpläne Beginn bzw. Ende des Unterrichtsjahres abweichend vom Schulzeitgesetz 1985 festlegen. Im Rahmen der Lehrplanreform 2004 im höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen wurde in einigen Fachrichtungen auch die bestehende zeitliche Aufteilung des Pflichtpraktikums unter Beibehaltung der Gesamtpraktikumszeiten der Ausbildungen verändert. Um eine zeitgemäße Ausbildung im höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen zu sichern, wurden im inhaltlichen Zusammenhang mit der Reform der Lehrpläne die durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz eingerichteten Organisationsformen umgestaltet und neu bezeichnet. Die in der Schulzeitverordnung genannten Fachrichtungen entsprechen daher nicht den Organisationsformen des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2004. Ziel und Inhalt: Durch den gegenständlichen Entwurf einer Verordnung, mit dem die Schulzeitverordnung geändert wird, sollen die an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geltenden schulzeitlichen Sonderbestimmungen - das frühzeitige Ende des Unterrichtsjahres in Hinblick auf die geänderte Aufteilung der Praxiszeiten in den Fachrichtungen Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau und Forstwirtschaft derart festlegen, dass die pflichtpraktikumsfreie Zeit der Hauptferien für Schülerinnen und Schüler im bisherigen Ausmaß erhalten bleibt, - an die Neuorganisation samt geänderter Terminologie der Fachrichtungen in 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2004, angepasst werden und - im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990 gegliedert werden. Alternativen: In Hinblick auf die Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz (BGBl. I Nr. 112/2004) und die Neuerlassung der Lehrplanverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 331/2004) bestehen keine Alternativen. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Eine dem Entwurf entsprechende Verordnung lässt die Lehrverpflichtung der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer unberührt. Ausgaben- und Kostenneutralität ist gegeben. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Erläuterungen Allgemeiner Teil 1. Anpassung an die neuorganisierten Fachrichtungen in 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes Die in Form eines im Unterrichtsausschuss abgeänderten Initiativantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen (415/A db) eingebrachten Änderungen des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (Luf BSchG) wurden am 10. August 2004 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2004 kundgemacht. Sie beinhalten ua folgende Umstrukturierung der Organisationsformen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten: Luf BSchG idf BGBl. I Nr. 79/2001 Luf BSchG idf BGBl. I Nr. 112/2004 Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft Höhere Lehranstalt für Gartenbau Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie Höhere Lehranstalt für Gartenbau Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie Wie aus dieser Tabelle ersichtlich gehen mit In-Kraft-Treten der Gesetzesnovelle ab 1. September 2004 jahrgangsweise aufsteigend in Parallelität zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (BGBl. II Nr. 331/2004) die Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft und alpenländische Landwirtschaft in der neu bezeichneten Fachrichtung Landwirtschaft auf. Die bisher in Form zweier Ausbildungsschwerpunkte ( Erwerbsgartenbau und Garten und Landschaftsgestaltung ) geführte Organisationsform der Höheren Lehranstalt für Gartenbau wird in zwei eigenständige Fachrichtungen mit geänderter Terminologie getrennt und die Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie wird in Lebensmittel- und Biotechnologie umbenannt. In 10 Abs. 1 dieses Entwurfes werden diese gesetzlichen Änderungen im höherern land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen auch auf schulzeitlicher Verordnungsebene entsprechend nachvollzogen. Unter Einem wird die auf Lehrplanebene bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 496/1995 vollzogene und seit 1. September 1995 wirksame Umbenennung der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft in Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft nunmehr auch in der Schulzeitverordnung umgesetzt. 2. Berücksichtigung der geänderten Pflichtpraktikumszeiten in den neu erlassenen Lehrplänen der Fachrichtungen Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau und Forstwirtschaft (BGBl. II Nr. 331/2004) Einleitend ist festzuhalten, dass die Lehrplanreform 2004 in den betroffenen Fachrichtungen das Gesamtausmaß an Praxiszeiten unberührt lässt. Ziel dieses Entwurfes einer Novelle zur Schulzeitverordnung ist es, innerhalb der geänderten Pflichtpraktikumsaufteilung in den Lehrplänen die praktikumsfreie Hauptferienzeit für Schülerinnen und Schüler in unverändertem Ausmaß zu erhalten. 2.1 Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung sowie Höhere Lehranstalt für Gartenbau Innerhalb der bestehenden Abschnitte wird im Lehrplan die Wochenaufteilung neu geregelt. Ein Vergleich zwischen den bislang geltenden Praktikumszeiten und jenen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004 ergibt folgendes Bild:

Höhere Lehranstalt für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung und Erwerbsgartenbau (idf der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003) Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang Abschnitt II 14 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang Abschnitt III 4 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang Gesamt 22 Höher Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung, Höhere Lehranstalt für Gartenbau (idf der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004) Pflichtpraktikum Abschnitt I 6 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang Abschnitt II 10 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang Abschnitt III 6 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang Gesamt 22 Um die fünfwöchige Ferienzeit bei einem sechswöchigen Praktikum zwischen II. und III. Jahrgang wie bisher zu erhalten, soll das Unterrichtsjahr für Schülerinnen und Schüler der II. Jahrgänge dieser Fachrichtungen um zwei Wochen früher enden als nach dem Schulzeitgesetz 1985. Dies wird durch den neuen 10 Abs. 1 Z 1 umgesetzt. Schülerinnen und Schüler der III. Jahrgänge, für die das Unterrichtsjahr auf Grund des vierzehnwöchigen Praktikums zwischen III. und IV. Jahrgang bisher zehn Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien endete, werden nunmehr auf Basis eines zehnwöchigen Praktikum um vier Wochen länger Unterricht haben. Dies bedeutet ihr Unterrichtsjahr wird um sechs Wochen früher enden ( 10 Abs. 1 Z 3 lit. c des Entwurfes). Für Schülerinnen und Schüler der IV. Jahrgänge war auf Grund der vierwöchigen Praxis zwischen IV. und V. Jahrgang kein vom Schulzeitgesetz 1985 abweichendes Ende des Unterrichtsjahres nötig. Auf Grund der längeren Dauer des III. Pflichtpraktikumsabschnittes (sechs Wochen statt vier Wochen) wird zur Erhaltung der bisherigen Ferienzeit ihr Unterrichtsjahr ebenso wie für die II. Jahrgänge um zwei Wochen früher enden als nach dem Schulzeitgesetz 1985. Die maßgebliche Anordnung wird in 10 Abs. 1 Z 5 lit. a des Entwurfes getroffen. 2.2 Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft In dieser Fachrichtung wird durch die Lehrplanreform 2004 ein dritter Pflichtpraktikumsabschnitt eingeführt und die Wochenaufteilung entsprechend umstrukturiert. Statt bisher 14 Wochen werden zwischen dem III. und IV. Jahrgang nur mehr zehn Wochen Pflichtpraktikum stattfinden, dafür wird in einem neuen Abschnitt I zusätzlich eine vierwöchige Praxis zwischen II. und III. Jahrgang eingeführt. Ein Vergleich zwischen den bislang geltenden Praktikumszeiten und jenen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004 ergibt folgendes Bild: Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (idf der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003) Pflichtpraktikum Abschnitt I 14 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang Abschnitt II 4 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang Gesamt 18 Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (idf der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004) Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang Abschnitt II 10 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang Abschnitt III 4 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang Gesamt 18 Für den jeweils vierwöchigen Abschnitt I und III des Pflichtpraktikums besteht kein Anpassungsbedarf der schulzeitrechtlichen Sonderbestimmungen, da von den neun Ferienwochen fünf (wenn möglich) zusammenhängende Wochen frei bleiben. Die Reduktion des Praktikums zwischen III. und IV. Jahrgang auf zehn statt bisher vierzehn Wochen ist jedoch insofern zu berücksichtigen, als das Unterrichtsjahr für

Schülerinnen und Schüler der III. Jahrgänge nur mehr um sechs Wochen statt bisher um zehn Wochen früher endet. Im III. Jahrgang der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft wird das Unterrichtsjahr daher um vier Wochen länger dauern als vor dieser Novelle ( 10 Abs. 1 Z 3 lit. c des Entwurfes). 3. Maßnahmen zur Beseitigung redaktioneller Versehen und zur Rechtsbereinigung Siehe dazu den Abschnitt Besonderer Teil, Z 1 bis 4. Finanzielle Auswirkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass der finanzielle Aufwand für das höhere land- und forstwirtschaftliche Bundesschulwesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt. Durch das gegenständliche Rechtssetzungsvorhaben bleibt die Lehrverpflichtung der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer unberührt, wodurch finanzielle Auswirkungen nur im Mehrdienstleistungsbereich denkbar sind, da sich dort das besoldungsrelevante Ausmaß der Mehrdienstleistungen, neben anderen Faktoren aus dem terminmäßigen Ende der Klassen ergibt (vgl. 4 Abs. 1 BLVG idgf). Diese Auswirkungen sind bereits in den geänderten Pflichtpraktikumszeiten des neu erlassenen Lehrplanes (BGBl. II Nr. 331/2004) begründet und wurden bei den Kostenberechungen zur Gesamtlehrplanreform berücksichtigt. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass das Ausmaß der Mehrdienstleistungen von Lehrerinnen und Lehrern an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gering ist und von der Maßnahme nur zwei Schulstandorte mit insgesamt drei Klassenzügen betroffen sind. Für die Fachrichtungen Gartenbau sowie Garten und Landschaftsgestaltung stellen sich die schulzeitlichen Maßnahmen in Summe ausgaben- und kostenneutral dar, da die Veränderungen der Endtermine im Schuljahr 2005/06 durch eine gegengleiche Veränderung in den darauf folgenden Schuljahren ausgeglichen werden. Für die Forstwirtschaft wird es geringfügige Mehrbelastungen im Mehrdienstleistungsbereich geben, die jedoch durch Einsparungen bei anderen Fachrichtungen im Rahmen der Gesamtreform ausgeglichen wurden. Zu Z 1 ( 1 Abs. 2): Besonderer Teil Mit der Novelle zum Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 516/1993, wurden in 3 leg. cit. die Absätze 3 und 4 durch den derzeit geltenden Absatz 2 ersetzt. Der in 1 Abs. 2 der Schulzeitverordnung im Klammerausdruck enthaltene Verweis auf 3 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 geht daher ins Leere und hat zu entfallen. Zu Z 2 bis 4 (die Überschrift des 7, 7 Abs. 3 und 4): Seit In-Kraft-Treten der Änderung des Schulorganisationsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998 gibt es an Österreichs Schulen keine Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge mehr. Die in 7 der Schulzeitverordnung enthaltenen Bestimmungen zu den Sonderkursen für Elektrotechnik sind daher zu bereinigen. Überdies ist der Verweis in 7 Abs. 4 um die mit BGBl. I Nr. 45/1998 im Schulzeitgesetz 1985 eingeführte Möglichkeit der Verlegung der Semesterferien in 2 Abs. 2a SchZG 1985 zu ergänzen. Zu Z 5 ( 10 Abs. 1): In Entsprechung der Legistischen Richtlinien 1990 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit von Rechtsvorschriften eine weitere Gliederungseinheit für die Aufzählungen der Fachrichtungen eingeführt. Überdies wird der Richtlinie 141 entsprochen. In 10 Z 1, 3, 4 und 5 werden die bisherigen Fachrichtungen durch die neuorganisierten bzw. umbenannten Organisationsformen gemäß 11 Luf BSchG idf BGBl. I Nr. 112/2004 ersetzt. Die geänderten Praktikumszeiten in den Lehrplänen der Fachrichtungen Garten- und Landschaftsgestaltung sowie Gartenbau (siehe den Abschnitt Allgemeiner Teil, Punkt 2.1) werden in den schulzeitlichen Sonderbestimmungen - zwischen dem II. und III. Jahrgang durch 10 Abs. 1 Z 1, - zwischen dem III. und IV. Jahrgang durch 10 Abs. 1 Z 3 lit. c und - zwischen dem IV. und V. Jahrgang durch 10 Abs. 1 Z 5 lit. a umgesetzt. Die geänderten Praktikumszeiten im Lehrplan der Fachrichtung Forstwirtschaft (siehe den Abschnitt Allgemeiner Teil, Punkt 2.2) werden durch 10 Abs. 1 Z 3 lit. c nachvollzogen.

Die Bestimmung für die vierjährigen Sonderformen (bisheriger 10 Abs. 1 Z 4 der Schulzeitverordnung) bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch aus systematischen Gründen (Anknüpfungspunkt sind die Jahrgänge) der Z 1 nachgereiht. Zu Z 6 ( 12 Abs. 5): Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Die neuen Fachrichtungsbezeichnungen in 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und die reformierten Lehrpläne für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind für den I. Jahrgang mit 1. September 2004 in Kraft getreten und werden in weiterer Folge jahrgangsweise aufsteigend (II. Jahrgang mit 1. September 2005, III. Jahrgang mit 1. September 2006, IV. Jahrgang mit 1. September 2007 bzw. V. Jahrgang mit 1. September 2008) in Kraft treten. Die Sonderbestimmungen der Schulzeitverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten betreffen II., III. und IV. Jahrgänge. Die geänderten Fachrichtungsbezeichnungen und/oder Praktikumszeiten der neuen Lehrplangeneration werden daher erstmals am Ende des Unterrichtsjahres der II. Jahrgänge, dh im Schuljahr 2005/2006 auch in der Schulzeitverordnung zu berücksichtigen sein; sodann mit Ende des Unterrichtsjahres der III. Jahrgänge im Schuljahr 2006/2007 und zu Beginn und zu Ende des Unterrichtsjahres der IV. Jahrgänge im Schuljahr 2007/2008. Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird in Übereinstimmung mit dem neuen Lehrplan und wie bei schulischen Rechtssetzungsakten üblich der Beginn des Schuljahres gewählt. 10 Abs. 1 Z 1 wird daher mit 1. September 2005, 10 Abs. 1 Z 3 mit 1. September 2006 und 10 Abs. 1 Z 4 und 5 mit 1. September 2007 wirksam werden. Da die Bestimmung für die vierjährigen Sonderformen ( 10 Abs. 1 Z 2) inhaltlich unverändert bleibt, ist ein vom B-VG abweichendes In-Kraft-Treten nicht nötig. Dies gilt auch für die Änderungen der 1 und 7 des Entwurfes, die zur Beseitigung redaktioneller Versehen und zur Rechtsbereinigung getroffen wurden.

1. (1) Geltende Fassung (2) Die 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen ( 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden. Textgegenüberstellung 1. (1) Vorgeschlagene Fassung (2) Die 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen ( 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden. Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen für das Malerhandwerk und Sonderkurse für Elektrotechnik 7.... Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für die Meisterschulen für das Malerhandwerk 7.... 7. (1) und (2) (3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik ist Beginn und Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde erster Instanz innerhalb des Unterrichtsjahres unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige Dauer der einzelnen Kurse nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind. (4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Schulen bzw. Kurse gelten die Bestimmungen des 2 Abs. 2 und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 hinsichtlich der Semesterferien sinngemäß. 10. (1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen: 1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen,,Allgemeine Landwirtschaft'',,,Alpenländische Landwirtschaft'',,,Landtechnik'' und,,milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' 4 Wochen, in den Fachrichtungen,,Wein- und Obstbau'' und,,land- 7. (1) und (2) (3) entfällt. (4) Für die in den Abs. 1 bis 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des 2 Abs. 2, 2a und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 hinsichtlich der Semesterferien sinngemäß. 10. (1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen: 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen Garten- und Landschaftsgestaltung und Gartenbau zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

Geltende Fassung und Hauswirtschaft'' 5 Wochen, in den Fachrichtungen,,Gartenbau-, Garten- und Landschaftsgestaltung'',,,Gartenbau- Erwerbsgartenbau'' und,,forstwirtschaft'' zehn Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 2. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen,,Allgemeine Landwirtschaft'',,,Alpenländische Landwirtschaft'' und,,landtechnik'' 6 Wochen, in den Fachrichtungen,,Wein- und Obstbau'' und,,land- und Hauswirtschaft'' 5 Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres. 3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung,,Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 12. (1) bis (4) Vorgeschlagene Fassung 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen a) Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmittel- und Biotechnologie vier Wochen, b) Wein- und Obstbau und Land- und Ernährungswirtschaft fünf Wochen sowie c) Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau und Forstwirtschaft sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen a) Landwirtschaft und Landtechnik sechs Wochen sowie b) Wein- und Obstbau und Land- und Ernährungswirtschaft fünf Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres. 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen a) Garten- und Landschaftsgestaltung und Gartenbau zwei Wochen sowie b) Lebensmittel- und Biotechnologie vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. 12. (1) bis (4) (5) 1 Abs. 2, die Überschrift des 7, 7 Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft: 1. 1 Abs. 2, die Überschrift des 7, 7 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verord-

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung nung im Bundesgesetzblatt außer Kraft, 3. 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft, 4. 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und 5. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.