BGI 637 Podestleitern

Ähnliche Dokumente
Podestleitern Ausgabe April 2005

BGI 637. Podestleitern. BG-Information. HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

BGI 870 Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte

H I L F S M I T T E L. Leiternprüfbuch.

Leitern als. 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten (Originaltext der TRBS 2121 Teil 1)

BGI 692 (bisher ZH 1/605) Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGI 870. Haltegurte und Verbindungsmittel. für Haltegurte. BG-Information

w GroLa BG Zelte und Tragluftbauten BGV C25 Unfallverhütungsvorschrift BG-Vorschrift

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Leitern und Tritte II. Auszug aus. Wichtige Hinweise für die Benutzung. Bildquelle: BG RCI

Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. [Inhalte aus bisheriger GUV 3.19; neu: GUV-V 7i]

BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß "Arbeitsmedizin"

BGR 113. Treppen bei Bauarbeiten. BG-Regel BGMS. Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Ausgabe Januar 1996

BGG 910 (bisher ZH 1/173) Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau

Ausbildung von Netzmonteuren

BG-Regel 500. Betreiben von Arbeitsmitteln. Kapitel 2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Oktober 2008

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BG-Information BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung

Aufbau- und Verwendungsanleitung Randsicherung

Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) DGUV Regel

Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen

BGR 183. Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen. BG-Regel HVBG. Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

GUV-Regel Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

1.5 Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten.

Sichere Treppen für sichere Betriebe

DGUV Regel Treppen bei Bauarbeiten

Wo geht die Reise hin?

Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB)

Betreiben von Druck- und Spritzgießmaschinen [Inhalte aus vorheriger VBG 7n8, 7ac]

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Schrankenanlagen

DGUV Regel Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen

Erforderliche Eigenschaften

Wer wir sind. Arbeitskreis Arbeits- und Gesundheitsschutz Rhein/Main

BGI BG-Information. Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten. HVBG Hauptverband der. Carl Heymanns Verlag

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Schrankenanlagen (Schiebetore)

C25. Zelte und Tragluftbauten BGV C25. Unfallverhütungsvorschrift

Merkblatt. BGE Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel M 48. Ausgabe Tritte

Checkliste Ortsfeste Leitern

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

Technische Information

Spannung sicher durchführen. Arbeiten unter. Ausrüstung. Befähigung von AuS-Personal. Jörg Adamus PRAXISLÖSUNGEN

Leseprobe zum Download

BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. - Technischer Direktor und Stellvertreter -

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

BGI 521 Leitern sicher benutzen

Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung am Beispiel von Gerüsten auf Baustellen

Kunde : PLZ/Ort : Auftragsnummer : Bauvorhaben : PLZ/Ort : für die Baureihen

Prüfungsrichtlinien für Feuerwehren

Information BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung

Allgemeine Unterstützungspflicht

Checkliste Lagergeräte und Stapelhilfsmittel

MUSTER. BGG 943 Prüfbuch für den Kran

BGI 600. BG-Information. Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen BGFE. (bisherige ZH1/249)

BGG 946 Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen

Arbeitssicherheit bei Eigenbauarbeiten

Unterweisungshilfe für f r das sichere Benutzen von Leitern. Verband der Diözesen Deutschlands AG Arbeitsschutz

BG BAU 250 EUR FÖRDERUNG VON PODESTLEITERN UND LEITERZUBEHÖR MIT BIS ZU 22,5 % INKLUSIVE

BGR 191. Orthopädischer Fußschutz gemäß

Unfallverhütungsvorschrift. Weinberganlagen (VSG 2.5)

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung

MUSTER. BGG 951 Prüfbuch für Waschschleudermaschinen

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

BGI Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen. BG-Information. (Verbandbuch) HVBG

Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger

BGV B 3. Lärm vom 1. Januar 1990, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Colour Blinds - Rollo

Ausbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Schrankenanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

HERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter in Leidersbach / Volkersbrunn

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Befähigte Personen. Technische Regeln. für Betriebssicherheit Februar 2012

C25 BGV C25. Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten. vom 1. April 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997

Erläuterungen zentraler Aussagen der TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

BGI Kampfmittelräumung der BG Bau

BGI 776 Regeln bei der Montage von Häusern in Holztafelbauart (bisherige ZH 1/357) Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft November 1997

1 Synopse UVV Kassen (GUV V C9)

Ladebrücken und fahrbare Rampen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

Transkript:

BGI 637 Podestleitern (bisher ZH 1/367) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ Oktober 2004 Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften insbesondere unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie, Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft, Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Berufsgenossenschaft der Fahrzeughaltungen, Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie dem Verband Deutscher Leitern- und Fahrgerüstehersteller, Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie erarbeitet und wird vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben.

Vorbemerkung BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben. --------------------------------------- Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. 1 Anwendungsbereich Diese BG-Information findet Anwendung auf Podestleitern; sie enthält Angaben zu Bau und Beschaffenheit sowie zur Benutzung von Podestleitern. Podestleitern werden neben dem Ein- und Auslagern sperriger Gegenstände häufig zu Tätigkeiten an hochgelegenen Stellen verwendet. Verschiedene Arten von Arbeitsplätzen haben zu der Entwicklung unterschiedlicher Bauformen von ein- und beidseitig angeordneten Aufstiegen mit Plattform geführt, die sich in der Praxis seit Jahren bewährt haben. Die Neigung der Aufstiege ist dabei häufig geringer, als für Stehleitern üblich. Dies führt zu einem ergonomischen und damit sicheren Begehen.

Bild 1: Rollpodest, einseitig begehbar Bild 2: Rollpodest, beidseitig begehbar 2 Begriffsbestimmung Podestleitern im Sinne dieser BG-Information sind ergänzend zu 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte (BGV D36) einseitig oder zweiseitig besteigbare Aufstiege mit Stufen oder Flachsprossen und umwehrter Plattform (Podest). 3 Standsicherheit Für Podestleitern ist auch die Bezeichnung "Plattformleiter gebräuchlich. Podestleitern müssen ausreichend standsicher sein. Die Standsicherheit kann rechnerisch oder durch Prüfung nachgewiesen werden. Ausreichende Standsicherheit liegt vor, wenn das Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment (Sicherheitsbeiwert) = 1,2 beträgt. Für den Nachweis der Standsicherheit durch Berechnung wird, soweit für den Benutzungsfall keine ungünstigeren Voraussetzungen vorzusehen sind, eine Einzellast von FV = 750 N in Podestmitte, für das Kippmoment an ungünstigster Stelle eine horizontale Kraft von FH = 300 N in Podesthöhe senkrecht zur ungünstigsten Kippkante angesetzt.

Bild 3: Prüfung der Standsicherheit Beim Nachweis der Standsicherheit durch Prüfung wird die horizontale Kraft entsprechend des Sicherheitsbeiwertes von 1,2 auf Z = 360 N erhöht (siehe Bild 3). 4 Sichere Begehbarkeit Podestleitern müssen sicher begehbar sein. Podestleitern, deren Füße nach der Entlastung selbsttätig, z.b. durch Federn, abgehoben werden, sind sicher begehbar, wenn der Luftspalt zwischen den Podestleiterfüßen und der Aufstellfläche maximal 8 mm ± 2 mm beträgt, die Podestleiterfüße aus hartem Material hergestellt sind, z.b. aus Holz; Kunststoffe können als hartes Material gelten, wenn die Härte mindestens 85 Shore A beträgt und mindestens drei Podestleiterfüße auf einer ebenen Aufstellfläche fest aufstehen, wenn die Plattform in Plattformmitte mit einer vertikalen Prüflast von 650 N belastet wird. 5 Beschaffenheit 5.1 Tragfähigkeit und Rutschhemmung Nach DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße und DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung müssen Leitern ausreichend tragfähig sein. Stufen, Flachsprossen und Podeste müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dies gilt auch für Podestleitern. Ausreichend rutschhemmend sind z.b. Stufen, Flachsprossen und Podeste aus Metall oder Holz mit profilierter Trittfläche. 5.2 Sicherung gegen Absturz von Personen Bei Podestleitern von mehr als 1 m Höhe müssen die Podeste und Aufstiege mit Absturzsicherungen ausgestattet sein. Bei Podesten besteht diese aus Geländern mit Handlauf, Knie- und Fußleiste; ausgenommen sind nur Podestzugänge. Der Handlauf des Geländers muss mindestens 1 m hoch, die Fußleiste mindestens 50 mm hoch sein.

Der lichte Abstand zwischen Knie- und Fußleiste bzw. Knieleiste und Handlauf darf 470 mm nicht überschreiten. Bei Absturzsicherungen an Aufstiegen sind Fußleisten nicht erforderlich. Geländer müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an der ungünstigsten Stelle am Handlauf eine nach außen gerichtete Horizontalkraft von 300 N unter Berücksichtigung des Sicherheitsfaktors von S = 1,65 aufgenommen werden kann. Bei der Prüfung des Geländers können Setz- und Spieleffekte durch die Aufbringung der Vorlast von F V = 100 N beseitigt werden. Während der anschließenden Belastung mit F = 300 N darf die horizontale Auslenkung des Handlaufes 30 mm nicht überschreiten. Nach der daraufhin unter Berücksichtigung des Sicherheitsfaktors aufgebrachten Last von 495 N darf die bleibende Verformung des Geländers 0,3 % der Pfostenhöhe nicht überschreiten. 5.3 Plattform Die Größe der Plattform beträgt mindestens 500 x 500 mm; sie darf 0,5 m² nicht übersteigen. 5.4 Steigschenkel Steigschenkel müssen einheitlich entweder mit Stufen oder Flachsprossen ausgestattet sein. Die Neigung der Steigschenkel zur Waagerechten muss mehr als 45, jedoch nicht mehr als 75 betragen. Bei Neigungen unter 60 dürfen nur Stufen als Auftritte verwendet werden. Bei Neigungen von 60 bis 70 sind auch Flachsprossen zulässig. Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen beidseitig mindestens Handläufe angebracht sein. Knieleisten sind zusätzlich erforderlich, wenn der lichte Abstand zwischen Handlauf und Stufenlauf 470 mm überschreitet. Der Handlauf und die gegebenenfalls vorzusehende Knieleiste müssen die Anforderungen nach Abschnitt 5.2 erfüllen. 5.5 Einrichtungen gegen Verfahren Sind alle Fußpunkte der Steigschenkel bzw. des Steig- und Stützschenkels mit Fahrrollen ausgestattet, müssen Einrichtungen gegen das unbeabsichtigte Verfahren der Podestleitern, z.b. durch Federlagerung der Rollen (siehe Bild 4) vorhanden sein. Bei Podestleitern mit einem Eigengewicht bis zu 50 kg müssen diese Einrichtungen selbsttätig wirken. Bei Podestleitern mit einem Eigengewicht über 50 kg ist es ausreichend, wenn die Rollen in ihrer Lauf- und Drehrichtung durch den Benutzer feststellbar sind (siehe Bild 5).

Bild 4: Federgelagerte Lenkrolle Bild 5: In Lauf- und Drehrichtung feststellbare Lenkrolle Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Verfahren der Podestleiter sind nicht erforderlich, wenn die Podestleiter nur über zwei an einem Leiterschenkel angebrachte Fahrrollen verfahren wird und zur Benutzung auf den Fußpunkten des zweiten Leiterschenkels fest steht. Einrichtungen, die das Betreten der nicht gegen Verfahren gesicherten Podestleiter verhindern, sind Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gleichgestellt. 5.6 Schraubverbindungen Schraubverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. 6 Beschaffung und Bereitstellung Machen die Arbeitsbedingungen den Einsatz von Podestleitern erforderlich, so hat der Unternehmer geeignete Podestleitern bereitzustellen. Bei der Beschaffung von Podestleitern ist darauf zu achten, dass die Leitern den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte (BGV D36, vorherige VBG 74) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Durch anerkannte Prüfstellen geprüfte und mit dem GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) versehene Podestleitern bieten Gewähr, dass die in den "Grundsätzen für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Podestleitern festgelegten Anforderungen eingehalten sind. Siehe auch zweitletzter Absatz der Vorbemerkung.

7 Benutzung Der Benutzer hat vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Podestleiter zu achten. Schadhafte Podestleitern dürfen nicht benutzt werden. Sie sind der Benutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung zu entziehen. Podestleitern dürfen nicht gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden. Podestleitern, die mit hand- oder fußbetätigten Feststellvorrichtungen ausgestattet sind, müssen vor der Benutzung gegen Verfahren gesichert werden 8 Prüfung Podestleitern sind wiederkehrend durch eine hierzu beauftragte, befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand durch Sicht- und Funktionsprüfung zu prüfen. Befähigt ist derjenige, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern hat und den arbeitssicheren Zustand von Podestleitern beurteilen kann. Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Nutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Anhang Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch zweitletzter Absatz der Vorbemerkung: 1. Gesetze, Verordnungen (Bezugsquelle: Betriebssicherheitsverordnung. Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) 2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Prüfgrundsätze (Bezugsquelle: zuständige Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention (BGV A1), Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte (BGV D36, vorherige VBG 74). (Bezugsquelle: Fachausschuss Bauliche Einrichtungen, Niebuhrstraße 5, 53113 Bonn) Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Podestleitern (GS-BE-07). 3. Normen (Bezugsquelle: DIN EN 131-1 DIN EN 131-2 Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße, Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung.