.. 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7 A N T RAG Präs.: 198.2-12 1 G der Abgeordneten GRAF.D~ lih~~yf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz vom..., mit dem dab Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird. Der Nationalrat hat beschlossen: Art i k e 1 I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGB1. Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 493/1972, 27/1974, 40g/1974, 469/1974, 335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980, 73/1981, 520/1981, 620/1981, 111/1982 und 164/1982 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu 8 Einkommensteuergesetz lautet: "Vorzeitige Abschreibungen" 2. 8 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Wird der Gewinn gemäß 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung sowie in dem auf der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Jahr eine weitere vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer
2 von 7 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) - 2.- ~ im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden; hiebei bleibt die Zulässigkeit einer weiteren vorzeitigen Abschreibung in dem der Fertigstellung folgenden Jahr unberührt. 3. 8 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten: (1)bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern,soweit a) für sie von einer vorzeitigen Abschreibung nach 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes BGBI. Nr. 287/1974 Gebrauch gemacht wird oder b) sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. 4. 8 Abs. 3 hat zu lauten: (3)Die vorzeitige Abschreibung beträgt a) bei beweglichen Wirtschaftsgütern höchstens 40 v.h. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; in dem der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Wirtschaftsjahr ist eine weitere vorzeitige Abschreibung von höchstens 30 v.h. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig. b) Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern höchstens 25 v.h. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
, 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 3 von 7-3 - in dem der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Wirtschaftsjahr ist eine weitere vorzeitige Abschreibung von höchstens 20 v.h. der Anschaffungsoder Herstellungskosten zulässig. 5. Im 8 Abs. 4 hat die Einleitung vor Z. 1 zu lauten: (4) Abweichend vom Absatz 3 beträgt nach Wahl des Steuerpflichtigen der Abschreibungssatz.... 6. 8 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten: (5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen vorzeitige Abschreibungen nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung,unter Bekannt- i gabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Art i k e 1 11 Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals auf Anschaffungsoder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1982 anzuwenden. Wird eine vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen
4 von 7 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) - 4 - der Herstellungskosten vorgenommen, ist die Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind bei Ermittlung des Aumaßes der höchstzulässigen vorzeitigen Abschreibung die Teilbeträge der im Wirtschaftsjahr 1982/83 angefallenen Herstellungskosten entsprechend der Dauer der Herstellung im Wirtschaftsjahr verhältnismäßig auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1983 und nach dem 31. Dezember 1982 aufzuteilen, angefangene Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen. Art i k e I 111 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem Finanz- und Budgelauss~uß zuzuweisen.
228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 5 von 7 ERLÄUTERUNGEN Der in Österreich seit Jahresbeginn feststellbare und in jüngster Zeit immer stärker werdende Trend zu höheren Arbeitslosenraten kann durch punktuelle Maßnahmen nicht mehr gestoppt werden, sondern erfordert wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und Impulse, die sich auf die Wirtschaftstätigkeit in allen Bereichen positiv auswirken und eine umfassende Krisensicherung ermöglichen. Schon bei den Expertenverhandlungen über die Sanierung der verstaatlichten Industrie waren daher die Vertreter der Österreichischen Volkspartei bestrebt, ein gemeinsames Maßnahmenpaket mit sozialistischen Experten zu erarbeiten, wodurch die Sicherung der Arbeitsplätze in der gesamten Wirtschaft ermöglichtwerden könnte. Bedauerlicherweise wurden jedoch all diese Vorschläge von sozialistischer Seite abgelehnt. Daraufhin hat die ÖVP-Fraktion im Plenum des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuß für die verstaatlichte Industrie in einern Entschließungsantrag folgende sechs Maßnahmen vorgeschlagen: 1. Verbesserung der Investitionsbedingungen auch für ertragsstarke Betriebe und Schaffung zusätzlicher Impulse für die Bauwirtschaft durch Kombination der bestehenden vorzeitigen AFA mit einer zusätzlichen Abschreibungsstufe im zweiten Jahr der Anschaffung. 2. Impulse für dauerhafte Arbeitsplatzsicherung durch Bereitstellung einer Forschungsmilliardein drei Etappen bis 1985. 3. Förderungen für Klein- und Mittelbetriebe im Bereich der Krisensicherung und im Bereich der Investitionstätigkeit. 4. Erhöhung der Krisensicherheit und der Investitionsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe. 5. Reduktion der Zinsen für Kredite durch Abschaffung der Kreditsteuer.
-~ 6 von 7 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 6. Keine Beschlußfassung über die Urlaubsverlängerung in der laufenden Gesetzgebungsperiode, da die wirtschaftliche Entwicklung nicht abgeschätzt werden kann. Die sozialistische Parlamentsmehrheit hat diesen Entschließurigsantrag niedergestimmt und in der Zwischenzeit auch die Urlaubsgesetze durchgepeitscht. Angesichts der sich rapid verschlechternden wirtschaftlichen Lage in österreich beschreitet die österreichische Volkspartei nunmehr den Weg von Gesetzesanträgen, um dadurch eine rasche parlamentarische Behandlung und Beschlußfassung dieser Themen zu ermöglichen. Der vorliegende Antrag sieht eine Verbesserung der Investitionsbedingungen in der Form vor, daß die bestehende vorzeitige AFA mit einer zusätzlichen Abschreibungsstufe im zweiten Jahr der Anschaffung kombiniert wird; dabei sollen folgende Abschreibungssätze gelten: a) Ausrüstungsinvestitionen: Abschreibungssatz: 1 Jahr 40 % 2. Jahr 30 % 3. Jahr nach Laufzeit. b) Gebäude: Abschreibungssatz: 1 Jahr 25 % 2. Jahr 20 % 3. J~r nach Laufzeit. Dieser Antrag soll für Anlagen und Bauinvestitionen Impulse bewirken, ohne das Budget des Jahres 1983 zu belasten. Zu den einzelnen Detailbestimmungen sei noch folgendes ausgeführt: Zu Art. labs. 1: Die Überschrift des 8 ist im Hinblick auf die inhaltliche Erweiterung des Paragraphen abzuändern.
228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 7 von 7-7 - Zu Abs. 2: In der bisherigen vorzeitigen AfA im Jahre der Anschaffung oder Fertigstellung (bzw. während des Herstellungszeitraumes) wird eine weitere vorzeitige AfA in den darauffolgenden Jahren eingeräumt. Zu Abs. 3: Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude) sollen im Interesse der Belebung der Bauwirtschaft grundsätzlich wieder zeitlich unbeschränkt in den Genuß der vorzeitigen AfA sowie in den Genuß der neu geschaffenen weiteren vorzeitigen AfA gelangen. Im Hinblick auf 34 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz wird durch die Neufassung das Recht eingeräumt, zwischen der vorzeitigen AfA nach 8 EStG oder nach 34 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz zu wählen. Zu Abs. 4: Bestimmt die Höhe der neu geschaffenen weiteren vorzeitigen AfA. Zu Abs. 5: Im Hinblick auf die Ergänzung der vorzeitigen AfA durch eine weitere vorzeitige AfAsoll es den Steuerpflichtigen freigestellt werden, diese oder die vorzeitige AfA nach 8 Abs. 4 zu wählen. Zu Abs. 6: Berücksichtigt lediglich im Text die Neueinführung der weiteren vorzeitigen Abschreibung. Zu Art. II: Eine besondere Inkrafttretensbestimmung für die Fälle der steuerlichen Behandlung von Teilherstellungskosten stellt insbesondere sicher, daß in jenen Fällen, wo die vorzeitige Abschreibung von Teilherstellungskosten beansprucht wird, dieses Verfahren auch für das Jahr 1984 und folgende auch dann möglich ist, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.1983 begonnen wurde. Die bisherige Fassung des 122 Abs. 3 würde in diesem Fall nämlich nur mehr die Absetzung von den Teilherstellungskosten im Jahr 1983 sicherstellen.